Gelangensbestätigung und Alternativen: umsatzsteuerfrei exportieren

Wenn Sie Ware an Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland exportieren, ist diese Lieferung umsatzsteuerfrei. Allerdings verlangt das Finanzamt seit dem 1. Januar 2014 einen Nachweis dafür, dass die Ware tatsächlich im EU-Ausland angekommen ist. Diesen Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen können Sie am sichersten mit der sogenannten Gelangensbestätigung erbringen, einem Muster-Formular des BMF. Allerdings werden auch alternative Nachweise anerkannt – vorausgesetzt sie enthalten alle Informationen, die auch im Muster des BMF aufgeführt sind. Was Sie in Sachen Gelangensbestätigung beachten müssen und welche alternativen Nachweise für Sie eventuell infrage kommen, lesen Sie in diesem Beitrag.

Zuletzt aktualisiert am 07.05.2024
© industrieblick - stock.adobe.com

Definition

Was ist eine Gelangensbestätigung?

Die Gelangensbestätigung oder auch Gelangensbescheinigung ist Pflicht für alle Unternehmen, die innerhalb der EU exportieren. Sie ist fest in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) verankert und wirkt als Voraussetzung dafür, den Auftrag von der Umsatzsteuer zu befreien. Da sich die Beteiligten beide im Gemeinschaftsgebiet der EU befinden, handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung.

Diese Angaben sind für die Gelangensbestätigung nötig

Eine vollständige Gelangensbestätigung umfasst folgende Angaben:

  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware
  • Bei Fahrzeugen ist die entsprechende Identifikationsnummer nötig
  • Ort und Monat des Erhalts/Transports in das Zielland
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Unterschrift des Abnehmers

Fehlt die Gelangensbescheinigung innerhalb der EU, kann das Finanzamt die Umsatzsteuer in voller Höhe für die Transaktion einfordern. Ein Muster für eine Gelangensbestätigung finden Sie unter anderem auf der Website der IHK.

Info

Alternativen zum Gelangensbestätigung-Muster sind erlaubt

Grundsätzlich gilt: Verwendet ein Unternehmer das Muster zur Gelangensbestätigung des BMF nicht, kann er den Nachweis auch durch verschiedene Belege führen. Entscheidend ist, dass die genutzten Belege alle Informationen wiedergeben, die in dem Gelangensbestätigung-Formular aufgeführt sind.

Nachweismöglichkeiten bei Versand durch Spedition

Beauftragen Verkäufer oder Abnehmer eine Spedition mit der innergemeinschaftlichen Lieferung der Ware, kann der geforderte Nachweis über das Gelangen der Ware ins EU-Ausland durch folgende Unterlagen erbracht werden (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a UStDV):

  • ein handelsrechtlicher Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts der Ware enthält
  • ein Konnossement (ursprünglich Schiffsfrachtbrief; Dokument, mit dem der Verfrachter bestätigt, dass er die Ware zur Beförderung übernommen hat) oder
  • deren Doppelstücke

Der Nachweis kann alternativ auch durch einen anderen handelsüblichen Beleg geführt werden, beispielsweise durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b UStDV). Diese Spediteurbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des mit der Beförderung beauftragtenUnternehmens sowie das Ausstellungsdatum
  • Den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung
  • Menge und Gegenstand der Lieferung sowie dessen handelsübliche Bezeichnung
  • Den Empfänger des Gegenstands der Lieferung und den Bestimmungsort im EU-Ausland
  • Den Monat, in dem der Gegenstand der Lieferung im EU-Ausland angekommen ist
  • Eine Versicherung/Bestätigung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers, dass die Angaben in dem Beleg aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind
  • Die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers

Nachweismöglichkeit bei Versand durch Kurier

Als Alternative zur Gelangensbestätigung kann auch ein Protokoll des beauftragten Beförderers dienen, das die Ausfuhrlieferung transparent und nachvollziehbar bis zur Ablieferung der Ware beim Empfänger dokumentiert (sog. Tracking-and-tracing-Protokoll). In diesem Protokoll müssen der Monat und der Ort des Endes der Beförderung ersichtlich sein (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1c UStDV; Abschnitt 6a.5 Abs. 6 Satz 4 UStAE). Die Vereinfachungsvorschrift gilt übrigens nicht nur bei Einschaltung eines Kuriers, sondern für alle Beförderer, die solche Tracking-and-tracing-Protokolle führen.

Info

Alternativnachweise für Warenwerte unter 500 EUR

Abweichend von einem Tracking-and-tracing-Protokoll kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen beim Versand eines oder mehrerer Gegenstände, deren Wert insgesamt nicht über 500 EUR liegt, den Nachweis auch durch eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und den Belegnachweis über die Bezahlung (oder Entrichtung einer Gegenleistung) für die Lieferung der Gegenstände führen.

Nachweismöglichkeit bei Einschaltung eines Postdienstleisters

Versendet der Verkäufer die Waren per Post, kann er die Gelangenheitsbestätigung zur innergemeinschaftlichen Lieferung entweder durch ein Tracking-and-tracing-Protokoll führen oder durch eine Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Postsendung und den Nachweis über die Bezahlung der Ware (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1d UStDV).

Nachweismöglichkeit im gemeinschaftlichen Versandverfahren

Wenn Sie Waren im Rahmen eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens versenden, kann der alternative Nachweis der Gelangensbestätigung auch durch eine Bestätigung der Ausgangsstelle erbracht werden, um von der Steuerbefreiung zu profitieren.