Rechtsformen: Welche gibt es und was sind die Besonderheiten?

Als Gründer haben Sie schon alle Hände voll damit zu tun, Ihr Geschäft anzukurbeln. Zwischen Umsatzzielen, Rechnungsvorlagen und Businessplan bleibt kaum noch Zeit für andere Dinge. Doch gleichzeitig drängt die Frage nach der Rechtsform, denn ohne diese funktioniert eine Selbstständigkeit nicht. Welche ist aus steuerlicher Sicht vorteilhafter? Wie hoch ist das Haftungsrisiko? Was gibt es noch neben einer GmbH? Was ist besser, auch in Bezug auf die Gründungskosten – OHG, UG, GbR oder GmbH? Die Antworten erhalten Sie in diesem Artikel – vom Einzelunternehmen bis hin zur GbR sind alle Rechtsformen von Unternehmen ausführlich in dieser Übersicht in einer Tabelle beschrieben.

Zuletzt aktualisiert am 24.07.2025
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Einfach erklärt: Gesellschaftsform bzw. Rechtsform

Bei der Wahl der Rechtsform sollten Sie keine Kompromisse eingehen. Diese Entscheidung beeinflusst nämlich verschiedene Faktoren Ihres Unternehmens, wie beispielsweise die Buchführung, die Eröffnung des Geschäftskontos sowie die Haftungsbestimmungen. Wägen Sie daher genau ab, welche Rechtsform die richtige für Sie ist. Eine fundierte Beratung der Rechtsform hilft dabei, die individuell sinnvollste Struktur für Ihr Unternehmen zu finden. In diesem Ratgeber erfahren Sie erste Anhaltspunkte zu den wichtigsten Unternehmensformen und welche Arten von Gesellschaften es gibt.

Bei einer Rechtsform (synonym oftmals als Unternehmensform bezeichnet) handelt es sich um den rechtlichen Rahmen eines Unternehmens. Sie beeinflusst maßgeblich wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Formalitäten, die Sie im Rahmen Ihrer Unternehmensgründung achten müssen: 

Definition

Was sind eigentlich Gesellschaftsformen?

Rechtsformen, Unternehmensformen oder auch Gesellschaftsformen, diese drei Begriffe werden gerne synonym verwendet. Während dies bei den Rechts- oder Unternehmensformen auch korrekt ist, stimmt es bei den Gesellschaftsformen nicht. Dieser Begriff bezieht sich nämlich ausschließlich auf solche Unternehmen, die einen Zusammenschluss aus Personen darstellen. Es handelt sich also um Zusammenschlüsse nach Gesellschaftsrecht. Gesellschaftsformen sind eine besondere Kategorie von Rechtsformen.

Eine Liste der unterschiedlichen Gesellschaftsformen:

  • Personengesellschaften – GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG
  • Stille Gesellschaft, PartG
  • Kapitalgesellschaft – AG, GmbH, UG, KGaA
  • Sonstiges: Genossenschaft, VVaG

Dann gibt es noch die privaten und öffentlichen Gesellschaften. Die Unterschiede liegen in der Zugänglichkeit ihrer Anteile, der Kapitalbeschaffung, der Transparenzpflichten und der Regelungen zur Gründung und Kontrolle. Aber was ist beispielsweise eine private Gesellschaft? Dies sind Gesellschaften, die nicht öffentlich zugänglich sind, weil beispielweise ihre Anteile nicht handelbar sind. Öffentliche Gesellschaften sind Aktiengesellschaften, deren Anteile an Börsen frei handelbar sind und die über größere Strukturen verfügen sowie strengeren Finanzberichtserstattungspflichten unterliegen.

Rechtliche Lage

Wenn Sie mehr über die gesetzlichen Vorschriften der einzelnen Rechtsformen erfahren wollen, finden Sie alle dazugehörigen rechtlichen Rahmenbedingungen im Handels- und Gesellschaftsrecht:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieses regelt ab den §§ 705 ff. alle relevanten Informationen bezüglich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
    • der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)  
    • Einzelunternehmen
    • Eingetragener Verein (e.V.)
    • Stiftung + Landesstiftungsgesetze
  • Handelsgesetzbuch (HGB): Hier sind Regeln für Kaufleute, Personenhandelsgesellschaften und das dazugehörige Handelsregister geregelt.
  • Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG): Dieses Sondergesetz regelt ausschließlich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Daneben gibt es auch für Aktiengesellschaften mit dem AktG ein Sondergesetz.
  • Auch für Aktiengesellschaften existiert ein eigenes Gesetz: das AktG.
  • Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) für die Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
  • Genossenschaftsgesetz (GenG) für die Genossenschaft (eG)

Tabelle zum Überblick der Rechtsformen für Unternehmen

In Deutschland gibt es nicht nur zahlreiche verschiedene Rechtsformen, zwischen denen Sie sich bei der Gründung Ihres Unternehmens entscheiden können, sondern auch noch Mischformen der Gesellschaften beziehungsweise Unternehmen wie zum Beispiel die GmbH & Co. KG. In diesem Abschnitt stellen wir Ihnen die gängigsten Gesellschaftsformen bzw. Unternehmensformen zunächst in einer Übersicht als Tabelle dar. Anschließend betrachten wir die einzelnen Gesellschaftsformen detailliert.

<b>Rechtsform</b>
RechtsformInhaberGesellschaftHGBMindest
kapital
Haftung
Einzelunternehmen 1 x x x unbeschränkt persönlich
eingetragener Kaufmann 1 x ja x unbeschränkt persönlich
GbR mind. 2 PersonenG x x unbeschränkt persönlich
OHG mind. 2 PersonenG ja x unbeschränkt persönlich
PartG mind. 2 PersonenG ja x unbeschränkt persönlich
KG mind. 2 PersonenG ja x teilw. beschränkt, teilw. unbeschränkt persönlich
GmbH & Co. KG mind. 1 PersonenG ja 25.000+ Euro beschränkt
GmbH mind. 1 KapitalG ja 25.000 Euro beschränkt
AG mind. 1 KapitalG ja 50.000 Euro beschränkt
UG mind. 1 KapitalG ja mind. 1 Euro beschränkt
SE mind. 1 KapitalG je nach Art mind. 120.000 Euro beschränkt
KGaA mind. 1 KapitalG ja mind. 50.000 Euro teilw. beschränkt, teilw. unbeschränkt persönlich

Wie Sie in der Zusammenfassung sehen, unterscheiden sich die Rechtsformen in der Tabellenübersicht teilweise gravierend. Ein wesentlicher Faktor ist hierbei das Mindestkapital. Ebenso wichtig ist die Haftung. Die verschiedenen Unternehmensformen zeigen deutlich, wie relevant die Entscheidung bezüglich einer Rechtsform im Rahmen einer Unternehmensgründung ist.

Rein rechtlich gesehen gilt übrigens jede wirtschaftliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht als gewerbliche Tätigkeit und stellt damit ein Gewerbe dar. Eine Rechtsform namens Gewerbe gibt es also demnach nicht.

Einzelunternehmen bzw. eingetragene Kaufleute

Bei einem Einzelunternehmen handelt es sich um eine einzelne natürliche Person, die Inhaber des Unternehmens ist und gewerblich oder freiberuflich am Wirtschaftsleben teilnimmt. Das Einzelunternehmen als Rechtsform empfiehlt sich für Gründer, die zunächst klein anfangen wollen und die Gründungskosten geringhalten wollen. Ihre Geschäfte sind im Kleingewerbe angesiedelt.  

Wenn Sie ein Einzelunternehmen gründen möchten, müssen Sie kein Mindestkapital vorweisen. Als Einzelunternehmer haften sie unbeschränkt mit dem Geschäfts- und Privatvermögen. Daher eignet sich die Rechtsform des Einzelunternehmens nicht für finanziell riskante Tätigkeiten.

Ein Einzelunternehmen ist grundsätzlich unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter oder dem erwirtschafteten Umsatz. Ab gewissen Umsatzgrenzen wird jedoch vermutet, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb notwendig ist. Dann betreibt man ein Handelsgewerbe, muss sich in das Handelsregister eintragen lassen und firmiert künftig als eingetragener Kaufmann (e. K.).  

Eingetragene Kaufleute sind also Einzelunternehmer, die sich freiwillig oder verpflichtend in das Handelsregister eintragen lassen und damit Kaufleute im Sinne des HGB werden. Sie werden manchmal auch als Einzelkaufmann oder Einzelkauffrau (Einzelkaufleute) bezeichnet. Dies ist jedoch aufgrund der unklaren Begriffsabgrenzung zum Einzelunternehmer zu vermeiden. 

Info

Beispiel zur Unterscheidung der Rechtsformen Einzelunternehmer – eingetragener Kaufmann

Das Unternehmen des Pächters einer Bundeswehrkantine wurde als Kleingewerbe anerkannt, obwohl er einen Jahresumsatz von rund 250.000 Euro erzielte. Seine Geschäfte liefen nämlich in überschaubaren Strukturen ab. Hingegen wurde ein Händler von Damenbekleidung nicht mehr als Kleingewerbe, sondern stattdessen als Kaufmann eingestuft, da er zwar nur einen Jahresumsatz von 120.000 Euro erreichte, jedoch für den Betrieb des Unternehmens kaufmännischen Abläufe und Strukturen (Filialstruktur, Anzahl der Geschäftsfälle, Buchführung etc.) notwendig waren. Das Beispiel zeigt, dass eine Umsatzgrenze nur ein Indiz darstellt. Ein fester Grenzwert existiert nicht.

Wenn Sie als Einzelunternehmer tätig sind und nur ein Kleingewerbe betreiben, haben Sie nur geringen formalen Aufwand. In dieser Rechtsform wickeln sie Geschäfte auf eigenen Namen und eigene Rechnung ab. Besonders praktisch ist, dass für die Buchhaltung eine einfache EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ausreicht.

Freiberufler vs. Gewerbetreibende – die wichtigsten Unterschiede

Ob Sie als Freiberufler oder als Gewerbetreibender gelten, hat Einfluss auf Ihre steuerlichen Pflichten, Ihre Buchführung, die gewählte Rechtsform sowie auf notwendige Anmeldungen und Mitgliedschaften. Die Unterscheidung ist deshalb besonders für Solo-Selbstständige und kleinere Teams relevant.

Freiberufler – das gilt:

Freiberufler zählen zu den sogenannten „Katalogberufen“ wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Journalisten oder Künstler. Auch neue, katalogähnliche Berufe wie Coaches oder Softwareentwickler können im Einzelfall als freiberuflich anerkannt werden.

Für die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit ist keine Gewerbeanmeldung notwendig. Stattdessen genügt es, den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen und beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Typisch für Freiberufler:

  • Keine Gewerbeanmeldung notwendig
  • Keine Gewerbesteuerpflicht
  • Keine Pflicht zur doppelten Buchführung
  • Keine Eintragung ins Handelsregister
  • Keine Pflichtmitgliedschaft in der IHK (aber ggf. in einer Berufskammer)
  • Kleinunternehmerregelung anwendbar

Die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit werden im Rahmen der Einkommensteuer versteuert. Eine einfache EÜR genügt zur steuerlichen Erfassung. 

Gewerbetreibende – das gilt:

Jede wirtschaftliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht gilt grundsätzlich als Gewerbe, es sei denn, sie fällt unter die Ausnahmen für Freiberufler, Vermögensverwaltung oder Urproduktion.

Besonders relevant ist die gewerbliche Tätigkeit im Bereich Handwerk, Handel und Industrie. Dabei greifen unterschiedliche gesetzliche Vorgaben, wie etwa die Handwerksordnung, das Gaststättengesetz oder das Personenbeförderungsgesetz. Für das Betreiben eines Gewerbes ist immer ein Gewerbeschein erforderlich, der beim Gewerbeamt (je nach Region auch Ordnungs- oder Wirtschaftsamt) beantragt wird.

Typisch für Gewerbetreibende:

  • Gewerbeanmeldung erforderlich
  • Gewerbesteuerpflicht und mögliche Buchführungspflicht
  • Eintragung ins Handelsregister möglich
  • Kleinunternehmerregelung anwendbar
  • Gewerbeanmeldung schafft rechtliche Klarheit bei Mischtätigkeiten 

Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit

Freiberufliche Tätigkeiten müssen klar von gewerblichen Tätigkeiten abgegrenzt werden. In der Praxis kann diese Trennung schwierig sein, insbesondere bei Mischformen, z. B. wenn Beratungsleistungen und produktbezogener Handel zusammentreffen. Im Zweifelsfall ist eine genaue Prüfung oder rechtliche Beratung ratsam, um Fehlklassifikationen und spätere steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Kleinunternehmerregelung – steuerliche Vereinfachung nutzen

Unter bestimmten Voraussetzungen können sowohl Freiberufler als auch Gewerbetreibende die sogenannte Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen. Wer im Vorjahr einen Umsatz von höchstens 25.000 Euro erzielt hat und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 100.000 Euro bleibt, muss keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweisen und keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Das vereinfacht die Buchhaltung erheblich, allerdings entfällt auch der Vorsteuerabzug. Die Entscheidung für oder gegen die Kleinunternehmerregelung sollte daher gut überlegt sein.

Freiberufler vs. Gewerbetreibende – die wichtigsten Unterschiede

Ob Sie als Freiberufler oder als Gewerbetreibender gelten, hat Einfluss auf Ihre steuerlichen Pflichten, Ihre Buchführung, die gewählte Rechtsform sowie auf notwendige Anmeldungen und Mitgliedschaften. Die Unterscheidung ist deshalb besonders für Solo-Selbstständige und kleinere Teams relevant. 

Freiberufler – das gilt: 
Freiberufler zählen zu den sogenannten „Katalogberufen“ wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Journalisten oder Künstler. Auch neue, katalogähnliche Berufe wie Coaches oder Softwareentwickler können im Einzelfall als freiberuflich anerkannt werden. 

Für die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit ist keine Gewerbeanmeldung notwendig. Stattdessen genügt es, den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen und beim zuständigen Finanzamt einzureichen. 

Typisch für Freiberufler: 

  • Keine Gewerbeanmeldung notwendig
  • Keine Gewerbesteuerpflicht
  • Keine Pflicht zur doppelten Buchführung
  • Keine Eintragung ins Handelsregister
  • Keine Pflichtmitgliedschaft in der IHK (aber ggf. in einer Berufskammer) 

Die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit werden im Rahmen der Einkommensteuer versteuert. Eine einfache EÜR genügt zur steuerlichen Erfassung. 

Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit

Freiberufliche Tätigkeiten müssen klar von gewerblichen Tätigkeiten abgegrenzt werden. In der Praxis kann diese Trennung schwierig sein, insbesondere bei Mischformen, z.B. wenn Beratungsleistungen und produktbezogener Handel zusammentreffen. Im Zweifelsfall ist eine genaue Prüfung oder rechtliche Beratung ratsam, um Fehlklassifikationen und spätere steuerliche Nachteile zu vermeiden. 

Gewerbetreibende – das gilt:  
Jede wirtschaftliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht gilt grundsätzlich als Gewerbe, es sei denn, sie fällt unter die Ausnahmen für Freiberufler, Vermögensverwaltung oder Urproduktion. 

Besonders relevant ist die gewerbliche Tätigkeit im Bereich Handwerk, Handel und Industrie. Dabei greifen unterschiedliche gesetzliche Vorgaben, wie etwa die Handwerksordnung, das Gaststättengesetz oder das Personenbeförderungsgesetz. 
Für das Betreiben eines Gewerbes ist immer ein Gewerbeschein erforderlich, der beim Gewerbeamt (je nach Region auch Ordnungs- oder Wirtschaftsamt) beantragt wird. 

Typisch für Gewerbetreibende: 

  • Gewerbeanmeldung erforderlich
  • Gewerbesteuerpflicht und mögliche Buchführungspflicht
  • Eintragung ins Handelsregister möglich
  • Kleinunternehmerregelung anwendbar
  • Gewerbeanmeldung schafft rechtliche Klarheit bei Mischtätigkeiten 

Kleinunternehmerregelung – steuerliche Vereinfachung nutzen

Unter bestimmten Voraussetzungen können sowohl Freiberufler als auch Gewerbetreibende die sogenannte Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen. Wer im Vorjahr einen Umsatz von höchstens 22.000 Euro erzielt hat und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 50.000 Euro bleibt, muss keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweisen und keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Das vereinfacht die Buchhaltung erheblich, allerdings entfällt auch der Vorsteuerabzug. Die Entscheidung für oder gegen die Kleinunternehmerregelung sollte daher gut überlegt sein.

Eingetragene Kaufleute: Was ist bei der Rechtsform e.K. zu beachten?

Wenn Sie einen auf kaufmännische Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb führen, müssen Sie sich in das Handelsregister eintragen lassen und firmieren künftig als eingetragener Kaufmann. Den Rechtsrahmen für Ihre Geschäfte liefert dann das Handelsgesetzbuch (HGB), weshalb Sie sich auch um eine ordnungsgemäße Buchführung kümmern müssen. Zudem müssen Sie einen Jahresabschluss erstellen, eine Bilanz vorlegen sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung durchführen.

Dafür eignet sich ein Einzelunternehmen oder die Rechtsform e.K.

Einzelunternehmen oder eingetragene Kaufleute eignen sich für kleine Unternehmen wie zum Beispiel:

  • Handwerksbetriebe
  • Einzelhandelsgeschäfte
  • kleine gastronomische Betriebe oder Dienstleister
  • Kleingewerbetreibende

Voraussetzung für das Führen eines Einzelunternehmens ist, dass es nur einen Inhaber gibt und es eine natürliche Person sein muss. Eine juristische Person kann folglich kein Einzelunternehmen führen. Freiberufler (z. B. Ärzte oder Rechtsanwälte) betreiben nach dem Gesetz kein Handelsgewerbe. Sie organisieren sich oftmals in Partnerschaftsgesellschaften.

Personengesellschaften

Sie wollen Ihr Unternehmen mit mehreren Inhabern (Gesellschaftern) führen? Sie alle möchten jedoch im Rahmen der Teamgründung auf das Einbringen von Mindestkapital verzichten? Dann bietet sich für Sie die Gründung einer Personengesellschaft an. Bei dieser Rechtsform gelten drei Regeln:

  • Es sind mindestens zwei Gesellschafter notwendig.
  • Es ist kein Mindestkapital erforderlich.
  • Sie nehmen bei den gängigen Personengesellschaften in Kauf, dass Sie mit Ihrem Privatvermögen haften.

Die Personengesellschaften im weiteren Sinne werden nochmals unterteilt in Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und Personengesellschaften im engeren Sinne (GbR, PartG). Bei Personengesellschaften erfolgt die Geschäftsführung durch einen oder mehrere Gesellschafter. Fremdgeschäftsführer sind grundsätzlich nicht möglich. Die Rechtsform Personengesellschaft ist damit beliebt bei Gründern, welche die Fäden selbst in der Hand behalten wollen. Welche Rechtsformen gibt es unter den Personengesellschaften? Wir haben Ihnen die Wichtigsten zusammengestellt.

Überblick der Rechtsformen

GbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Wenn Sie sich mit mehreren Gründern zusammengeschlossen haben, können Sie eine GbR gründen, welche im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Ein Gewerbebetrieb ist hierfür nicht erforderlich. Bei dieser Rechtsform vermeiden Sie viel Papierkram.

  • Es ist keine Eintragung ins Handelsregister erforderlich. Seit 2024 ist jedoch eine Eintragung in das Gesellschaftsregister möglich (ab und zu auch verpflichtend).
  • Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist nicht notwendig, aber dennoch dringend zu empfehlen. 

Auch Gesellschaften, die keine wirtschaftlichen, sondern soziale oder kulturelle Ziele anstreben, können die Rechtsform GbR wählen. Wichtig ist, dass Sie im Gesellschaftsvertrag angeben, welchen Zweck Sie verfolgen. Die notwendige Einnahmen-Überschuss-Rechnung (inkl. Anlage zur Einkommensteuererklärung) haben Sie deutlich einfacher als einen Jahresabschluss erstellt.

Die Geschäftsführung können Sie als Gesellschafter gemeinschaftlich übernehmen oder Sie bestimmen einen der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zur alleinigen Vertretung und Geschäftsführung. Vielleicht hilft Ihnen eine solche Regelung, um Entscheidungen und Prozesse zu beschleunigen. Im Gesellschaftsvertrag kann aber kein Haftungsausschluss geregelt werden. Alle Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Also haften auch diejenigen, die sich nicht an der Geschäftsführung beteiligt haben.
Für die Gesellschaftsform GbR kommen ähnliche Unternehmen wie beim Einzelunternehmen infrage – mit dem Unterschied, dass die GbR mehrere Gesellschafter hat. Sie  ist denkbar für:

  • Handwerksbetriebe
  • Restaurants
  • Praxisgemeinschaften
  • Zusammenschlüsse von Freiberuflern

Achtung

Von der GbR zur OHG: Das ist zu beachten

Sobald Ihre Geschäfte über das Kleingewerbe hinauswachsen, wird die GbR in eine OHG umgewandelt. Hier gelten die obigen Ausführungen zu den Kaufleuten entsprechend.

OHG - Offene Handelsgesellschaft

Erreichen Ihre Geschäfte größeren Umfang (z. B. mehrere 100.000 Euro Jahresumsatz), bietet sich die OHG als Rechtsform an. Eine Eintragung ins Handelsregister ist hierbei zwingend erforderlich. Ab jetzt laufen Ihre Geschäfte nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) und die doppelte Buchführung ist von nun an Pflicht. Neben der Bilanz müssen Sie eine Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen.

Die OHG ist die älteste Gesellschaftsform, kommt aber inzwischen nur noch relativ selten als Rechtsform vor. Man trifft sie mitunter bei mittelständischen Familienbetrieben an, welche die Rechtsform aus früherer Zeit beibehalten haben. Hier herrscht der Gedanke vor, dass gerade die persönliche Haftung der Gesellschafter eine gute Reputation des Unternehmens begünstigt.

Werden Anteile des Unternehmens an minderjährige Familienmitglieder übergeben, kann sich die Haftung als tückische Stolperfalle entpuppen. Schließlich haften bei dieser Rechtsform alle Gesellschafter (auch neu hinzukommende Gesellschafter) gesamtschuldnerisch. Möchten Sie die Haftung eines neu hinzukommenden, gegebenenfalls noch minderjährigen Gesellschafters beschränken? Dann sollten Sie die KG als Rechtsform in Erwägung ziehen.

PartG - Partnergesellschaften

Eine Partnergesellschaft eignet sich als Rechtsform, wenn Sie einen der sogenannten freien Berufe ausüben:

  • Heilberufe
  • rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe
  • naturwissenschaftliche und technische Berufe
  • sprach- und informationsvermittelnde Berufe
  • Diplom-Psychologen
  • Heilmasseure
  • Hebammen

Achtung

Freigabe vom Finanzamt erforderlich!

Um in den Genuss von Steuerprivilegien für Freiberufler zu kommen, ist es notwendig, dass Ihre Tätigkeit vom Finanzamt als Freier Beruf anerkannt wird. Sofern Sie sich unsicher sind, lohnt sich im Vorfeld ein Beratungsgespräch bei dem für Sie zuständigen Finanzamt. So sind Sie von Anfang an auf der sicheren Seite und vermeiden folgenschwere Probleme. 

Die Partnerschaftsgesellschaft ist Freiberuflern vorbehalten und unterliegt den klaren rechtlichen Regelungen nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG). Die Partnerschaftsgesellschaft muss von mindestens zwei natürlichen Personen gegründet werden. Alle Partner müssen freie Berufe im Sinne von § 1 Abs. 1 PartGG ausüben. Ein schriftlicher Partnerschaftsvertrag ist Voraussetzung, ebenso wie eine Eintragung ins Partnerschaftsregister. Die Partnerschaftsgesellschaft haftet gesamtschuldnerisch mit dem Gesellschaftsvermögen. Einzelne Partner haften jedoch nur für Fehler aus ihrer eigenen Berufsausübung, nicht für die Fehler anderer Partner (§ 8 Abs. 2 PartGG). Eine Sonderform stellt die PartGmbB (Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung) dar, von der z. B. Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater mit zusätzlicher Berufshaftpflichtversicherungspflicht Gebraucht machen können.

KG - Kommanditgesellschaften

Wenn Sie zwar grundsätzlich die Besteuerung und einfachere Gründung einer Personengesellschaft bevorzugen, aber nicht alle Gesellschafter persönlich unbeschränkt haften sollen, bietet sich eine Kommanditgesellschaft (KG) an. Diese Rechtsform ist vor allem dann interessant, wenn ein Gesellschafter – wie in einer OHG – die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung übernehmen soll, und andere Gesellschafter mit beschränkten Rechten nur Geldgeber sein oder lediglich finanziell ohne Risiko profitieren sollen. Letzteres ist vorwiegend bei Nachfolge-Konstellationen in Familien relevant.

In der KG teilen sich die Gesellschafter in einen Komplementär und einen oder mehrere Kommanditisten auf. Der Komplementär hat die Geschäftsführung inne und haftet unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.

Daneben existiert eine weitere Gruppe von Gesellschaftern – Kommanditisten genannt. Deren Haftung ist auf ihre Einlage beschränkt: Sie haften nur mit dem Vermögen, das sie ins Unternehmen eingebracht haben. So lassen sich gegebenenfalls auch besser neue Gesellschafter anwerben. Sie bringen neues Kapital ins Unternehmen ein, gehen dabei kein Risiko für ihr Privatvermögen ein. Von der Geschäftsführung sind sie ausgeschlossen.

Der formale Aufwand bei der KG als Rechtsform gleicht dem der OHG: Die Eintragung ins Handelsregister ist ebenso notwendig wie die doppelte Buchführung (mit Bilanz und Gewinn-/Verlustrechnung). Der Aufwand ist geringer als bei den Kapitalgesellschaften GmbH und AG.  

Die KG als Gesellschaftsform ist besonders bei mittelständischen Unternehmen sehr beliebt. In Familienunternehmen genießen Sie mit der KG den Vorteil, dass Sie die Haftung minderjähriger Gesellschafter beschränken können. Setzen Sie Ihre Kinder einfach als Kommanditisten ein. Doch auch im Kleingewerbe bietet sich die KG inzwischen als mögliche Rechtsform an.

Sonderform: GmbH & Co. KG

Die GmbH und Co. KG kombiniert die Vorteile verschiedener Rechtsformen clever miteinander, was sich insbesondere auf die Haftung auswirkt.

Der GmbH & Co. KG als Rechtsform liegt der Aufbau der KG zugrunde: unbeschränkt haftender Komplementär und nur mit Einlage haftende Kommanditisten. Statt einer natürlichen Person übernimmt bei der GmbH & Co. KG aber eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die Komplementärfunktion. Das Ergebnis ist eine Personengesellschaft ohne persönliche Haftung einer natürlichen Person. Damit Gläubiger durch diese besondere Kombination nicht benachteiligt werden, muss die Haftungsbeschränkung aus der Firma (also dem Namen des Unternehmens) ersichtlich sein, weswegen der Rechtsformzusatz GmbH & Co. KG verpflichtend ist.

Kapitalgesellschaften

In Ihrem Unternehmen sind ein oder mehrere Gründer an Bord? Zusammen können Sie ein gewisses Mindestkapital einbringen? Dann ist es für Sie möglich, eine Kapitalgesellschaft zu gründen. Der Vorteil ist, dass Sie die Haftung allein auf das Gesellschaftsvermögen beschränken können und damit Ihr Privatvermögen schützen. Der Aspekt der Haftungsbeschränkung gilt wohl als das entscheidende Kriterium bei der Unternehmensgründung. 

Die Eintragung ins Handelsregister sowie die doppelte Buchführung (mit Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, GUV) sind für Kapitalgesellschaften verpflichtend.

Überblick der Kapitalgesellschaften

GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Unter den Kapitalgesellschaften ist die GmbH die beliebteste Rechtsform. Gesetzliche Grundlagen bilden das HGB und das GmbHG. Voraussetzung zur Gründung einer GmbH ist, dass der oder die Gründer ein Mindestkapital in Höhe von 25.000 Euro (Stammkapital) einbringen. Wie der Name schon sagt, genießen Sie bei der GmbH den Vorteil, dass die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. So können Sie Ihr Privatvermögen schützen.

Info

Stammkapital muss auf einem Firmenkonto liegen

Das Stammkapital, das bei der Gründung einer GmbH eingebracht werden muss, muss auf einem Firmenkonto liegen. Nutzen Sie dafür das Lexware Geschäftskonto für GmbHs und profitieren Sie von vielen Vorteilen.

Aufgrund der Haftungsbeschränkung kann die Kreditwürdigkeit Ihrer GmbH u.U. nicht so hoch eingestuft werden. Insbesondere Banken fordern deshalb bei der Finanzierung einer GmbH zusätzlich immer noch Bürgschaften der Gesellschafter, sodass Sie sich gegenüber der Bank nicht aus der persönlichen Haftung befreien können.

Als Gesellschafter einer GmbH müssen Sie sich nicht selbst die Geschäftsführung übernehmen, sondern können eine andere natürliche Person als sog. Fremdgeschäftsführer bestimmen. Dieses Prinzip ist bei den Personengesellschaften nicht möglich. Wofür der Geschäftsführer dann aber doch wiederum persönlich haften muss, ist für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH. Werden Steuern nicht ordnungsgemäß abgeführt, haftet der Geschäftsführer für die Steuerschulden. Außerdem haftet er für Schäden, welche durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen entstanden sind.

AG - Aktiengesellschaft

Planen Sie ein größeres Gründungsvorhaben? Und können Sie schon zum Start mindestens 50.000 Euro als Kapital einbringen? Dann könnte die AG als Rechtsform in Betracht kommen. Diese Gesellschaftsform zeichnet sich durch folgende Kriterien aus:

  • Auch als Einzelperson können Sie eine AG gründen.
  • Mindestkapital 50.000 Euro (Grundkapital)
  • Trotzdem benötigen Sie immer einen Vorstand (ggf. Sie selbst) und einen (vom Vorstand unterschiedlichen) Aufsichtsrat.
  • Ebenso muss jährlich eine Hauptversammlung stattfinden.
  • Für den Cashflow bietet die AG den Vorteil, dass neue Aktionäre Kapital einbringen können. Bei der Gründung ist es jedoch ratsam, die Anzahl der Aktionäre überschaubar zu halten.

UG – Unternehmensgesellschaft mit beschränkter Haftung

Die UG stellt eine Variante der GmbH dar und wird oftmals als Mini-GmbH bezeichnet. Sie ist ideal für kleinere Unternehmen, da die Haftung beschränkt ist und die UG mit einem Mindestkapital von 1 Euro  gegründet werden kann. In der Praxis sollten Sie jedoch mehrere hundert Euro als Stammkapital vorhalten, damit die Gesellschaft nicht bereits durch die Gründungskosten überschuldet ist. Der Gründungsprozess einer Unternehmergesellschaft unterscheidet sich nicht von dem einer GmbH.

Tipp

Schriftlicher Gesellschaftsvertrag immer sinnvoll

Unabhängig von der Rechtsform empfiehlt es sich bei jeder Gesellschaft, an der mehr als ein Gesellschafter beteiligt ist, einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag zwischen den einzelnen Gesellschaftern abzuschließen, auch wenn dies grundsätzlich nicht immer verpflichtend ist. Das Gesetz regelt Verhältnisse der Gesellschafter untereinander nicht abschließend. Mit einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag, der bestenfalls von einem Anwalt erstellt wurde, sind Sie stets auf der sicheren Seite und können Problemen im Vorfeld vorbeugen, bevor es unter den Gesellschaftern zum Streit kommt. Diese Investition in Rechtssicherheit kann Ihnen viele tausende Euro an Kosten ersparen.

Der Vorteil der UG gegenüber dem Einzelunternehmen ist, dass sich die Haftung der einzelnen Gesellschafter bei Ansprüchen auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Achtung

Das müssen Sie beim Stammkapital beachten!

Bei der Rechtsform UG müssen Sie das Stammkapital nicht nur komplett, sondern auch in bar einzahlen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie mit Scheinen beim Notar erscheinen müssen, sondern lediglich, dass Sacheinlagen nicht gestattet sind. Stattdessen ist eine Einzahlung auf das Gesellschaftskonto vorzunehmen und das Geld muss dann zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen. Das Stammkapital ist dabei keine Kaution, die auf einem separaten Konto aufbewahrt werden muss, sondern Arbeitskapital für die Gesellschaft. Lediglich bei Rückzahlungen an die Gesellschafter, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung stehen, ist Vorsicht geboten. 

SE – Societas Europaea

Sie haben bereits ein florierendes Unternehmen und wollen nun ins Ausland expandieren? Dann bietet sich die SE als Rechtsform an. Aber was genau ist eine SE? Bei der Societas Europaea (Abkürzung „SE“) handelt es sich laut Definition um eine Form der Aktiengesellschaft, mit der Sie im Europäischen Wirtschaftsraum verschiedene Geschäftstätigkeiten betreiben können. In Deutschland ist die Societas Europaea auch als Europäische Gesellschaft oder Europäische Aktiengesellschaft bekannt. Die Societas Europaea zeichnet folgende Kriterien und Vorteile aus:

Unternehmenssitz und dazugehörige Hauptverwaltung
 

 Beide Vertretungsorgane müssen sich im gleichen EU-Land befinden.

Mindestkapital
 

Zur SE-Gründung sind 120.000 Euro Grundkapital notwendig.

Geschäftsaktivitäten
 

Vereinfachte Wirtschaftsabläufe im EU-Ausland.

Image
 

SE-Gesellschaften haben die Möglichkeit, als rechtliche Einheit EU-weit aufzutreten.

Mobilität
 

Bei der Verlagerung des SE-Hauptsitzes von einem EU-Staat zum anderen ist keine Auflösung notwendig.

Unternehmensstruktur
 

Bei der SE-Kapitalgesellschaft ist ein monistisches Betriebskonzept möglich. Die Unternehmensleitung besteht allein aus einem Verwaltungsrat. Der Regelfall ist jedoch ein dualistisches System aus Vorstand und Aufsichtsrat (wie bei der AG).

Mitbestimmung
 

Die Einbeziehung von Mitarbeitern ist in einem Beteiligungsverfahren mit einer Mitbestimmungsvereinbarung zwischen den Arbeitnehmervertretern und der Unternehmensleitung festgelegt.

Unternehmenswachstum
 

Laut Rechtsvorschriften darf die SE weitere Tochtergesellschaften gründen, die ebenfalls Europäische Gesellschaften sind.

Bezug zum EU-Ausland
 

Die wirtschaftlichen Verbindungen zu anderen EU- oder EWR-Staaten sind nicht nur möglich, sondern auch zwingend erforderlich.

Unternehmenstitel
 

In der Firmenbezeichnung muss der Rechtsformzusatz „SE“ enthalten sein.

Eintragungen
 

Gründen Sie eine SE in Deutschland, müssen Sie diese im deutschen Handelsregister eintragen.

Besteuerung
 

Bei einer SE gelten die Besteuerungsregelungen von Kapitalgesellschaften. Daher müssen Europäische Gesellschaften Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zahlen.

Wenn Sie sich zu dieser Rechtsform entschließen, sollten Sie bei der Societas Europaea bestimmte Gründungsvarianten kennen. Folgende vier stehen zur Auswahl.

  • Verschmelzung: Zwei Aktiengesellschaften können zu einer SE fusionieren, wenn sie aus zwei unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten stammen. Bei mehreren Gesellschaften müssen mindestens zwei Unternehmen einen Mehrstaatenbezug besitzen, also ebenfalls wenigstens aus zwei verschiedenen Mitgliedsstaaten kommen.
  • Umwandlung: Unternehmen, die seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in der EU oder im EWR haben, dürfen sich in eine SE umwandeln.
  • Holding: Möchten zwei Unternehmen nicht miteinander verschmelzen oder gänzlich umwandeln, besteht die Option, eine Holding zu bilden. Voraussetzung dafür ist, dass sie ebenfalls seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat haben.
  • Tochtergesellschaft: Schließlich ist auch die Gründung einer Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen wie bei einer Holding möglich. 

Achtung

Formalitäten hängen vom Land ab

Die Formalitäten variieren oftmals von Land zu Land. Informieren Sie sich dabei vor Ihrer Expansion ins europäische Ausland, welche Kapitalanforderungen für eine Gründung dieser Rechtsform bestehen.

KGaA - Kommanditgesellschaft auf Aktien

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Kapitalgesellschaft die Elemente sowohl der Aktiengesellschaft als auch der Kommanditgesellschaft enthält. Es handelt sich jedoch nicht um eine Mischform, sondern um eine eigenständige Gesellschaft. Als Mindestkapital  benötigen Sie 50.000 Euro. Zudem ist für die Gründung zwingend mindestens ein Gesellschafter notwendig, der persönlich mit seinem Privatvermögen haftet. Wie bei der Kommanditgesellschaft, ist es auch bei der KGaA möglich, dass eine andere Kapitalgesellschaft die Komplementärfunktion übernimmt und so beispielsweise eine GmbH & Co. KGaA entsteht. Diese Rechtsform wird in Deutschland zwar selten genutzt, hat in den vergangenen 20 Jahren jedoch beim Mittelstand an Beliebtheit gewonnen, da gerade Unternehmerfamilien in der KGaA den familiären Einfluss bewahren können.

Wie auch bei einer herkömmlichen Kommanditgesellschaft besteht diese Rechtsform aus einem oder mehreren Komplementären sowie einer unbegrenzten Anzahl an Kommanditaktionären. Weiterhin ist eine Eintragung im Handelsregister verpflichtend.

Steuern nach Rechtsformen

Wie bereits erwähnt, nimmt die Wahl der Rechtsform Einfluss auf verschiedene Faktoren innerhalb eines Unternehmens. Sie entscheidet, welche Steuern eine Firma ans Finanzamt abführen muss.

  1. Lohnsteuer: Jedes Unternehmen und jeder Betrieb, der Mitarbeiter beschäftigt, muss Lohnsteuer bezahlen. Die Höhe ist abhängig von der jeweiligen Steuerklasse der einzelnen Mitarbeiter. Freiberufler entrichten sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung.
  2. Körperschaftsteuer: Kapitalgesellschaften müssen 15 % ihres Einkommens mittels Körperschaftsteuer abführen.
  3. Umsatzsteuer: Jede Rechtsform muss die Umsatzsteuer abführen.
  4. Gewerbesteuer: Gewerbesteuer muss zahlen, wer ein Gewerbe betreibt. Sie gilt daher grundsätzlich nicht für Freiberufler. Die Höhe der Gewerbesteuer wird durch den Hebesatz bestimmt, den die Gemeinden festlegen.

Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt

Bevor die unterschiedlichen Unternehmens- bzw. Gesellschafsformen in einer Übersicht weiter verglichen werden, gilt es, die Frage der Gewerbeanmeldung zu klären. Eine Registrierung beim Gewerbeamt gilt für jene Rechtsformen, auf die folgende Kriterien zutreffen:

  • Sie planen mit Ihrem Unternehmen eine selbstständige Tätigkeit.
  • Sie gründen Ihr Unternehmen mit dem Ziel, dass dieses auf lange Dauer besteht.
  • Mit Ihrem Unternehmen ist die Absicht der Gewinnerzielung verbunden.

Diese Kriterien haben für folgende Unternehmen Gültigkeit:

  • Einzelhändler
  • Onlineshop-Betreiber
  • Gastronomiebetreiber
  • Handwerker
  • Dienstleister

Von der Gewerbeanmeldung ausgenommen sind Freiberufler.

Info

Welche Steuerbelastung hat Ihr Unternehmen?

Sie haben sich einen ersten Überblick über die verschiedenen Steuern verschafft, wollen nun aber tiefer ins Detail gehen? Erfahren Sie hier alles über die Steuerbelastung der einzelnen Unternehmensformen.

Vor- und Nachteile: Rechtsformen im Vergleich

Um Ihnen die Entscheidung zu erleichtern, welche der Unternehmensformen zu Ihnen passt, haben wir für Sie einen direkten Vergleich zusammengestellt, welcher die relevantesten Faktoren sowie die Vor- und Nachteile von Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und Einzelunternehmen beinhaltet. 

Einzelunternehmen

 

Vorteile:

  • ideal für den Einstieg, da unkomplizierte und preiswerte Gründung
  • kein Konfliktpotenzial, da Einzelperson
  • kein Mindestkapital
  • Gewinne gehören Unternehmern uneingeschränkt
  • minimale Formalitäten
  • keine Bilanzierungspflicht (bei Kleingewerbe)
  • wegen Privathaftung gute Reputation bei Banken

Nachteile:

  • unbeschränkte Haftung mit Privatvermögen
  • eingetragene Kaufleute: doppelte Buchführung
  • Sie treten mit ihrem vollständigen Namen im Rechtsverkehr in Erscheinung
  • Keine Partner, die bei der Entscheidungsfindung zur Seite stehen
  • Eigenkapital muss erwirtschaftet werden

GbR

 

Vorteile:

  • geeignet für mehrere Personen
  • hohe Flexibilität jedes einzelnen Gesellschafters
  • wenig Formalitäten
  • kein Mindestkapital
  • einfache Buchführung
  • wenig bürokratischer Aufwand
  • einfache Auflösung

Nachteile:

  • uneingeschränkte Haftung sowohl mit Gesellschafts- als auch mit Privatvermögen
  • keine alleinige Gründung möglich
  • Umsätze können zu Handelsgewerbe und damit zur OHG führen

OHG

 

Vorteile:

  • ideal für Handelsgeschäfte
  • kein Mindestkapital
  • hohes Ansehen
  • einfache Gründung
  • viel Spielraum bei Gesellschaftsvertrag

Nachteile:

  • nicht für Kleingewerbe geeignet – nur für Kaufleute
  • hohe Haftung sowohl mit Gesellschafts- als auch Privatvermögen
  • Fortbestehen abhängig von guten Beziehungen zwischen den Gesellschaftern
  • Verpflichtung zur doppelten Buchführung

PartG

 

Vorteile:

  • hohe Eigenverantwortlichkeit der einzelnen Partner
  • Status als Freiberufler bleibt erhalten
  • einfache Buchführung
  • Haftung mit Gesellschaftsvermögen

Nachteile:

  • nur für Freie Berufe
  • bei grober Fahrlässigkeit Haftung mit Privatvermögen
  • wer Status des Freiberuflers verliert, scheidet automatisch aus

KG

 

Vorteile:

  • Kommanditisten haften nur in Höhe ihrer Einlage
  • finanzielle Beteiligung der Kommanditisten
  • alleinige Geschäftsführung des Komplementärs
  • hohe Kreditwürdigkeit

Nachteile:

  • Komplementär haftet unbeschränkt mit Privatvermögen

GmbH & Co. KG

 

Vorteile:

  • beschränkte Haftung
  • hohe Flexibilität

Nachteile:

  • Komplementär alleinige Entscheidungsbefugnis
  • hoher Aufwand bei den Formalitäten
  • Pflicht zur doppelten Buchführung

GmbH

 

Vorteile:

  • auf das Gesellschaftsvermögen beschränkte Haftung
  • 1-Personen-GmbH möglich
  • hohes Ansehen weltweit
  • eigene Rechtsfähigkeit

Nachteile:

  • Pflicht zur doppelten Buchführung
  • aufwändige Formalitäten bei Gründung
  • Mindestkapital von 25.000 Euro
  • Veröffentlichung des Jahresabschlusses
  • hoher Arbeitsaufwand

UG

 

Vorteile:

  • geringes Startkapital
  • einfache Gründung
  • Stammkapital mindestens 1 Euro  
  • beschränkte Haftung auf Gesellschaftsvermögen
  • keine Pflicht zum Abschluss eines Gesellschaftervertrags 

Nachteile:

  • Rücklagenpflicht
  • höhere Gründungsformalitäten als bei Personengesellschaften
  • niedriges Ansehen und Kreditwürdigkeit durch geringes Stammkapital
  • unterliegt der Publizitätspflicht

AG

 

Vorteile:

  • ideal für Mittelstand
  • Anteile können unkompliziert übertragen werden
  • Gesellschafterwechsel problemlos möglich
  • hohe Reputation

Nachteile:

  • beschränkte Entscheidungsbefugnis durch Aufsichtsrat
  • hohes Stammkapital von 50.000 Euro
  • hoher Gründungsaufwand
  • hoher Verwaltungsaufwand
  • Offenlegungspflicht

SE

 

Vorteile:

  • Standing und europaweit bekannte Rechtsform
  • Haftung auf Gesellschaftsvermögen beschränkt

Nachteile:

  • hohes Stammkapital von mind. 120.000 Euro
  • sehr hoher formaler Aufwand durch diverse (inter-)nationale Regelungen

KGaA

 

Vorteile:

  • Einfluss der Kapitalgeber auf die Geschäftsführung deutlich geringer als bei einer AG
  • hohe Übernahmeresistenz

Nachteile:

  • Komplementäre haften mit Privatvermögen
  • Mindestkapital von mind. 50.000 Euro nötig
  • umfangreiche Gründungsformalitäten

Vergleich der Gründung, Steuern und Co. einer GbR vs. einer GmbH

Finden Sie hier eine Rechtsform-Übersicht, wann sich die Gründung einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) lohnt bzw. wann die Gründung einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) sinnvoller ist:

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Wer darf gründen? Mindestens zwei natürliche Personen,
Gewerbetreibende Freiberufler
jede natürliche, geschäftsfähige Person
Beliebt bei
  • Kleingewerbetreibenden
  • Praxisgemeinschaften von freien Berufen, z. B. Anwaltskanzleien
  • Arbeitsgemeinschaften
  • risikoreichen Unternehmungen wegen der beschränkten Haftung
  • Unternehmen mit ständig wechselnden Gesellschaftern, da ein Wechsel leicht möglich ist
  • speziellen Gesellschafterstrukturen, da das Innenverhältnis der GmbH frei gestaltet und individuell angepasst werden kann
  • Einmann-Gründern Familienunternehmen, da die Gesellschafter nicht zwingend als Geschäftsführer fungieren müssen
  • Geschäftsführern, die zugleich Gesellschafter sind, da ihr Gehalt eine Betriebsausgabe darstellt und den zu versteuernden Gewinn mindert
  • Voraussetzungen
  • Zusammenschluss von mindestens 2 Personen
  • gleichgerichteter Zweck wird verfolgt und gefördert
  • kein Mindestkapital erforderlich
  • kann alleine gegründet werden
  • Jede GmbH muss mindestens eine natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Person als Geschäftsführer/in haben.
  • Stammkapital von mindestens 25.000 Euro
  • Die Einlage kann durch Bareinlagen, Sacheinlagen (z.B. Maschinen) oder durch gemischte Einlagen erbracht werden.
  • Satzungssitz im Inland
  • Firmenbezeichnung
  • Branchen-, Sach- oder Phantasiename kann ergänzt werden
  • Zusatz „GbR“ (abgekürzt oder ausgeschrieben) ist empfehlenswert
  • Branchen-, Personen-, Misch-, Sach- oder Phantasiename möglich
  • Zusatz „GmbH“ (abgekürzt oder ausgeschrieben) ist verpflichtend
  • Vertrag/Satzung eine mündliche Vereinbarung genügt
  • Der Gesellschaftsvertrag oder das Musterprotokoll müssen notariell beurkundet und von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden.
  • Formalien keine Das Gesetz schreibt einen Mindestinhalt für die Satzung vor. Die Gesellschafter müssen sich über folgende Punkte einigen:
  • Gegenstand des Unternehmens Firma und Sitz des Unternehmens
  • Betrag des Stammkapitals
  • Höhe der Stammeinlage jedes Gesellschafters
  • Amtsgericht Grundsätzlich keine Eintragung ins Gesellschaftsregister notwendig, vergleiche Eintragungspflicht in bestimmten Fällen bei der eGbR Das Registergericht trägt die Gesellschaft (nach Anmeldung durch den Notar) ins Handelsregister ein, wenn:
  • insgesamt mindestens 12.500 Euro (inkl. Sacheinlagen) Stammkapital als Einlage geleistet worden sind
  • alle Sacheinlagen vollständig geleistet wurden.
  • bei Bareinlagen auf jeden Geschäftsanteil mindestens 1/4 der Stammeinlage geleistet wurde und dem Geschäftsführer zur freien Verfügung steht.
  • keine strafrechtlichen Gründe vorliegen, die der Bestellung der Geschäftsführer entgegenstehen
  • alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
  • Gewerbeamt Gewerbetreibende müssen im Gewerberegister der Stadt eingetragen werden, dies erfolgt durch eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt Die GmbH muss im Gewerberegister der Stadt eingetragen werden, dies erfolgt durch eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt
    Kammern
  • Gewerbetreibende müssen beitragspflichtige Mitglieder in der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer werden
  • bestimmte Freiberufler müssen Mitglied in ihrer Berufskammer werden, z. B. Rechtsanwaltskammer
  • Gewerbetreibende müssen beitragspflichtige Mitglieder in der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer werden
    Finanzamt
  • Jeder Freiberufler muss für sich eine Steuernummer beim Finanzamt beantragen.
  • Der Betrieb muss beim Finanzamt angemeldet werden, da Einkommensteuer, ggf. Gewerbesteuer (nur Gewerbetreibende) und Umsatzsteuer gezahlt werden müssen.
  • Die Hinzuziehung eines Steuerberaters ist sinnvoll.
  • Die GmbH muss beim Finanzamt angemeldet werden, da Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer gezahlt werden müssen.
  • Die Hinzuziehung eines Steuerberaters ist sinnvoll.
  • Wie unterscheidet sich die Bilanz- und Buchhaltungspflicht der einzelnen Rechtsformen?

    Die Bilanz- und Buchhaltungspflichten sind maßgeblich auch von der gewählten Rechtsform abhängig. Kaufleute unterliegen grundsätzlich der Buchführungspflicht, wie im Handelsgesetzbuch in § 238 HGB verankert. Einzelunternehmer hingegen, die eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten, müssen lediglich eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeben.

    Bei Kapitalgesellschaften sieht es anders aus. Sie müssen grundsätzlich eine ordnungsgemäße Buchführung und auch einen Jahresbericht erstellen. Jeder Jahresabschluss enthält mindestens eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Es kann auch noch ein Anhang und ein Lagebericht hinzukommen. Außerdem muss der Jahresabschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Zu welchem Zeitpunkt das geschieht, hängt von der Größe der Kapitalgesellschaft ab.

    Die passende Rechtsform finden

    Mit ein paar wenigen Fragen können Sie sehr schnell klären, ob für Sie ein Einzelunternehmen, eine Personen- oder Kapitalgesellschaft infrage kommt.

    • Einzelunternehmer/eingetragener Kaufmann: Sie sind alleiniger Gründer Ihres Unternehmens und möchten kein Mindestkapital einbringen? Dann können Sie als Einzelunternehmer oder als eingetragener Kaufmann agieren. Als Einzelunternehmen können nur kleingewerbliche Betriebe geführt werden. Sobald Ihr Unternehmen einen auf kaufmännische Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb aufweist, müssen Sie sich ins Handelsregister eintragen und werden zum eingetragenen Kaufmann.
    • Personengesellschaften: Sind an Ihrem Unternehmen mehrere Personen beteiligt? Und keiner der Gesellschafter bringt Kapital ein? Dann bleiben Ihnen nur die Personengesellschaften (z. B. GbR) als Rechtsform. Hier schließen sich mehrere Personen ohne Mindestkapital zusammen und übernehmen selbst die Geschäftsführung (entweder gemeinsam oder durch einen der Gesellschafter).
    • Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH): Sind Sie bereit, das nötige Mindestkapital zu investieren? Dann können Sie eine Kapitalgesellschaft gründen. Dies ist für Unternehmen mit einem oder mehreren Gesellschaftern möglich. Ein Vorteil ist, dass die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen haften, wie es bei den Rechtsformen Einzelunternehmen/Kaufleuten und Personengesellschaften der Fall ist. Die Gesellschafter müssen nicht selbst die Geschäftsführung übernehmen.

    Tipp

    Bereits bei der Gründung richtig wählen

    Alle Unternehmensformen haben ihre Vor- und Nachteile. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie bereits vor der Gründung alle Faktoren der infrage kommenden Rechtsformen genau abwägen. 

    Die europäische Rechtsform sollten Sie hingegen erst ins Auge fassen, wenn Ihre Unternehmen für eine Expansion ins europäische Ausland auch wirklich bereit sind.

    Rechtsform für Start-ups – was gilt beim Vertrieb von Produkten oder Software?

    Wenn Sie ein Produkt entwickeln, Software vertreiben oder eine App anbieten, gelten Sie in der Regel nicht als Freiberufler, sondern als Gewerbetreibender. Das betrifft einen Großteil der Start-ups, insbesondere solche im E-Commerce oder im digitalen Bereich.

    Für Sie bedeutet das:

    • Sie benötigen eine Gewerbeanmeldung.
    • Sie sind in der Regel gewerbesteuerpflichtig.
    • Sie unterliegen ggf. der IHK-Mitgliedschaft und der Pflicht zur Buchführung.

    Gerade wenn das unternehmerische Risiko schwer einschätzbar ist, etwa durch Investoren, Marktschwankungen, neue Produkte oder große Kundenverträge, empfiehlt sich der Schritt zur Kapitalgesellschaft als Rechtsform für Ihr Start-up.

    Kapitalgesellschaften wie die UG, GmbH oder AG bieten:

    • Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen
    • höhere Seriosität gegenüber Investoren und Banken
    • klar geregelte Eigentumsverhältnisse

    Falls Sie zunächst alleine gründen möchten und das notwendige Startkapital begrenzt ist, kommt auch die UG (haftungsbeschränkt) als Rechtsform für Ihr Start-up infrage. Sie gilt als Mini-GmbH und lässt sich mit nur 1 Euro Stammkapital gründen – in der Praxis sind jedoch einige Hundert Euro empfehlenswert.

    Checkliste: Welche Rechtsform passt zu mir?

    Wenn Sie vor der Qual der Wahl stehen, eine geeignete Geschäftsform zu wählen, werden Ihnen unsere verschiedenen Übersichten über die einzelnen Unternehmensformen sicherlich helfen. Nichtsdestotrotz gibt es verschiedene Kriterien, die Sie bei der Entscheidung berücksichtigen sollten. Je nachdem, welche Faktoren für Sie eine wichtige Rolle spielen, wählen Sie die entsprechende Rechtsform aus.

    Diese Checkliste mit den relevantesten Fragen hilft Ihnen bei der Wahl der Rechtsform bzw. dabei, die verschiedenen Rechtsformen für Ihre Zwecke einzugrenzen.

    1. Wollen Sie alleine arbeiten oder lieber im Team?

     

    a)  Rechtsform für Einzelgründer:

    • Einzelunternehmen
    • Einzelkaufmann
    • GmbH
    • AG
    • UG

    b)  Zwei oder mehr Gesellschafter:

    • GmbH & Co. KG
    • GmbH
    • AG
    • UG
    • SE
    • KGaA
    • GbR
    • OHG
    • PartG
    • KG

    2. Beschränkte oder unbeschränkte Haftung?

     

    a)    Unbeschränkte Haftung:

    • Einzelunternehmen
    • Eingetragene Kaufleute
    • GbR
    • OHG
    • KG

    b)    Beschränkte Haftung:

    • GmbH
    • UG
    • AG
    • SE
    • GmbH & Co. KG

    3. Höhe des Mindestkapitals?

     

    a)    Niedriges Startkapital:

    • GbR
    • UG
    • Einzelunternehmen
    • Eingetragene Kaufleute
    • OHG
    • KG
    • PartG

    b)    Hohes Startkapital:

    • GmbH
    • AG
    • SE

    4. Gründungsformalitäten?

     

    a)    Schnelle, formlose Gründung:

    • Einzelunternehmen
    • Eingetragene Kaufleute
    • GbR
    • OHG
    • KG

    b)    Umfangreiche, teilweise komplizierte Formalitäten:

    • GmbH
    • UG
    • AG
    • SE
    • PartG

    5. Sie wollen gemeinnützig tätig sein? Welche Rechtsform eignet sich dafür?

     
    • Verein
    • Gemeinnützige GmbH (gGmbH)
    • Gemeinnützige UG (gUG)

    Änderung der Rechtsform eines Unternehmens (Umwandlung)

    Eine Umwandlung von einer Rechtsform in eine andere Rechtsform ist grundsätzlich möglich. Hier müssen jedoch einige rechtliche und steuerliche Fallstricke beachtet werden, weswegen dringend die Hilfe eines Rechtsanwalts und eines Steuerberaters empfohlen wird. Diese Kosten lassen sich jedoch sparen, wenn man direkt mit dem richtigen Setup in die Selbstständigkeit startet.  

    Achtung

    Verträge und Verbindlichkeiten bleiben bestehen

    Grundsätzlich erfolgen Umwandlungen identitätswahrend. Das heißt, dass Verträge ohne Zustimmung des Vertragspartners auf die neue Rechtsform übergehen.  

    Im Gegenzug heißt dies aber auch, dass der Wechsel der Rechtsform Ihnen nicht dabei hilft, Verbindlichkeiten zu umgehen. Ebenso wie die Rechte nämlich aus einem Vertrag übergehen, gehen auch die Pflichten mit über.