Zusammenfassung
§ 3 EStG im Überblick
- Im Paragraph 3 des Einkommensteuergesetzes sind alle steuerbefreiten Einnahmen gelistet, die in Deutschland gelten.
- Das Finanzamt unterscheidet drei Arten: staatliche Zuschüsse, Einnahmen des öffentlichen Dienstes und spezielle steuerfreie Einnahmen.
- Steuerfreie Einnahmen werden nochmal in zwei Kategorien unterschieden: unbegrenzt steuerfreie Einnahmen und Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Definition
Was steht in § 3 EStG?
Der § 3 EStG ist zunächst nichts weiter als eine Aufzählung aller steuerbefreiten Einnahmen, die in Deutschland gelten.
Obwohl diese Einnahmen in der Regel zu einer Einkunftsart gehören, müssen sie beim Ermitteln der Einkünfte aufgrund ihrer Steuerbefreiung nicht berücksichtigt werden. Dabei unterscheidet der Fiskus grundsätzlich zwischen drei Arten von steuerfreien Einnahmen:
- staatliche Zuschüsse
- Einnahmen im öffentlichen Dienst
- spezielle steuerfreie Einnahmen
Die drei Arten an steuerfreien Einnahmen
Zum einen gibt es steuerfreie Einnahmen, die jeder Bürger im Fall einer Bedürftigkeit in Anspruch nehmen kann. Zum anderen gibt es diese Einkünfte nur für bestimmte Berufsgruppen wie Bundeswehrsoldaten, Polizisten und Angestellte im öffentlichen Dienst. Die drei steuerbefreiten Einnahmen unterteilen sich wie folgt:
Steuerfreie Einnahmen bei staatlichen Zuschüssen
Wie der Name schon vermuten lässt, handelt es sich bei den staatlichen Zuschüssen um Gelder, die der Staat an Personen auszahlt. Diese sind im dritten Sozialgesetzbuch geregelt und finden sich bei folgenden Einnahmen:
- soziale Geld- und Sachleistungen wie Arbeitslosengeld, Wohngeld, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld sowie Eingliederungshilfe wie Zuschüsse für Arbeitsuchende bei der Förderung der Aus- und Weiterbildung
- Leistungen aus der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit
- Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Kindergeld und Kinderzuschüsse
- Sachleistungen für Neugeborene und Kleinkinder
- BAföG-Einnahmen und Stipendien aus öffentlichen Mitteln
- Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz
- Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit laut § 3b EStG
- Krankenversicherung und Rentenversicherung von Landwirten
- Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten
Auch das Kurzarbeitergeld während der Pandemie ist im EStG unter § 3 Nr. 11 steuerfreie Einnahmen geregelt. Zusätzlich konnten Arbeitgeber laut 3 Nr. 11a EStG ihren Mitarbeitern steuerfreie Corona-Sonderzahlungen bis zu 1.500 Euro freiwillig gewähren. Laut § 3 Nr. 11b EStG sind finanzielle Zahlungen als Anerkennung für besondere Leistungen sogar bis zu 4.500 Euro steuerfrei. Einzige Voraussetzung: Die Beträge müssen in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 geleistet worden sein.
Besonders beliebt in der Praxis ist aktuell die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG. Danach darf ein Arbeitgeber einem Beschäftigten im Zeitfenster vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 bis zu 3.000 Euro steuerfrei zuwenden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit: Diese Prämie wird zusätzlich zur Vergütung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns gezahlt.
Steuerfreie Einnahmen im öffentlichen Dienst
Angestellte des öffentlichen Dienstes müssen bestimmte Geld- und Sachleistungen nicht versteuern. Darunter fallen beispielsweise Geld- und Sachbezüge für Wehrdienstleistende und Berufssoldaten, Dienstkleidung, Leistungen der Berufsfeuerwehr, Entschädigungen für Beamte und Sozial- und Arbeitslosenzuschüsse für Soldaten und Polizeibeamte.
Steuerfreiheit bei speziellen steuerfreien Einnahmen
Auch situationsbedingte Zuschüsse und Entschädigungen inspeziellen Situationen sind nach Paragraph 3 EStG steuerfrei. Dazu zählen unter anderem:
- Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz und Vertriebenenzuwendungen
- Ausgleichs- oder Hilfszahlungen für Arbeitnehmer bestimmter Organisationen
- Wehr- oder Zivildienstleistende, die im Kriegseinsatz zu Schaden gekommen sind
Zudem können steuerfreie Einnahmen in zwei Kategorien unterteilt werden.
Info
Müssen steuerfreie Einnahmen in der Steuererklärung angegeben werden?
Steuerfreie Einnahmen müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, um dem Finanzamt einen vollständigen Überblick zu ermöglichen, auch wenn sie selbst nicht versteuert werden.
Die zwei Kategorien der steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG
Die zwei Kategorien wiederum bestehen aus den unbegrenzten steuerfreien Einnahmen und den Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Der Unterschied ist wie folgt:
- Unbegrenzt steuerfreie Einnahmen erhöhen die Steuerlast nicht.
- Steuerfreie Einnahmen in Form von Lohnersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Sie sind zwar selbst steuerfrei, müssen aber unbedingt in der Steuererklärung angegeben werden. Denn sie wirken sich auf die Höhe des Steuersatzes anderer möglicher steuerpflichtiger Einnahmen aus und erhöhen somit indirekt den gesamten Steuersatz. Beispiele dafür sind Kranken- und Pflegegeld sowie Elterngeld.
Abgrenzung nicht steuerbare Einkünfte
Die nicht steuerbaren Einkünfte müssen von den steuerfreien Einnahmen abgegrenzt werden. Bei Ersteren handelt es sich um Einkommensarten, die gemäß den gesetzlichen Regelungen nicht der Steuerpflicht unterliegen. Hintergrund ist, dass diese Einkünfte nicht zu den im EStG geregelten sieben Einkunftsarten gehören.
Zu den nicht steuerbaren Einnahmen gehören:
- Gewinne aus Glücksspielen wie Lottogewinne
- Schenkungen und Erbschaften (Hinweis: Hier fällt keine Einkommensteuer an, möglicherweise aber Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn Schenkungen bzw. Erbschaften Freibeträge übersteigen.)
- Fundsachen beziehungsweise Finderlohn
- Einnahmen im Rahmen einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei
- Einnahmen aus dem Verkauf von Privatvermögen
Die einzelnen Vorschriften für Steuerbefreiungen sind im § 3, 3b EStG näher erläutert.
Achtung
Ausnahmen bei nicht steuerbaren Einkünften beachten
Bei den nicht steuerbaren Einkünften gibt es mögliche Ausnahmen. Diese sind wiederum in den Paragraphen 17, 20 Abs. 2, 23 EStG und 21 UmwStG genau beschrieben.
Was sind steuerbare Einkünfte?
Das deutsche Einkommensteuergesetz unterscheidet insgesamt sieben Arten von Einkommen. Das sind:
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- Einkommen aus einem Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraphen 22 und 23 EStG
Erbe und Schenkungen sind demnach laut Definition keine steuerbaren Einkünfte bei der Einkommensteuer. Allerdings unterliegen sie der Schenkungs- und Erbschaftsteuer.
Info
Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb sind nicht steuerfrei
Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb sind in Deutschland grundsätzlich nicht steuerfrei. Sie unterliegen sowohl der Einkommensteuer als auch der Gewerbesteuer. Ausnahmen und Freibeträge können die Steuerlast mindern, jedoch müssen Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit in der Regel versteuert werden.
Betriebsausgaben und Werbungskosten in Verbindung mit § 3 EStG
Bei der Steuererklärung können Arbeitnehmer zahlreiche Ausgaben wie Transportkosten oder Arbeitsmaterialien geltend machen und von der Steuer absetzen.
Info
Ausgaben in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen sind keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten
Das gilt nicht für Ausgaben, die in einem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen! Oder anders ausgedrückt: Alle Kosten, die aufgrund der steuerfreien Einnahmen angefallen sind, dürfen gemäß § 3c EStG nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden.
Der Hintergrund ist, dass eine steuerliche Doppelbegünstigung des Steuerzahlers ausgeschlossen werden soll. Schließlich sind die Einkünfte schon von der Steuer befreit. Stehen die Ausgaben gleichzeitig mit steuerfreien und mit steuerpflichtigen Bezügen im Zusammenhang, muss die Höhe der abzugsfähigen Betriebsausgaben der Werbungskosten aufgeteilt werden.
Info
Gibt es eine Grenze für steuerfreie Einnahmen?
Ja, die Grenze für steuerfreie Einkommen kann allerdings je nach Art der Einnahme und gesetzlichen Bestimmungen variieren. Überschreiten Einnahmen diese Grenzen, werden sie steuerpflichtig. Wichtig ist hier auch, zwischen Freibeträgen und Freigrenzen zu unterscheiden.
Unterschied Freibeträge und Freigrenzen
Der Begriff Steuerfreibeträge meint eine festgelegte Höhe für steuerfreie Beträge. Sie legen Beträge fest, bis zu denen gewisse Einnahmen im Jahr steuerfrei sind. Wird die Höhe überschritten, müssen nur die Einnahmen versteuert werden, die über dem Freibetrag liegen. Darunter zählen beispielsweise die im § 3 Nr. 26a EStG und § 14 Absatz 1 SGB IV geregelten Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten sowie Kinderfreibeträge.
Einige Freibeträge sind bereits in den entsprechenden Lohnsteuerklassen eingearbeitet. Arbeitgeber müssen hier nicht darauf achten, ob die Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Beispiele sind:
- Grundfreibeträge für die jeweiligen Steuerklassen I, II, III und IV
- Arbeitnehmerpauschalbetrag für die Steuerklassen I, II, III, IV und V
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Steuerklasse II
- Vorsorgepauschale in allen Steuerklassen
- Sonderausgabenpauschalbetrag in den Steuerklassen I, II, III, IV und V
Es gibt aber auch Freibeträge, bei denen Arbeitgeber selbst prüfen müssen, ob ihre Mitarbeiter die Voraussetzungen erfüllen. Beispiele hierfür sind:
- Altersentlastungsbetrag
- Versorgungsfreibetrag (z.B. Beamtenpensionen und Betriebsrenten)
- Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag als Ausgleich für den Wegfall des Arbeitnehmerpauschalbetrags
Die Steuerfreigrenze wiederum ist eine Begrenzung. Das bedeutet, dass Steuerpflichtige bis zu einem festgelegten Betrag keine Steuern auf ihre Einnahmen zahlen müssen. Wird die Freigrenze überschritten, sind die Einnahmen vom ersten Cent an steuerpflichtig.
Wichtige Freigrenzen gibt es bei:
- Sachbezüge (auch Bagatellgrenze genannt) bis 50 Euro im Monat
- Arbeitgeberdarlehen bis 2.600 Euro zum Ende des Lohnzahlungszeitraums
- Aufmerksamkeiten bis 60 Euro im Monat
- Essenszuschuss bis maximal 6,67 Euro pro Tag für das Mittagessen und 4,97 Euro pro Tag für das Frühstück pro Mitarbeiter
- Grenzbeträge bei Gruppenunfallversicherungen bis 100 Euro im Jahr pro Mitarbeiter
Zusätzlich zum Freibetrag und zur Freigrenze gibt es auch noch einen Grundfreibetrag. Das bedeutet, dass alle Einkünfte, die unter diesem Grundfreibetrag liegen, nicht besteuert werden dürfen. Zweck ist es, das Existenzminimum jedes Steuerzahlers in Deutschland zu sichern.
Info
Praxis-Tipp für Nebenberufliche Tätigkeiten
Laut § 3 Nr. 26 EStG und §14 Abs. 1 SGB IV sind Einnahmen aus gewissen nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Betrag von 3.000 Euro im Kalenderjahr steuerfrei. Dazu gehören beispielsweise Einnahmen aufgrund einer Tätigkeit als Übungsleiter, Erzieher, Ausbilder, Betreuer sowie Einnahmen aus künstlerischen Tätigkeiten und Pflegetätigkeiten.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen oder kirchlichen Bereich sind laut § 3 Nr. 26a EStG grundsätzlich bis zur Höhe von 840 EUR steuerfrei. Einzige Ausnahme: Sie fallen bereits unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG.
Was besagt die ABC-Form nach § 3 EStG?
§ 3 EStG und § 32b EStG regeln die sogenannte „ABC-Form“ des Einkommensteuergesetzes. Die ABC-Form dient zur Berechnung der Einkommensteuer, indem sie die Lohnsteuerklasse und den zu versteuernden Betrag bestimmt.
In dieser Liste sind alle Einnahmen enthalten, die steuerfrei sind oder dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Sie beginnt mit A wie Abfindung und endet mit Z wie Zuschlägen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit – darum wird sie ABC-Form genannt.
Liste sind alle Einnahmen
- AIDS-Hilfeleistungen
- Altersbeihilfe für Landwirte
- Altersteilzeitvergünstigungen
- Annehmlichkeiten
- Anpassungsbeihilfen
- Anti-D-Hilfen
- Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung
- Arbeitnehmerpauschalbetrag
- Arbeitnehmer-Sparzulage
- Arbeitsförderung
- Arbeitskleidung
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosenhilfe
- Arbeitsmittelstellung
- Arbeitsplatzschutz
- Aufmerksamkeiten
- Aufstockungsbeträge (Progressionsvorbehalt)
- Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
- Ausbildungsförderung
- Auslagenersatz nach § 3 Abs. 50 EStG
- Ausländische Einkünfte
- Ausländische Leistungen
- BAföG
- Beihilfen
- Betreuungsleistungen
- Betriebliche Altersvorsorge
- Corona-Prämien
- Dienstkleidung
- Direktversicherungen
- Diplomatenbezüge
- Doppelbesteuerungsabkommen (Progressionsvorbehalt)
- Doppelte Haushaltsführung
- Durchlaufende Gelder
- Ehrenamt
- Ehrenbezüge
- Ein-Euro-Jobs
- Eingliederungshilfe
- Einsatzwechseltätigkeiten
- Elektromobilität
- Elterngeld
- Energiepreispauschale
- Entschädigungen wegen Altersteilzeit
- Entwicklungshilfe
- Erholungsbeihilfe
- Erziehungsgeld
- Essenszuschüsse
- Fahrtkostenersatz
- Fahrtkostenzuschüsse
- Fahrradüberlassung
- Fahrtätigkeiten
- Fehlgeldentschädigungen
- Feiertagsarbeit
- Firmenwagenüberlassung
- Flüchtlingshilfe
- Förderbeträge zur betrieblichen Altersvorsorge
- Förderung der Kunst und Wissenschaft
- Fulbright-Stipendium
- Garagenmiete
- Gastfamilien für Menschen mit Behinderung
- Gehalt und Bezüge diplomatischer Vertretungen
- Gehaltsumwandlungen
- Genussmittel
- Gesundheitsförderung
- Häftlingshilfe
- Halbeinkünfte und Teileinkünfte
- Haustrunk
- Heilfürsorge
- Heimarbeit
- Leistungen für Hepatitis-C-Infizierte Personen
- Hilfsbedürftigkeit
- HIV-Hilfe
- Hochwasserschäden
- Insolvenzgeld
- INVEST-Zuschüsse
- Investitionszulagen
- Job-Tickets
- Jubiläumszuwendungen
- Jugendhilfe
- Kapitalabfindungen
- Kaufkraftausgleich
- Kindererziehungszuschläge
- Kindergeld
- Kinderzuschüsse
- Kindergartenzuschüsse
- Krankengeld
- Krankenversicherungsleistungen
- Krankenversicherungszuschüsse
- Kriegsbeschädigtenrente
- Künstlerhilfe
- Künstlersozialbeiträge
- Kunstförderung
- Kurzarbeitergeld
- Lastenausgleich
- Leistungen für Kindererziehung
- Leistungen für Menschen mit Behinderung
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- Mietvorteile
- Miles & More
- Mutterschaftsgeld
- Nachtarbeit
- Nebenberufliche Tätigkeiten
- New Placement-Beratungen
- Outplacement-Beratungen
- Personalrabatte
- Pflegebonus
- Pflegekosten
- Pflegeversicherungsleistungen
- Produktionsaufgaberente
- Rabattfreibetrag
- Reisekostenvergütungen
- Rettungshilfe
- Sachleistungen
- Sachprämien
- Sammelbeförderungen von Arbeitnehmern
- Sanierungserträge
- Sicherungsbeiträge
- Sonntagsarbeit
- Sparzulagen
- Sterbegeld
- Stipendien
- Telekommunikationsgeräte
- Trennungsgelder
- Trinkgelder
- Übergangsgeld nach § 20 SGB VI
- Übertragung von Altersvorsorgevermögen
- Übungsleitung
- Umzugskostenvergütungen
- Unfallruhegehalt
- Unfallversicherungsleistungen
- Unterhaltssicherungsleistungen
- Unterkünfte
- Veräußerungsgewinne
- Vermögensbeteiligungen
- Verpflegungszuschüsse
- Verpflegungsmehraufwendungen
- Versorgungsausgleich
- Vertriebsentschädigungen
- Vorruhestandsbezüge
- Wagniskapital
- Weiterbildungsleistungen
- Werkzeuggeld
- Wiedergutmachungsleistungen
- Wohngeld
- Wohnungsbauprämien
- Zinsersparnisse
- Zukunftssicherungsleistungen
- Zuschläge für Nachtarbeit
- Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit
- Zuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung