Verlust bei Liquidation einer GmbH-Beteiligung steuerlich geltend machen

Wenn Sie privat Anteile an einer GmbH halten, die mindestens 1 % des Stammkapitals darstellen, müssen Sie Gewinne beim Verkauf dieser Anteile versteuern. Im Gegenzug können Sie allerdings auch einen Verlust bei Liquidation einer GmbH-Beteiligung steuerlich geltend machen und mit anderen positiven Einkünften steuersparend verrechnen. Doch wann darf bzw. muss ein Verlust bei der (bevorstehenden) Liquidation einer GmbH in der Einkommensteuererklärung erfasst werden?

Zuletzt aktualisiert am 01.02.2023
© Markus Bormann - stock.adobe.com

Wann muss ein Verlust bei der Liquidation einer GmbH-Beteiligung in der Einkommensteuererklärung erfasst werden?

Die Antwort auf diese Frage bekommen viele GmbH-Gesellschafter erst im Einkommensteuerbescheid. Häufig leider in Form einer bösen Überraschung. Denn wird der Verlust nach § 17 EStG bei Liquidation einer GmbH zu spät in der Einkommensteuererklärung beantragt, kann es passieren, dass das Finanzamt den Verlust steuerlich einfach ignoriert. Der Grund: Zum Zeitpunkt der steuerlichen Verlustrealisierung gibt es einen Grundsatz und eine Ausnahme. Und genau diese Ausnahme spielt das Finanzamt oftmals aus, und verweigert den bisherigen GmbH-Gesellschaftern die ihnen zustehende Verlustverrechnung. Zum Zeitpunkt der Verlustrealisierung sollten GmbH-Gesellschafter Folgendes beachten:

  • Ein Auflösungsverlust nach § 17 EStG entsteht regelmäßig erst in dem Zeitpunkt, in dem die Liquidation der GmbH abgeschlossen ist.
  • Ausnahmsweise ist der Auflösungsverlust bereits früher steuerlich zu realisieren, und zwar dann, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits festgestellten Verlusts nicht mehr zu rechnen ist.

Achtung: Die Richter des Finanzgerichts Köln stellten nun klar, dass es sich hierbei nicht um ein Wahlrecht handelt. Umso wichtiger ist es für GmbH-Gesellschafter, die Verlustrealisierung nach § 17 EStG nicht zu verschlafen, sondern frühzeitig in der Einkommensteuererklärung zu beantragen (FG Köln, Urteil v. 26.11.2014, Az. 7 K 1444/13; Revision

Beispiel: Ein Steuerzahler macht in seiner Einkommensteuererklärung Verluste aus der Auflösung einer GmbH nach § 17 EStG in Höhe von 100.000 EUR (eingezahltes Stammkapital) geltend, weil die Liquidation der GmbH im selben Jahr abgeschlossen war. Das Finanzamt verweigerte die steuersparende Verlustverrechnung mit anderen Einkünften in diesem Jahr jedoch, weil bereits 2 Jahre zuvor feststand, dass wegen der Vermögenslosigkeit der GmbH nicht mehr mit der Auskehrung von Stammkapital zu rechnen war. Der Verlust nach § 17 EStG hätte also bereits 2 Jahre vorher steuerlich realisiert werden müssen.

Folge: Der Verlust nach § 17 EStG fällt hier steuerlich ungenutzt unter den Tisch.

So gehen Sie bei einem Verlust aus der Liquidation einer GmbH-Beteiligung bei einer Insolvenz der GmbH vor

Um nicht zu riskieren, dass Ihnen das Finanzamt die steuersparende Verrechnung von Verlusten aus der Liquidation einer GmbH verweigert, empfiehlt sich in der Praxis in vergleichbaren Fällen folgende Vorgehensweise:

  • Wird eine GmbH, an der Sie beteiligt sind, insolvent und ist Ihrer Meinung nach nicht mehr mit der Auskehrung von Stammkapital oder mit der Rückzahlung von Darlehen zu rechnen, beantragen Sie bereits in diesem Jahr den Verlust nach § 17 EStG.
  • Lehnt das Finanzamt diese frühzeitige Verlustrealisierung ab, gehen Sie mit einem Einspruch gegen den betreffenden Einkommensteuerbescheid vor.
  • Beantragen Sie im Einspruchsverfahren, dass der Steuerbescheid hinsichtlich der fraglichen Verlustverrechnung nach § 165 AO vorläufig ergehen soll. Das hat folgenden Hintergrund: Stellt sich das Finanzamt Jahre später quer und verweigert die Verlustverrechnung, weil die Verlustrealisierung bereits früher eingetreten ist, können Sie den Verlust wegen des Vorläufigkeitsvermerks in diesem früheren Steuerjahr noch geltend machen.

Tipp

Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einlegen

Haben Sie die Verlustrealisierung nach Ansicht des Finanzamts verschlafen (siehe Beispiel) und der Verlust nach soll deshalb unter den Tisch fallen, müssen Sie gegen den Einkommensteuerbescheid dieses Jahres Einspruch einlegen. Dann hat der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren das letzte Wort. Die Münchner Richter prüfen, ob das Urteil des Finanzgerichts Köln rechtens ist oder nicht.