Änderungen bei Sozialversicherung und Lohnsteuer: Das ändert sich 2025

Höhere Sachbezugswerte und Beitragssätze, die Änderung der Minijobgrenze, der Anstieg des gesetzlichen Mindestlohns und das Ende der Rechtskreistrennung bei den Sozialversicherungsrechengrößen: Zum Jahreswechsel 2025 ändert sich im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbereich wieder einiges. Wir haben die wichtigsten Änderungen im Bereich Lohnsteuer und Sozialversicherung 2025 für Sie zusammengefasst.

Zuletzt aktualisiert am 24.10.2024
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Alle Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) steigen zum 1.1.2025 an

Die Beitragsbemessungsgrenzen sind Einkommensobergrenzen. Bis zu diesen Grenzen müssen Arbeitgebende das Bruttoarbeitsentgelt ihrer Beschäftigten in den einzelnen Versicherungszweigen zur Berechnung der Beiträge heranziehen. Auch für Ihre eigenen Bezüge gelten die Beitragsbemessungsgrenzen. Der Teil des Entgelts, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, ist nicht mehr beitragspflichtig.

Krankenversicherung und Pflegeversicherung haben bereits im gesamten Bundesgebiet eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Sie entspricht der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung unterscheidet sich noch bis zum 31.12.2024 in den alten und den neuen Bundesländern. Ab 2025 wird diese Rechtskreistrennung aufgehoben. Die neue ab 1.1.2025 geltende Beitragsbemessungsgrenze ist Grundlage für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten und den neuen Bundesländern.

Zum 1.1.2025 steigen die einheitlichen Beitragsbemessungsgrenzen:

  • die einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen West und Ost in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. 
  • die einheitliche Beitragsbemessungsgrenze West und Ost in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2025

Kranken- und Pflegeversicherung, jährl.

  • West: 66.150 Euro
  • Ost: 66.150 Euro

Kranken- und Pflegeversicherung, monatl.

  • West: 5.512,50 Euro
  • Ost: 5.512,50 Euro

Renten- und Arbeitslosenversicherung, jährl.

  • West: 96.600 Euro
  • Ost: 96.600 Euro

Renten- und Arbeitslosenversicherung, monatl.

  • West: 8.050 Euro
  • Ost: 8.050 Euro

Beispiel: Hier steigen die Sozialversicherungsbeiträge 2025

Einer Ihrer Mitarbeiter (neue Bundesländer) hat im Jahr 2024 monatlich 7.500 Euro brutto verdient, im Jahr 2025 wird er dasselbe erhalten. Die Beitragsbelastung für Sie und den Beschäftigten steigt 2025 folgendermaßen an:

  • Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung haben Sie im Jahr 2024 aus einem Entgelt von maximal 5.175 Euro berechnet. Im Jahr 2025 berechnen Sie die Beiträge aus 5.512,50 Euro.
  • Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung haben Sie im Jahr 2024 aus monatlich 7.450 Euro berechnet. Im Jahr 2025 berechnen Sie die Beiträge aus dem gesamten Entgelt von 7.500 Euro (da hier die neue BBG gar nicht erreicht wird).

Achtung

Die Nichtbeachtung der ansteigenden Beitragsbemessungsgrenzen kann teuer werden

Übersehen Arbeitgebende das Ansteigen der Beitragsbemessungsgrenzen bzw. wird das entsprechende Update nicht rechtzeitig eingespielt, werden für Besserverdienende möglicherweise zu geringe oder zu hohe Beiträge abgeführt. Spätestens nach der nächsten Betriebsprüfung kann es deshalb zu Nachzahlungen kommen.

Auch die Bezugsgrößen sollen angehoben werden

Die Bezugsgrößen sind beispielsweise für bestimmte Auszubildende (Praktikanten) notwendig, die kein Arbeitsentgelt erhalten. Diese Beschäftigten sind auch ohne Bezug von Arbeitsentgelt in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.

Die Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung errechnen sich aus einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, die ein Prozent der aktuellen Bezugsgröße beträgt.

Noch bis 31.12.2024 gilt eine Bezugsgröße „West“, die für die Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit sowie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung „West“ anzusetzen ist, und eine Bezugsgröße für die Renten- und Arbeitslosenversicherung „Ost“. Auch hier wird die Rechtskreistrennung aber ab 1.1.2025 aufgegeben. Ab dem 1.1.2025 gilt nur noch eine einzige Bezugsgröße für sämtliche Versicherungszweige und Bundesländer. Sie soll 44.940 Euro jährlich und 3.745 Euro monatlich betragen.

Voraussichtliche Bezugsgrößen für 2025

  • Für Ost und West – Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einheitlich jährlich: 44.940 Euro.
  • Für Ost und West – Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einheitlich monatlich: 3.745 Euro.

Übersicht: Voraussichtliche Beitragssätze 2025

Die Beitragssätze für 2025 sollen wie folgt aussehen:

  • Krankenversicherung (KV) allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %
  • Krankenversicherung (KV) ermäßigter Satz: 14,0 %
  • Durchschnittl. Zusatzbeitrag zur KV: 2,5 %
  • Pflegeversicherung (PV): 3,4 %
  • Beitragszuschlag für Kinderlose zur PV: 0,6 %
  • Rentenversicherung (RV) allgemein: 18,6 %
  • Rentenversicherung Knappschaft: 24,7 %
  • Arbeitslosenversicherung (AV): 2,6 %

Hinweis: Aufgrund gestiegener Ausgaben der Krankenkassen, soll sich der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung signifikant erhöhen. Dies wird derzeit noch diskutiert. Der hier genannte durchschnittliche Zusatzbeitrag ist der momentan prognostizierte Wert. 

Auch die finanzielle Lage der Pflegeversicherung ist prekär. Eine Erhöhung des Beitragssatzes ist im Gespräch, sodass auch der hier genannte Wert als vorläufig anzusehen ist.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen steigen – einige Mitarbeiter werden wieder versicherungspflichtig

Die aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenzen sind notwendig, um die Versicherungspflicht der Beschäftigten (sowie der Arbeitgeber, falls Versicherungspflicht besteht) zu prüfen. Sie spielen vor allem in zwei Fällen eine Rolle:

  • Wenn neue Mitarbeiter eingestellt werden: Vereinbaren Sie ein Entgelt mit Beschäftigten, müssen Sie beurteilen können, ob der Mitarbeiter versicherungsfrei oder versicherungspflichtig sein wird. Zudem erwarten vor allem Berufsanfänger hier unter Umständen eine kurze Beratung von Ihnen.
  • Zum Jahreswechsel: Mitarbeiter sind ab dem 1.1.2025 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresentgelt in 2024 die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024 überstieg und ihr voraussichtliches, vom Arbeitgeber gewissenhaft geschätztes Jahresarbeitsentgelt 2025 die erhöhte Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 überschreitet.

Achtung

Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag

Mitarbeiter sind automatisch wieder versicherungspflichtig, wenn sie mit ihrem regelmäßigen Jahresverdienst die für das Jahr 2025 geltende allgemeine oder besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreiten. In diesen Fällen ist aber eine Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag des Mitarbeiters möglich.

Versicherungsfreie Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern oder eine private Krankenversicherung zu wählen. Darauf sollten Sie Ihre Mitarbeiter hinweisen und sie bei der korrekten Berechnung des Jahresarbeitsentgelts unterstützen. Weisen Sie Ihre Beschäftigten aber auch auf das erhöhte finanzielle Risiko hin, das mit einer Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung verbunden sein kann.

Wann gilt welche Grenze?

Es gibt zwei Jahresarbeitsentgeltgrenzen:

  1. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für alle gesetzlich Krankenversicherten (GKV-Mitglieder): Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder.
  2. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für alle Arbeitnehmer, die am Stichtag 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze privat krankenversichert waren.

Info

Voraussichtliche Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2025 (Werte aus 2024 in Klammer)

  • Allgemein jährl.: 73.800 Euro (69.300 Euro)
  • Für am 31.12.2002 wegen Überschreitens der JAE 2002 privat Krankenversicherte: 66.150 Euro (62.100 Euro)

Erhöhung des Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1.1.2024 12,41 Euro pro Arbeitsstunde. Er wird zum 1.1.2025 auf 12,82 Euro erhöht. Der gesetzliche Mindestlohn gilt flächendeckend, also branchenübergreifend, in sämtlichen Regionen und für alle Arbeitnehmenden über 18 Jahre. Auch Minijobber, Saisonarbeitskräfte und volljährige Schüleraushilfen haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Folgende Mitarbeitende sind allerdings vom Mindestlohn ausgenommen:

  • Auszubildende (für diese gilt jedoch eine Mindestausbildungsvergütung)
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung
  • Heimarbeitende nach dem Heimarbeitsgesetz
  • Mitarbeitende, die Freiwilligendienst ableisten 
  • Mitarbeitende, die ein verpflichtendes Praktikum (schul-, hochschulrechtlich, Ausbildungsordnung, gesetzlich geregelte Berufsakademie) oder ein freiwilliges Praktikum bis zu drei Monate zur Orientierung absolvieren
  • Personen im Rahmen einer Einstellungsqualifizierung (§ 54 a SGB III) oder Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz

Info

Mindestlohn für Auszubildende ab 2025

Auch die Mindestvergütung für Auszubildende nach dem Berufsausbildungsgesetz steigt zum 1.1.2025 wieder an, und zwar wie folgt: 

  1. Im ersten Lehrjahr auf monatlich 682 Euro (von 649 Euro) 
  2. Im zweiten Lehrjahr auf monatlich 805 Euro (von 766 Euro) 
  3. Im dritten Lehrjahr auf monatlich 921 Euro (von 876 Euro) 
  4. Im vierten Lehrjahr auf 955 Euro (von 909 Euro)

Neue Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber

Ab dem 1.1.2025 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro pro Arbeitsstunde. Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber ist seit 1.10.2022 an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Das Maximalentgelt für Minijobber entspricht damit jeweils dem Entgelt, dass bei 10 zum Mindestlohn bezahlten Wochenstunden erzielt wird. 

Die zugrunde liegende Rechenformel lautet (§ 8 Abs. 1a SGB IV): (Mindestlohn x 130) : 3 = Maximales Entgelt Minijob (auf volle Euro aufgerundet). 

Als Folge steigt die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber zum 1.1.2025 von 538 Euro auf 556 Euro

Das bedeutet für Sie: Ab dem 1.1.2025 dürfen Ihre geringfügig entlohnten Minijobber nicht mehr als 556 Euro im Monat verdienen. Bei der Berechnung des monatlichen Entgelts sind wie bisher alle Entgelte ausschlaggebend, die Ihre Mitarbeitenden erhalten. Kontrollieren Sie auch weiterhin regelmäßig, ob Ihre Minijobber weitere geringfügig entlohnte Tätigkeiten ausüben. Ist das der Fall, findet eine Zusammenrechnung der jeweiligen Entgelte statt, die insgesamt die Grenze von 556 Euro nicht überschreiten dürfen. Lassen Sie sich von Ihren Minijobbern schriftlich bestätigen, dass sie keiner weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen nachgehen.

Elektronische Betriebsprüfung (euBP): Ab 1.1.2025 müssen auch die Daten aus der Finanzbuchhaltung digital übermittelt werden

Die euBP zielt darauf ab, die Betriebsprüfung der Sozialversicherungsträger effizienter und digitaler zu gestalten. Seit dem 1.1.2023 müssen Arbeitgeber die für die Betriebsprüfung erforderlichen Entgeltabrechnungsdaten aus einem systemgeprüften Programm heraus elektronisch übermitteln. Ab dem 1. Januar 2025 wird diese Pflicht zur elektronischen Übermittlung auf die Finanzbuchhaltungsdaten erweitert

Nach § 126 SGB IV haben Sie die Möglichkeit, bei den Rentenversicherungsträgern einen Antrag auf Verzicht der elektronischen Datenübermittlung zu stellen. Haben Sie diesen Antrag bereits für die Entgeltabrechnungsdaten gestellt, gilt er auch für Ihre Daten aus der Finanzbuchhaltung. Sie haben aber auch weiterhin die Möglichkeit, den Antrag zu stellen.

Leser-Wissensquiz zur Änderung bei der Sozialversicherung und Lohnsteuer

Die Rückmeldung im Rahmen der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird erweitert

Ist ein Mitarbeiter arbeitsunfähig, rufen der Arbeitgeber den entsprechenden Nachweis aus dem Entgeltabrechnungsprogramm beim Kommunikationsserver der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Kommunikationsserver) ab. Die Krankenkasse des jeweiligen Mitarbeiters prüft, ob ihr AU-Daten vorliegen, und meldet diese den Arbeitgeber zurück. Das geschieht bisher in erster Linie im Rahmen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 1.1.2025 wird außerdem Folgendes zurückgemeldet:

  1. Zeiten von stationären Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen 
  2. Teilstationäre Krankenhausaufenthalte, allerdings nicht die genaue Zeit des Aufenthaltes. 
  3. AU-Zeiten aus dem Ausland oder AU-Zeiten von privat versicherten Mitarbeitern – ebenfalls ohne Angabe der exakten Zeiten. 
  4. Bei AU-Abfrage während eines laufenden Kassenwechsels erfolgt von der Folgekasse und von der Vorkasse jeweils eine Rückmeldung. 
  5. Falls der Krankenkasse eine AU-Bescheinigung in Papierform mit ungültigen Daten vorliegt und bereits eine Korrektur vom Versicherten angefordert wurde, erfolgt eine Rückmeldung mit dem Meldegrund „in Prüfung“. 
  6. Im Fall von Krankenhausaufenthalten von Mitarbeitern das tatsächliche Ende des stationären Krankenhausaufenthaltes, ohne dass eine erneute Anfrage des Arbeitgebers nötig ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber überhaupt eine AU-Abfrage gestellt hat

Die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkünfte steigen voraussichtlich

Die amtlichen Sachbezugswerte für Unterkünfte und Verpflegung stiegen auch im Jahr 2025. Sie müssen die neuen Sachbezugswerte seit 1.1.2025 zwingend anwenden. Rechnet Ihr Unternehmen mit alten oder falschen Werten, ist das ermittelte steuer- und beitragspflichtige Entgelt der betreffenden Beschäftigten nicht korrekt. Das kann weitreichende Folgen haben, z. B.:

  • Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden falsch berechnet und abgeführt.
  • Die Lohnsteuer wird nicht korrekt ermittelt.
  • Teilzeitkräfte werden fälschlicherweise als versicherungsfreie, geringfügig entlohnte Minijobber geführt.
  • Eigentlich versicherungsfreie, geringfügig entlohnte Minijobber werden als versicherungspflichtige Beschäftigte abgerechnet.

Vor allem die kostengünstige oder -freie Verpflegung von Beschäftigten ist eine in Unternehmen weitverbreitete Praxis. Aufgrund der aktuellen Wohnraumknappheit stellen immer mehr Unternehmen ihren Beschäftigten auch Unterkünfte zur Verfügung. Arbeitgebende, die entsprechende Zusatzleistungen für Beschäftigte planen, müssen die Sachbezugswerte sowohl für die Ermittlung der Lohnsteuer als auch für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ansetzen.

Selbst wenn im Arbeitsvertrag eines Beschäftigten oder in einer Betriebsvereinbarung andere Werte festgelegt wurden oder ein Tarifvertrag abweichende Größen vorsieht, ist mit den amtlichen Sachbezugswerten zu rechnen.

Achtung

Barvergütung statt Sachbezug

Erhält der oder die Beschäftigte für die Verpflegung/Unterkunft nicht den jeweiligen Sachbezug, sondern eine Barvergütung, setzen Sie diesen Betrag als Arbeitsentgelt an. Das gilt allerdings nur, wenn der entsprechende Betrag höher als der jeweilige Sachbezugswert ausfällt. Ist die Barvergütung dagegen geringer oder tritt sie nur vorübergehend an die Stelle des Sachbezugs, müssen Sie weiter mit den amtlichen Werten rechnen.

Die voraussichtlichen Werte für Verpflegung für 2025

Im Folgenden finden Sie die amtlichen Werte zur Verpflegung, die voraussichtlich für das Jahr 2025 gelten werden. In Klammer ist der Wert aus dem Vorjahr vermerkt.

Arbeitnehmer einschließlich Jugendliche und Azubis:

Monatliche Kosten

  • Frühstück: 69 Euro (65,10 Euro)
  • Mittagessen: 132 Euro (123,90 Euro)
  • Abendessen: 132 Euro (123,90 Euro)
  • Gesamt: 333 Euro (313 Euro)

Kalendertägliche Kosten

  • Frühstück: 2,30 Euro (2,17 Euro)
  • Mittagessen: 4,40 Euro (4,13 Euro)
  • Abendessen: 4,40 Euro (4,13 Euro)
  • Gesamt: 11,10 Euro (10,43 Euro)

Info

Sachbezugswert für Unterkünfte

Auch der Sachbezugswert für Unterkünfte wird voraussichtlich im Jahr 2025 angehoben. Er soll auf 282,00 Euro monatlich steigen (273 Euro im Jahr 2024).