Inflationsausgleichsprämie: Das müssen Sie bei der Auszahlung beachten

Arbeitgeber können mit der Inflationsausgleichsprämie ihren Mitarbeitern einen steuer- und sozialabgabenfreien Betrag gewähren. Allerdings nur noch bis zum 31. Dezember 2024. Was hat es mit der Prämie auf sich und was gilt es bei Auszahlung und Lohnabrechnung zu beachten? Hier ein Überblick.

Zuletzt aktualisiert am 27.11.2024
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Mit dem dritten Entlastungspaket hat die Ampelkoalition 2022 eine Inflationsausgleichsprämie auf den Weg gebracht. Hintergrund sind die gestiegenen Verbraucherpreise und die hohen Energiekosten. Mit dieser Maßnahme sollen Arbeitgeber eine steuerbegünstige Möglichkeit nutzen können, ihre Mitarbeiter zu unterstützen. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Punkte zur Inflationsausgleichsprämie im Überblick.

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Was ist die Inflationsausgleichsprämie?

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine Prämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei bezahlen. Dieser Betrag wird als Inflationsausgleichsprämie bezeichnet. Sie darf auch in Form einer Sachleistung erbracht werden. Die Inflationsausgleichsprämie wurde mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ vom 19. Oktober 2022 (BGBl. Teil I, Seite 1743) neu geregelt. Das Gesetz wurde am 25. Oktober 2022 verkündet.

Wer kann die Inflationsausgleichsprämie erhalten?

Die Inflationsausgleichsprämie können alle Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinne erhalten. Dazu gehören laut Bundesfinanzministerium beispielsweise:

  • Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit
  • kurzfristig Beschäftigte
  • Minijobber
  • Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
  • Auszubildende
  • Praktikanten (z. B. Studierende)
  • Arbeitnehmer in Kurzarbeit
  • Arbeitnehmer in Elternzeit
  • Arbeitnehmer mit Bezug von Krankengeld
  • Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstgesetz
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind
  • ehrenamtlich Tätige, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist
  • Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist
  • Arbeitnehmer in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit
  • Beziehende von Vorruhestandsgeld
  • Versorgungsbeziehende

Besonderheiten gelten bei Familienangehörigen. 

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Keine Auswirkung auf Verdienstgrenzen im Mini- oder Midijob

Da die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden muss, um die Steuerfreiheit zu gewährleisten, erfolgt keine Anrechnung auf die monatliche 556 Euro-Grenze im Minijob oder die monatliche Verdienstgrenze von 2.000 Euro im Midijob.

Muss die Prämie an alle Beschäftigte gezahlt werden?

Der Arbeitgeber ist steuerrechtlich gesehen grundsätzlich frei darin zu entscheiden, ob er eine Inflationsausgleichsprämie gewährt und falls ja, an wen und in welcher Höhe. Allerdings sei hier kurz darauf verwiesen, dass für die Frage, welche Arbeitnehmer eine Inflationsprämie erhalten und in welcher Höhe, mögliche arbeitsrechtliche Folgen zu bedenken sind.

Beachten Sie außerdem, dass der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht hat. Dies wird im Falle der Inflationsausgleichsprämie dann relevant, wenn nicht alle Beschäftigten die Prämie (in gleicher) Höhe erhalten.

Begünstigungszeitraum für die Inflationsausgleichsprämie

Begünstigt werden Zahlungen ab dem 26. Oktober 2022 bis spätestens zum 31. Dezember 2024. Auch Prämien, deren Zahlung bereits vor dem Zeitraum beschlossen wurden, können begünstigt sein. Entscheidend ist der Zufluss beim Arbeitnehmer. Dieser muss im Begünstigungszeitraum erfolgen. Der Arbeitnehmer muss wirtschaftlich über das Geld verfügen können. Wichtig ist außerdem, dass die weiteren Voraussetzungen für die Steuerfreiheit beachtet werden.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, damit die gezahlte Prämie steuerfrei ist. Voraussetzung ist, dass die Zahlung(en):

  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
  • in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 geleistet werden.
  • insgesamt 3.000 Euro nicht übersteigen.
  • zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise als Zuschuss oder Sachbezug gewährt werden.

Der Arbeitgeber muss die tatsächliche Betroffenheit der Beschäftigten von der Inflation nicht prüfen, die Zahlung muss aber auf der Gehaltsabrechnung konkret als Inflationsausgleichsprämie bezeichnet werden.

Tipp

Steuerberater hinzuziehen

Wenn Arbeitgeber bei der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie zu viele Fragezeichen haben, kann im Zweifel eine Rücksprache mit dem Steuerberater für Klarheit sorgen.

Kein Anspruch auf Zahlung der Prämie

Bei der Inflationsausgleichsprämie muss es sich um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn handeln. Das heißt aber auch: Beschäftigte haben keinen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie. Es liegt allein beim Arbeitgeber zu entscheiden, ob er diese gewähren will.

Kann das Weihnachtsgeld durch die Inflationsausgleichsprämie ersetzt werden?

Wenn der Arbeitgeber aufgrund einer arbeitsvertraglich festgehaltenen Verpflichtung eine Zahlung leistet, ist diese nicht steuerfrei. Auch kann die Inflationsausgleichsprämie nicht einfach anstelle einer Sonderleistung wie dem Weihnachtsgeld gezahlt werden, es sei denn diese Sonderleistung wurde bislang freiwillig und nicht regelmäßig gezahlt, sodass Beschäftigte keinen Anspruch darauf haben.

Ganz wichtig: Die Zahlung des Arbeitgebers muss einen Inflationsbezug haben und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Arbeitgeber sollten hier sorgfältig vorgehen. Wenn beispielsweise eine Zahlung als „Weihnachtsgeld“ ausbezahlt wird, ist der Inflationsbezug nicht nachweisbar.

Unproblematisch ist es aber, wenn neben dem Weihnachtsgeld eine Prämie geleistet wird. Möglich ist, dass Arbeitgeber die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie so mit der Zahlung von Weihnachtsgeld verknüpfen, dass die beiden gesonderten Beträge (Weihnachtsgeld und Inflationsausgleichsprämie) in derselben Gehaltsabrechnung aufgeführt werden.

Zahlung in mehreren Teilbeträgen möglich

Die Zahlung der Prämie muss in dem Begünstigungszeitraum bis Ende 2024 zufließen. Allerdings muss die Zahlung nicht in einer Summe geleistet werden. Möglich ist, dass der Zufluss in mehreren Teilbeträgen erfolgt. Allerdings: Der Betrag von 3.000 Euro ist ein Höchstbetrag. Zahlungen, die über diesen Betrag hinausgehen, müssen versteuert werden.

Beispiel: Es ist nicht möglich, dass Arbeitgeber 2022, 2023 und 2024 je 3.000 Euro steuerfrei an Arbeitnehmer als Inflationsausgleichsprämie auszahlen. Wenn jedoch ein Arbeitgeber im Jahr 2023 zwei Beträge mit je 1.000 Euro zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an seine Mitarbeiter ausbezahlt und dies als Inflationsausgleichsprämie in der Lohnabrechnung dokumentiert, dann sind diese Beträge steuerfrei.

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Geldzahlung oder Sachbezug

Die Prämie kann als Geldzahlung oder als Sachbezug geleistet werden.

Nachweis des Inflationsbezugs und Aufzeichnung im Lohnkonto

Arbeitgeber müssen darauf achten, dass der Inflationsbezug der Prämie nachgewiesen werden kann. Dies kann beispielsweise durch die Betitelung „Inflationsausgleichsprämie“ in der Gehaltsabrechnung oder auf dem Überweisungsträger erfolgen. Arbeitgeber sollten außerdem darauf achten, die Prämienzahlung und den Inflationsbezug im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Beispiel für eine Buchung

Die bilanzierende Einzelunternehmerin Sara Tozzi beschäftigt drei Angestellte und zahlt ihnen im Dezember 2022 die Inflationsausgleichsprämie in Höhe von jeweils 1.500 Euro.

1. Erstellung der Lohnabrechnung für Dezember 2022

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Konto SKR 03/04 Soll
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4140/6130 Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei 4.500 1755/3790 Lohn- und Gehaltsverrechnungskonto 4.500
1755/3790 Lohn- und Gehaltsverrechnungskonto 4.500 1740/3720 Verbindlichkeiten aus Lohn/Gehalt 4.500

2. Auszahlung an Beschäftigte

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Konto SKR 03/04 Soll
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1740/3720 Verbindlichkeiten aus Lohn/Gehalt 4.500 1200/1800 Bank 4.500

Mehrfacher Anspruch durch unterschiedliche Dienstverhältnisse

Die Inflationsausgleichsprämie kann für jedes Dienstverhältnis steuerfrei gewährt werden. Wenn also der Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt oder auch mehrere Jobs nebeneinander hat, so kann die Inflationsausgleichsprämie von jedem Arbeitgeber (unter den genannten Voraussetzungen) steuerfrei ausbezahlt werden. Sie ist außerdem nicht zweckgebunden und kann vom Arbeitnehmer frei verwendet werden.

Arbeitgeber sind also nicht dazu gezwungen, zu prüfen, ob der Arbeitnehmer vielleicht bereits eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie anderweitig von einem anderen Arbeitgeber erhalten hat. Wenn allerdings ein Mitarbeiter mehrmals innerhalb des Begünstigungszeitraums für denselben Arbeitgeber tätig wird, gilt eine strengere Handhabung: Hier gilt die Steuerfreiheit nur bis zur Höhe von 3.000 Euro.

Tipp

Weiterführende Infos

Für weitere ausführliche Informationen der Finanzverwaltung, empfehlen sich die FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Inflationsausgleichsprämie. Hier werden weitere wichtige Einzelfragen beantwortet.