Betriebsrat: Was Sie als Arbeitgeber wissen müssen

Viele Unternehmer halten Betriebsräte für lästig. Trotzdem können Sie nicht verhindern, dass Ihre Mitarbeitenden einen Betriebsrat wählen – vorausgesetzt die gesetzlichen Vorgaben sind erfüllt. Sobald ein Betriebsrat installiert ist, müssen Sie bei einigen Entscheidungen seine Zustimmung einholen. Das betrifft hauptsächlich allgemeine, für viele oder alle Beschäftigte geltende Regelungen. Wie ein Betriebsrat im Kleinbetrieb funktioniert und wie Ihnen eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat gelingt, lesen Sie in diesem Beitrag.

Zuletzt aktualisiert am 10.07.2024
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Definition: Was ist ein Betriebsrat?

Bei dem Betriebsrat handelt es sich um eine Interessenvertretung seitens der Beschäftigten, deren Mitglieder alle per Wahl delegiert worden sind. Aufgabe des Gremiums ist es in erster Linie, den Betriebsalltag durch Mitbestimmungsrechte mitzugestalten und die Wahrung der Rechte von Angestellten sicherzustellen. In Firmen, die grenzüberschreitend in der EU agieren, kann auch ein europäischer Betriebsrat gebildet werden. Die entsprechenden Arbeitnehmervertreter haben ein Anhörungs- sowie Informationsrecht gegenüber der Unternehmensleitung.

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Am 28.05.2021 wurde das Betriebsrätemodernisierungsgesetz verabschiedet

Mit dem Gesetz soll vor allem die Wahl von Betriebsräten vereinfacht werden. Außerdem werden die Rechte des Betriebsrats beim Einsatz von künstlicher Intelligenz, bei mobiler Arbeit und bei der Bildung gestärkt. Die Neuerungen werden in diesem Beitrag berücksichtigt.

Wann können Angestellte einen Betriebsrat gründen?

Die wohl wichtigste Voraussetzung für einen Betriebsrat ist die Frage, ab wie vielen Mitarbeitenden er ins Leben gerufen werden darf. Ihre Mitarbeitenden können gemäß BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) einen Betriebsrat gründen, wenn in Ihrem Unternehmen mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, von denen wiederum mindestens drei wählbar sind.

Aufgaben des Betriebsrats

Um Entscheidungen zu treffen, kommen die Mitglieder des Betriebsrats in der sogenannten Betriebsratssitzung zusammen. Wie oft das geschieht, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Anzahl und Regelmäßigkeit der Zusammenkünfte legen die einzelnen Mitglieder bzw. der oder die Betriebsratsvorsitzende fest.

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Virtuelle Betriebsratssitzungen zulässig

Was im Zuge der Corona-Pandemie eingeführt wurde, ist nun fester Bestandteil des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes, das am 28. Mai 2021 verabschiedet wurde. Das heißt: Betriebssitzungen dürfen auch virtuell abgehalten werden.

Doch was wird in den Betriebsratssitzungen beschlossen und welche Aufgaben hat der Betriebsrat konkret? Das lesen Sie jetzt!

Für manche Entscheidungen benötigen Sie die Zustimmung des Betriebsrats. Das betrifft hauptsächlich allgemeine, für viele oder alle Mitarbeitende geltende Regelungen. Diese werden dann durch Abschluss von Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat getroffen. Ihr Inhalt kann z. B. sein:

  • die Verteilung der täglichen Arbeitszeit und der Pausen
  • ein betriebliches Alkoholverbot
  • die private Internetnutzung im Betrieb
  • die Anordnung von Überstunden

Eine Kündigung ist z. B. nur mit vorheriger Anhörung des Betriebsrats möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen darf er Widerspruch dagegen einlegen. In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten darf er auch Einstellungen widersprechen. Der Betriebsrat darf Missstände im Betrieb, wie z. B. die Nichteinhaltung des Arbeitszeitgesetzes, beanstanden und auf Abhilfe drängen. Zudem setzt er sich mit Unfallverhütungsvorschriften auseinander. Insgesamt übernimmt der Betriebsrat eine Vielzahl von Förder-, Schutz- und Überwachungsaufgaben, um die Interessen der Belegschaft abzubilden und den Angelegenheiten von Beschäftigten Gehör zu verschaffen.

Aufgaben des Betriebsrats im Unternehmen​

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Anspruch auf Hinzuziehung eines Sachverständigen

Um seine Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können, hat der Betriebsrat nach ausgiebiger Vereinbarung mit Ihnen als Arbeitgeber das Recht, mit Ihrem Einverständnis einen Sachverständigen oder eine Sachverständige miteinzubeziehen. Damit sind Personen gemeint, die den Betriebsrat bei der Bewältigung seiner Aufgaben mit notwendiger Sachkenntnis unterstützen. Seit Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Informations- und Kommunikationstechnik für den Betriebsrat als erforderlich.

Mögliche Kosten, die durch die Beauftragung eines oder einer Sachverständigen entstehen, müssen grundsätzlich Sie als Arbeitgeber übernehmen. Sprechen Sie sich trotz der Erforderlichkeit gegen die Einbeziehung eines oder einer Sachverständigen aus, hat der Betriebsrat das Recht, Ihre fehlende Zustimmung arbeitsgerichtlich verhandeln zu lassen.

Ein Sachverständiger kann z. B. hinzugezogen werden, wenn in einem Betrieb eine neue Software eingeführt wird, die bisherige Arbeitsweisen grundlegend verändert und deshalb Mitarbeiterschulungen oder andere Qualifizierungsmaßnahmen notwendig werden.

Was gehört nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats?

Auf den ersten Blick scheinen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats vielfältig und sehr weitreichend zu sein. Doch das Gremium besitzt keine uneingeschränkte Entscheidungshoheit. Folgende Aufgaben fallen beispielsweise nicht in das Aufgabengebiet eines Betriebsrats:

  • Durchführung von Betriebsratswahlen (dies obliegt dem Wahlvorstand)
  • Werbung für oder im Auftrag von Gewerkschaften
  • Teilnahme an Veranstaltungen sowie Versammlungen rein gewerkschaftlicher Art
  • Individuelle Beratung von Arbeitnehmern in (arbeits-)rechtlichen Fragen
  • Durchsetzung von Mitarbeiteransprüchen gegenüber dem Arbeitgeber
  • Vertretung eines Arbeitnehmers  in einem arbeitsrechtlichen Rechtsstreit
  • Teilnahme an Gerichtsverhandlungen, in denen sich einzelne Beschäftigte und der  Arbeitgeber gegenüberstehen

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Stellung des Betriebsrats in der Firma

Der Betriebsrat nimmt eine unabhängige Position im Unternehmen ein. Ziel ist zwar, dass der Betriebsrat die Interessen und Wünsche der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber vertritt, allerdings ist er an keine Anweisungen gebunden.

Rechte und Pflichten des Betriebsrats

Das Gesetz spricht dem Betriebsrat viele Rechte zu. Daher untersteht er einem besonderen Schutz. Primär geht es ihm darum, die Angelegenheiten einzelner Angestellter sowie der gesamten Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten, um auf diese Weise seine Ziele zu erreichen. Gleichzeitig werden Angestellte so vor willkürlichen oder unbegründeten Unternehmensentscheidungen geschützt. Doch wer viele Rechte erhält, muss gleichzeitig einige Pflichten erfüllen. Wir erläutern Ihnen, wie das im Falle des Betriebsrats aussieht.

Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte

Diese sind nötig, um die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Betriebsrats zu gewährleisten. Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte im Hinblick auf Arbeitgeberentscheidungen besitzt das Gremium u. a. in folgenden Bereichen:

  • Personalfragen
  • Wirtschaftsangelegenheiten
  • Soziale Angelegenheiten
  • Umwelt- sowie Arbeitsschutz
  • Gestaltung des Arbeitsplatzes
  • Ausgestaltung mobiler Arbeit
  • Fragen zu Abläufen und Umgebung am Arbeitsplatz – auch wenn der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) im Unternehmen vorgesehen ist

Die größte Stärke des Betriebsrats liegt aber in seinen direkten Mitbestimmungsrechten, vor allem, was personelle sowie soziale Angelegenheiten angeht. In solchen Fällen können Sie als Arbeitgeber eine Entscheidung nur mit Zustimmung des Betriebsrats treffen. Dabei muss das Gremium aber nicht in einer passiven Rolle verharren, sondern darf jederzeit die Initiative ergreifen, um Schmerzpunkte vorzubringen.

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Einigungsstelle

Falls Sie und der Betriebsrat auf keinen gemeinsamen Nenner kommen, wird in solchen Fällen eine Einigungsstelle ins Leben gerufen, die letztendlich verbindliche Entscheidungen trifft. Das gilt im Zuge des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes auch bei Fragen der beruflichen Bildung.

Informationsanspruch

Ob und inwieweit Mitbestimmungs- sowie Mitwirkungsrechte des Betriebsrats gelten, kann das Gremium nur durch die Einholung von Informationen in Erfahrung bringen. Diese erhält der Betriebsrat entweder aus der Belegschaft, oder er macht von seinem Informationsrecht gegenüber dem Arbeitgeber Gebrauch. Im Gegenzug kann wiederum die Unternehmensführung auf ihr Auskunftsrecht gegenüber dem Rat pochen.

Rechtlich sind Informationsansprüche im Betriebsverfassungsrecht geregelt. Vornehmlich geht es in diesem Zusammenhang um die rechtzeitige sowie umfassende Unterrichtung des Gremiums. Rechtzeitig bedeutet hier, dass der Betriebsrat durch die Einholung von Informationen z. B. auf zukünftige Pläne oder Maßnahmen des Arbeitgebers noch Einfluss nehmen kann. Der Begriff umfassend meint, dass sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat über den gleichen Kenntnisstand verfügen, Entscheidungen nachvollziehbar und somit deren Konsequenzen für die Belegschaft klar abzusehen sind. Ein wichtiges Themengebiet sind vor allem Personalfragen wie Umstrukturierungen, Versetzungen oder Kündigungen.

Von seinem Informationsrecht kann der Betriebsrat grundsätzlich immer Gebrauch machen. Im Idealfall informiert die Geschäftsführung das Gremium jedoch regelmäßig über alle wichtigen Neuigkeiten. Tun Sie dies als Arbeitgeber aber vorsätzlich nicht, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und der Betriebsrat hat die Möglichkeit, das Arbeitsgericht einzuschalten.

Beratungsanspruch

Dieser geht mit dem Informationsanspruch häufig Hand in Hand. Mit diesem Punkt ist gemeint, dass sich Betriebsrat und Arbeitgeber bei weitreichenden Unternehmensentscheidungen zunächst beraten. Sei es der Neubau von Betriebsgebäuden, eine Neustrukturierung des Ausbildungsplans usw. Kommt die Unternehmensführung diesem Anspruch nicht nach, werden ihre Entscheidungen ohne Miteinbeziehung des Betriebsrates aber nicht unwirksam.

Schulungsanspruch

Wer offiziell zum Betriebsrat gewählt wurde, ist außerdem dazu verpflichtet, regelmäßig an Schulungen, z. B. in Form von speziellen Betriebsratsseminaren, teilzunehmen. Schulungen gelten als erforderlich, wenn sie mit Blick auf die Unternehmens- und Betriebsratsverhältnisse notwendig sind, damit der Betriebsrat seine Aufgaben und Pflichten ordnungsgemäß erfüllen kann. Mit Blick auf die Rechtsprechung gelten u. a. diese Schulungen als erforderlich:

  • Grundkenntnisse im Bereich Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht
  • Wissensvermittlung zum Thema Arbeitszeit
  • Einblick in die aktuelle Rechtsprechung
  • Informationen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Einführung in die EDV (Hard- und Software)
  • Rhetorik-Schulungen (z. B. Gesprächs- und Diskussionsführung)
  • Sensibilisierung für Mobbing am Arbeitsplatz
  • u. v. m.

Achtung

Die Schulungskosten müssen Sie übernehmen

Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, alle mit der Schulung direkt in Zusammenhang stehenden Kosten zu übernehmen. Die Schulungsteilnahme ist in vielen Fällen verpflichtend. Nimmt der Betriebsrat oder die Betriebsrätin nicht teil, stellt dies eine grobe Ordnungswidrigkeit dar.

Kündigungsschutz

Planen Sie als Unternehmensleitung die Kündigung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin müssen Sie in jedem Einzelfall auch den Betriebsrat anhören. Das Gremium kann der Kündigung anschließend zustimmen oder widersprechen. An der letztendlichen Ausstellung der Kündigung hindert Sie dies rechtlich aber nicht. Kommt es dagegen zu einem berechtigten Widerspruch, haben Sie die Pflicht, den gekündigten Arbeitnehmer oder die gekündigte Arbeitnehmerin im Falle einer Klage solange weiter bei sich zu beschäftigen, bis der Kündigungsschutzprozess rechtskräftig abgeschlossen ist.

Wer das Amt des Betriebsrats innehat, profitiert übrigens von einem besonderen Kündigungsschutz. Hinter diesem Begriff verbirgt sich die Tatsache, dass eine ordentliche Kündigung (nach Fristablauf) im Falle eines Betriebsratsmitglieds grundsätzlich als unzulässig anzusehen ist. Eine außerordentliche (also fristlose) Kündigung unter Angabe eines driftigen Grundes ist dagegen generell zulässig. Wirksam wird diese Kündigung jedoch erst durch Zustimmung des Betriebsrats. Stimmt dieser nicht zu, wird auch diese Kündigung unwirksam. Der besondere Kündigungsschutz gilt nur für die Dauer der Amtszeit des jeweiligen Mandatsträgers.

Verbote für den Betriebsrat

Der Betriebsrat verfügt über viele Befugnisse sowie Verpflichtungen. Abgesehen davon bringt die Mitarbeit im Betriebsrat auch Regeln und Vorschriften mit, an die sich die Mitglieder halten müssen. Hierunter fallen folgende Bestimmungen:

  • Die Betriebsratsmitglieder haben kein Streikrecht. Im Unterschied zur Gewerkschaft darf dieses Gremium nicht zum Arbeitskampf aufrufen.
  • Mitglieder des Betriebsrats keine Werbung mit parteipolitischenInhalten bzw. Aussagen betreiben.
  • Es ist Betriebsratsmitgliedern verboten, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zu erpressen oder zu beleidigen.
  • Betriebsratsmitglieder dürfen sich aufgrund oder mit Hilfe Ihres Amtes keine betrieblichen Begünstigungen und Vorteile verschaffen. Hierzu zählen zum Beispiel Beförderungen, Gehaltserhöhungen oder Firmenwagen.
  • Mitgliedern des Betriebsrats ist es untersagt, vertrauliche Informationen weiterzugeben. Bezüglich Betriebsgeheimnisse oder Informationen über Kollegen Betriebsratsmitglieder der Schweigepflicht.

Betriebsrat wählen: Mitarbeitende müssen Initiative ergreifen

Möchten die Angestellten eines Kleinbetriebs (bis 50 Mitarbeitende) zum ersten Mal einen Betriebsrat wählen, müssen sie laut BetrVG die Initiative ergreifen. Das beginnt mit der Einladung zu einer sogenannten ersten Wahlversammlung. Diese muss durch mindestens drei wahlberechtigte Mitarbeitende mit einer Vorlauffrist von mindestens sieben Tagen erfolgen. In dieser Wahlversammlung wird dann mit der Mehrheit der anwesenden Beschäftigten ein dreiköpfiger Wahlvorstand gewählt. Dieser ist für die Organisation und Leitung der Betriebsratswahl zuständig.

Kommt die Wahlversammlung nicht zustande oder wird dort kein Wahlvorstand gewählt, können Sie sich die Beschäftigten ans Arbeitsgericht wenden. Auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern bestellt dann das Gericht einen Wahlvorstand.

Ablauf bei der Wahl des Betriebsrats

Grundsätzlich ist eine Betriebsratswahl eine komplizierte Angelegenheit, denn die erlassene Wahlordnung des BetrVG ist auf den ersten Blick nur schwer verständlich. Nach der Ernennung des Wahlvorstandes leitet dieser die Betriebsratswahl (in diesem Fall im normalen Wahlverfahren) ein. Das geschieht durch die Veröffentlichung des Wahlausschreibens, das nach der Fertigstellung im Betrieb ausgehängt wird. Zunächst muss jedoch festgestellt werden, wer zu den leitenden Angestellten gehört, da diese weder wahlberechtigt noch wählbar sind.

Anschließend wird die Wählerliste erstellt. Auf ihr sind alle Beschäftigten aufgeführt, die wahlberechtigt sind und gewählt werden können. Diese Liste muss zusammen mit dem Wahlausschreiben öffentlich gemacht werden. Folgende Informationen müssen im Ausschreiben enthalten sein:

  • Anforderungen, die für Vorschlagslisten und Wahlvorschläge gelten
  • Anzahl der Betriebsratsmitglieder, die zur Wahl stehen
  • Auskunft über wichtige Fristen
  • Tag, an dem die Wahl stattfindet
  • Termin der öffentlichen Stimmauszählung (mit Datum, Uhrzeit und Ort)
  • Informationen zur Stimmabgabe in Schriftform


Anschließend läuft der Countdown.Denn innerhalb einer Frist von zwei Wochen müssen alle Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingehen. Zudem kann auch nur während dieser Zeit Einspruch gegen die Wählerliste erhoben werden. Sind die 14 Tage vorbei und es liegt kein gültiger Vorschlag vor, wird die Frist um eine Woche verlängert. Sind innerhalb der zwei Wochen ungültige Wahlvorschläge eingetrudelt, besteht vor Fristablauf noch eine Korrekturmöglichkeit, auf die der Wahlvorstand den Listenführer hinweisen darf.

Liegen nach Ablauf der Frist gültige Wahlvorschläge vor, treffen sich der Wahlvorstand und die Listenführer, umper Los die Listen-Reihenfolge auf den Stimmzetteln zu bestimmen. Spätestens eine Woche vor dem Wahltag (am besten aber noch früher) müssen die Vorschlaglisten öffentlich bekannt gemacht werden. Anschließend können die Unterlagen zur Briefwahl versandt werden.

Ist der Wahltag schließlich gekommen, werfen alle Wahlberechtigten ihren Stimmzettel in eine fälschungssichere Urne im betriebseigenen Wahllokal oder sie stimmen per Brief ab. Sobald die Wahl zu Ende ist, zählt der Wahlvortand öffentlich die Stimmen aus und gibt das vorläufige Ergebnis (auch in Form einer Wahlniederschrift) bekannt. Zudem informiert er die Gewählten und gibt ihre Namen im Unternehmen bekannt. Eine Woche nach der Wahl folgt die letzte Amtshandlung des Wahlvorstandes, indem er den neu gewählten Betriebsrat zu seiner konstituierenden Sitzung einberuft und ihm dort die Wahlunterlagen übergibt.

Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltag 18 Jahre alt sind. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit spielt keine Rolle. Wahlberechtigt sind z. B. außerdem:

  • alle wahlberechtigten Angestellten, die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind
  • befristet Beschäftigte, ihr Mandat endet aber mit Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags
  • Angestellte mit einem Minijob
  • Auszubildende
  • Mitarbeitende in Elternzeit
  • bereits gekündigte Mitarbeitende, solange die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist
  • Leiharbeitnehmer, falls ihr Einsatz im Betrieb auf mehr als drei Monate angelegt ist

Weder wahlberechtigt noch wählbar sind dagegen leitende Angestellte, die selbstständig Mitarbeitende einstellen und entlassen dürfen, oder zu sonstigen bedeutenden Entscheidungen bevollmächtigt sind.

Wie viele Mitarbeitende sind mindestens nötig?

Aus wie vielen Angestellten ein Betriebsrat letztendlich besteht, ist abhängig von der Mitarbeiterzahl derjenigen, die regelmäßig im Betrieb beschäftigt sind:

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<b>Regelmäßig Beschäftigte (wahlberechtigt)</b>
Regelmäßig Beschäftigte (wahlberechtigt)Mitglieder im Betriebsrat
5 bis 20 1
21 bis 50 3
51 bis 100 5
101 bis 200 7
201 bis 400 9
401 bis 700 11
701 bis 1000 13
1001 bis 1500 15
1501 bis 2000 17
2001 bis 2500 19
2501 bis 3000 21
3001 bis 3500 23
3501 bis 4000 25
4001 bis 4500 27
4501 bis 5000 29
5001 bis 6000 31
60001 bis 7000 33
7001 bis 9000 35

Amtszeit des Betriebsrats: Wann findet eine Betriebsratswahl statt?

In der Regel wird alle vier Jahre (§ 21 Satz 1 BetrVG) neu gewählt. Steht in einem Unternehmen zum ersten Mal eine Betriebsratswahl an, beginnt die Amtszeit am Tag der Verkündung des Wahlergebnisses. In der Regel findet die Wahl im entsprechenden Wahljahr zwischen dem 1. März und dem 31. Mai statt.

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Sonderfälle

Diese vier Jahre können jedoch in Ausnahmefällen verkürzt werden, z. B. wenn ein Betriebsrat zum ersten Mal außerhalb des normalen Wahlzeitraums gewählt wird oder Neuwahlen erforderlich werden.

Zudem ist der Sonderfall möglich, dass ein Betriebsrat mehr als vier Jahre im Amt ist. Denn auch zu kurze Amtszeiten sollen gesetzlich vermieden werden. Davon betroffen sind Betriebsräte, die zum Zeitpunkt der nächsten regelmäßigen Wahl noch nicht mal ein Jahr ihr Amt ausgeübt haben. Sie dürfen ihr Amt bis zur übernächsten regelmäßigen Betriebsratswahl behalten.

Mitglieder und Gremien des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist in vielen Unternehmen eine wichtige Institution zur Vertretung von Mitarbeiterinteressen. Um effizient sowie zielgerichtet zu arbeiten, besteht das Organ daher aus verschiedenen Mitgliedern und Gremien, die alle spezielle Aufgaben und Pflichten übernehmen:

Betriebsratsvorsitzender

 

Oft auch nur als „Betriebsrat“ bezeichnet, steht er oder sie an der Spitze der Institution. Er  übernimmt sowohl repräsentative als auch operative Aufgaben. Hauptziel des oder der Vorsitzenden ist es, die im Betriebsrat getroffenen Beschlüsse durchzusetzen. Zudem gibt er oder sie im Namen des Betriebsrats Erklärungen ab oder nimmt diese entgegen. Bei einem Betriebsrat von bis zu sieben Mitgliedern übernimmt der oder die Vorsitzende die laufenden Geschäfte. Bei einer höheren Mitgliederzahl ist er oder sie außerdem „geborenes Mitglied des Betriebsausschusses“ und somit für die Geschäftsführung zuständig. Weitere Aufgaben umfassen u. a.:

  • Einladung zu Betriebsratssitzungen
  • Festlegung der Tagesordnung entsprechend möglicher Anträge
  • Einladung der Jungend- und Auszubildendenvertretung sowie der Schwerbehindertenvertretung
  • Unterzeichnung offizieller Protokolle

Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden

 

Er ist von der Funktion her nicht mit einem zweiten Vorsitzenden zu verwechseln. Der  Stellvertreter springt z. B. für den Betriebsratsvorsitzenden ein, falls er verhindert ist (beispielsweise aufgrund einer Krankheit). Im Rahmen dessen dürfen Stellvertreter u. a. verbindliche Erklärungen abgeben. Weitere Aufgaben sind beispielsweise:

  • Leitung von Sitzungen des Betriebsrats und Betriebsversammlungen
  • Entgegennahme von Erklärungen
  • Vertretung der Betriebsratsbeschlüsse gegenüber dem Arbeitgeber

Bei einem Betriebsrat, der aus mehr als neun Mitgliedern besteht, sind Stellvertreter außerdem automatisch Teil des Betriebsausschusses. Gibt der oder die Betriebsratsvorsitzende sein oder ihr Amt ab oder geht die Amtszeit vorbei, wird der Stellvertreter ebenfalls nicht zum Nachfolger erklärt. Hier muss erst wieder eine Wahl erfolgen.

Wahlvorstand

 

Wie bereits erwähnt, kommt der Wahlvorstand als Organ des Betriebsrats zusammen, um eine reibungslose und ordnungsgemäße Betriebsratswahl zu organisieren. Er besteht aus mindestens drei Personen.

Einigungsstelle

 

Bestehen zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber starke Meinungsverschiedenheiten, tritt dieses Organ auf die Bildfläche. Hauptaufgabe der Einigungsstelle des Betriebsrats ist die Schlichtung. Als „Organ der Betriebsfassung“ wird die Einigungsstelle jedoch nur anlassbedingt ins Leben gerufen. Die Seite, die das Gremium anruft, muss zunächst einen unparteiischen Vorsitzenden vorschlagen. Hier handelt es sich in der Regel um externe Personen, wie z. B. einen Arbeitsrichter. Zudem muss der Anrufer die Beisitzer-Zahl sowohl der eigenen als auch der Gegnerseite bestimmen. Kommt es in dieser Runde zu keiner Einigung, folgt in der Regel eine Entscheidung am Arbeitsgericht.

Wirtschaftsausschuss

 

Dieses Gremium muss in Unternehmen ab 100 Beschäftigten vom Betriebsrat oder einem Gesamtbetriebsrat einbestellt werden. Innerhalb des Wirtschaftsausschusses kommen Betriebsrat sowie Arbeitgeber zusammen, um über wirtschaftliche Angelegenheiten, die den Betrieb betreffen, zu beraten. Das Gremium besteht mindestens aus drei, jedoch maximal aus sieben Personen. Zudem muss mindestens ein Mitglied zusätzlich Teil des Betriebsrats sein.

Weitere Betriebsratsmitglieder

 

Hier handelt es sich vornehmlich um die Ersatzmitglieder. Dazu zählen alle Beschäftigten, die zwar bei der vergangenen Betriebsratswahl mindestens eine Stimme erhalten haben, aber dennoch nicht in den Betriebsrat gewählt wurden. Die Zahl der Ersatzmitglieder ist nicht begrenzt. Sie kommen meist zum Einsatz, wenn ein Betriebsratsmitglied verhindert ist und dadurch nicht an einer Betriebsratssitzung teilnehmen kann. In dem Fall wird aus dem Ersatzmitglied automatisch ein vollwertiges Betriebsratsmitglied mit allen Rechten und Pflichten. Auf diese Weise soll die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats gesichert werden.

Diese Pflichten haben Sie als Unternehmer gegenüber dem Betriebsrat

Gibt es in Ihrem Unternehmen bereits einen Betriebsrat oder wird dieser gerade ins Leben gerufen, ist es als Arbeitgeber eine Ihrer wichtigsten Pflichten, die bereits genannten Rechte des Betriebsrats zu achten. Ansonsten gibt es noch einige weitere Punkte, die Sie beachten müssen:

  • Für die Wahlversammlung müssen Sie den dazu eingeladenen Mitarbeitenden alle Informationen geben, die erforderlich sind, um festzustellen, wer wahlberechtigt ist und wer in den Betriebsrat gewählt werden kann. Anhand dieser Daten muss der gerade gewählte Wahlvorstand noch in der 1. Wahlversammlung die Wählerliste erstellen. Gibt es Beschäftigte, bei denen unklar ist, ob sie wählen oder gewählt werden dürfen, ist es ratsam, diese Frage im Vorfeld zu klären, damit ggf. eine Einigung mit dem Wahlvorstand möglich ist.
  • Als Arbeitgeber sind Sie nach dem BetrVG außerdem dazu verpflichtet, die für die Wahlversammlung und die Wahl notwendigen Räume, die Wahlurnen und Büromaterialien zur Verfügung zu stellen.
  • Als Arbeitgeber müssen Sie die durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten tragen, soweit sie erforderlich und verhältnismäßig sind. Sie müssen z. B. Büromaterial und Gesetzestexte zur Verfügung stellen und Schulungskosten übernehmen. Was erforderlich ist, entscheidet der Betriebsrat. Dabei muss er Ihre Belange, wie etwa entstehende Kosten, berücksichtigen. Der Betriebsrat kann somit als weiterer Kostenpunkt im Gefüge der Betriebsausgaben gesehen werden.
  • Mit einem bestehenden Betriebsrat sind z. B. neue Arbeitszeiten oder Überstunden zu regeln. Ihr Vorteil dabei: Sie müssen sich nicht mit jedem einzelnen Mitarbeiter einigen. Gelingt es Ihnen, den Betriebsrat für Ihre Vorhaben zu gewinnen, wird er Sie dabei unterstützen, die Mitarbeitenden zu überzeugen.
  • Betriebsratsmitglieder müssen gemäß BetrVG für die Betriebsratsarbeit von ihrer eigentlichen Tätigkeit freigestellt werden. Sie müssen sich aber ab- und zurückmelden. Zudem dürfen sie wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Sie als Arbeitgeber müssen ihnen während der Betriebsratstätigkeit die übliche Vergütung mit Zuschlägen weiterzahlen.

Ganz allgemein haben Sie als Arbeitgeber die Auflage darauf zu achten, dass es Ihren Mitarbeitern gut geht und dass arbeitnehmerfreundliche Verhältnisse in Ihrem Unternehmen herrschen. Der Betriebsrat stellt eine ideale Ergänzung zur ohnehin bestehenden Fürsorgepflicht dar.

Tipp

Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung nicht den Überblick verlieren

Haben Sie zusammen mit dem Betriebsrat neue Vergütungsmodelle beschlossen, ist es wichtig, dass Ihre Mitarbeiter anschließend angepasste Gehälter auf dem Konto haben. Mit Lexware Office Lohn & Gehalt wird die Abrechnung ein Klacks. Zuschläge, Bezüge oder Abgaben werden automatisch und korrekt berechnet.

Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Unternehmen​

Diese gestaltet sich nicht immer einfach. Schließlich müssen Sie als Unternehmer beispielsweise im Falle einer Kündigung zuerst an einer Betriebsratsanhörung teilnehmen oder die Entscheidung des Betriebsrats berücksichtigen, falls Sie Überstunden anordnen möchten. Dennoch können Sie in jedem Fall von einer kooperativen Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat profitieren. Wie diese gelingen kann, verraten wir Ihnen jetzt!

Tipps, wie Sie sich das Leben mit dem Betriebsrat leichter machen

Befolgen Sie diese Hinweise und Ihre Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat wird Früchte tragen:

Kommunikation

 

Führen Sie 4-Augen-Gespräche mit dem oder der Betriebsratsvorsitzenden. Private Themen sind hier der ideale Einstieg, schließlich wird es für Ihr Gegenüber anschließend schwierig, die Unterhaltung wieder in eine dogmatische Richtung zu lenken. Begegnen Sie dem Betriebsrat auf dem persönlichen Weg. Vergessen Sie aber nicht, auch Ihre betriebliche Sicht zu schilden. So geben Sie dem oder der Vorsitzenden gleichzeitig einen Informationsvorsprung, z. B. mit Blick auf Geschäftsentwicklungen.

Zeit zum Verhandeln

 

Planen Sie mit Blick auf Verhandlungen für Ihren zukünftigen Unternehmensfahrplan mehr Zeit ein. Denn als Arbeitgeber bringen Sie sich schnell in die Position des oder der „Schwächeren“, wenn Sie bei Verhandlungen die Zeit im Nacken haben. Setzten Sie aber ebenfalls Ihr Gegenüber nicht unter Druck. Lösen Sie sich bei Verhandlungen von Zeitvorgaben, auch, wenn dies nicht einfach ist.

Kompetenz statt Ideologie

 

Gerade bei motivierten und leistungsfähigen Angestellten ist das Amt des Betriebsrats nicht sonderlich beliebt. Die Gründe: Angst vor einem Karriereknick und Nachteile für die weitere Berufslaufbahn. Doch gerade diese Ausgangslage sollten Sie als Chance nutzen. Auf der einen Seite scheinen Sie zwar einen kompetenten Mitarbeiter zu verlieren. Auf der anderen Seite profitieren Sie auf diese Weise jedoch von einem kompetenten Betriebsrat, der Ihnen loyal gegenübersteht und Ihre Belange nachvollziehen kann.

Regel und Ausnahme

 

Nehmen Sie vorläufige Personaleinstellungen in dringenden Fällen eher selten vor. Der Grund: Dieser andauernde Missbrauch kann gerichtliche Folgen für Sie haben.

Wochenend-Politik

 

Das Gesetz stellt Kalendertage über Arbeitstage. Daher heißt es bei Betriebsratsmitteilungen, die am Freitag bei Ihnen eintreffen: schnell sein. Oftmals ist nämlich der folgende Montag schon der letzte Tag, an dem Sie auf einen Antrag des Betriebsrats reagieren können. Nutzen Sie also noch den Freitag und schalten Sie sich unter Umständen noch mit Ihrem Rechtsbeistand kurz.

Achtung

Beeinträchtigen Sie nicht die Arbeit des Betriebsrats!

Treffen Sie nie eine Betriebsvereinbarung ohne den Betriebsrat oder versuchen Sie nie eine Behinderung der Betriebsratsarbeit herbeizuführen. Speziell bei vorsätzlichen Störungen oder Beeinträchtigungen der Tätigkeit des Gremiums darf der Betriebsrat Strafantrag stellen.

So nehmen Sie den Betriebsrat in die Verantwortung

Viele Geschäftsführer finden die ständige Abstimmung mit dem Betriebsrat in Unternehmensfragen lästig und zeitintensiv, vor allem wenn sich Diskussionen in die Länge ziehen. Dabei sollten Sie die Auseinandersetzungen mit diesem Gremium nicht nur negativ betrachten. Denn wenn Unternehmensleitung und Betriebsrat sich respektieren und auch mal die Perspektive des Gegenübers einnehmen, kann die gewählte Arbeitnehmervertretung Ihren Betrieb in vielen Feldern voranbringen:

  • Zukunftsweisende Investitionen: Zwar kann der Betriebsrat selbst keine Budgets festlegen. Jedoch kann er Einfluss auf umweltverträgliche Ausgaben nehmen. So kann das Gremium beispielsweise Anstoß für innovative und verträgliche Technologien geben, die Ihr Unternehmen fit für die Zukunft machen.
  • Familienfreundlichkeit: Als Interessenvertretung kann der Betriebsrat eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf erwirken. Egal, ob Mütter oder Väter – im Gremium finden die Sorgen und Nöte von Angestellten manchmal schneller Gehör. Nutzen Sie diesen Vorteil des Betriebsrats für Ihre Firma, um weiterhin attraktiv für (neue) Arbeitnehmer zu sein.
  • Angemessene Löhne: Um Löhne beider Geschlechter anzupassen oder um Gehälter stabil zu halten – speziell in Krisenzeiten – ist der Betriebsrat ein wichtiger Partner, um Gehaltsfragen effektiv zu lösen.
  • Maßnahmen zur Weiterbildung: Vor allem in Unternehmen mit Betriebsrat wird in vielen Fällen ein starker Fokus auf der Mitarbeiterschulung beobachtet. Klarer Vorteil für Sie: Ihre Mitarbeitenden bleiben auf dem Laufenden, eignen sich neues Wissen an und bringen so Ihren Betrieb voran.

Blicken Sie also nicht nur auf die Nachteile, die ein Betriebsrat unter Umständen mit sich bringt. Nutzen Sie stattdessen seine Vorteile und gehen Sie aktiv und partnerschaftlich auf die Interessensvertreter Ihrer Arbeitnehmer zu.

Tipp

Nutzen Sie den Betriebsrat für Ihre Interessen

Zur helfenden Hand für die Geschäftsleitung kann der Betriebsrat vor allem bei Konflikten zwischen einzelnen Mitarbeitenden werden. Zum Beispiel wenn sich ein:e Vorgesetzte:r mit einem untergeordneten Mitarbeiter oder einer untergeordneten Mitarbeiterin überwirft. Sie selbst müssen sich in solche Fälle nicht direkt einmischen. Stattdessen setzt sich zunächst der Betriebsrat als Vermittler mit solchen Angelegenheiten auseinander. Sie treffen lediglich die letzte Entscheidung, wenn die Arbeitnehmervertretung als Mediator keine Lösung erzielen kann.

Was, wenn der Betriebsrat seine Aufgaben vernachlässigt?

Das geschieht in der Praxis so gut wie gar nicht. Denn hinter der Entscheidung, Teil eines Betriebsrats zu sein, steht meist eine starke Überzeugung. Für den Fall, dass die Interessenvertretung der Beschäftigten ihre Aufgaben überhaupt nicht wahrnimmt, kommt es zur Auflösung des Betriebsrats. Auslöser muss eine grobe Pflichtverletzung sein, wie beispielsweise:

  • die Nicht-Durchführung von Betriebsratssitzungen
  • das Ignorieren von Diskriminierungsverboten
  • die Durchsetzung von Beschlüssen, die gegen Tarifverträge verstoßen


Der Antrag auf Auflösung des Betriebsrats muss beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Dazu berechtigt ist:

  • der Arbeitgeber
  • mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten eines Betriebs
  • eine im Betrieb ansässige Geellschaft

Als Arbeitgeber können Sie einen Auflösungsantrag auch nur im Zusammenhang mit einem Verstoß des Betriebsrats gegen seine Rechte und Pflichten stellen.

Wurde ein Betriebsrat aufgelöst, ist das betroffene Unternehmen so lange betriebsratslos, bis die nächsten Gremiumswahlen stattfinden.

Übergeordnete Varianten: Der Gesamtbetriebsrat und der Konzernbetriebsrat

Sobald Unternehmen große Dimensionen annehmen und aus mehreren Niederlassungen bestehen, erweitert sich auch die Ausmaße hinsichtlich des Betriebsrats. Hierbei gibt es zwei weitere Optionen:

 

(I). Der Gesamtbetriebsrat

Sobald ein Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht, kann über dem regulären Betriebsrat ein Gesamtbetriebsrat (GBR) übergeordnet werden.

  • Sobald diverse Betriebsräte in einem Unternehmen parallel bestehen, kann ein Gesamtbetriebsrat etabliert werden.
  • Zur Gründung entsendet jeder einzelne Betriebsrat ein Mitglied, um die Anliegen im Gesamtbetriebsrat zu repräsentieren.

(II). Der Konzernbetriebsrat

Bilden mehrere Unternehmen eine Einheit, entsteht ein Konzern. Für die Mitarbeiterinteressen auf dieser Ebene gibt es auch den Konzernbetriebsrat (KBR).

  • Für die Gründung eines Konzernbetriebsrates stellt jeder Gesamtbetriebsrat zwei Mitglieder zur Verfügung.
  • Angelegenheiten, die die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats übersteigen, gehen in die Verantwortung des Konzernbetriebsrats über.