Firmierung

Sie stehen mit Ihrer Geschäftsidee in den Startlöchern und sind bereit, die ersten Kunden zu akquirieren. Von großer Bedeutung ist hier nicht zuletzt Ihr Firmenname. Schließlich möchten Sie Ihr Unternehmen nach außen hin verständlich und ansprechend präsentieren und einen bleibenden Eindruck hinterlassen. Nur mit einem prägnanten Firmennamen können Sie weiterempfohlen werden und in aller Munde sein. Lesen Sie hier alles zur Bedeutung der Firmierung, erfahren Sie, was erlaubt ist und wie sich die Rechtsform von Unternehmen auf eine Firmierung auswirkt.

Zuletzt aktualisiert am 21.12.2023
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Zusammenfassung

Firmierung im Überblick

  • Unter der Firmierung versteht man die Bezeichnung eines Unternehmens.
  • Jeder Kaufmann, der im Handelsregister eingetragen ist, muss firmieren. Darunter fallen demnach Kapitalgesellschaften wie GmbHs, AGs und UGs sowie eingetragene Kaufleute (e.K.) und Personengesellschaften wie OHGs.
  • Nicht eingetragene Einzelunternehmen und GbRs dürfen nicht firmieren. Sie müssen stets mit dem vollständigen Namen in der Öffentlichkeit auftreten. Sie haben die Möglichkeit, ihre Firma zu ergänzen oder sich freiwillig ins Handelsregister eintragen zu lassen. Für freie Berufe gelten ähnliche Regelungen, mit der Ausnahme, dass der Nachname ausreicht.
  • Unternehmen haben bei der Bezeichnung ihres Unternehmens die Auswahl zwischen einer Personenfirma, Sachfirma, Fantasiefirma oder einer Mischfirma.
  • Die offizielle Firmierung besteht aus dem frei gewählten Firmennamen und dem obligatorischen Rechtsformzusatz.
  • Es gibt fünf Grundsätze bei Firmierungen: die Unterscheidungskraft, die korrekte Darstellung des Unternehmensgegenstandes, der Verzicht auf allgemeine Formulierungen und irreführende Informationen sowie die Beachtung der Wettbewerbsrechte.

Definition

Was ist Firmierung?

Die Firmierung (Englisch: corporate name) beschreibt die Bezeichnung oder Benennung eines Unternehmens. Im Handelsgesetzbuch wird die Firmierung (oder auch Firma) als Name eines Kaufmanns bezeichnet, mit dem dieser im Rechtsverkehr auftritt, § 17 HGB.

Die Firmierung dient dem Wiedererkennungswert des Unternehmens gegenüber den Kunden und Geschäftspartnern und fungiert zudem als Abgrenzung zur Konkurrenz, § 18 HGB.

Grundsätzlich gilt, dass jeder im Handelsregister eingetragene Kaufmann dazu verpflichtet ist, zu firmieren. Somit ist für Kapitalgesellschaften wie AGs, GmbHs und UGs oder eingetragene Personengesellschaften wie OHGs eine Firmierung vorgeschrieben.

Info

Firmierung SE

Die Abkürzung „SE“ steht im Lateinischen für „Societas Europaea“ und wird umgangssprachlich auch als Europa-AG bezeichnet. Diese Rechtsform einer Aktiengesellschaft gibt es seit 2004 und macht es möglich, in verschiedenen europäischen Ländern unternehmerisch aktiv zu sein – ohne Tochterunternehmen gründen zu müssen.

Wie funktioniert die Firmierung bei nicht eingetragenen Unternehmen?

Sind Unternehmer, Personengesellschaften und Selbstständige nicht im Handelsregister eingetragen, gelten andere Regelungen. Hierbei ist die Art der Firmierung von der Rechtsform abhängig:

  • Einzelunternehmen: Bei Einzelunternehmen - mit Ausnahme des e.K. ist die Firmierung freiwillig. Kaufleute und Betreiber von Kleingewerben können sich für eine Firmierung freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen: Dadurch erhalten sie die Firmierung als e. K. (eingetragener Kaufmann). Andernfalls müssen Einzelunternehmer mit ihrem vollständigen Namen auftreten. Unternehmen und Inhaber sind dann deckungsgleich. Der Grund: Einzelunternehmen gelten rechtlich nicht als Firma. Einzelunternehmern steht es jedoch frei, einen Firmennamen zu ergänzen. Ein Beispiel für die Firmierung eines Friseursalons wäre „Friseursalon Annika Müller“.
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Die GbR zählt zu den Personengesellschaften und darf daher ebenfalls nicht firmieren. Beim Unternehmensnamen sind die Vor- und Nachnamen der Gesellschafter verpflichtend. Allerdings haben auch GbRs das Recht, eine zusätzliche und optional fiktive Bezeichnung hinzuzufügen. Wünscht sich eine GbR die Firmierung, kann sie sich ins Handelsregister eintragen lassen. Die Eintragung wandelt sie automatisch in eine OHG um.
  • Freiberufler: Freiberufler müssen im Geschäftsverkehr ebenfalls mit ihrem Namen agieren. Im Gegensatz zu Einzelunternehmen reicht aber der Nachname. Zudem ist es wichtig, dass der Unternehmensgegenstand ersichtlich ist. Ein Grafikdesigner mit dem Namen Michael Schulze könnte unter der Firma „Grafikdesign Schulze“ auftreten.

 

Info

Welche Firmierung passt zu mir?

Insbesondere bei der Firmierung von GmbHs und anderen eingetragenen Unternehmen besteht eine große Freiheit bei der Namensfindung. Welche Firmierung die richtige ist, hängt von der Art des Unternehmens ab. Vertreibt Ihr Unternehmen eine innovative Softwaretechnologie, sollte sich das in Ihrer Firmierung zeigen. Stehen Sie für kreative, digitale Produkte, sollte auch Ihr Firmenname besonders sein. Wichtig ist, dass die Firmierung den Charakter Ihres Unternehmens widerspiegelt und für Ihre Kunden einprägsam ist.

Welche Möglichkeiten gibt es zu Firmierungen?

Geht es um die Namensfindung einer Firma, stehen Unternehmen mehrere Optionen zur Verfügung:

  • Personenfirma: Eine klassische Form der Firmierung von UGs sowie weiteren Unternehmensformen ist die Verwendung der Namen der Gesellschafter oder Inhaber. Ausschlaggebend ist, dass ausschließlich die tatsächlichen Gesellschafter und Inhaber namentlich genannt werden. Ein Beispiel für die Firmierung einer KG wäre „Meyer & Lanze KG“.
  • Sachfirma: Bei Sachnamen besteht der erste Teil der Firmierung aus der Beschreibung der Geschäftstätigkeit, wie es bei der Telekom zu sehen ist.
  • Fantasiefirma: Bei Fantasienamen können Unternehmer mit verschiedenen Ideen experimentieren und sich einen Namen ausdenken. Zu Ihrem Vorteil sollte der Firmenname eine Verbindung zu Ihrem Unternehmen haben. Kurze, kreative und einprägsame Namen fördern den Wiedererkennungswert und die Markenbekanntheit. Eine denkbare Firmierung einer GmbH & Co. KG ist beispielsweise die „Green Chocolate Explorer GmbH & Co. KG“.
  • Mischfirma: Die Mischfirma kombiniert Elemente der Personen-, Sach- und Fantasiefirma. Das wäre zum Beispiel bei der Firmierung „Green Chocolate Explorer Meyer & Lanze GmbH & Co. KG“ der Fall.

Info

Was gehört alles zur Firmierung?

Die Firmierung von eingetragenen Unternehmen besteht in der Regel aus zwei Teilen. Zum einen aus dem Firmennamen, der eine Personenfirma, Sachfirma, Fantasiefirma oder Mischfirma sein kann. Zum anderen aus dem obligatorischen Rechtsformzusatz. Demnach müssen alle Unternehmen zu ihrem Firmennamen die jeweiligen Rechtsformen führen.

Welche Grundsätze gelten bei Firmierung?

Infografik von Lexware zur Darstellung von Firmierungsgrundsätze

Gesellschaften haben bei der Firmierung einige Grundsätze zu beachten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Wesentliche Orientierungspunkte sind hierbei die Grundsätze der Firmenwahrheit, der Firmenbeständigkeit und der Firmeneinheit. In letzter Instanz entscheidet das Registergericht und dort der Rechtspfleger darüber, ob eine Firmierung zulässig ist. Ferner haben Sie die Chance, Ihren gewünschten Firmennamen von der IHK oder kostenpflichtig von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

  • Unterscheidungskraft: 
    Ein elementarer Grundsatz der Firmierung ist, dass sich ein Unternehmensname von anderen in der gleichen Branche und im gleichen Bezirk unterscheidet. Für gewöhnlich sind ähnliche Firmierungen in verschiedenen Branchen jedoch kein Problem. Schließlich werden unterschiedliche Kundengruppen mit unterschiedlichen Produkten und Dienstleistungen angesprochen.
  • Darstellung der Geschäftstätigkeit: 
    Unternehmen sind nicht daran gebunden, ihre Geschäftstätigkeit in ihren Firmennamen zu integrieren. Entscheiden sie sich allerdings dazu, dürfen sie keine falschen Angaben machen. Konkret bedeutet es, dass ein Bäcker mit seiner Firmierung nicht suggerieren darf, Konditor zu sein.
  • Keine allgemeinen Formulierungen: 
    Firmennamen müssen sich nicht nur von denen anderer Unternehmen unterscheiden, sondern auch einen gewissen individuellen Charakter haben. Beispielsweise ist die Firmierung „Friseurbedarf GmbH“ allein nicht ausreichend. Notwendig wäre zusätzlich ein Fantasiebegriff oder der Name der Gesellschafter. Außerdem nicht erlaubt sind Abkürzungen oder bloße Aneinanderreihungen von Buchstaben und Ziffern.
  • Keine irreführenden Informationen: 
    Darüber hinaus ist es Unternehmen nicht gestattet, ihre Kundschaft mit ihrer Firmierung in die Irre zu führen. So darf ein lediglich regional tätiges Unternehmen im Namen nicht mit dem Begriff “International” werben. Das gilt etwa für falsche Angaben zum Firmensitz oder zur Rechtsform. Auch der gerne verwendete Begriff “factory” (Fabrik) kann kritisch sein, wenn Ihr Betrieb selbst nichts herstellt oder verarbeitet. 
  • Beachtung der Wettbewerbsrechte: 
    Ehe Sie einen Unternehmensnamen auswählen, sollten Sie sicherstellen, dass Sie keine Markenrechte verletzen. Es ist nämlich durchaus möglich, im Handelsregister zugelassen zu werden und dennoch gegen bestehende Markenrechte zu verstoßen. Um Klagen und Rechtsstreitigkeit zu vermeiden, sollten Sie sich vorab beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) informieren. Dort können Sie eine umfassende Recherche starten. Zu den potenziellen rechtlichen Schritten bei einem Markenverstoß zählen die Unterlassungserklärung oder Schadensersatzklage.
  • Firmenbeständigkeit:
    Nach dem Grundsatz der Firmenbeständigkeitdürfen sie als Übernehmer und neuer Inhaber eines Unternehmens die bisherige Firma weiterführen. Sie können also die bereits erworbene Marktpräsenz des Unternehmens und den Kundenstamm nutzen, ohne in der Firmierung auf eine Änderung in der Unternehmensführung hinweisen zu müssen.
  • Firmeneinheit:
    Nach dem Grundsatz der Firmeneinheitdürfen Sie Ihr Unternehmen nicht unter verschiedenen Firmierungen führen. Sie dürfen also beispielsweise nicht im Internet als „Softwareunternehmen“ auftreten, während das gleiche Unternehmen an seinem Sitz als „Computerfachgeschäft“ firmiert. Allerdings dürfen Sie als eingetragener Kaufmann verschiedene Firmierungen für von Ihnen geführte Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen verwenden.

Tipp

Zulässigkeit der Firmierung prüfen

Ob die von Ihnen gewählte Firmierung rechtlich zulässig ist, sollten Sie in jedem Fall gründlich prüfen. Im Handelsregister können Sie überprüfen, ob der von Ihnen gewählte Name bereits von einem anderen Unternehmen verwendet wird. Auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes können Sie checken, ob der gewählte Name möglicherweise das Markenrecht eines Dritten verletzt. In der Praxis kann eine Rücksprache mit der zuständigen IHK hilfreich sein. Die für Ihre Branche zuständigen Mitarbeiter sind häufig bereit, Ihren Firmierungswunsch zu prüfen und Sie auf mögliche Ähnlichkeiten mit anderen in der Region tätigen Betrieben hinzuweisen. Einige IHKs bieten diesen Service der Namensprüfung auch online an. 

Schutzwirkungen der Firmierung

Die von Ihnen gewählte Firmierung genießt ab dem Zeitpunkt Ihrer Teilnahme am Geschäftsleben rechtlichen Schutz. Nutzt ein Dritter unberechtigt Ihren Firmennamen, so können Sie gemäß § 37 Abs. 1 HGB Unterlassung und die Festsetzung eines Ordnungsgeldes verlangen. Gegebenenfalls besteht auch ein Anspruch auf Schadenersatz, wenn ihr Betrieb durch die unbefugte Fremdnutzung des Firmennamens Umsatzeinbußen erlitten hat. Der Schutz der Firma geht allerdings nicht so weit wie der Markenschutz gemäß § 15 MarkenG, der erst duch Eintragung einer Marke beim deutschen Patent- und Markenamt wirksam wird.