GmbH-Anteile verschenken: Diese Steuern fallen an

Nichts im Leben ist umsonst. Auch nicht die Übertragung von Betriebsvermögen, Geschäftsanteilen oder GmbH-Anteilen durch Erbschaft im Todesfall oder durch Schenkung unter Lebenden. In beiden Fällen müssen Sie als Begünstigter gemäß Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer abführen. Wie Sie die Höhe Ihrer individuellen Steuerlast berechnen und welche Freibeträge und Vergünstigungen es bei der Erbschaft oder bei einer Schenkung es gibt, erfahren Sie hier.

Zuletzt aktualisiert am 17.05.2024
© Nik Macmillan

Firmenanteile vererben oder verschenken: Wann fällt Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer an?

Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer haben ihre gesetzliche Grundlage im Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) und werden weitgehend nach denselben Regeln berechnet. Damit will der Gesetzgeber vermeiden, dass die Steuerpflicht auf einen Vermögensgegenstand – wie z.B. einen GmbH-Anteil – dadurch umgangen wird, dass dieser noch zu Lebzeiten verschenkt wird.

Nach dem Gesetz wird in den folgenden Fällen Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer erhoben:

  • Erwerb von Todes wegen: Hierzu zählt u. a. die „normale“ Erbschaft, d. h. wenn Sie einen GmbH-Anteil erben, weil dies so in einem Testament festgehalten wurde oder weil die gesetzliche Erbfolge eintritt.
  • Schenkung unter Lebenden: Hierzu gehört jeder Fall, in dem Ihnen ein GmbH-Anteil ohne Gegenleistung geschenkt wird, den Sie – zumindest rein theoretisch – verkaufen könnten.
  • Zweckzuwendungen: Hierbei handelt es sich um eine Vermögensübertragung (Erbfall oder Schenkung), die mit der Auflage verbunden ist, die Zuwendung für einen bestimmten Zweck zu verwenden.
  • Stiftungen und Vereine: Sofern sie im Interesse einer bestimmten Familie oder bestimmten Familien errichtet wurden. Das Vermögen dieser Stiftungen und Vereine wird alle 30 Jahre besteuert.

Wer trägt die Steuerlast?

Bei der Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer handelt es sich um eine sogenannte Erbanfallsteuer. Das bedeutet, dass nicht die Person, die den GmbH-Anteil vererbt bzw. verschenkt (Erblasser:in / Schenker:in) die Steuer zahlen muss, sondern die Person, die den GmbH-Anteil erhält (Erwerber:in).

Voraussetzung für eine unbeschränkte Steuerpflicht in der Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer ist, dass entweder der Erblasser / Schenker oder der Erwerber den Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle.

Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer

Die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer – also der Wert, auf den die Steuer erhoben wird – ist der sogenannte „steuerpflichtige Erwerb“. Um diesen zu berechnen, werden von dem Wert der verschenkten Unternehmensanteile  Nachlassverbindlichkeiten, Steuerbefreiungen und persönliche Freibeträge abgezogen.

1. Nachlassverbindlichkeiten

Bei den Nachlassverbindlichkeiten unterscheidet man zwischen Erblasserschulden, Erbfallschulden und Erbfallkosten.

  • Zu den Erblasserschulden gehören alle Schulden, die der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes hatte. Ausnahme hiervon sind betriebliche Schulden.
  • Erbfallschulden sind Schulden, die dem Erwerber durch den Erblasser oder durch Gesetz auferlegt werden – wie z. B. Schulden aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen.
  • Die Erbfallkosten umfassen alle Kosten, die mit der Bestattung und der Abwicklung des Nachlasses zusammenhängen. Hierfür wird für den Erbfall ein Pauschbetrag von 10.300 EUR gewährt.

Bei der Schenkungssteuer sind anstelle der Nachlassverbindlichkeiten Gegenleistungen und Auflagen, die dem oder der Beschenkten auferlegt wurden, zu berücksichtigen.

2. Steuerbefreiungen

Zusätzlich zum Abzug der Nachlassverbindlichkeiten vom Vermögenswert werden für die Bemessung der Erbschaftssteuer sachliche Steuerbefreiungen berücksichtigt. Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben u. a. folgende Vermögensteile ganz oder teilweise steuerfrei:

  • Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften (z. B. der Rechtsform GmbH), an denen der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % beteiligt ist (das sogenannte Produktivvermögen)
  • ein selbstgenutztes Familienheim, das vom Erben für mindestens zehn Jahre zu eigenen Wohnwecken genutzt wird.
  • zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
  • der Erwerb von Hausrat und anderen beweglichen körperlichen Gegenständen, soweit sie nicht zum Betriebsvermögen gehören

3. Persönlicher Freibetrag im Rahmen der Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer

Der persönliche Freibetrag des Erwerbers bzw. der Erwerberin, der oder die bei der Berechnung der Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer berücksichtigt wird, hängt von der Erbschaftssteuerklasse ab. Hierfür ist es maßgebend, in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Erwerber zum Erblasser / Schenker steht:

Steuerklasse I

  • der Ehegatte / die Ehegattin oder eingetragene Lebenspartner:in
  • Kinder und Stiefkinder
  • Enkel und weitere Abkömmlinge des Erblassers oder Schenkers
  • im Erbfall (nicht bei Schenkungen) auch die Eltern und Großeltern des Erblassers

Steuerklasse II

  • Geschwister
  • Kinder der Geschwister (Nichten und Neffen)
  • Stiefeltern
  • Schwiegerkinder
  • Schwiegereltern, der geschiedene Ehegatte oder Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft; bei Schenkungen auch Eltern und Großeltern des Schenker

Steuerklasse III

  • alle anderen Erwerber:innen

Je nach Erbschaftssteuerklasse können Sie einen höheren oder niedrigeren Freibetrag von der Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer abziehen. Gehören Sie zur Steuerklasse I, richtet sich der Steuerfreibetrag nach Ihrem konkreten Verwandtschaftsgrad zum Erblasser / Schenker. Die entsprechenden Freibeträge für die Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer können Sie der folgenden Übersicht entnehmen:

Darstellung von Tabellen auf Desktop besser lesbar

<b>Erbe / Beschenkter</b>
Erbe / BeschenkterHöhe des Freibetrags
Ehegatte/eingetragener Lebenspartner 500.000 EUR
Kinder und Kinder verstorbener Kinder 400.000 EUR
Enkel 200.000 EUR
Urenkel und Eltern (für Letztere aber nur von Todes wegen) 100.000 EUR
Nichten/Neffen, Geschwister, Eltern (bei Schenkung) 20.000 EUR
Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern 20.000 EUR
geschiedener Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner 20.000 EUR
beschränkte Steuerpflicht 2.000 EUR

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder bekommen im Erbfall eines GmbH-Anteils zusätzlich einen besonderen Versorgungsfreibetrag. Nach Abzug von Nachlassverbindlichkeiten,Steuerbefreiungen und dem persönlichen Freibetrag steht der „steuerpflichtige Erwerb“ fest. Dieser wird abschließend auf volle 100 Euro abgerundet.

GmbH-Anteile verschenken: Welcher Steuersatz gilt für Sie?

Wurde der „steuerpflichtige Erwerb“ berechnet, können Sie die konkrete Höhe der Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer ermitteln. Ihr individueller Steuersatz hängt dabei von diesem Wert und von Ihrer Erbschaftssteuerklasse ab.

Je nachdem, in welcher Steuerklasse Sie sind, bewegen sich die Steuersätze der Erbschaftsteuer / Schenkungssteuer zwischen 7 und 50 %. Welcher Steuersatz konkret für Sie gilt, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen.

Darstellung von Tabellen auf Desktop besser lesbar

<b>Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich</b>
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlichSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
75.000 EUR 7 % 15 % 30 %
300.000 EUR 11 % 20 % 30 %
600.000 EUR 15 % 25 % 30 %
6.000.000 EUR 19 % 30 % 30 %
13.000.000 EUR 23 % 35 % 50 %
26.000.000 EUR 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 EUR 30 % 43 % 50 %

Vergünstigungen für Betriebsvermögen im Rahmen der Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer

Handelt es sich bei der Erbschaft bzw. Schenkung, für die Steuer anfällt, um eine GmbH-Nachfolge, wird der:die Erwerber:in entlastet.

Damit will der Staat dafür sorgen, dass die GmbH weitergeführt werden kann und die Arbeitsplätze erhalten bleiben.

Die Entlastung erfolgt dabei durch den sogenannten Verschonungsabschlag. Dieser kann entweder 85 % oder 100 % betragen:

  • Bei einem Verschonungsabschlag von 85 % müssen Sie nur auf 15 % des GmbH-Werts Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer zahlen.
  • Beträgt er 100 %, fällt sogar überhaupt keine Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer an. Liegt der zu verschenkende Anteil des GmbH-Werts nicht über 26 Millionen EUR, kann bei Anwendung des Abschlags von 85 % unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich ein Freibetrag von maximal 150.000 EUR vom Restwert abgezogen werden.

Um diese Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Weiterführung der GmbH: Für die Anwendung des Verschonungsabschlags von 85 % im Rahmen der Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer müssen Sie die GmbH mindestens 5 Jahre lang weiterführen. Möchten Sie einen Abschlag von 100 % in Anspruch nehmen, erhöht sich dieser Zeitraum auf 7 Jahre. Geben Sie die GmbH vor Ende der jeweiligen Frist mit auf, müssen Sie die eingesparten Steuern nachträglich an das Finanzamt abführen. Einhaltung der Mindestlohnsumme: Um den Verschonungsabschlag im Rahmen der Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer in Anspruch nehmen zu können, müssen GmbHs mit mehr als fünf Mitarbeitenden eine bestimmte Mindestlohnsumme einhalten. Zur Lohnsumme gehören alle Personalaufwendungen der GmbH einschließlich Sozialbeiträgen. Sie darf eine bestimmte Mindesthöhe nicht unterschreiten. Die Höhe bestimmt sich je nachdem, welchen Abschlag Sie nutzen möchten. Wird die Mindestlohnsumme unterschritten, verringert sich der Verschonungsabschlag entsprechend.
  • Verwaltungsvermögen in der GmbH: Damit Sie von dem Verschonungsabschlag bei der Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer profitieren können, darf Ihre GmbH maximal zu 90 % aus Verwaltungsvermögen bestehen. Hierzu gehören z. B. Grundstücke, Wertpapiere, Oldtimer, Segelflugzeuge und sonstige Gegenstände, die typischerweise zur privaten Lebensführung gehören.

Achtung

Wichtige Infos zum Abschlag

Die Verschonungsabschläge von 85 % bzw. 100 % im Rahmen der Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer können Sie nur bei einem GmbH-Wert von bis zu 26 Millionen EUR in Anspruch nehmen. Liegt der GmbH-Wert darüber, verringert sich der Abschlag um jeweils einen Prozentpunkt für jede volle 750.000 EUR, die der Wert des begünstigten Vermögens über dem Schwellenwert von 26 Mio. EUR liegt. Der Abschlag kann sich so bis auf 0 % verringern.