Zusammenfassung
Firmierung im Überblick
- Firmierung ist der Name des „Kaufmanns“, die offizielle Bezeichnung eines Unternehmens im Handelsregister.
- Firmieren müssen alle im Handelsregister eingetragenen Kaufleute, das sind Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG, UG haftungsbeschränkt), eingetragene Kaufleute (e.K.) und Personenhandelsgesellschaften (z.B. OHG, KG).
- Nicht eingetragene Einzelunternehmen und GbRs firmieren nicht im rechtlichen Sinn. Sie können sich jedoch oft freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen.
- Eingetragene Einzelkaufleute müssen in der Regel mit ihrem vollen Vor- und Zunamen firmieren.
- Unternehmen können zwischen Personenfirma, Sachfirma, Fantasiefirma oder Mischfirma wählen.
- Die Firmierung setzt sich aus dem frei gewählten Firmennamen und dem obligatorischen Rechtsformzusatz zusammen.
Es gibt fünf Grundsätze bei Firmierungen: (1) die Firmenwahrheit: Irreführungen sind zu vermeiden; (2) die Firmenklarheit: der Inhaber des Unternehmens (sog. Unternehmensträger) muss durch die Firma individualisiert werden können und es darf zu keiner Verwechslungsgefahr kommen; (3) die Firmeneinheit: für ein und dasselbe Unternehmen kann es immer nur eine Firmierung geben; (4) die Firmenbeständigkeit: eine Firmierung kann fortgeführt, vererbt, verkauft, etc. werden und (5) die Rechtsformpublizität: die Firma muss die Rechtsform des Unternehmensträgers ausweisen.
Definition
Was ist Firmierung?
Die Firmierung (Englisch: company name) beschreibt die Bezeichnung oder Benennung eines Unternehmens, nicht aber das Unternehmen selbst. Im Handelsgesetzbuch wird die Firmierung (oder auch Firma) als Name eines Kaufmanns bezeichnet, mit dem dieser im Rechtsverkehr auftritt, § 17 HGB.
Die Bedeutung der Firmierung
Als Firmierung oder Firma bezeichnet man die Benennung eines Unternehmens. Es handelt sich also um den Namen des Unternehmens, nicht um das Unternehmen selbst. Sie weist auf den Träger des Unternehmens hin und dient der Kennzeichnung und Unterscheidung des Unternehmens. Eine Firma, also ein Firmenname, sollte einzigartig und leicht verständlich sein, damit er einen hohen Wiedererkennungswert besitzt und leicht zu merken ist.
Die Art der Firmierung ist auch davon abhängig, welche Rechtsform für ein Unternehmen gewählt wurde. Die meisten Rechtsformen haben ihre eigenen Vorgaben bezüglich der Firmierung. Das reicht von Regelungen über die Art der Rechtsformzusätze bis hin zu Vorgaben, welche Namen erlaubt sind und welche nicht.
Die allgemeinen Grundsätze bei der Firmierung
Die allgemeinen Grundsätze für die Firmierung sind im Handelsgesetzbuch (HGB) festgehalten. Laut dem HGB ist der Firmenname der Name, mit dem Unternehmer und Unternehmen („Kaufleute“ im Sinne des HGB) rechtlich auftreten und Unterschriften leisten. Demnach muss er zur Kennzeichnung des Kaufmanns (Unternehmens) geeignet sein und im Geschäftsverkehr Unterscheidungskraft besitzen.
Einzelkaufleute führen zwei Namen: den bürgerlichen Namen und die Firma als Handelsname (sofern sie keine nicht im Handelsregister eingetragenen Kleinunternehmer sind). Diese beiden Namen können sich unterscheiden. Bei Handelsgesellschaften ist das anders. Sie führen ausschließlich einen Namen: die Firma.
Dem gegenüber steht die Geschäftsbezeichnung oder Unternehmenskennzeichnung und die Bezeichnung (der Name), unter welcher solche Unternehmer und Gesellschaften auftreten, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und daher nicht firmieren können. Die Geschäftsbezeichnung bezeichnet oft nur das jeweilige Ladengeschäft (z.B. „Gina’s Pizzeria“ oder „Haarspalterei“ für einen Friseursalon). Gerade Kleingewerbetreibende führen oft nur eine Geschäftsbezeichnung, können und dürfen allerdings nicht firmieren.
Grundsätzlich gelten für die Wahl beim Firmennamen vier Regelungen.
1. Individuelle Kennzeichnungskraft
Der Name muss das Unternehmen bzw. den Kaufmann erkennen lassen. Konkret bedeutet das, dass der Name nicht zu simpel und zu sehr auf die Tätigkeit beschränkt sein darf. Eine GmbH, die als „Werkzeugmechanik GmbH“ firmieren möchte, könnte so nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Eine solche Firmierung wäre zu allgemein und würde am Kriterium „individuelle Kennzeichnungskraft“ scheitern. Würde das Unternehmen hingegen die Firma „Werkzeugmechanik Schmidt GmbH“ zur Handelsregistereintragung anmelden, hätte es gute Aussichten auf Erfolg.
2. Alleinstellungsmerkmal und Unterscheidungskraft
Ob die Firma so für den Eintrag ins Handelsregister ausreicht, hängt allerdings davon ab, ob es schon Unternehmen am selben Ort (das ist in der Regel der zuständige Amtsgerichtsbezirk des Handelsregister) gibt, die mit dieser oder einer ähnlichen Firma bereits im Handelsregister eingetragen sind. Es muss eine deutliche Unterscheidbarkeit aller Firmen an demselben Ort geben. Gibt es also bereits eine „Werkzeugmechanik Schmidt GmbH“ im entsprechenden Handelsregisterbezirk, muss die Firma anders lauten. Das kann dann zum Beispiel ein zusätzlicher Name sein wie „Werkzeugmechanik Charlotte Schmidt GmbH“ oder auch „Werkzeugmechanik Schmidt & Huber GmbH“.
3. Keine irreführenden oder unwahren Angaben
Allerdings muss hier die dritte Regelung beachtet werden, die laut, dass eine Firmierung weder irreführend noch unwahr sein darf. Das heißt, wenn keine Person namens Huber am Unternehmen beteiligt ist, darf der Name auch nicht in der Firmierung auftauchen.
Ebenfalls als irreführend gelten z.B. Zusätze wie „international“, wenn ein Unternehmen nur in Deutschland tätig ist.
4. Ausweisung der Rechtsform und Haftungsverhältnisse
Die Firmierung ist heutzutage nahezu frei möglich, solange die drei vorstehenden Grundsätze beachtet werden und solange der vierte Grundsatz befolgt wird: die sog. Rechtsformpublizität. Durch die Rechtsformpublizität, also dem Ausweisen der Rechtsform bereits in der Firma, kommt der Kaufmann (bzw. das Unternehmen) auch der Pflicht nach, über die Haftungsverhältnisse im Unternehmen zu informieren. Der der Geschäftsverkehr weiß im Groben, dass eine GmbH und eine AG nur eine auf deren Kapital beschränkte Haftung hat, während die OHG und KG als Personenhandelsgesellschaften mindestens eine unbeschränkt-vollhaftende natürliche Person besitzt. Anderenfalls müssen auch die OHG und die KG darauf hinweisen, dass es keine vollhaftende natürliche Person in der Gesellschaft gibt (siehe „GmbH & Co. KG“).
Weitere Regelungen
Neben den genannten vier wichtigsten Regelungen zur Firmierung (Individualisierung, Unterscheidung, Irreführungsverbot und Haftungsverhältnisse) müssen weitere Anforderungen beachtet werden:
So darf ein Firmenname nicht nur aus unaussprechlichen Abkürzungen bestehen. Die „Werkzeugmechanik Schmidt GmbH“ darf also stattdessen nicht einfach „WRZMCHKSC GmbH“ genannt werden. Auch wäre die fast schon nichtssagende Abkürzung „WS GmbH“ unter Umständen schwierig, da sie höchstwahrscheinlich bereits gegen das Individualisierungsgebot verstößt.
Grundsätzlich sind allerdings auch willkürliche Aneinanderreihungen von Buchstaben und Zahlen erlaubt, solange man diese phonetisch aussprechen kann und die Kombination im Geschäftsleben einprägsam ist. Eine zu lange, auf den ersten Blick keiner Logik folgende Firmierung, bestehend aus Buchstaben und Zahlen, wie z.B. „1W5rkzMS57dt GmbH“ geht allerdings nicht durch.
Eine Aneinanderreihung allein von Zahlen ist in der Regel nicht geeignet, als Firma eingetragen werden zu können. Anders kann dies aber gelten, wenn die Zahlenfolge eine (bekannte) Marke darstellt, wie z.B. „11880“ oder „4711“.
Sonderzeichen, wie @, ©,® sind noch immer umstritten. Während man dem @ eher eine Eintragungsfähigkeit zubilligt (vor allem auch, weil inzwischen die Aussprache als „at“ gefestigt ist), ist dies bei anderen Sonderzeichen immer eine Einzelfallentscheidung, die man nicht verallgemeinern kann. Denn die grafische Darstellung des Schriftbildes spielt bei der Firma keine Rolle und ist – anders, als bei einer Wort-Bildmarke, kein Unterscheidungskriterium.
Als Unterfall des Irreführungsverbots muss auch das Klangbild beachtet werden. Gibt es beispielsweise bereits eine „Werkzeugmechanik Schmitt GmbH“ ist das schriftlich zwar anders als die „Werkzeugmechanik Schmidt GmbH“, der Klang ist aber quasi identisch und birgt dadurch Verwechslungsgefahr.
Dazu kommt aber eine nicht klar definierte Zeichenbegrenzung in der Firma. Ist der Firmenname also zu lang, ist er nicht zulässig – wobei dies eine Einzelfallentscheidung ist, wann die Firma „zu lang“ ist.
Info
Weitere Sonderfälle
Firmenbeständigkeit
Wenn Sie ein einzelkaufmännisches Unternehmen übernehmen, dürfen Sie die bisherige Firma beibehalten. Dadurch können Sie weiterhin von der bestehenden Marktstellung und dem aufgebauten Kundenstamm profitieren, ohne den Firmennamen aufgrund des Inhaberwechsels anpassen und eine neue Firmierung vornehmen zu müssen. Beachten sollten Sie aber, dass Sie dann – ohne einen entsprechenden Eintrag ins Handelsregister – auch für die durch den früheren Inhaber begründeten Verbindlichkeiten haften (§ 25 HGB). Übernehmen Sie – als neuer Gesellschafter – eine Handelsgesellschaft, vor allem eine GmbH und AG, müssen Sie in der Regel die Firma weiterführen, bis Sie gesondert als Gesellschafter beschließen, die Firma zu ändern.
Firmeneinheit
Ein Unternehmen muss unter einer einheitlichen Bezeichnung auftreten. Es ist nicht zulässig, dass ein Unternehmen beispielsweise online als „Softwareanbieter“ und am Standort als „IT-Fachhandel“ firmiert. Als eingetragener Kaufmann dürfen Sie jedoch für unterschiedliche Unternehmen aus verschiedenen Branchen jeweils separate Firmen nutzen (z.B. „IT Klaus Mayer“ für ein Softwarehaus und „KM Security, Inhaber Klaus Mayer“ für ein Bewachungsunternehmen).
Die Firmierung der einzelnen Rechtsformen
Wie bereits erwähnt, gibt es abhängig von der gewählten Rechtsform noch Vorgaben zu den Rechtsformzusätzen:
Die Firmierung bei der GmbH und anderen Kapitalgesellschaften
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder auch GmbH ist die bekannteste und am weitesten verbreitete Rechtsform für Kapitalgesellschaften in Deutschland. Bei der Firmierung einer GmbH darf der Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder „GmbH“ im Firmennamen nicht fehlen.
„Werkzeugmechanik Schmidt“ reicht also nicht aus, wenn es sich bei der Rechtsform um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt. Der Zusatz „GmbH“ muss in der Firma enthalten sein.
Gleiches gilt für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt), die eine Sonderform der GmbH ist und dementsprechend dieselben Vorgaben einhalten muss. Hier muss der Zusatz „UG“ in der Firma enthalten sein und zwingend ebenso der – nicht abkürzbare! – Klammerzusatz („haftungsbeschränkt“). Unsere „Werkzeugmechanik Schmidt“ müsste als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) also korrekt firmieren: „Werkzeugmechanik Schmidt UG (haftungsbeschränkt)“.
Für die Aktiengesellschaft gilt ebenfalls die Regelung des Rechtsformzusatzes. Auch hier muss die Firma den Zusatz „Aktiengesellschaft“ oder „AG“ enthalten.
Die Firmierung bei der OHG und anderen Personengesellschaften
Die offene Handelsgesellschaft oder OHG muss ebenfalls den Regelungen des Zusatzes Folge leisten. Im Firmennamen muss also am Ende der Zusatz OHG stehen. Wenn innerhalb der OHG keine natürliche Person persönlich haftet, muss auf die beschränkte Haftung bei der Firmierung hingewiesen werden, also z.B. „GmbH & Co. OHG“.
Wenn innerhalb der OHG keine natürliche Person persönlich haftet, muss auf die beschränkte Haftung bei der Firmierung hingewiesen werden.
Die Kommanditgesellschaft (KG) kann von mindestens zwei natürlichen Personen, aber auch von einer natürlichen Person und einer GmbH als juristischer Person gegründet werden. Ist die GmbH der Komplementär, also der eigentlich unbeschränkt haftende Gesellschafter, muss der Zusatz „GmbH & Co. KG“ im Firmennamen stehen. Sollte allerdings neben der GmbH auch eine natürliche Person als Komplementär an der KG beteiligt sein (demzufolge eine unbeschränkt persönlich vollhaftende Person), reicht der Zusatz „KG“ aus.
Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) besteht keine Anmeldepflicht (und kein Anmelderecht) beim Handelsregister. Sie kann sich seit der Reform durch das MoPeG ab 2024 zum Gesellschaftsregister anmelden. Sie „firmiert“ dann als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts („eGbR“). Aber auch eine nicht eingetragene GbR sollte trotzdem den Zusatz GbR enthalten. Während bei vielen GbRs die Namen der Gesellschafter in der Bezeichnung der GbR enthalten sind, ist es auch erlaubt, diese durch Fantasienamen oder Bezeichnungen des Geschäftsfeldes zu ersetzen. Es gelten letztlich die Regelungen zur Firmierung entsprechend. Lässt sich eine GbR dagegen ins Handelsregister eintragen, weil sie ein kaufmännisches Unternehmen betreibt, so wird die GbR automatisch zur OHG und muss entsprechend firmieren.
Die Firmierung beim Einzelunternehmen
Auch das Einzelunternehmen darf freiwillig einen Eintrag ins Handelsregister vornehmen. Dann wird das Einzelunternehmen zum e. K. – also eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau. Für Einzelunternehmen gilt bei der Namenswahl, dass immer der volle Name des Inhabers oder der Inhaberin im Firmennamen steht. Ergänzungen durch Fantasienamen oder Branchenverweise sind auch hier erlaubt.
Wird das Einzelunternehmen ins Handelsregister eingetragen und so zum „e. K.“ muss dieser Zusatz an den Firmennamen angehangen werden. Alternativ sind auch die Kürzel „e. Kfm.“ oder „e. Kfr.“ möglich.
Sonstige Firmierungen
Freiberufler beispielsweise unterliegen bei ihrem Namen, unter dem sie im Geschäftsleben auftreten, weitgehend den Grundsätzen des Firmenrechts. Allerdings können sie, da sie keine Kaufleute sind, nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Sie haben keine Firma, sondern nur eine Geschäftsbezeichnung; diese muss allerdings weitgehend den Firmengrundsätzen entsprechen.
Schließen sich Freiberufler zusammen, so können sie dafür die Partnerschaftsgesellschaft wählen und müssen sich – und den Namen ihrer Gesellschaft – in das Partnerschaftsregister eintragen lassen., verbunden mit dem Rechtsformhinweis auf die Partnerschaftsgesellschaft (in der Regel mit „und Partner“ oder „& Partner“).
Die Regelungen für den Namenszusatz gelten noch für weitere Rechtsformen, die nicht im klassischen Sinne firmieren dürfen, sich aber trotzdem bei der Namenswahl an die Vorgaben halten müssen: Die eingetragene Genossenschaft, z. B., muss die Abkürzung eG oder die Bezeichnung eingetragene Genossenschaft im Namen enthalten. Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss sich ins Gesellschaftsregister eintragen und einen Hinweis führen (z.B. „eGbR“) (s.o.). Ein rechtsfähiger Verein muss sich in das Vereinsregister eintragen und den Zusatz „e.V.“ führen.
Info
Firmierung SE
Die „Societas Europaea“, kurz SE, ist eine europäische Rechtsform für Aktiengesellschaften. Diese seit 2004 bestehende Unternehmensform, auch bekannt als Europa-AG, ermöglicht es, grenzüberschreitend in Europa geschäftlich tätig zu sein, ohne auf die Gründung eigenständiger Tochtergesellschaften angewiesen zu sein.
Die Möglichkeit der Firmierung in der Übersicht
- Was ist eine Personenfirma: Hierbei werden die Namen der Gesellschafter oder Inhaber genutzt, z. B. „Huber & Speer OHG“.
- Was ist eine Sachfirma: Der Name beschreibt die Geschäftstätigkeit, wie bei der „Deutsche Bahn AG“.
- Was ist eine Fantasiefirma: Kreative, einprägsame Namen, die einen Bezug zum Unternehmen haben, fördern die Markenbekanntheit. Ein Beispiel für eine Fantasiefirma ist „Schlaraffenland GmbH“.
- Was ist eine Mischfirma: Eine Kombination aus Personen-, und/oder Sach- und/oder Fantasienamen, wie zum Beispiel die Mischfirma „Crazy Werkzeugmechanik Charlotte Schmidt GmbH & Co. KG“.
Was passiert, wenn die Regelungen beim Firmieren nicht eingehalten werden?
Wenn der Firmenname nicht den gesetzlichen Regelungen entspricht, droht eine Abmahnung durch Verbände oder Wettbewerber. Der Handelsregistereintrag wird zwar grob geprüft, dabei kann jedoch nicht alles beachtet werden. Offensichtlichkeiten, wie das Fehlen des Zusatz „GmbH“ bei der Firma , werden natürlich in der Regel entdeckt und die Anmeldung entsprechend zurückgewiesen. Bei Irreführung oder Verwechslungsgefahr fällt dies nicht immer auf.
Um sicherzustellen, dass Ihre Firmierung rechtskonform ist, sollten Sie verschiedene Prüfungen durchführen. Durch eine Recherche im Handelsregister lässt sich feststellen, ob der gewünschte Name in dem entsprechenden Bezirk bereits vergeben ist. Eine bundesweite Suche ist allerdings enorm zeitaufwendig, da alle in Frage kommenden Registergerichte einzeln abgefragt werden müssten.
Eine erste, einfache Recherche im Internet bringt oft schon eine Menge ähnlicher – oder identischer – Treffer. Dann muss unter Umständen ein Zusatz zur gewünschten Firma her, um sich von bestehenden Firmen abzugrenzen.
Auf der Website des Deutschen Patent- und Markenamtes können Sie klären, ob die Bezeichnung möglicherweise Markenrechte anderer verletzt.
Zusätzlich kann ein Gespräch mit der zuständigen IHK hilfreich sein. Die Experten dort unterstützen Sie oft bei der Überprüfung und geben Hinweise, ob es regionale Unternehmen mit ähnlichen Firmen gibt. Manche IHKs bieten diesen Service auch digital an.
Sobald die Firma im Handelsregister eingetragen ist, ist sie frei einsehbar für alle anderen Unternehmen. Wenn ein Unternehmen der Meinung ist, dass die Firma der eigenen Firma zu ähnlich ist oder sonst ein Gesetz verletzt, kann Sie dieser Unternehmer abmahnen.
Die meisten Abmahnungen beziehen sich auf Irreführung, Markenrechtsverletzungen oder unlauteren Wettbewerb. Falls einer Abmahnung nicht abgeholfen wird (zum Beispiel, in dem man die Verletzung zugesteht und eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt – oder aber, in dem man Widerspricht oder die Abmahnung ignoriert), wird der Abmahnende häufig den Rechtsweg beschreiten und eine einstweilige Verfügung und/oder eine Klage vor dem zuständigen Gericht einreichen. Das kann zum einen sehr zeitaufwendig werden und zum anderen hohe Kosten verursachen.
Bevor der gewünschte Firmenname zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet wird, ist es also empfehlenswert, sich zuvor zu informieren, ob der eigene Firmenname allen gesetzlichen Vorgaben entspricht und keine Rechte Dritter verletzt.