Info
Das Wichtigste in Kürze
- Es gibt verschiedene Arten von Beschäftigungsverhältnissen.
- Dazu gehören: klassische Arbeitsverhältnisse, Midijobs, Minijobs, Berufsausbildungsverhältnisse, Praktika und Werkstudententätigkeiten.
- Für jede dieser Beschäftigungsarten gelten unterschiedliche sozialversicherungs- und steuerrechtliche Pflichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Definition
Was versteht man unter einer Beschäftigung bzw. einem Beschäftigungsverhältnis?
Im Sinne des Sozialgesetzbuches liegt eine Beschäftigung vor, wenn die Arbeit weisungsgebunden und unter Eingliederung in die Arbeitsorganisation geleistet wird. Damit grenzt sich die Beschäftigung von der Selbstständigkeit ab, die sich durch die freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit auszeichnet.
Ein Beschäftigungsverhältnis wird in der Regel durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber begründet, den beide Parteien unterzeichnen und der folgendes regelt:
- Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Erbringung einer vereinbarten Arbeitsleistung.
- Der Arbeitgeber wiederum ist zur Zahlung einer vereinbarten Leistungsvergütung verpflichtet.
- Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsteht damit ein Dauerschuldverhältnis, das fristgerecht oder fristlos gekündigt werden kann.
Der Arbeitsvertrag kann dabei auch mündlich oder durch Handlungen zustande kommen, die beidseitiges Einverständnis vermuten lassen.
Klassisches Beschäftigungsverhältnis
Beim klassischen Beschäftigungsverhältnis handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Mitarbeitern, die in Vollzeit und unbefristet ausgeübt wird.
Neben dem klassischen Beschäftigungsverhältnis gibt es weitere Formen, die sich zum Beispiel durch Befristung oder reduzierter Arbeitszeit (Teilzeit) ergeben.
Minijob
Ein Minijob liegt vor, wenn das monatliche Entgelt 556 Euro nicht überschreitet. Es handelt sich dann um eine sogenannte geringfügige Beschäftigung. Minijobber müssen von ihrem Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Diese nimmt Meldungen zur Sozialversicherung entgegen und zieht die Abgaben für Minijobs ein. angemeldet werden. Diese nimmt Meldungen zur Sozialversicherung entgegen und zieht die Abgaben für Minijobs ein.
Vorteile und Nachteile von Minijobs
Vorteile Arbeitnehmer:
- Der Arbeitgeber führt die pauschalen Pflichtbeiträgezur Sozialversicherung ab. Für Arbeitnehmer fallen hingegen ausschließlich Beiträge zur Rentenversicherung an. Mit einem entsprechenden Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung kann sich der Arbeitnehmer zudem von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Somit erhält er Brutto für Netto ausbezahlt.
- Für Minijobber gilt derselbe arbeitsrechtliche Schutz wie bei einem klassischen Beschäftigungsverhältnis. Somit besteht auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung sowie Urlaub
- Arbeitgeber gewinnen durch Minijobs an Flexibilität, so können zum Beispiel bei hoher Auftragslage personelle Engpässe vermieden werden. Zudem ist der bürokratische Aufwand bei Minijobs im Vergleich zum klassischen Arbeitsverhältnis gering.
- Als Arbeitgeber können Sie bei 556-Euro-Jobs die Art der Besteuerung selbst wählen und sich zwischen drei Möglichkeiten entscheiden:
- Einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent; diese beinhaltet neben der Lohnsteuer, auch die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag.
- Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20 %; Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer kommen in diesem Fall hinzu.
- Individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers bzw. der Minijobberin.
Nachteile Arbeitnehmer:
- Hat ein Arbeitnehmer ausschließlich in Minijobs gearbeitet und war dabei von der Rentenversicherung befreit, bestehen am Ende des Erwerbslebens zudem keinerlei Rentenansprüche.
- Minijobber müssen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführen. Daraus ergibt sich der Nachteil, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
- Ein Nachteil für Arbeitgeber ist, dass bei Minijobs im Vergleich zu Midijobs oder Vollzeitanstellungen höhere Beiträge zu den Sozialversicherungen anfallen.
- Zudem müssen Arbeitgeber die Arbeitszeiten der Minijobber streng kontrollieren, um die 556-Euro-Grenze nicht zu überschreiten.
Kurzfristige Beschäftigung
Von einer kurzfristigen Beschäftigung spricht man, wenn die Beschäftigung von vornherein auf höchstens drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage angelegt ist. An wie vielen Tagen pro Woche die Beschäftigung ausgeübt wird, spielt dabei keine Rolle.
Liegt das monatliche Entgelt über 556 Euro und wird die Beschäftigung „berufsmäßig“ ausgeübt, dann liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor. Die Beschäftigung ist berufsmäßig, wenn sie von nicht untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Keine Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die kurzfristige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung oder zwischen Schulabschluss und Studium ausgeübt wird. In allen anderen Fällen ist Berufsmäßigkeit im Einzelfall zu prüfen. Die Beschäftigung ist berufsmäßig, wenn sie von nicht untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Keine Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die kurzfristige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung oder zwischen Schulabschluss und Studium ausgeübt wird. In allen anderen Fällen ist Berufsmäßigkeit im Einzelfall zu prüfen.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, aber regulär lohnsteuerpflichtig. Es ist jedoch möglich, die Lohnsteuer mit 25 % zu pauschalieren, wenn …
… die Beschäftigung nur gelegentlich ausgeübt wird.
… die Beschäftigungsdauer auf maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage befristet ist.
… ein durchschnittlicher Arbeitslohn von 19 Euro je Stunde sowie die Tageslohngrenze von durchschnittlich 150 Euro nicht überschritten werden.
Midijob
Bei einem Entgelt zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro spricht man vom sogenannten Midijob oder auch einer Beschäftigung im Übergangsbereich. Abgesehen vom Gehalt gelten bei dieser Form der Anstellung folgende Kriterien:
- Midijobber sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig nach ihrer Lohnsteuerklasse.
- Während Arbeitnehmer mit einem Monatseinkommen ab 2.000,01 Euro die vollen Sozialabgaben zahlen müssen, fallen bei Midijobs geringere Beiträge zur Sozialversicherung an, d. h. ihnen bleibt nach Abzügen mehr von Gehalt.
- Zudem haben Midijobber Anspruch auf Arbeitslosengeld, nachdem sie ein Jahr im Midijob gearbeitet haben.
Vorteile und Nachteile von Midijobs für Arbeitgeber
Während Arbeitgeber bei Minijobs die vollen Beitragszahlungen übernehmen müssen, werden diese bei Midijobs anteilig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Somit fällt der Arbeitgeberbeitrag geringer aus.
Ein Nachteil ist jedoch, dass ein Midijob bürokratisch deutlich mehr Aufwand nach sich zieht als ein Minijob, da der Arbeitgeber den Midijob bei Sozialversicherungen anmelden und mit den zuständigen Sozialversicherungsträgern abrechnen muss. Bei einem Minijob hingegen genügt die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale.
Zudem muss der Arbeitgeber die Arbeitszeiten des Beschäftigten auch bei Midijobs genau im Blick behalten, damit die Obergrenze von 2.000 Euro im Monat nicht überschritten wird.
Werkstudententätigkeit
Von einer Werkstudententätigkeit spricht man, wenn Studenten neben dem Studium einer Beschäftigung nachgehen, die nicht geringfügig oder kurzfristig ist. In diesem Fall gilt für Sie die Werkstudentenregelung:
- Sie sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei.
- Um die Regel anwenden zu dürfen, muss der Schwerpunkt der Arbeitsleistung das Studium darstellen.
- Ein Werkstudent darf pro Woche maximal 20 Stunden (in den Semesterferien bis zu 40 Stunden pro Woche) arbeiten.
Für Studenten kann die Arbeit als Werkstudent sehr attraktiv sein. Sie können dadurch bereits während des Studiums wichtige Berufserfahrung sammeln und sich dadurch den späteren Berufseinstieg erleichtern. Zudem ist das Gehalt nicht wie bei einem Minijob auf 556 Euro limitiert – somit ist die Tätigkeit als Werkstudent unter Umständen attraktiver als ein Minijob.
Für Arbeitgeber handelt es sich um ein attraktives Beschäftigungsverhältnis, da hier auf Seite der Arbeitgeber bis auf die Beiträge zur Rentenversicherung keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Für den Arbeitgeber belaufen sich diese aktuell auf 9,3 %.
Info
Verdienstgrenze bei Werkstudententätigkeiten
Es handelt sich nur um eine Werkstudententätigkeit, wenn der Verdienst mehr als 556 Euro pro Monat beträgt. Bei einem geringeren Verdienst handelt es sich um einen Minijob, bei dem die Lohnnebenkosten deutlich höher wären.
Berufsausbildung
Bei einer Berufsausbildung handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, die dazu dient, den Auszubildenden durch die Vermittlung von theoretischem Wissen und praktischen Fähigkeiten für eine berufliche Tätigkeit zu qualifizieren.
- Wie bei einem klassischen Beschäftigungsverhältnis werden die Sozialabgaben zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber aufgeteilt.
- Die Regelungen für Minijobs gelten für sie ausdrücklich nicht.
- Auch einen Übergangsbereich gibt es bei Azubis während der gesamten Dauer der Ausbildung nicht.
- Folglich werden die Beiträge immer aus dem tatsächlich erzielten Entgelt berechnet.
Seit 2020 gibt es in Deutschland eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung. Die Mindestausbildungsvergütung steigt in jedem Ausbildungsjahr an. Für Azubis, die 2025 ihre Ausbildung beginnen, entwickelt sie sich wie folgt:
Ausbildungsjahr | Mindestausbildungsvergütung |
---|---|
1. Ausbildungsjahr | 682 Euro |
2. Ausbildungsjahr | 805 Euro |
3. Ausbildungsjahr | 921 Euro |
4. Ausbildungsjahr | 955 Euro |
Für Arbeitgeber ist es nur möglich, weniger als den gesetzlich festgelegten Mindestlohn für Azubis zu zahlen, wenn sie einem Tarifvertrag unterliegen und in diesem ein geringerer Mindestlohn für Auszubildende festgeschrieben ist. Bei einer monatlichen Ausbildungsvergütung von weniger als 325 Euro brutto greift die Geringverdienergrenze. Der Arbeitgeber trägt dann alleinig die Beiträge zur Sozialversicherung. Praktisch ist dies durch die festgelegte Mindestausbildungsvergütung und dem in den Tarifverträgen meist höher vereinbarten Entgelt kaum mehr relevant.
Praktikum
Unter einem Praktikum versteht man die zeitlich begrenzte Mitarbeit in einem Betrieb zur Vertiefung der praktischen Fähigkeiten. Im Sinne der Sozialversicherung gilt eine Beschäftigung als Praktikum, wenn dieses in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Diese Praktika sind nach dem Zeitpunkt des Praktikums zu unterscheiden:
- Vor Ausbildung/Studium (Vorpraktikum) oder nach Ausbildung/Studium (Nachpraktikum) – bezahlt oder unbezahlt
- Während Ausbildung/Studium (Zwischenpraktikum)
Folgende im Alltagsgebrauch als Praktikum bezeichnete Tätigkeiten sind hingegen kein Praktikum im Sinne der Sozialversicherung:
- Schülerpraktikum,
- Hospitanz,
- schlecht oder gar nicht bezahlte Beschäftigung, bei der volle Arbeitsleistung erwartet wird und
- freiwilliges Praktikum, das nicht für eine Ausbildung oder einen Studiengang vorgeschrieben ist.
Die beiden letztgenannten sind normale Beschäftigungen.
Vorgeschriebenes Vorpraktikum oder Nachpraktikum
Ist das Praktikum in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben und zahlen Sie ein Entgelt, so besteht Sozialversicherungspflicht.
Bezahlen Sie bei einem vorgeschriebenen Praktikum kein Entgelt, sind Ihre Praktikanten dennoch in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Dabei übernehmen Sie als Arbeitgeber nur die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese sind aus einem fiktiven Entgelt zu errechnen, das sich aus einem Prozent der Bezugsgröße ergibt. Das fiktive Entgelt beträgt 37,45 Euro für 2025.
Freiwilliges Vorpraktikum oder Nachpraktikum
Beschäftigen Sie einen Praktikanten, dessen Praktikum nicht in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und bezahlen Sie kein Entgelt, besteht Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung.
Zahlen Sie ein Entgelt, das 556 Euro übersteigt und sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt, besteht ebenfalls Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung.
Ist das von Ihnen gezahlte Entgelt geringer als 556,01 Euro, so besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor, so besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.
Zwischenpraktikum
Für ein Zwischenpraktikum gilt grundsätzlich Sozialversicherungsfreiheit, wenn es in der Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Die Höhe eines ggf. gezahlten Entgelts, Dauer oder die wöchentliche Arbeitszeit spielen keine Rolle, denn es handelt sich i. d. R. nicht um ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Die Ausbildung wird von der Hochschule in den Betrieb nur verlagert.
Ist das Praktikum nicht in der Prüfungs- oder Studienordnung vorgeschrieben, müssen Sie hingegen die Regelungen für kurzfristige Beschäftigungen, Minijobs oder Werkstudententätigkeiten beachten.
Beschäftigung von Rentnern
Eine Weiterbeschäftigung von Rentnern, die eine Altersrente erhalten, kann für Unternehmen zahlreiche Vorteile mit sich bringen:
- Beispielsweise kann ein weiterbeschäftigter Rentner seine Expertise an jüngere Kollegen und Kolleginnen weitergeben.
- Zudem brauchen sie im Gegensatz zu Neueinstellungen keine Einarbeitung.
- Die Weiterbeschäftigung auch nach Eintritt des Rentenalters kann sogar eine Maßnahme zur Mitarbeitergewinnung sein. Möchten potenzielle Mitarbeiter in der Rente dazuverdienen und stellen Sie ihnen diese Perspektive in Aussicht, entscheiden sie sich vielleicht erst für Ihr Unternehmen.
Auch Rentner selbst genießen bei einer Weiterbeschäftigung einige Vorteile. Durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2023 können Altersrentner mittlerweile beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass dies auf die Rente angerechnet wird. Außerdem können Rentner auf die RV-Freiheit verzichten und weiter eigene Beiträge einzahlen, die sich rentensteigernd auswirken.
Gleichzeitig muss bei der Beschäftigung von Rentnern folgendes beachtet werden:
- Bei Altersvollrentnern entfällt zwar der Arbeitnehmeranteil zur Renten- sowie Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeberanteil wird jedoch fällig.
- Für die Berechnung der Lohnsteuer werden der Lohn und die Rente zusammengerechnet. Da die Rentenkasse keine Steuern von der Rente einbehält, muss ein beschäftigter Rentner unter Umständen mit Nachforderungen des Finanzamts rechnen.
Lohnsteuer & Sozialversicherung verschiedener Beschäftigungsverhältnisse im Vergleich
Beschäftigungsverhältnis | Lohnsteuer | Sozialversicherung |
---|---|---|
Klassische Beschäftigung | Individuelle Lohnsteuermerkmale |
AG: Voll AN: Voll |
Minijob | Pauschsteuer, Pauschalierung oder individuelle Lohnsteuermerkmale |
AG: KV + RV, keine AV/PV, Umlage U1/U2, Insolvenzgeldumlage AN: Nur RV (wenn nicht befreit) |
Kurzfristige Beschäftigung | Pauschsteuer oder individuelle Lohnsteuermerkmale | Frei |
Midijob | Individuelle Lohnsteuermerkmale | Geringere Beiträge als bei klassischer Beschäftigung |
Werkstudententätigkeit | Individuelle Lohnsteuermerkmale | Nur RV |
Ausbildung | Individuelle Lohnsteuermerkmale |
AG: Voll AN: Frei bis 325 Euro brutto, > 325 Euro Voll |
Praktikum | Individuelle Lohnsteuermerkmale | Abhängig von der Art des Praktikums |
Beschäftigung eines Rentners | Individuelle Lohnsteuermerkmale |
AG: Voll (AV abhängig Geb. Jahr) AN: KV/PV/(AV Abhängig Geb. Jahr) |
FAQ zum Beschäftigungsverhältnis
Welche Erwerbstätigen üben eine Beschäftigung aus?
Für Erwerbstätige ist es wichtig zu wissen, ob sie sozialversicherungspflichtig sind oder nicht. Anhaltspunkte für die Unterscheidung liefert die gesetzliche Definition in § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach kommt es darauf an, ob eine Tätigkeit nach Weisungen ausgeübt wird und ob man in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers bzw. der Weisungsgeberin eingegliedert ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, liegt eine Beschäftigung vor.
Was sind die Unterschiede zwischen sozialrechtlicher und arbeitsrechtlicher Beschäftigung?
Die Unterschiede zwischen sozialrechtlicher und arbeitsrechtlicher Beschäftigung liegen in den unterschiedlichen Definitionen und Betrachtungsweisen. Im Sozialrecht bezieht sich eine Beschäftigung auf die Ausübung nichtselbständiger Arbeit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation, während im Arbeitsrecht die Beschäftigung eine Zuweisung von Arbeitsaufgaben durch den Arbeitgeber und die Annahme der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung bedeutet.
Wann beginnt eine Beschäftigung?
Ein Arbeitsverhältnis kann bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehen, auch wenn die tatsächliche Tätigkeit und Vergütung erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen soll. Dagegen beginnt das Beschäftigungsverhältnis in der Regel erst mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme.
Wann endet eine Beschäftigung?
Das Beschäftigungsverhältnis endet nicht automatisch mit der Einstellung der Arbeitstätigkeit durch den Arbeitnehmer, sondern erst dann, wenn sowohl die Einstellung der Tätigkeit als auch die Einstellung der Vergütung endgültig sind und weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer einen weiteren Leistungsaustausch wünschen. Die Beendigung der Tätigkeit und die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses fallen in aller Regel zusammen.