Erbschaftsteuer: Was Sie bei Betriebsübergaben beachten sollten

Wird ein Betrieb im Rahmen einer Erbschaft bzw. Schenkung übertragen, hat der Übernehmer die Möglichkeit Verschonungsregelungen zu beantragen. Welche steuerlichen Vergünstigungen bei der Regelverschonung bzw. der Optionsverschonung greifen und welche Voraussetzungen hierfür zu erfüllen sind, erfahren Sie in dem folgenden Praxisbeitrag.

Zuletzt aktualisiert am 17.03.2026
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Erbschaftsteuer: Derzeitige Verschonungsregelung

Grundsätzlich gilt: Wird ein Betrieb auf einen neuen Eigentümer übertragen (egal ob im Rahmen einer Erbschaft oder einer Schenkung), ist das ein Fall für das Finanzamt. Denn die unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen ist erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig. Weil es vorkommen kann, dass der Übernehmer des Betriebsvermögens nicht über ausreichend Kapital verfügt, um die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ohne existenzielle Gefährdung des Unternehmens zahlen zu können, gibt es bei der Übertragung von Betriebsvermögen Verschonungsregelungen. Denkbar sind zwei Varianten:

  1. Regelverschonung: Bei dieser Steuervergünstigung bleiben unter bestimmten Voraussetzungen 85 % des geerbten oder geschenkten Betriebsvermögens in Bezug auf die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer steuerfrei.
  2. Optionsverschonung: Es geht aber noch besser: Wer über einen Zeitraum von 7 Jahren weitere Bedingungen einhält, kann sogar zu 100 % von der Besteuerung der unentgeltlichen Übertragung befreit werden.

Grundzüge der Regelverschonung

Bei der Regelverschonung winkt die 85 %-Freistellung des unentgeltlich übernommenen Betriebs bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der 85%ige Verschonungszuschlag kommt nur bei einem begünstigten Betriebsvermögen bis zum Schwellenwert von 26 Mio. Euro zur Anwendung.
  • In dem übertragenen Betrieb muss das Verwaltungsvermögen weniger als 90 % betragen. Unter Verwaltungsvermögen versteht man Vermögen, das für die Weiterführung des Betriebs nicht unbedingt notwendig ist (vermietete Immobilien, Aktienvermögen).
  • Der Betrieb muss mindestens über einen Zeitraum von 5 Jahren nach der Erbschaft bzw. Schenkung fortgeführt werden.
  • Die Lohnsumme während der 5-jährigen Betriebsfortführung muss mindestens 400 % der jährlichen Ausgangslohnsumme bei Übernahme des Betriebs betragen.
  • Für die restlichen 15 Prozent, die im Rahmen einer Betriebsübergabe bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer versteuert werden müssen, kann noch ein gleitender Abzugsbetrag von 150.000 Euro abgezogen werden.

So ermittelt das Finanzamt die steuerpflichtige Schenkung des Betriebs

Wert des geschenkten Betriebs
Wert des geschenkten Betriebs 2.000.000
Euro
Verschonung mit 85 % -1.700.000
EUR
Verbleib des begünstigten Vermögens 300.000
EUR
300.000 EUR
Freibetrag:
Steuerpflichtiger Wert des Betriebs 300.000
EUR
Freibetrag bei 85 % iger Verschonungsregelung -150.000
EUR
Freibetrag 150.000 Euro;
Kürzung um 50 % des über
150.000 EUR liegenden Werts des Betriebs
(300.000 EUR abzgl. 150.000 EUR =
150.000 EUR; davon Kürzungsbetrag 75.000 EUR)
75.000 EUR
Verbleibender Freibetrag: -75.000
EUR
75.000
EUR
Steuerpflichtiger Wert des Betriebs für die Schenkungsteuer 225.000 EUR

Da Frank Huber als Sohn ein persönlicher Freibetrag bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer von 400.000 EUR bei Übertragung von Vermögen eines Elternteils zusteht, muss er keinen Cent Schenkungsteuer für die unentgeltliche Übertragung bezahlen.

Grundzüge zur Optionsverschonung

Bei der Optionsverschonung bleiben unter den folgenden Voraussetzungen bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs sogar 100 % von der Besteuerung bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer verschont:

  • Das Verwaltungsvermögen im unentgeltlich übernommenen Betrieb darf nicht mehr als 20 % betragen.
  • Der Betrieb muss 7 Jahre lang fortgeführt werden.
  • Während der 7-jährigen Betriebsfortführung beträgt die gezahlte Lohnsumme mindestens 700 % der in den letzten 5 Jahren vor der Übergabe durchschnittlich gezahlten jährliche Lohnsumme.