Solidaritätszuschlag: Wissenswertes rund um den Soli-Beitrag

Bis 2021 hat nahezu jeder Erwerbstätige den Solidaritätszuschlag bezahlt. Doch seit 2021 ist das anders. Alles, was Sie als Unternehmer dazu wissen sollten, wie sich der Solidaritätsbeitrag berechnet, ab wann der Soli zu zahlen ist und was aktuell gilt, das erfahren Sie hier.

Zuletzt aktualisiert am 29.07.2024
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Definition

Definition: Was ist der Solidaritätszuschlag?

Der Solidaritätszuschlag (kurz: Soli) ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer von Arbeitnehmern bzw. zur Körperschaftsteuer von Unternehmern. Er wurde 1991 eingeführt und wird seither monatlich als Solidaritätszuschlag automatisch vom Lohn oder Gehalt abgezogen. Ausnahmen waren bis 2020 sogenannte Geringverdiener. Sie zahlten entweder keinen oder einen reduzierten Soli. In 2020 betrug der Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent der Lohnsteuer. Doch seit 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag durch die Anhebung der Freigrenzen für fast 90 Prozent der Steuerzahler. Seit der Soli-Abschaffung zahlen diesen Beitrag nur noch rund 3,5 Prozent der Steuerpflichtigen in voller Höhe. Wichtig: Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wurde 2024 auf 18.130 Euro weiter angehoben. Auf diese Weise will der Gesetzgeber die Soli-Berechnung an die Inflation anpassen.

Wieso zahlen Steuerpflichtige den Soli?

Der Gesetzgeber führte den Solidaritätszuschlag 1991, zu Zeiten von Bundeskanzler Helmut Kohl, ein. Der Zweck: Hohe zweistellige Milliarden-Beträge für die Nato, verursacht durch den zweiten Golfkrieg, sollten durch einen auf ein Jahr befristeten Solidaritätszuschlag aufgefangen bzw. ausgeglichen werden. Die Gelder des Solis wurden außerdem zur Unterstützung europäischer Länder gebraucht und schlussendlich für die Finanzierung der neuen Bundesländer.

Der Zuschlag sollte dabei helfen, die ungleichen Verhältnisse zwischen Ost- und Westdeutschland auszugleichen. Zunächst war der Soli nur auf ein Jahr befristet. In den Jahren 1993 und 1994 wurde kein Solidaritätszuschlag abgeführt. Doch 1995 führte der Gesetzgeber den Solidaritätszuschlag erneut ein, diesmal unbefristet. Nach dieser Wiedereinführung hatte der Solidarpakt für weitere 25 Jahre bestand.

Weitere Entwicklung des Solidaritätszuschlags: Wer zahlt?

Nach der Bundestagswahl 2017 wurde sich darauf geeinigt, Personen mit unterem und mittlerem Einkommen in Bezug auf den Solidaritätsbeitrag zu entlasten. Mit dieser Änderung waren vorerst nur noch Besserverdienende vom Soli betroffen. Durch eine weitere Anpassung wurde der Soli zum 01.01.2021 weitestgehend abgeschafft.

Regelungen zur Bemessung und Erhebung im Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)

Inhalt des Gesetzes

Im Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) sind die Regelungen zur Bemessung und Ergebung des Solis festgehalten. Das Gesetz legt fest, wie viel Solidaritätszuschlag zu zahlen ist, und wie sich der zu zahlende Beitrag zusammensetzt. Konkret regelt es folgende Sachverhalte:

  • Erhebung des Solidaritätszuschlags
  • Abgabepflicht
  • Bemessungsgrundlage
  • Tarifvorschriften
  • Doppelbesteuerungsabkommen

Kritik an der Verfassungsmäßigkeit des Solis

Strittig ist, ob der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig, noch zeitgemäß oder überhaupt rechtens ist. Die Kritik begründet die Soli-Abschaffung insbesondere durch folgende Aspekte:

  • Die Kosten der Wiedervereinigung brauchen eine langfristige Finanzierung und sollten deshalb nicht durch eine Ergänzungszugabe abgedeckt werden.
  • Die Einnahmen des Solis sind nicht zweckgebunden und werden deshalb häufig als Etikettenschwindel kritisiert.

Der Bundesfinanzhof hat den Soli bislang als verfassungskonform eingeordnet. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Solidaritätszuschlag ab 2020 liegt noch nicht vor.

Rechtslage für den Soli bis 2020: Wer musste den Solidaritätszuschlag bezahlen?

Für den Solidaritätszuschlag galt bis 2020 eine andere Rechtslage als heute, sowohl in Bezug auf die Berechnung als auch auf die Freigrenzen:

Berechnung des Solidaritätszuschlags

Bei der Berechnung des Solis spielt die Lohnsteuer eine entscheidende Rolle. Denn er orientiert sich stets an dieser. Die Lohnsteuer wiederum ist abhängig vom Gehalt. 

Info

Berechnungsbeispiel

Musste bis 2020 eine Person zum Beispiel 1.000 Euro Lohnsteuer abführen, fielen zusätzlich 5,5 Prozent dieses Betrags als Solidaritätszuschlag an. Das bedeutet, es war neben 1.000 Euro Lohnsteuer zusätzlich auch ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 55 Euro zu entrichten. 

Solidaritätszuschlag: Freigrenzen und Befreiung

Bisher waren Geringverdiener mit einer jährlichen Einkommensteuer bis 972 Euro vom Soli-Zuschlag befreit. Erst ab einem Steuerbetrag von 973 Euro stieg der Solidaritätszuschlag schrittweise an. Der volle Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent war erst dann fällig, wenn mehr als 1.340 Euro Einkommensteuer im Jahr anfielen. Für zusammenveranlagte Ehepaare galt entsprechend jeweils der doppelte Wert: 1.994 Euro als Soli-Grenze und 2.680 Euro für den vollen Solidaritätszuschlag als Einkommensgrenze. Welche Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag bis 2020 galten, veranschaulicht diese Tabelle:

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Vom Soli befreitVoller Soli ist fällig
Alleine veranlagt bis 972 Euro/ Jahr ab 1.340 Euro/ Jahr
Zusammen veranlagt bis 1.994 Euro/ Jahr ab 2.680 Euro/ Jahr

Solidaritätszuschlag: Auf welche Steuern müssen Unternehmen Soli zahlen?

Grundsätzlich ist es von der Rechtsform abhängig, welche Unternehmenssteuern eine Firma zahlen muss:

  • Personengesellschaften: Je nach Umsatzhöhe wurde bis 2020 ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Einkommensteuer erhoben.
  • Kapitalgesellschaften: Bis 2020 mussten Unternehmen dieser Rechtsform einen Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent auf die Körperschaftsteuer abführen. Zudem waren bei einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent fällig sowie 5,5 Prozent Soli auf diese Steuer.
  • Freiberufler: Auf die Einkommensteuer wurde bis 2020 zusätzlich ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent erhoben.

Info

Auch Banken führen Soli ab

Für steuerpflichtige Kapitalerträge ist ebenfalls der Soli-Zuschlag fällig. Zu diesen zählen Dividenden, Zinsen und Gewinne, die sich aus dem Verkauf von Fonds oder Aktien ergeben. Bis zu einem Steuerpauschbetrag von 801 Euro jährlich ist keine Steuer fällig. Darüber hinaus gelten weitere Regelungen:

  • Überschreiten die Kapitalerträge jedoch diesen Sparerfreibetrag oder den bei der Bank eingereichten Freistellungsbetrag, sind Banken in Deutschland dazu verpflichtet, neben den 25 Prozent Abgeltungssteuer auch den Soli einzubehalten.
  • Dieser beläuft sich auf 5,5 Prozent der abzuführenden Abgeltungssteuer.
  • Die Banken führen die Kapitalertragssteuer und den Soli anonym an die Finanzverwaltung ab.
  • Da es sich bei dieser Steuer um eine abgeltende Wirkung handelt, ist in der Regel bei Kapitalerträgen keine Steuererklärung erforderlich.

Tipp: Wenn Sie mir der Steuererklärung eine Anlage KAP abgeben, kann das Finanzamt Ihre Steuerzahlungen konkret zuordnen. So lassen sich über die Steuererklärung z. B. zu viel geleistete Abzüge für den Solidaritätszuschlag wieder zurückholen. Nutzen Sie hierfür zum Beispiel das smarte Quick-Steuer-Programm von Lexware. Es eignet sich für Selbstständige und Freiberufler und führt Sie schrittweise durch Ihre Steuererklärung.

Berechnung des Solidaritätszuschlags seit 2021

Seit 2021 fällt der Solidaritätszuschlag für etwa 90 Prozent der ehemaligen Soli-Zahler weg. Seitdem wird er nur noch für Spitzenverdiener fällig. Wie hoch der Soli ist, richtet sich nach einem bestimmten Lohnsteuersatz. Die Freigrenzen, bis zu denen auf die Lohnsteuer kein Solidaritätszuschlag erhoben wird, wurden deutlich angehoben:

  • Ehegatten bzw. Personen der Steuerklasse III: 33.912 Euro Lohnsteuer im Jahr
  • In allen anderen Fällen: 16.956 Euro Lohnsteuer im Jahr

Umgerechnet auf den Monat heißt das, dass bis zu einer Lohnsteuer von 1.413 Euro oder 2.826 Euro in der Steuerklasse III kein Solidaritätszuschlag erhoben wird.

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Gründe für die Abschaffung des Solis

Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags wurde aus sozialen Gründen beschlossen. Wer ein höheres Einkommen hat, soll auch einer stärkeren Steuerbelastung unterliegen. Wer hingegen ein niedriges Einkommen hat, soll entlastet werden. Möglich ist das, weil die Kosten der Wiedervereinigung weitestgehend gedeckt sind und der Finanzbedarf in den neuen Bundesländern nicht mehr besteht, weshalb der Soli nur noch in geringem Umfang gebraucht wird.

Bei wem und wann fällt der Solidaritätszuschlag komplett weg?

Ein großer Teil der Arbeitnehmer profitiert vom Wegfall des Solidaritätszuschlags. Mit der Abschaffung gehen folgende Konditionen einher:

  • Wer ledig und sozialversicherungspflichtig ist und im Jahr nicht mehr als etwa 73.000 Euro brutto verdient, muss keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen, ist also vom Wegfall des Solis betroffen.
  • Die Gleitzone befindet sich nun bis zu einem Einkommen von rund 109.000 Euro.
  • In dieser erfolgt eine schrittweise Erhöhung. Ab etwa 109.000 Euro ist dann der volle Solidaritätszuschlag fällig.

Achtung

Achtung bei der Steuerklassenkombination III/V

Ehepaare mit der Steuerklassen-Kombination III/V können bei bestimmten Fallkonstellationen von verhältnismäßig hohen Vorauszahlungen betroffen sein. Ähnlich verhält es sich auch bei der Steuererklärung. Der Grund: Die neuen Freigrenzen des Solidaritätszuschlags wirken sich bei Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V seit 2021 schon bis zu 33.912 Euro jährlich bei der Steuerklasse III und bis zu 16.956 Euro jährlich bei der Steuerklasse V aus. 

Bei der Veranlagung und somit auch vorab bei der Festsetzung von Vorauszahlungen bei einer Zusammenveranlagung wird dagegen lediglich eine Freigrenze in Höhe von 33.912 Euro berücksichtigt.

Einführung der neuen Milderungszone

Im Rahmen der Soli-Abschaffung gab es weitere Änderungen. Für einen flexibleren Umgang mit dem Solidaritätszuschlag wurde eine Gleitzone festgelegt.

  • Durch die Einführung dieser sogenannten Milderungszone sind einige Steuerzahler vom Soli nicht so stark belastet.
  • Dabei handelt es sich um eine Freigrenze mit Gleitzone.
  • Liegt das Einkommen der Steuerpflichtigen nur wenige Euro über der Freigrenze, müssen diese den Solidaritätszuschlag dank der Milderungszone nicht in voller Höhe zahlen.

Achtung

Keine Entlastung für Anleger

Für Investoren, die größere Mengen Geld angelegt haben, wurde der Solidaritätszuschlag nicht abgeschafft. Auf Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer unterliegen, ist weiterhin der volle Soli fällig, wenn der Sparerfreibetrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei Verheirateten ausgeschöpft ist. Der Solidaritätszuschlag ist also dann für Kapitalerträge wie Dividenden, Zinsen und Gewinne, die sich aus dem Verkauf von Fonds oder Aktien ergeben, fällig.

Solidaritätszuschlag: Was müssen Sie als Unternehmer beachten?

Wenn Sie als Einzelunternehmer bzw. Personengesellschaft zählen, profitieren Sie von einer Entlastung. Denn für Sie fällt der Soli entweder komplett weg oder Sie müssen diesen nur noch anteilig zahlen. Voraussetzung ist, dass Sie mit Ihrem Einkommen bzw. Gewinn die Freigrenzen nicht überschreiten und sich in der Milderungszone befinden.

Lohnt sich der Rechtsformwechsel in eine Personengesellschaft?

Steuerlich kann es sich lohnen, die Rechtsform zu wechseln. Gleichzeitig müssen Sie aber folgende Punkte bedenken: 

  • Zum Beispiel hat man bei Personengesellschaften meist höhere zivilrechtliche Haftungsrisiken
  • Sie müssen alle Geschäftspartner informieren. 
  • Bei mehreren Gesellschaftern sind Zustimmungen erforderlich.
  •  Es sind zahlreiche Verträgeanzupassen
  • In der Regel müssen kostenpflichtige Änderungen im Handelsregister vorgenommen werden. 

    Oft sind die Kosten für eine Umwandlung der Rechtsform allerdings so hoch, dass sie die möglichen Einsparungen übertreffen. Und verdienen Sie dann z. B. als Einzelunternehmer so viel, dass Sie sich in oder sogar oberhalb der Milderungszone befinden, dann gibt es kaum noch oder gar keine Einsparungen mehr. Aufgrund der Komplexität des Themas sollten Sie sich vor einer Entscheidung von einem Fachmann, z. B. einem Steuerberater, beraten lassen.

Berücksichtigung der Freigrenze beim Lohnsteuerabzug

Wie verhält es sich nun mit dem Solidaritätszuschlag und der Lohnabrechnung? Bis 2021 wurde der Soli direkt von Ihnen als Arbeitgeber mit der Lohnsteuer abgeführt. Freigrenzen wurden dabei nicht berücksichtigt. Doch das hat sich ab 2021 mit der Soli-Abschaffung geändert: Bei Arbeitnehmern mit geringem oder mittlerem Einkommen behalten Sie keinen unterjährigen Solidaritätszuschlag mehr ein. Zudem sind Sie verpflichtet, die jährliche Freigrenze zu beachten.

Info

Solidaritätszuschlag und Kinderfreibetrag

Wer einen Kinderfreibetrag geltend macht, der bekommt diesen auf den Soli angerechnet. Das bedeutet, dass die Bemessungsgrundlage sinkt. Auf Basis dieser berechnet das Finanzamt die Höhe des zu zahlenden Solidaritätszuschlags.