Die einheitlichen Beitragsbemessungsgrenzen steigen zum 1.1.2026
Die Beitragsbemessungsgrenzen sind Einkommensobergrenzen. Bis zu diesen Grenzen müssen Arbeitgebende das Bruttoarbeitsentgelt ihrer Beschäftigten in den einzelnen Versicherungszweigen zur Berechnung der Beiträge heranziehen. Auch für Ihre eigenen Bezüge gelten die Beitragsbemessungsgrenzen. Der Teil des Entgelts, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, ist nicht mehr beitragspflichtig.
Krankenversicherung und Pflegeversicherung haben im gesamten Bundesgebiet eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Sie entspricht der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze. Auch die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung unterscheidet sich seit dem 1.1.2025 im Osten und Westen Deutschlands nicht mehr.
Die Bundesregierung ist verpflichtet, die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung jährlich neu festzulegen. Die Berechnung orientiert sich an der Entwicklung der Einkommen. Zum 1.1.2026 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen darum erneut wie folgt:
Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2026 für alle Bundesländer
Kranken- und Pflegeversicherung:
- 69.750 Euro (jährlich)
- 5.812,50 Euro (monatlich)
Renten- und Arbeitslosenversicherung:
- 101.400 Euro (jährlich)
- 8.450 Euro (monatlich)
Beispiel: Hier steigen die Sozialversicherungsbeiträge 2026
Einer Ihrer (freiwillig gesetzlich) versicherten Mitarbeiter hat im Jahr 2025 monatlich 7.500 Euro brutto verdient, im Jahr 2026 wird er dasselbe erhalten. Die Beitragsbelastung für Sie und den Beschäftigten steigt 2026 folgendermaßen an:
- Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung haben Sie im Jahr 2025 aus einem Entgelt von maximal 5.512,50 Euro berechnet. Im Jahr 2026 berechnen Sie die Beiträge aus 5.812,50 Euro. Ohne Berücksichtigung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes, den der Mitarbeiter allein zahlt, betrug der Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung vergangenes Jahr 804,83 Euro. Er steigt 2026 auf 848,63 Euro.
- Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung haben Sie im Jahr 2025 aus monatlich 7.500 Euro berechnet und dabei bleibt es auch im Jahr 2026, da hier die neue BBG gar nicht erreicht wird.
Achtung
Die Nichtbeachtung der ansteigenden Beitragsbemessungsgrenzen kann teuer werden
Übersehen Arbeitgebende das Ansteigen der Beitragsbemessungsgrenzen bzw. wird das entsprechende Update nicht rechtzeitig eingespielt, werden für Besserverdienende möglicherweise zu geringe oder zu hohe Beiträge abgeführt. Spätestens nach der nächsten Betriebsprüfung kann es deshalb zu Nachzahlungen kommen.
Auch die Bezugsgrößen werden angehoben
Die Bezugsgrößen sind beispielsweise für bestimmte Auszubildende (Praktikanten) notwendig, die kein Arbeitsentgelt erhalten. Diese Beschäftigten sind auch ohne Bezug von Arbeitsentgelt in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.
Die Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung errechnen sich aus einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, die 1 Prozent der aktuellen Bezugsgröße beträgt.
Auch bei den Bezugsgrößen wurde die Rechtskreistrennung zum 1.1.2025 aufgehoben. Seit dem 1.1.2025 gilt nur noch eine einzige Bezugsgröße für sämtliche Versicherungszweige und Bundesländer. Sie betrug im Jahr 2025 44.940 Euro jährlich beziehungsweise 3.745 Euro monatlich und steigt im Jahr 2026 an.
Bezugsgrößen für 2026
- Für Ost und West – Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einheitlich jährlich: 47.460 Euro.
- Für Ost und West – Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einheitlich monatlich: 3.955 Euro.
Übersicht: Beitragssätze 2026
Die Beitragssätze für 2026 sehen wie folgt aus:
- Krankenversicherung (KV) allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %
- Krankenversicherung (KV) ermäßigter Satz: 14,0 %
- Durchschnittl. Zusatzbeitrag zur KV: 2,9 %
- Pflegeversicherung (PV): 3,6 %
- Beitragszuschlag für Kinderlose zur PV: 0,6 %
- Rentenversicherung (RV) allgemein: 18,6 %
- Rentenversicherung Knappschaft: 24,7 %
- Arbeitslosenversicherung (AV): 2,6 %
Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen steigen – einige Mitarbeiter werden wieder versicherungspflichtig
Die aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenzen sind notwendig, um die Versicherungspflicht der Beschäftigten (sowie der Arbeitgeber, falls Versicherungspflicht besteht) zu prüfen. Sie spielen vor allem in zwei Fällen eine Rolle:
- Wenn neue Mitarbeiter eingestellt werden: Vereinbaren Sie ein Entgelt mit Beschäftigten, müssen Sie beurteilen können, ob der Mitarbeiter versicherungsfrei oder versicherungspflichtig sein wird. Zudem erwarten vor allem Berufsanfänger hier unter Umständen eine kurze Beratung von Ihnen.
- Zum Jahreswechsel: Mitarbeiter sind ab dem 1.1.2026 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresentgelt in 2025 die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 überstieg und ihr voraussichtliches, vom Arbeitgeber gewissenhaft geschätztes Jahresarbeitsentgelt 2026 die erhöhte Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 überschreitet.
Achtung
Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag
Mitarbeiter sind automatisch wieder versicherungspflichtig, wenn sie mit ihrem regelmäßigen Jahresverdienst die für das Jahr 2026 geltende allgemeine oder besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreiten. In diesen Fällen ist aber eine Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag des Mitarbeiters möglich.
Versicherungsfreie Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern oder eine private Krankenversicherung zu wählen. Darauf sollten Sie Ihre Mitarbeiter hinweisen und sie bei der korrekten Berechnung des Jahresarbeitsentgelts unterstützen. Weisen Sie Ihre Beschäftigten aber auch auf das erhöhte finanzielle Risiko hin, das mit einer Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung verbunden sein kann.
Wann gilt welche Grenze?
Es gibt zwei Jahresarbeitsentgeltgrenzen:
- Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für alle gesetzlich Krankenversicherten (GKV-Mitglieder): Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder.
- Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für alle Arbeitnehmer, die am Stichtag 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze privat krankenversichert waren.
Info
Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2026 (Werte aus 2025 in Klammer)
- Allgemein jährl.: 77.400 Euro (73.800 Euro)
- Für am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2002 privat Krankenversicherte: 69.750 Euro (66.150 Euro)
Erhöhung des Mindestlohns
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt bis zum 31.12.2025 12,82 Euro pro Arbeitsstunde. Er wird zum 1.1.2026 auf 13,90 Euro erhöht. Der gesetzliche Mindestlohn gilt flächendeckend, also branchenübergreifend, in sämtlichen Regionen und für alle Arbeitnehmenden über 18 Jahre. Auch Minijobber, Saisonarbeitskräfte und volljährige Schüleraushilfen haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Folgende Mitarbeitende sind allerdings vom Mindestlohn ausgenommen:
- Auszubildende (für diese gilt jedoch eine Mindestausbildungsvergütung)
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung
- Heimarbeitende nach dem Heimarbeitsgesetz
- Mitarbeitende, die Freiwilligendienst ableisten
- Mitarbeitende, die ein verpflichtendes Praktikum (schul-, hochschulrechtlich, Ausbildungsordnung, gesetzlich geregelte Berufsakademie) oder ein freiwilliges Praktikum bis zu drei Monate zur Orientierung absolvieren
- Personen im Rahmen einer Einstellungsqualifizierung (§ 54 a SGB III) oder Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz
Info
Mindestlohn für Auszubildende ab 2026
Auch die Mindestvergütung für Auszubildende nach dem Berufsausbildungsgesetz steigt zum 1.1.2026 wieder an, und zwar wie folgt:
- Im ersten Lehrjahr auf monatlich 724 Euro (von 682 Euro in 2025)
- Im zweiten Lehrjahr auf monatlich 854 Euro (von 805 Euro in 2025)
- Im dritten Lehrjahr auf monatlich 977 Euro (von 921 Euro in 2025)
- Im vierten Lehrjahr auf 1.014 Euro (von 955 Euro in 2025)
Neue Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber
Ab dem 1.1.2026 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro pro Arbeitsstunde. Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber ist seit 1.10.2022 an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Das Maximalentgelt für Minijobber entspricht damit jeweils dem Entgelt, dass bei zehn zum Mindestlohn bezahlten Wochenstunden erzielt wird.
Die zugrunde liegende Rechenformel lautet (§ 8 Abs. 1a SGB IV): (Mindestlohn x 130) : 3 = Maximales Entgelt Minijob (auf volle Euro aufgerundet).
Als Folge steigt die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber zum 1.1.2026 von 556 Euro auf 603 Euro.
Das bedeutet für Sie: Ab dem 1.1.2026 dürfen Ihre geringfügig entlohnten Minijobber nicht mehr als 603 Euro im Monat verdienen. Bei der Berechnung des monatlichen Entgelts sind wie bisher alle Entgelte ausschlaggebend, die Ihre Mitarbeitenden erhalten. Kontrollieren Sie auch weiterhin regelmäßig, ob Ihre Minijobber weitere geringfügig entlohnte Tätigkeiten ausüben. Ist das der Fall, findet eine Zusammenrechnung der jeweiligen Entgelte statt, die insgesamt die Grenze von 603 Euro nicht überschreiten dürfen. Lassen Sie sich von Ihren Minijobbern schriftlich bestätigen, dass sie keiner weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen nachgehen.
Achtung
Änderung bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Geringfügig entlohnte Minijobber sind rentenversicherungspflichtig, haben aber die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen (§ 6 Sozialgesetzbuch – SGB – VI). Bisher sind sie dann auf die Befreiung festgelegt. Die Befreiung gilt für alle geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse des Minijobbers einheitlich und ist unwiderruflich.
Nach dem Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG) soll sich das ändern. Danach soll die Befreiung per Antrag wieder rückgängig gemacht werden können. Die Neuregelung soll „mit Beginn des siebten Kalendermonats nach Verkündung“ in Kraft treten. Der genaue Umsetzungstermin ist daher noch offen. Mit der Aufhebung der Befreiung ist eine erneute Befreiung für die jeweilige Beschäftigung aber dann endgültig ausgeschlossen, um ein dem Versicherungsprinzip zuwiderlaufendes ständiges Wechseln zu verhindern.
Die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkünfte steigen voraussichtlich
Die amtlichen Sachbezugswerte für Unterkünfte und Verpflegung sollen auch im Jahr 2026 steigen. Als Arbeitgeber müssen Sie die neuen Sachbezugswerte ab dem 1.1.2026 zwingend anwenden. Rechnet Ihr Unternehmen mit alten oder falschen Werten, ist das ermittelte steuer- und beitragspflichtige Entgelt der betreffenden Beschäftigten nicht korrekt. Das kann weitreichende Folgen haben, z. B.:
- Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden falsch berechnet und abgeführt.
- Die Lohnsteuer wird nicht korrekt ermittelt.
- Teilzeitkräfte werden fälschlicherweise als versicherungsfreie, geringfügig entlohnte Minijobber geführt.
- Eigentlich versicherungsfreie, geringfügig entlohnte Minijobber werden als versicherungspflichtige Beschäftigte abgerechnet.
Vor allem die kostengünstige oder kostenfreie Verpflegung von Beschäftigten ist eine in Unternehmen weitverbreitete Praxis. Aufgrund der aktuellen Wohnraumknappheit stellen immer mehr Unternehmen ihren Beschäftigten auch Unterkünfte zur Verfügung. Arbeitgebende, die entsprechende Zusatzleistungen für Beschäftigte planen, müssen die Sachbezugswerte sowohl für die Ermittlung der Lohnsteuer als auch für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ansetzen.
Selbst wenn im Arbeitsvertrag eines Beschäftigten oder in einer Betriebsvereinbarung andere Werte festgelegt wurden oder ein Tarifvertrag abweichende Größen vorsieht, ist mit den amtlichen Sachbezugswerten zu rechnen.
Achtung
Barvergütung statt Sachbezug
Erhält der oder die Beschäftigte für die Verpflegung/Unterkunft nicht den jeweiligen Sachbezug, sondern eine Barvergütung, setzen Sie diesen Betrag als Arbeitsentgelt an. Das gilt allerdings nur, wenn der entsprechende Betrag höher als der jeweilige Sachbezugswert ausfällt. Ist die Barvergütung dagegen geringer oder tritt sie nur vorübergehend an die Stelle des Sachbezugs, müssen Sie weiter mit den amtlichen Werten rechnen.
Die voraussichtlichen Werte für Verpflegung für 2026
Im Folgenden finden Sie die amtlichen Werte zur Verpflegung, die voraussichtlich für das Jahr 2026 gelten werden. In Klammer ist der Wert aus dem Vorjahr vermerkt.
Arbeitnehmer einschließlich Jugendliche und Azubis:
Monatliche Kosten
- Frühstück: 71 Euro (69 Euro)
- Mittagessen: 137 Euro (132 Euro)
- Abendessen: 137 Euro (132 Euro)
- Gesamt: 345 Euro (333 Euro)
Kalendertägliche Kosten
- Frühstück: 2,37 Euro (2,30 Euro)
- Mittagessen: 4,57 Euro (4,40 Euro)
- Abendessen: 4,57 Euro (4,40 Euro)
- Gesamt: 11,51 Euro (11,10 Euro)
Info
Sachbezugswert für Unterkünfte
Auch der Sachbezugswert für Unterkünfte wird voraussichtlich im Jahr 2026 angehoben. Er soll auf 285,00 Euro monatlich steigen (282 Euro im Jahr 2025).
Altersvollrentner können 2000 Euro lohnsteuerfrei verdienen
Mitte Oktober hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf für die Aktivrente beschlossen. Rentner, die das Alter für ihre Regelaltersrente erreicht haben und weiterhin arbeiten, sollen ab dem 1.1.2026 einen Steuerfreibetrag von 2.000 Euro monatlich in Anspruch nehmen können. Es wird keinen Progressionsvorbehalt für diesen Betrag geben. Die Steuerbefreiung wird vom Arbeitgeber direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Das Entgelt im Rahmen des Freibetrags wird nicht sozialversicherungsfrei sein. Für die Mitarbeiter gelten reguläre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung; auf Arbeitgeberseite zusätzlich regulär Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Freibetrag wird nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen gelten. Minijobber bleiben damit außen vor. Die anstehende Reform wird nun in Bundestag und Bundesrat beraten.
Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer 0,38 Euro
Mitarbeiter können für Ihren Arbeitsweg eine Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen – oder sich den entsprechenden Betrag vom Arbeitgeber lohnsteuerpauschaliert mit 15 Prozent erstatten lassen. Die Pauschale beträgt derzeit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer und ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 Euro. Durch eine Gesetzesänderung soll die Entfernungspauschale zum 1.1.2026 ab dem 1. Entfernungskilometer auf 0,38 Euro angehoben werden.
Achtung
Höchstbetrag beachten
Die anzusetzende Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt, wenn der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Motorrad, Motorroller, Moped, Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird oder bei Benutzung eines Kraftwagens für die Teilnehmer an einer Fahrgemeinschaft und zwar für die Tage, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen nicht einsetzt.