So gestalten Sie Ihre Website rechtssicher

Was ein Unternehmen auf einer Website bereitstellt, ist durch die Speicherung in Suchmaschinen vielfach für einen kaum überschaubaren Zeitraum abrufbar. Deswegen sollten Sie Informationen auf Ihrer Website gut überlegt auswählen und auch die Impressumspflicht beachten. Denn als Website-Betreiber haften Sie für die Inhalte Ihres Internetauftritts. Hier lesen Sie, wie Sie Ihre Website rechtskonform und abmahnsicher gestalten.

Zuletzt aktualisiert am 23.02.2026
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Rechtliches zur Wahl der Internetdomain

Die Domain ist die Adresse, unter der die Website Ihres Unternehmens vom Besucher aufgerufen werden kann. Die Auswahl des Domainnamens wird in der Regel aus dem Unternehmensnamen abgeleitet. Der begehrte Domainname kann aber unter Umständen gegen Rechte Dritter und/oder das Wettbewerbsrecht verstoßen. Bevor Sie eine Domain anmelden, sollten Sie daher recherchieren, ob Ihr gewünschter Name nicht bereits schon für Dritte geschützt ist.

Rechtliche Fallstricke bei Texten, Grafiken, Fotos, Musik etc.

Jedes Element einer Website kann zum rechtlichen Problem werden, wenn Sie es zu leichtfertig einsetzen. Folgendes sollten Sie in jedem Fall beachten.

Text

Wenn Sie die Texte auf Ihrer Website nicht selbst verfassen, sondern auf Dienstleister (z. B. professionelle Texter) zurückgreifen, sollten Sie sich die Rechte an den Texten unbedingt übertragen lassen. Außerdem sollten Sie darauf achten, dass Sie keine wettbewerbswidrigen Aussagen auf Ihrer Seite veröffentlichen. Insbesondere bei der Verwendung von Allein- oder Spitzenstellungsbehauptungen (z. B. "größten", "ersten", "günstigsten“) sollten Sie vorsichtig sein. Sofern es sich bei diesen Aussagen um nachprüfbare Behauptungen handelt, dürfen sie nur verwendet werden, wenn die Aussage auch tatsächlich richtig ist. Auch die Bezugnahme auf Produkte Dritter kann wettbewerbswidrig sein.

Grafiken und Abbildungen

Grundsätzlich gilt, dass Grafiken - sofern diese eigene Werke sind - Rechte Dritter nicht berühren. Es sei denn, diese Elemente verletzen z. B. Marken- oder ähnliche Schutzrechte. Grafiken oder Abbildungen mit eigenen Aussagen wie Tortendiagramme, Preis-Icons etc. müssen - wie Texte - inhaltlich rechtskonform sein, d. h. die damit getätigten Aussagen müssen stimmen. Inhalte von anderen Webseiten oder gescannte Abbildungen sollten Sie besser nicht verwenden. Diese Elemente sind geschützt und können bei Verwendung entsprechend abgemahnt werden.

Fotos

Fotos, die das Unternehmen bzw. seine Produkte zeigen, werden normalerweise in Ihrem eigenen Auftrag gefertigt. Die Einbindung dieser Fotos in die Unternehmenswebsite ist dann unproblematisch, wenn das Unternehmen entsprechende Nutzungsrechte besitzt. Beachten Sie aber, dass grundsätzlich der Fotograf die Urheberrechte an den Fotos hat. Daher sollten Sie bei der Auftragsvergabe an einen Fotografen die Bildrechte vorab klären.

Fotos aus dem Internet

Im Internet finden sich viele Fotos von Personen, Landschaften und Gegenständen. Grundsätzlich gilt hier, dass der Ersteller des Fotos (z. B. der Fotograf) das Nutzungs- und Verwertungsrecht an den Fotos hat. Im Unterschied zu Abbildungen und Grafiken sind Fotos aber auch dann geschützt, wenn sie keine besondere Schöpfung oder Gestaltung aufweisen. Fotos dürfen also nicht beliebig von Dritten verwendet werden.
Es kommt auch vor, dass Fotos im Internet zur freien Nutzung stehen, diese Fotos sind in der Regel als solche gekennzeichnet. Vor deren Nutzung sollten Sie aber die jeweiligen Nutzungsbedingungen beachten. Z.B. kann eine Verwendung nur zu bestimmten Zwecken (z. B. für die Pressearbeit) zulässig sein. Plattformen wie Unsplash . Pixabay oder Pexels bieten für die freie Nutzung an, kostenpflichtig wird es z. B. bei gettyimages. Dafür sind sie bei Letzterem mit dem offiziellen Erwerb der Nutzungrechte aber auf der ganz sicheren Seite.

Videos

Bei Videos gilt im Prinzip das Gleiche wie bei der Nutzung von Fotos. Wird im Video noch Musik genutzt, sollten Sie außerdem die Regelungen zu Musik beachten. Videos werden häufig über Plattformen wie Youtube auf die eigene Seite verlinkt. Unter welchen Bedingungen das erlaubt ist, regeln die Nutzungsbedingungen von Youtube und die allgemeinen rechtlichen Vorschriften, z. B. über Persönlichkeits-, Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrechte.

Töne, Klänge und Musik

Ein einzelner Ton kann grundsätzlich immer eingesetzt werden. Anders verhält es sich mit einer Tonabfolge. Eine Abfolge von Tönen ist als Hörzeichen schutzfähig.

Klänge können Geräusche, Laute, Sounds oder Ähnliches sein. Eigens erstellte Klänge Dritter sind durch das Urheberrecht geschützt.

Musik unterliegt dem Urheberrecht und die Musikindustrie verfolgt illegale Nutzung rigoros. Deswegen sollten Sie vor der Verwendung fremder Musikstücke immer darauf achten, dass diese auch wirklich zulässig ist, etwa durch Einholung einer entsprechenden Zustimmung.

Rechtsfolgen

Werden Texte, Bilder, Fotos, Videos etc. ohne Erlaubnis genutzt, kann der Berechtigte die Angelegenheit rechtlich verfolgen. Außerdem kann der Urheber die Unterlassung der Nutzung sowie bei Vorsatz und Fahrlässigkeit auch Schadensersatz oder die Herausgabe des Gewinns, den der Website-Betreiber mit den zu Unrecht verwendeten Texte, Bilder, Fotos, Videos etc. gemacht hat, verlangen. In besonderen Fällen können sogar strafrechtliche Vorschriften greifen. Oft kommen noch weitere Ansprüche hinzu, etwa der Ersatz von Anwaltskosten.

Haftet der Betreiber der Website auch für Links Dritter?

Ob der Betreiber einer Website auch für Links Dritter haftet oder ob eine Haftung ausgeschlossen werden kann – das ist nicht eindeutig geregelt. Deswegen sollten Sie vor dem Setzen eines Links die zu verlinkende Seite auf mögliche rechtswidrige Inhalte hin prüfen. Zudem sollten die Links so gestaltet sein, dass nicht der Eindruck des Zueigenmachens entsteht.

Datenschutz: So ist die Website abmahnsicher

Besuchen Internetnutzer Ihre Website, so fallen zahlreiche Daten an. Unabhängig davon, ob Sie diese Daten sammeln und verwerten, gibt es in der Praxis praktisch gar nicht den Fall, dass nicht mindestens einfache Zugriffsprotokolle wie z. B. IP-Adressen gespeichert werden. Daher müssen Sie die datenschutzrechtlichen Belange der Nutzer beachten und entsprechende Hinweise auf die Datenverwendung geben. Eine Datenschutzerklärung nach DSGVO sollte auf jeden Fall vorliegen. Zudem muss sich die Datenerhebung auf das Notwendige beschränken.

Cookie-Consent: Einwilligung ist Pflicht

Sobald Ihre Website Cookies verwendet, die nicht technisch notwendig sind, müssen Sie die aktive Einwilligung Ihrer Besucher einholen. Diese Pflicht ist Teil des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG).

Was sind technisch notwendige Cookies?

Technisch notwendige Cookies dienen ausschließlich der Funktionsfähigkeit Ihrer Website. Dazu gehören beispielsweise Cookies für den Warenkorb in einem Online-Shop, für die Login-Funktion oder für die Sprachauswahl. Diese Cookies dürfen Sie ohne Einwilligung setzen, da sie für die Nutzung der Website unerlässlich sind.

Alle anderen Cookies – insbesondere für Webanalyse, Marketing oder Social-Media-Funktionen – benötigen zwingend die vorherige Zustimmung des Nutzers. 

So muss ein rechtskonformer Cookie-Banner aussehen

Ein DSGVO-konformer Cookie-Banner muss mehrere Anforderungen erfüllen. Die Einwilligung muss freiwillig sein – das bedeutet, der Nutzer darf nicht gezwungen werden zuzustimmen, um die Website nutzen zu können. Die Zustimmung muss spezifisch erfolgen: 

  • Vorausgewählte Häkchen ("Pre-Checked Boxes") sind nicht zulässig.
  • Der Banner muss informiert sein und klar erklären, welche Arten von Cookies zu welchem Zweck gesetzt werden.
  • Besonders wichtig: Die Option zum Ablehnen muss genauso einfach erreichbar sein wie die Zustimmung. Ein versteckter "Ablehnen"-Button oder ein mehrstufiger Prozess zum Ablehnen ist nicht rechtmäßig. Der Nutzer muss außerdem jederzeit seine Einwilligung widerrufen können. Erst nach der Zustimmung dürfen die entsprechenden Cookies gesetzt werden – keinesfalls vorher.

Professionelle Cookie-Consent-Management-Plattformen nehmen Ihnen die technische Umsetzung ab und sorgen dafür, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden. 

Die rechtlichen Konsequenzen

Verstöße gegen die Cookie-Consent-Pflicht können teuer werden. Datenschutzbehörden können Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängen. In der Praxis fallen die Strafen für kleine und mittlere Unternehmen deutlich niedriger aus, aber Bußgelder im vier- oder fünfstelligen Bereich sind möglich.

Hinzu kommt das Risiko einer Abmahnung durch Wettbewerber. Da fehlende oder fehlerhafte Cookie-Banner einen Wettbewerbsverstoß darstellen, können Konkurrenten Sie abmahnen und Unterlassung sowie Ersatz ihrer Anwaltskosten fordern. 

Häufige Abmahnfallen: Diese Website-Elemente sollten Sie prüfen

Google Fonts: Die häufigste Abmahnfalle 

Bei Google Fonts handelt es sich um ein kostenloses Verzeichnis mit über 1.500 Schriftarten, die Google für Websites zur Verfügung stellt. Das Problem: Viele Websites binden diese Schriftarten dynamisch ein – die Schriftdateien werden direkt von Google-Servern geladen. Dabei wird bei jedem Seitenaufruf die IP-Adresse des Besuchers an Google in die USA übermittelt. Das Landgericht München I hat entschieden, dass diese dynamische Einbindung ohne Einwilligung des Nutzers gegen die DSGVO verstößt und einen Schadensersatzanspruch von 100 Euro begründet. In der Folge kam es zu einer massiven Abmahnwelle in Deutschland. Der Bundesgerichtshof hat im August 2025 den Europäischen Gerichtshof um eine grundsätzliche Klärung gebeten – eine endgültige Entscheidung steht noch aus.

Binden Sie Google Fonts lokal ein, das heißt laden Sie die Schriftdateien herunter und speichern Sie diese auf Ihrem eigenen Server. Dann findet keine Datenübertragung an Google statt. Mit kostenlosen Tools wie dem Google Fonts Checker von eRecht24 oder Dr. DSGVO können Sie prüfen, ob Ihre Website betroffen ist. Die meisten Content-Management-Systeme wie WordPress bieten Plugins an, die Google Fonts automatisch lokal einbinden. 

 

Cookie-Banner: Oft fehlerhaft oder gar nicht vorhanden

Für das Setzen von Cookies, die nicht technisch notwendig sind, benötigen Sie die aktive Einwilligung des Nutzers. Technisch notwendige Cookies – etwa für Warenkörbe oder Login-Funktionen – sind davon ausgenommen. Viele Websites machen hier gravierende Fehler: Der Cookie-Banner fehlt komplett, Cookies werden bereits gesetzt bevor der Nutzer zustimmt, die Ablehnen-Option ist versteckt oder schwerer zu finden als die Zustimmen-Option, oder es fehlt die Möglichkeit, die Einwilligung später zu widerrufen. 

Nutzen Sie professionelle Cookie-Consent-Tools. Diese Tools sorgen dafür, dass Cookies erst nach Zustimmung gesetzt werden, bieten eine gleichwertige Ablehnungs-Option und dokumentieren die Einwilligungen rechtskonform. 

 

Social-Media-Plugins

Instagram-Feeds oder LinkedIn-Share-Buttons sind beliebte Elemente auf Websites. Werden diese jedoch direkt eingebunden, bauen sie bereits beim Laden der Seite eine Verbindung zum jeweiligen sozialen Netzwerk auf – noch bevor der Nutzer auf den Button klickt. Dabei werden personenbezogene Daten wie die IP-Adresse übertragen. Aber Achtung: Als Website-Betreiber sind Sie für diese Datenübertragung mitverantwortlich, auch wenn Sie die Daten selbst nicht weiterverarbeiten. Das bedeutet konkret: Sie benötigen eine Einwilligung des Nutzers, bevor der Social-Media-Button geladen wird.

Verwenden Sie eine 2-Klick-Lösung. Bei diesen Lösungen wird zunächst nur ein Platzhalter angezeigt. Erst wenn der Nutzer aktiv auf den Button klickt, wird die Verbindung zum sozialen Netzwerk hergestellt. Alternativ können Sie die Buttons in Ihr Cookie-Consent-Tool integrieren, sodass sie erst nach Zustimmung geladen werden. Einfache Text-Links zu Ihren Social-Media-Profilen sind hingegen unbedenklich, da dabei keine automatische Datenübertragung stattfindet.

 

YouTube-Videos und Google Maps: Beliebte Einbettungen mit Risiko

Eingebettete YouTube-Videos und Google Maps gehören zu den häufigsten externen Inhalten auf Websites. Doch auch hier findet beim Laden eine Datenübertragung an Google statt. Ohne Einwilligung des Nutzers ist dies datenschutzrechtlich problematisch. Bei YouTube gibt es immerhin einen "erweiterten Datenschutzmodus" (youtube-nocookie.com), der die Datenübertragung reduziert – jedoch nicht vollständig eliminiert. Bei Google Maps existiert keine vergleichbare Funktion. In beiden Fällen empfiehlt es sich, zunächst nur ein Vorschaubild anzuzeigen und das eigentliche Video oder die Karte erst nach einem Klick des Nutzers zu laden.

Integrieren Sie YouTube-Videos und Google Maps mit einer Zwei-Klick-Lösung oder über Ihr Cookie-Consent-Tool. Dabei wird zunächst ein Platzhalter mit Vorschaubild angezeigt. Erst nach aktiver Zustimmung durch den Nutzer wird das Video oder die Karte tatsächlich geladen. Für YouTube sollten Sie zudem den erweiterten Datenschutzmodus aktivieren. Alternative Kartendienste wie OpenStreetMap können eine datenschutzfreundlichere Option zu Google Maps sein.

Impressumspflicht auf der Website

Alle geschäftlich genutzten Websites oder Onlineshops müssen ein Impressum enthalten. Das gilt auch für Unternehmensauftritte bei Facebook. Bei den Angaben im Impressum handelt es sich um die Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz.

Hinzukommen können weitere Pflichtangaben aufgrund anderer Vorschriften. Richtet sich z. B. Ihr Angebot an Verbraucher, muss die Website weitere Informationen enthalten, wie Informationen über das Widerrufsrecht des Verbrauchers.
Websites, die journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote beinhalten, müssen zusätzlich einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift nennen.

Außerdem muss die Anbieterkennzeichnung einer Website unmittelbar und ohne langes Suchen erreichbar sein. Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Daneben ist mit einer Abmahnung durch Wettbewerber zu rechnen.

Checkliste: Das benötigen Sie für ein rechtssicheres Impressum

Die nachfolgende Auflistung zeigt übersichtlich, welche Angaben im Impressum bei einer gewerblich betriebenen Website notwendig sind. Pflichtangaben nach § 5 Telemediengesetz (Anbieterkennzeichnung / Impressum):

Was muss angegeben werden? Für wen gilt diese Vorschrift? Beispiel Hinweis
Name, Vorname bzw. Firmierung alle Mustermann GmbH; Hans Mustermann e.K.; Max Mustemann; Mustermann e.V. Bei natürlichen Personen muss mindestens ein Vorname ausgeschrieben sein. Bei Personengesellschaften oder juristischen Personen muss die vollständige Firmierung angegeben werden.
Anschrift alle Musterstraße, 112345 Musterstadt Es muss die ladungsfähige Anschrift aufgeführt werden, kein Postfach.
Vertretungsberechtigte Personen Juristische Personen/ Personengesellschaften Mustermann GmbH & Co. KG, vertreten durch die Mustermann GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Max Mustermann Es muss letztlich eine natürliche Person (Mensch) angegeben werden.
Telefonnummer und E-Mail-Adresse alle Telefon: 01234/56789, E-Mail: info@muster.xy Mindestens Angabe einer E-Mail-Adresse und eines weiteren elektronischen oder nicht-elektronischen Kommunikationsmittels (z. B. elektronische Anfragemaske oder Telefonnummer).
Register und Registernummer (Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister) Alle, die in einem der genannten Register eingetragen sind. Gilt auch für Registereintragungen im Ausland. AG Musterstadt HR B: 1234 Bei Gesellschaften in Gründung zum Beispiel: Mustermann GmbH i.G. AG Musterstadt HR B: wird mitgeteilt.
Umsatzsteueridentifikationsnummer Alle, die eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des UStG besitzen. USt-Identifikationsnummer: DE 123456789 Es muss nur die Umsatzsteueridentifikationsnummer, nicht die Umsatzsteuernummer angegeben werden.
Wirtschafts-Identifikationsnummer Alle, die die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen. Wirtschafts-Identifikationsnummer: DE 123456789
Bei Angaben über das Kapital der Gesellschaft: 1. Stammkapital, 2. Wenn nicht alle Einlagen, die in Geld geleistet werden müssen, eingezahlt worden sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen. Bei Angaben über das Kapital der Gesellschaft im Impressum Stammkapital 25.000 EUR Ausstehende Einlagen: 5.000 EUR Es müssen keine Angaben zum Kapital gemacht werden. Werden jedoch Angaben gemacht, dann ist über eventuell ausstehende Einlagen zu informieren.

Angaben für besondere Berufsgruppen bzw. Unternehmen

Anbieter, deren Internetauftritt im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf (z. B. Bank, Versicherung), müssen Angaben über die Aufsichtsbehörde machen: Es ist die aktuelle Aufsichtsbehörde zu nennen, selbst dann, wenn tatsächlich keine Zulassung besteht (doppelte Abmahngefahr: 1. Ausübung der Tätigkeit ohne erforderliche Zulassung 2. Verstoß gegen § 5 TMG). Nicht abschließend geklärt ist, ob auch die postalische Anschrift der Aufsichtsbehörde sowie ein Link zur Behörde angegeben werden muss, daher ist es besser, beides vorsichtshalber zu nennen.

Berufsgruppen, die in § 5 Nr. 5 TMG aufgeführt sind, z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte etc., müssen die Kammer angeben, der sie zugehörig sind, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind. Textvorlagen bieten mittlerweile fast alle Kammern an und können dort nachgefragt werden.