Umsatzsteuer-Nachschau: Typische Anlässe und Verhaltensregeln

Die meisten Selbstständigen haben Angst vor einer Betriebsprüfung des Finanzamts. Bei der Umsatzsteuer-Nachschau ist diese Angst durchaus berechtigt, denn sie ist entgegen der harmlosen Bezeichnung neben der Kassen-Nachschau wohl die unangenehmste Form der Prüfung durch das Finanzamt. Bei der Umsatzsteuer-Nachschau dürfen die Beamten ohne vorherige Ankündigung (!) während der Geschäfts- und Arbeitszeit Ihre Grundstücke und Gebäude betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Erhebung der Umsatzsteuer erheblich sein könnten.

Zuletzt aktualisiert am 11.07.2025
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Definition

Was ist eine Umsatzsteuer-Nachschau

Die Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG) wurde vor circa 20 Jahren mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz eingeführt. Es ist eine Betriebsprüfung seitens des Finanzamts. Sie soll helfen, Vorsteuerbetrug vorzubeugen und gleichzeitig eine faire Festsetzung der Umsatzsteuer zu gewährleisten. 

Umsatzsteuer-Nachschau bei Unstimmigkeiten

Der Umfang der Nachschau ist auf rein umsatzsteuerliche Sachverhalte beschränkt. Die Anzahl der Prüfungen, die umsatzsteuerliche Betrügereien aufdecken und umsatzsteuerlich unstimmige Sachverhalte aufklären sollen, steigt ständig an. Da die Umsatzsteuer auch zu vielen anderen Buchführungsbelegen und steuerlichen Auswertungen Bezug hat, bleiben dem Prüfer Unstimmigkeiten bei anderen Steuern nicht verborgen. In solchen Fällen darf er eine alle Steuerarten umfassende Betriebsprüfung anschließen.

Anlässe zur Durchführung einer Umsatzsteuer-Nachschau

Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärungen erfolgen immer unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sprich: Das Finanzamt kann Ihre Unterlagen und Bücher zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal unter die Lupe nehmen. Aber aus welchen Gründen kommt es überhaupt zu einer solchen Überprüfung? Der wohl häufigste Anwendungsfall der Umsatzsteuer-Nachschau ist die Existenzprüfungsphase bei neu gegründeten Unternehmen.

Der Prüfer vergewissert sich vor Ort, ob Ihr Unternehmen, das in der Anlaufphase regelmäßig hohe Vorsteuerbeträge geltend macht, unter der offiziellen Anschrift tatsächlich existiert. Auch wird geprüft, ob bestimmte, meist kostenintensive Anschaffungen wirklich getätigt wurden und betrieblich genutzt werden.

Wenn die Finanzverwaltung folgende Tatbestände – ein einziger kann schon ausreichen – bei Ihnen ermittelt, erhöht sich die Gefahr, in den Fokus einer Umsatzsteuer-Nachschau zu geraten: 

  • das Fehlen von Umsatzsteuervoranmeldungen, wiederholte Nullmeldungen oder hohe steuerfreie Umsätze
  • besonders hohe Vorsteuer-Erstattungen
  • häufiger Wechsel zwischen Umsatzsteuer-Zahlungen und Vorsteuer-Erstattungen
  • Kontrollmitteilungen anderer Finanzämter
  • Umsätze mit unterschiedlichen Steuersätzen
  • starke Umsatzabweichungen vom Branchendurchschnitt
  • Wechsel der Branche bzw. des Unternehmensgegenstandes
  • (anonyme) Anzeige
  • unvollständige Angaben auf Geschäftsbriefen

Tipp

So können Sie eine Umsatzsteuer-Nachschau vermeiden

Eine Umsatzsteuer-Nachschau lässt sich elegant vermeiden. Und zwar, indem Sie im Freitextfeld der Umsatzsteuervoranmeldung oder in der Umsatzsteuerjahreserklärung auf weitere Unterlagen verweisen, die Sie mit der Post an das Finanzamt schicken. In diesen Unterlagen nehmen Sie Stellung zu umsatzsteuerlichen Besonderheiten. Sind alle Zweifel zu umsatzsteuerlichen Sachverhalten ausgeräumt, besteht keine Notwendigkeit mehr für eine Umsatzsteuer-Nachschau.

Weitere mögliche Anlässe für eine Umsatzsteuer-Nachschau

Folgende Sachverhalte führen ebenfalls zu einem erhöhten Risiko einer Umsatzsteuer-Nachschau:

  • Ihr Unternehmen wurde erst vor Kurzem erworben.
  • Im letzten Voranmeldezeitraum haben Sie ungewöhnlich hohe Anschaffungen getätigt.
  • Es wurde bislang noch keine Umsatzsteuer-Voranmeldung oder -erklärung eingereicht.
  • Es bestehen Geschäftsbeziehungen ins Ausland.
  • Es wurden Vorsteuerberichtigungen zu Ihren Gunsten vorgenommen.
  • Sie arbeiten verstärkt mit Subunternehmern zusammen.
  • Die Umsatzsteuerzahllast in Ihrer Umsatzsteuererklärung weicht erheblich von den früheren Jahren ab.
  • Sie tätigen wiederholt Geschäfte mit nahestehenden Personen.
  • Die letzte Betriebsprüfung hat Unregelmäßigkeiten bei der Umsatzsteuer ergeben.

Tipp

Hohe Umsatzsteuer-Erstattungen frühzeitig belegen

Melden Sie für den Voranmeldezeitraum dem Finanzamt eine hohe Umsatzsteuer-Erstattung, sollten Sie entsprechende Belege mitschicken. So kann der Sachbearbeiter die Erstattungsansprüche besser überprüfen.

Wie ist der ungefähre Ablauf einer Umsatzsteuer-Nachschau?

Damit die USt-Nachschau schnell und unproblematisch abläuft, sollten Sie den ungefähren Ablauf kennen und wissen, wie Sie sich verhalten sollten:

  1. Der Prüfer muss sich bei Erscheinen ausweisen. Lassen Sie sich den Ausweis zeigen und rufen Sie ggf. bei der Finanzverwaltung an.
  2. Rufen Sie unverzüglich Ihren Steuerberater wegen der Umsatzsteuer-Nachschau an und bitten Sie ihn, an der Umsatzsteuer-Nachschau teilzunehmen.
  3. Der Prüfer muss Sie noch vor der Prüfung über Ihre Rechte und Pflichten aufklären. Er darf noch bevor Ihr Steuerberater eintrifft, mit der Nachschau beginnen.  
  4. Legen Sie dem Prüfer bereitwillig die angeforderten Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vor, die für die Nachschau relevant sind.
  5. Neuerdings ist der Prüfer dazu berechtigt, auf Ihre elektronisch gespeicherten Aufzeichnungen zuzugreifen. Tipp: Erledigen Sie Ihre Umsatzsteuer-Angelegenheiten auf einem extra dafür eingerichteten PC. Der Prüfer bekommt dann keine anderen Daten zu sehen.
  6. Verhalten Sie sich kooperativ, beantworten Sie die Fragen aber kurz und knapp.
  7. Der Finanzbeamte ist im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau nicht dazu berechtigt, vor Ort Geld von Ihnen zu verlangen. Tut er es trotzdem, handelt es sich um einen Betrüger. Verständigen Sie in diesem Fall unbedingt sofort die Polizei.

Wichtig: Der Prüfer darf ausschließlich alle umsatzsteuerrelevanten Dokumente einsehen. Er darf allerdings nicht den Betrieb durchsuchen und schon gar nicht Dokumente beschlagnahmen. Auch in Ihren Privaträumlichkeiten hat der Prüfer nichts zu suchen, es sei denn, Sie nutzen einen Teil der Räumlichkeiten als Büro. Fällt dem Prüfer bei der Umsatzsteuer-Nachschau etwas auf, darf er sofort zu einer Außenprüfung übergehen. Bei dieser Form der Umsatzsteuersonderprüfung muss allerdings ein konkreter Anlass vorliegen.

Geht der Prüfer zur Außenprüfung über, muss er Ihnen dies an Ort und Stelle schriftlich mitteilen. So können Sie gegebenenfalls auch Einspruch gegen die Außenprüfung einlegen. Doch es muss nicht unbedingt in einer Außenprüfung enden. Der Prüfer kann Sie nämlich vorab dazu auffordern, Ihre Unterlagen und Bücher zu korrigieren.  

Info

Häufige Fragen zur Umsatzsteuer-Nachschau

Damit Sie sich schnell einen Überblick verschaffen können, haben wir die vier häufigsten Fragen zur Umsatzsteuer-Nachschau zusammengefasst.

  1. Welches Datum zählt bei der Umsatzsteuer?
    Umsatzsteuerlich erfasst wird beispielsweise eine Lieferung zum Zeitpunkt des auszuweisenden Leistungsdatums. Ist der Zeitpunkt falsch beurteilt, ist die Umsatzsteuererklärung fehlerhaft.
  2. Was passiert, wenn das Finanzamt die Umsatzsteuer nicht abbuchen kann?
    Wird die Umsatzsteuer nicht rechtzeitig überwiesen, fallen Säumniszuschläge von 1 % pro Monat an – außerdem Mahngebühren. Darüber hinaus kann das Finanzamt Forderungen ohne gerichtlichen Beschluss vollstrecken. Das Geld kann also auch schon nach einer Woche von Vollziehungsbeamten gepfändet werden.  
  3. Wann kommt es zur Umsatzsteuer-Nachschau?
    Wie bereits beschrieben, kommt es besonders häufig während der Existenzgründungsphase eines Unternehmens dazu, dass eine Nachschau durchgeführt wird.
  4. Was passiert, wenn der Sachbearbeiter niemanden antrifft? 
    Steht eine Umsatzsteuer-Nachschau an und der Sachbearbeiter hat Sie nicht angetroffen? In den meisten Fällen versucht er es zu einem späteren Zeitpunkt erneut. Sollte er auch dann niemanden antreffen, hinterlässt er eine Mitteilung mit einem neuen Termin oder der Bitte einer telefonischen Terminvereinbarung.