AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen): Das müssen Unternehmen beachten

Im „Kleingedruckten“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) legen Sie Ihren Kunden die Konditionen für die Geschäfte mit Ihrem Unternehmen dar. Ihre Kunden werden damit zur Vertragspartei. Aber nicht alles, was sich Unternehmer wünschen, dürfen sie dort verankern. Denn für die AGB gibt es klare Vorgaben.

Zuletzt aktualisiert am 02.05.2024

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) sind die AGB relevant für eine Vielzahl von Verträgen. Ersichtlich ist allerdings nicht, was genau „Vielzahl“ in diesem Rahmen eigentlich bedeutet. Fakt ist allerdings, dass bei jedem Kauf oder Verkauf – sei es im stationären Handel oder bei einem Online-Shop – auf das Kleingedruckte hingewiesen wird. Es stellen sich also verschiedenste Fragen: AGB, was ist das und wann braucht man sie überhaupt? Was ist die Online-Shop AGB? Welche Richtlinien gelten bei der Darstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen? In diesem Artikel haben wir alle wichtigen Daten für Sie zusammengefasst.

Definition: Was bedeutet AGB?

Hinter der Abkürzung AGB stecken nichts anderes als die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertrages. Per Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt es sich bei den AGB um vorformulierte Vertragsbedingungen. Mit diesem Vertragsteil soll Missbrauch verhindert werden.

Rechtliche Vorgaben

Unternehmen sind nicht dazu verpflichtet, individuelle AGB zu erstellen. Sollten Sie sich jedoch dafür entscheiden, ist die Einbeziehung ganz klar in § 305 a, 305 b und 305 c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Es kann allerdings vorteilhaft sein, wenn Sie für Ihr Unternehmen passende Allgemeine Geschäftsbedingungen aufsetzen:

  • Alle Ihre Verträge sind einheitlich geregelt.
  • Sollte es zu Problemen kommen, sind Sie juristisch auf der sicheren Seite.
  • Alle Rahmenbedingungen wie Zahlungsmöglichkeiten, Widerruf etc. werden ganz klar definiert.

Achten Sie dennoch darauf, dass im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 305 b darauf hingewiesen wird, dass individuelle Vertragsabreden immer Vorrang haben vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Sinn und Zweck der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Im Grunde helfen Ihnen die AGB dabei, Kaufverträge schneller abschließen zu können. Sie vereinheitlichen die Geschäftsprozesse zwischen zwei Vertragspartnern und sorgen für eine umfassende Regelung, an die sich beide Parteien halten müssen. Sowohl für Auftragnehmer als auch Auftraggeber minimiert sich das Risiko, während sich gleichzeitig die Rechtssicherheit erhöht.

Inhalt und Aufbau der AGB

Für die Formulierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt es klare Regeln. So sind der Freiheit des Unternehmers einige Grenzen gesetzt. Wenn Sie die AGB schreiben oder von einem Experten erstellen lassen, sind dies die wichtigsten Vorgaben:

  1. AGB müssen klar verständlich sein (Transparenzgebot). Etwaige Unklarheiten gehen immer zulasten des Verwenders der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie wirken sich in einem Rechtsstreit also zum Nachteil des Unternehmers aus.
  2. AGB dürfen nicht mehrdeutig sein. Lässt sich eine Klausel in verschiedenen Varianten auslegen, gilt die Interpretation, die für den Kunden (in diesem Fall, die Vertragspartei) am günstigsten ist. Im Zweifel ist die Klausel insgesamt unwirksam. An ihre Stelle tritt dann die gesetzliche Regelung.
  3. AGB dürfen für den Vertragspartner nicht überraschend sein. Die Klausel darf nicht von den Regelungen abweichen, die eine durchschnittliche Kundengruppe im „Kleingedruckten“ erwarten kann. Ihr Kunde muss darauf vertrauen können, dass sich seine vertraglichen Verpflichtungen in dem Rahmen bewegen, mit dem er üblicherweise rechnen muss.
  4. AGB dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Dies ist dann der Fall, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unangemessen von gängigen Vorschriften abweichen, die den Vertragspartner eigentlich schützen sollen.

Tipp

Kopieren Sie die AGB nicht einfach von anderen!

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden häufig von den Formularen anderer Firmen abgeschrieben. Das ist meist fatal, da diese vertraglichen Bestimmungen und Vorschriften immer auf die individuellen Bedürfnisse des Unternehmens und der eigenen Branche zugeschnitten sein sollten. Doch auch bei Anpassungen der Bestimmung und Vorschriften auf eigene Faust ist Vorsicht geboten, da oft schon geringe Änderungen die ganze Klausel unwirksam machen. Ziehen Sie einen Fachmann oder den Berufsverbund zu Rate, um auf der sicheren Seite zu sein!

Macht es einen Unterschied bei den AGB, ob man Unternehmer oder Verbraucher ist?

Das Gesetz geht davon aus, dass Verbraucher im Rechtsverkehr besonders schützenswert sind. Deshalb gibt es für diese Personengruppe besondere Schutzmechanismen und -rechte – auch im AGB-Recht. Für Selbstständige heißt das: Immer wenn bei Verträgen AGB im Spiel sind, sollte man unterscheiden, ob es sich bei den Vertragspartnern um Unternehmer oder Verbraucher handelt.

Widerrufsbelehrung

Wenn Sie im E-Commerce tätig sind, dürfen Sie eine Widerrufsbelehrung nicht allgemein als AGB bezeichnen, sondern müssen diese gesondert kennzeichnen. Gerade beim Thema Widerruf ist es enorm wichtig, dass Sie diese kenntlich machen und dem Verwender klar ist, wann und in welcher Form er von dem Vertrag zurücktreten darf. Die minimale Widerrufsfrist beträgt 14 Tage.

Eigentumsvorbehalt

Dieser Vertragsteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist etwas verzwickt. Denn unter den falschen Voraussetzungen kann ein Eigentumsvorbehalt unwirksam sein. Laut § 449 Abs. 1 BGB können Sie Ihr Eigentum solange vorbehalten, bis Sie den Kaufpreis erhalten. Weiterhin gibt es den sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalt. Dieser besagt, dass Sie auch dann noch Eigentümer sind, wenn es sich um eine Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung handelt. Dafür ist jedoch eine entsprechende Klausel notwendig, die Sie lediglich gegenüber Unternehmen in die AGB einflechten dürfen.

Preisgestaltung

Eine nachträgliche Preisänderung ist Ihnen rechtlich nicht erlaubt. Eine sogenannte Preisanpassungsklausel ist jedoch dann zulässig, wenn sich beispielsweise der Umfang der Erhöhung ausformuliert in der Klausel befindet. Achten Sie aber darauf, dass Sie mit einer Klausel Ihren Partner nicht übervorteilen und die Änderung für ihn zumutbar ist.

Rechtswirksamkeit von AGB

Hierbei ist wichtig, ob es sich um generelle oder um individuell ausgehandelte AGB handelt. Selbstverständlich sind kleine Änderungen jederzeit möglich, solange das Grundgerüst dasselbe bleibt. Problematischer wird es jedoch, wenn Sie die Vertragsbedingungen für jeden Vertragspartner individuell erstellen bzw. größere Veränderungen vornehmen. Rechtswirksam werden diese Vertragsbedingungen nur, wenn Sie Ihren Gegenüber explizit darauf hinweisen. Denn: Nimmt Ihr Partner den Vertrag in dem Glauben an, es handele sich um Ihre gemeingültigen, allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sie ändern diese Klauseln jedoch, dann muss der Geschäftspartner diese Vorgaben nicht hinnehmen.

Klauseln der AGB

Zunächst einmal sind Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unüblich. Wenn sie beispielsweise folgende Belange betreffen, sind sie zulässig:

  • Lieferbedingungen
  • Zahlungsmodalitäten
  • Nutzungsrechte
  • Gewährleistungen

Achtung

Denken Sie an § 309 BGB

Sofern Sie Klauseln vertraglich festhalten und diese § 209 BGB entsprechen, gelten sie unabhängig von den AGB.

Unwirksame Klauseln

Klauseln sind nicht gleich Klauseln und vor allem nicht automatisch rechtwirksam, nur weil Sie Teil Ihrer AGB sind. Denn diesen Umstand regelt § 305 c BGB. Dieser Paragraph besagt, dass Sie Ihre Kunden nicht mit Klauseln überraschen dürfen, die a) ungewöhnlich sind und b) mit denen niemand rechnet. Achten Sie bei der Formulierung Ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen auch darauf. Denn alle Klauseln sind untersagt, die Ihren Vertragspartner unangemessen benachteiligen.

Info

Zwei Beispiele für unwirksame Klauseln

Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308)

  • Annahme- und Leistungsfrist
  • Zahlungsfrist
  • Überprüfungs- und Abnahmefrist
  • Nachfrist
  • Rücktrittsvorbehalt
  • Änderungsvorbehalt
  • Fingierte Erklärungen
  • Fiktion des Zugangs
  • Abwicklung von Verträgen
  • Nichtverfügbarkeit der Leistung

Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309)

  • Kurzfristige Preiserhöhungen
  • Leistungsverweigerungsrecht
  • Aufrechnungsverbot
  • Mahnung, Fristsetzung
  • Pauschalisierung von Schadensersatzansprüchen
  • Vertragsstrafen
  • Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden
  • Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung
  • Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen
  • Wechsel des Vertragspartners
  • Haftung des Abschlussvertreters
  • Beweislast
  • Form von Anzeigen und Erklärungen
  • Klageverzicht
  • Abschlusszahlungen und Sicherheitsleistung

Rechtliche Folgen bei Unwirksamkeit

Unwirksame Klauseln in den AGB haben zur Folge, dass diese zunächst nicht länger rechtsgültig sind. Sie verlieren demnach ihre Gültigkeit. Wird festgestellt, dass eine oder mehrere Klauseln der allgemeinen Geschäftsbedingungen quasi ungültig sind, bleibt der Rest des Vertrags bestehen. Ihr Vertragspartner kann dann rechtliche Schritte gegen Sie einleiten — vor allem dann, wenn die Klauseln unzumutbar sind. Oftmals enden diese Streitigkeiten vor Gericht.

Lässt sich die Haftung durch die AGB vollständig ausschließen?

Die Vorstellung klingt verlockend, durch den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren Geld verdienen zu können, für eigene Fehler oder Mängel jedoch nicht einstehen zu müssen. Ein Haftungsausschluss ist aber nicht möglich. Denn die AGB dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Zudem müssen sie im Rahmen des gesetzlich Zulässigen bleiben. 

Inhaltskontrolle

Gemäß § 307 BGB sind Sie dazu verpflichtet, bei Ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Inhaltskontrolle durchzuführen. Hinzugezogen werden dabei bereits genannte Paragraphen, um zu verhindern, dass sich unwirksame Klauseln in Ihren AGB befinden, die letztendlich einen Teil des Vertrags ungültig machen könnten. Weiterhin müssen Sie darauf achten, dass der Vertrag klar verständlich und übersichtlich gestaltet ist.

Tipp

Ziehen Sie einen Experten hinzu

Es gibt Situationen, in denen ein Rechtsbeistand immer die richtige Wahl ist. Die Erstellung Ihrer AGB ist ein solcher Fall. Wenn Sie auf der sicheren Seite sein wollen, lassen Sie Ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem Anwalt prüfen und die AGB checken.

Beispiele von AGB

Bedenken Sie, dass es im Internet zwar viele AGB-Vorlagen gibt, diese jedoch nicht immer rechtlich korrekt sind. Zudem sollten Sie Ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen individuell gemäß der Bedürfnisse Ihres Unternehmens gestalten. Wenn Sie aber auf der Suche nach einem konformen AGB-Muster sind, finden Sie passende Beispiele unter anderem bei der Industrie- und Handelskammer. Wir empfehlen grundsätzlich, die Erstellung der eigenen AGB einem Experten zu überlassen oder sich an geeigneter Stelle Hilfe zu suchen. Zudem raten wir von automatisierten Generatoren ab, da diese nur bedingt individualisierbar sind und Sie nicht wissen, ob das Ergebnis wirklich rechtskonform ist.

So präsentieren Sie Ihre AGB richtig

Um wirksamer Vertragsbestandteil zu werden, müssen allgemeine Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner/Kunden bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen.

Diese Voraussetzungen müssen bei Vertragsschluss erfüllt sein:

  1. Auf die AGB muss ausdrücklich hingewiesen werden.
  2. Der Vertragspartner/Kunde muss die Möglichkeit haben, sie einzusehen.
  3. Der Vertragspartner muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein.

Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten AGB immer schriftlich vorliegen. Sie müssen auf keinem gesonderten Papier ausgedruckt sein oder in einer Mindestschriftgröße vorliegen. Die Schrift sollte aber groß genug sein, um lesbar zu sein.

Achtung

Die Verständlichkeit ist wichtig!

Kann ein Geschäftspartner aufgrund körperlicher Behinderung, vor allem starker Sehbehinderung, die AGB nicht zur Kenntnis nehmen, muss der Verwender eine Lösung schaffen. Einem Blinden können Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen z. B. vorlesen.

Abdruck auf einem Vertragsformular

Als einfachste und effektivste Möglichkeit, die allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Vertrag einzubeziehen, können Sie die AGB im Vertrag selbst abdrucken. Gängig ist ein Abdruck auf der Rückseite des Vertrags oder die Beigabe einer Anlage mit den AGB. In diesen Fällen sollte auf der Seite, wo der Kunde unterschreibt, ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB erfolgen.

Beispiel: Werden Vertragsbedingungen auf der Rückseite schriftlicher Verträge abgedruckt, sollte auf dem Blatt, auf dem die Unterschrift erfolgt, der Hinweis stehen: „Es gelten umseitig abgedruckte AGB."

Auslage im Ladengeschäft

Vor allem Kaufleute im Einzelhandel wollen ihre Kunden nicht mit langem Vertragswerk belästigen, da das Geschäft regelmäßig schnell, mündlich und in bar abgewickelt wird. Trotzdem können Sie auch hier allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen einhalten. Werden die AGB im Ladengeschäft nicht ausgehängt, sollten Sie trotzdem einen deutlichen Hinweis anbringen, dass die hauseigenen AGB gelten. Darüber hinaus müssen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Anfrage sofort vorlegen können.

Beispiel: Idealerweise befindet sich ein solcher Hinweis deutlich sichtbar direkt im Kassenbereich. Die Formulierung "Es gelten unsere AGB" ist ausreichend. Darüber hinaus wird der AGB-Text für jeden Mitarbeiter gut erreichbar verwahrt.

Diese Möglichkeiten haben Sie im Ladenverkauf nicht:

  • Der Hinweis auf einer Rechnung, einem Kassenbeleg oder einem Lieferschein ist grundsätzlich ungeeignet, um Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einzubeziehen. Diese Unterlagen werden nämlich erst nach Vertragsschluss erstellt und ausgehändigt.
  • Ein Verweis auf die Internetseite ist beim Verkauf im Ladengeschäft unzulässig, da der Kunde die AGB dann normalerweise nicht sofort einsehen kann.

Online-Sop AGB: Die AGB im Online-Shop

Bei einem Vertrag im Internet müssen Sie schon vor dem endgültigen Vertragsschluss auf die AGB hinweisen. Auch hier gilt die Regel, dass der Kunde die Bedingungen klar wahrnehmen muss. Idealerweise fügen Sie als Online-Shop AGB ein Fenster ein, in dem der Kunde auf dem Bestellformular mit einem Häkchen bestätigt, auf die Geschäftsbedingungen hingewiesen worden zu sein. Zudem sollte er ohne Mühen den Online-Shop AGB-Text aufrufen können. Hierzu genügt es, wenn das Wort „AGB“ als Hyperlink erkennbar ist, mit dem der Kunde auf die entsprechende Internetseite gelangt.

AGB am Telefon

Auch bei telefonischem Vertragsschluss können allgemeine Geschäftsbedingungen zum Vertragsbestandteil werden. Problematisch ist bei telefonischem Vertragsschluss natürlich die Möglichkeit für den Kunden, die Geschäftsbedingungen auf Anfrage sofort und ohne Mühe einzusehen. Dies kann nur durch sehr kurze und unkompliziert formulierte AGB realisiert werden, die dem Kunden auf Anfrage vorgelesen werden.

AGB: Pflicht für Unternehmen?

Im Grunde genommen sind Sie nicht dazu verpflichtet, eigene AGB zu erstellen. In solchen Fällen greift die deutsche Rechtsprechung. Dennoch hat es klare Vorteile, wenn Sie sich für AGB entscheiden:

  • Alle Vertragsbedingungen sind klar nach Ihren Wünschen geregelt.
  • Sie müssen mit Ihrem Vertragspartner nicht jeden Punkt einzeln durchgehen.
  • Alle Inhalte sind einheitlich.
  • Die Rechtslage ist klar definiert.
  • Sie kommen der Aufklärungspflicht nach.
  • Sie schützen Ihr Unternehmen und sich.

Tipp

Online-Shop AGB: Mit AGB auf der sicheren Seite

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind auch für Online-Shops prinzipiell keine Pflicht, jedoch mehr als ratsam. Wenn Sie für klare Verhältnisse sorgen wollen, empfehlen sich (Online-Shop) AGB immer, denn diese klären für beide Seiten die Rahmenbedingungen. Mittlerweile gibt es zudem so viele zusätzliche Regelungen zum Schutz von Verbrauchern, dass Sie, falls Sie einen Online-Shop erstellen, immer auf der sicheren Seite sind, wenn sich auf Ihrem Online-Sop, AGB befinden. Ein Thema mit großer medialer Aufmerksamkeit sind beispielsweise die Datenschutzbestimmungen, die Sie ausweisen müssen.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Thema „Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB"

Gibt es nur in Deutschland gesetzliche Regelungen zu allgemeinen Geschäftsbedingungen?

 

Im Vergleich zu anderen Ländern sind die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der AGB eher ungewöhnlich. Besonders die Tatsache, dass diese Vertragsbestimmungen nicht nur für Geschäfte zwischen Verkäufern und Verbrauchern gelten, sondern auch für Verträge zwischen zwei unternehmerischen Vertragsparteien.

Was gilt für allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) hinsichtlich Dienstleistungen?

 

Gerade im Bereich der Dienstleistung sind allgemeine Geschäftsbedingungen erst dann wirksam, wenn die beauftragende Vertragspartei (also der Kunde) diese eindeutig zur Kenntnis nehmen konnte. Bei Geschäftskunden reicht ein Hinweis bzw. eine Weiterleitung auf AGB, die auf der Internetseite veröffentlicht sind. Bei Privatkunden müssen die AGB für Dienstleistungen bei Vertragsabschluss schriftlich verfügbar sein. Vertragsparteien müssen im Vertragsgespräch zudem eine deutliche Mitteilung auf die AGB erhalten.  

Wer darf Gerichtsstandsvereinbarungen in seine AGB aufnehmen?

 

Innerhalb von allgemeinen Geschäftsbedingungen werden häufig Abkommen über die Verantwortlichkeit des Gerichts erster Instanz vereinbart. Laut Zivilprozessordnung ist diesbezüglich geregelt, dass Gerichtsstandsvereinbarungen lediglich zwischen juristischen Personen öffentlichen Rechts und Kaufleuten stattfinden dürfen. Die AGB von anderen Personen, wie Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Verbrauchern betrifft diese Regelung nicht. Ihnen ist das Festlegen einer Gerichtsstandsvereinbarung vor Ausbruch einer Streitigkeit nicht gestattet.

Welche Inhalte sollten in den AGB von Handwerksbetrieben enthalten sein?

 

Grundsätzlich sollten die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Handwerksbetrieben Informationen hinsichtlich Materialien, Lieferbedingungen, Leistungserbringung, Garantiezeitraum oder Haftung enthalten

Wie ist die Verjährungsfrist in den AGB im Handwerk geregelt?

 

Gemäß §§ 438, 634a und 309 Nr. 8 lit. b des BGB ist geregelt, dass für neu angefertigte Bauwerke sowie für Baumaterialien eine Verjährungsfrist von 5 Jahren nicht verkürzt werden darf. Innerhalb von Verträgen, bei denen es um die Lieferung von neu angefertigten Sachen oder Werkleistungen geht, darf die Verjährungsfrist bei Mängeln nicht kürzer kalkuliert sein als ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

Was ist unter „kollidierenden AGB“ zu verstehen?

 

Nicht selten tritt dieses Sonderproblem auf: Bei einer Auftragsabwicklung sind auf beiden Seiten Unternehmer beteiligt. Beide Parteien möchten ihre AGB in den Vertrag einführen. In der Regel sind die AGB des Verkäufers und Käfers aufgrund unterschiedlicher Interessen verschieden. Hierbei handelt es sich um sogenannte kollidierende AGB.