Grundlagen der Besteuerung: Personengesellschaft vs. Körperschaft
In der Besteuerung von Personen- sowie Kapitalgesellschaften bestehen mitunter große Unterschiede. Welche Gesellschaftsform stärker belastet wird, hängt vom Einzelfall ab.
Besteuerung von Personengesellschaften
Im Gegensatz zu Körperschaften sind bei Personengesellschaften – etwa der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der Kommanditgesellschaft (KG) oder der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) – die jeweiligen Gesellschafter Träger der Personengesellschaft und des dazugehörigen Gesellschaftsvermögens. Das heißt auch, dass die erzielten Einkünfte nicht von der Personengesellschaft selbst zu versteuern sind. Die Einkünfte werden vielmehr auf die beteiligten Gesellschafter aufgeteilt und bei diesen jeweils im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuer versteuert. Dabei gilt der progressive Einkommensteuertarif, der je nach Höhe des Einkommens bis zu 45 % betragen kann. Zusätzlich fällt auf die Gewinne Gewerbesteuer an, die auf die Einkommensteuer angerechnet wird.
Besteuerung von Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften, wie die GmbH oder die AG, unterliegen der Körperschaftsteuer. Diese beträgt unabhängig von der Höhe des Gewinns einheitlich 15 %. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und die Gewerbesteuer. Die Besteuerung erfolgt auf der Ebene der Gesellschaft, während die Ausschüttungen an die Gesellschafter (Dividenden) nochmals mit der Kapitalertragsteuer von 25 % besteuert werden, was zu einer zusätzlichen Belastung auf Ebene der Gesellschafter führt.
Info
Was wird bei der Körperschaftsteuer genau besteuert?
Die Körperschaftsteuer wird auf das Einkommen von juristischen Personen erhoben. Zu jenen gehören Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder Vereine. Sie errechnet sich dabei aus dem zu versteuernden Einkommen.
Bei natürlichen Personen entspricht sie der Einkommensteuer.
Einführung des Optionsmodells zur Körperschaftssteuer bei Personengesellschaften
Das Körperschaftsmodernisierungsgesetz (KöMoG), das am 1. Juli 2021 in Kraft trat, führte das Optionsmodell zur Körperschaftsteuer ein. Mit diesem Gesetz wurde zunächst Personenhandelsgesellschaften (z.B. OHG, KG) sowie Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit eingeräumt, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren und somit wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Diese Änderung sollte die Wettbewerbsfähigkeit von Personengesellschaften stärken und ihnen ähnliche steuerliche Rahmenbedingungen wie den Kapitalgesellschaften bieten.
Ausweitung durch das Wachstumschancengesetz
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde 2024 das Optionsmodell zur Körperschaftssteuer auf alle Personengesellschaften (GbR eingeschlossen) ausgeweitet. Dies bedeutet, dass nun auch kleinere und neu gegründete Personengesellschaften von dieser Regelung profitieren können.
Vorteile der Option zur Körperschaftsteuer
Die Körperschaftssteuer bietet Gesellschaften eine ganze Reihe von Vorteilen – insbesondere solchen mit hohen Einkommen.
Einheitlicher Steuersatz
Ein wesentlicher Vorteil der Option zur Körperschaftsteuer ist der einheitliche Steuersatz von 15 %. Dies kann besonders für Gesellschafter mit hohen Einkommen von Vorteil sein, da die Einkommensteuerprogression entfällt.
Beispiel: Ein Unternehmer, der bisher mit einem persönlichen Einkommensteuersatz von 42 % besteuert wurde, kann durch die Option zur Körperschaftsteuer erheblich Steuern sparen, da die Gewinne auf Gesellschaftsebene nur mit 15 % besteuert werden.
Erhöhte Reinvestitionsmöglichkeiten
Da die Gewinne zunächst auf Gesellschaftsebene niedriger besteuert werden, verbleibt mehr Kapital in der Gesellschaft. Dadurch ermöglicht die Körperschaftsteuer bei Personengesellschaften höhere Reinvestitionen, was wiederum das Wachstum fördert. Ein Beispiel wäre eine mittelständische KG, die ihre Gewinne in den Ausbau der Produktionskapazitäten reinvestieren möchte. Durch die geringere Steuerbelastung bleibt mehr Kapital für Investitionen im Unternehmen.
Planungssicherheit und steuerliche Klarheit
Durch die Körperschaftsteuer besteht bei Personengesellschaften eine größere Planungssicherheit, da der Steuersatz konstant bleibt. Zudem entfällt die Notwendigkeit der komplexen Gewinnverteilung und individuellen Versteuerung bei den Gesellschaftern. Dies erleichtert die Finanzplanung und Steuererklärung.
Erhöhte Attraktivität für Investoren
Ein weiterer Vorteil des Optionsmodells zur Körperschaftsteuer ist die erhöhte Attraktivität für Investoren. Kapitalgesellschaften haben oft ein klareres und transparenteres Bilanzierungs- und Steuerregime, was für externe Investoren attraktiver sein kann. Dies kann die Beschaffung von Kapital erleichtern und die Chancen auf Investitionen erhöhen.
Verbesserte Möglichkeiten für die Unternehmensnachfolge
Durch das Optionsmodell zur Körperschaftsteuer können auch die Möglichkeiten für die Unternehmensnachfolge verbessert werden. Die Struktur einer Kapitalgesellschaft kann es einfacher machen, Anteile zu übertragen, ohne dass komplexe steuerliche Probleme entstehen. Dies kann die Nachfolgeplanung und -umsetzung erleichtern.
Flexibilität bei der Gewinnverwendung
Kapitalgesellschaften haben durch die Optionsbesteuerung oft mehr Flexibilität bei der Gewinnverwendung. Gewinne können im Unternehmen verbleiben, ausgeschüttet oder in verschiedene Projekte reinvestiert werden. Diese Flexibilität kann für das langfristige Wachstum und die Stabilität des Unternehmens vorteilhaft sein.
Nachteile und Fallstricke der Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften
Die Option bringt allerdings nicht nur Vorteile mit sich – wird sie vorschnell beantragt, kann das schwere Folgen für Ihre Gesellschaft mit sich bringen.
Doppelbesteuerung
Ein bedeutender Nachteil ist die Doppelbesteuerung. Gewinne werden zunächst auf Gesellschaftsebene besteuert und Ausschüttungen an die Gesellschafter nochmals mit der Kapitalertragsteuer. Dies kann zu einer insgesamt höheren Steuerbelastung führen. Ein Beispiel wäre ein Familienunternehmen, das regelmäßig Gewinne an die Gesellschafter ausschüttet. Diese Ausschüttungen unterliegen dann zusätzlich der Kapitalertragsteuer, was zu einer höheren Gesamtsteuerlast führen kann.
Höhere Anforderungen an die Buchführung
Gesellschaften, die zur Körperschaftsteuer optieren, müssen die strengen Vorschriften der handelsrechtlichen Buchführung und Bilanzierung einer Kapitalgesellschaft einhalten. Dies kann zu erhöhtem Verwaltungsaufwand und Kosten führen. Beispielsweise muss eine optierte Personengesellschaft umfangreichere Jahresabschlüsse erstellen und eventuell eine Wirtschaftsprüfung durchführen lassen.
Bindungswirkung der Option
Einmal gewählt, ist die Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften bindend und kann nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden. Dies erfordert eine sorgfältige Abwägung und Planung im Vorfeld. Unternehmer müssen sicherstellen, dass sie die langfristigen Auswirkungen dieser Entscheidung verstehen und dass die Gesellschaft die zusätzlichen administrativen Anforderungen bewältigen kann.
Welche Voraussetzungen müssen für die Antragstellung erfüllt sein?
Die Optierung zur Körperschaftsteuer muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Der Antrag muss bis zum Ende des vorangehenden Wirtschaftsjahres gestellt werden, damit die Option für das folgende Jahr wirksam wird. Zudem müssen alle Gesellschafter der Personengesellschaft der Option zustimmen.
Erforderliche Unterlagen und Formalitäten
Zum Antrag gehören:
- eine Erklärung zur Körperschaftsteuer
- die geänderte Gesellschaftssatzung
- gegebenenfalls weitere Nachweise über die Zustimmung der Gesellschafter
Die Umstellung auf die Körperschaftsteuer bedarf bei Personengesellschaften einer sorgfältigen Vorbereitung und rechtlichen Beratung. Unternehmer sollten sicherstellen, dass alle notwendigen Dokumente vollständig und korrekt eingereicht werden, um Verzögerungen oder Ablehnungen zu vermeiden.
Rückgängigmachung der Optierung: So geht’s
Möchten Sie die Optierung rückgängig machen, ist das grundsätzlich möglich – allerdings sollten Sie sich vorher eingehend über die Voraussetzungen einer Rückoption informieren.
Bedingungen für die Rückkehr zur Besteuerung als Personengesellschaft
Die Rückgängigmachung der Optierung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und erfordert ebenfalls einen Antrag beim Finanzamt. Dies kann nur nach Ablauf einer bestimmten Frist und unter Berücksichtigung steuerlicher Übergangsregelungen erfolgen. Beispielsweise muss eine Gesellschaft nach einer bestimmten Mindestdauer der Körperschaftsteueroptierung erst wieder zurück zur Personengesellschaft-Besteuerung wechseln können.
Steuerliche Konsequenzen und Fallstricke
Bei der Rückkehr zur Personengesellschaft-Besteuerung müssen alle steuerlichen Auswirkungen und Übergangsregelungen beachtet werden. Dies umfasst die Versteuerung von stillen Reserven und die Anpassung der Buchführung. Eine erneute Optierung zur Körperschaftsteuer ist in der Regel nicht sofort wieder möglich. Unternehmer müssen die langfristigen Konsequenzen dieser Entscheidung sorgfältig abwägen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.
Für wen lohnt sich das Optionsmodell zur Körperschaftssteuer besonders?
Besonders profitieren folgende Arten von Unternehmen vom Optionsmodell:
- Wachstumsorientierte GmbH & Co. KG
Eine GmbH & Co. KG mit hohem Reinvestitionsbedarf kann durch das Optionsmodell zur Körperschaftsteuer profitieren, da die Gewinne zunächst niedrig besteuert werden und somit mehr Kapital für Investitionen zur Verfügung steht. Dies ermöglicht es der Gesellschaft, ihre Produktionskapazitäten zu erweitern und neue Märkte zu erschließen. - Unternehmen mit hohen Gewinnen
Unternehmen, deren Gesellschafter hohe persönliche Einkommensteuerbelastungen haben, können durch die Option zur Körperschaftsteuer erhebliche Steuervorteile erzielen. Durch die Reduzierung des Steuersatzes auf 15 % bleibt mehr vom Gewinn im Unternehmen, was die Finanzierung von Projekten und die Rücklagenbildung erleichtert. - Unternehmen mit geplanter Nachfolge
Bei der Planung einer Unternehmensnachfolge kann die Körperschaftsteueroption Vorteile bieten, indem die steuerlichen Belastungen planbarer und die Gesellschaftsform attraktiver für Nachfolger werden. Zum Beispiel könnte eine Kommanditgesellschaft, die von der Nachfolge durch die Kinder des Unternehmensgründers betroffen ist, durch die Körperschaftsteueroption eine geregelte und steuerlich vorteilhafte Übergabe ermöglichen. - Start-up mit Investorenbeteiligung
Ein Start-up, das auf der Suche nach externen Investoren ist, könnte durch die Option zur Körperschaftsteuer attraktiver werden. Investoren bevorzugen oft die klareren und transparenten Strukturen einer Kapitalgesellschaft, was die Kapitalbeschaffung erleichtern kann. Dies könnte das Wachstum und die Expansion des Start-ups beschleunigen. - Mittelständisches Unternehmen mit internationaler Ausrichtung
Ein mittelständisches Unternehmen, das international tätig ist, könnte von der Option zur Körperschaftsteuer profitieren, da die internationalen Geschäftspartner oft Kapitalgesellschaften bevorzugen. Die Option kann die Geschäftsbeziehungen vereinfachen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens stärken.
Für wen ist das Optionsmodell zur Körperschaftssteuer eher nicht ratsam?
Die Finger vom Optionsmodell lassen, sollten folgende Unternehmen:
- Unternehmen mit geringen Gewinnen und regelmäßigen Ausschüttungen
Für kleine Familiengesellschaften oder Unternehmen mit geringen Gewinnen und regelmäßigen Ausschüttungen an die Gesellschafter könnte das Optionsmodell zur Körperschaftsteuer nachteilig wirken. Die Doppelbesteuerung der ausgeschütteten Gewinne könnte zu einer höheren Gesamtsteuerbelastung führen. Ein Beispiel wäre eine kleine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ihre Gewinne regelmäßig ausschüttet und deren Gesellschafter nur geringe Einkommensteuerbelastungen haben. Diese Form der GbR profitiert von der Körperschaftssteuer-Option - Unternehmen mit geringem Verwaltungsaufwand
Unternehmen, die bisher nur geringe Anforderungen an ihre Buchführung und Bilanzierung haben, könnten die höheren administrativen Anforderungen und Kosten der Kapitalgesellschafts-Buchführung als nachteilig empfinden. Eine kleine Handwerksbetrieb-KG, die bisher eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nutzt, müsste bei Optierung zur Körperschaftsteuer eine doppelte Buchführung einführen und möglicherweise eine Wirtschaftsprüfung durchführen lassen. - Unternehmen, die Flexibilität in der Steuerplanung benötigen
Unternehmen, die regelmäßig ihre Steuerstrategie anpassen müssen oder flexibel auf steuerliche Veränderungen reagieren möchten, könnten durch die Bindungswirkung der Option zur Körperschaftsteuer eingeschränkt werden. Die langfristige Bindung an die Körperschaftsteuer könnte die Flexibilität einschränken, steuerliche Vorteile anderer Modelle zu nutzen. - Unternehmen in instabilen oder rückläufigen Phasen
Für Unternehmen, die sich in einer instabilen oder rückläufigen Phase befinden, könnte die zusätzliche administrative und steuerliche Belastung durch die Körperschaftsteueroption die wirtschaftliche Situation verschärfen. Ein Einzelhandelsunternehmen, das aufgrund eines Marktumbruchs oder wirtschaftlicher Herausforderungen bereits finanzielle Schwierigkeiten hat, könnte durch die zusätzlichen Kosten und Anforderungen der Körperschaftsteueroption weiter belastet werden. - Rein vermögensverwaltende Personengesellschaften
Bei rein vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Immobiliengesellschaften mit reiner Vermietung und Verpachtung) besteht das Problem, dass der Wechsel zur Körperschaftsteuer bei Personengesellschaften nicht steuerneutral erfolgen kann. Grund dafür ist, dass die Option zur Körperschaftsteuer als Formwechsel gilt. Wenn die Gesellschaft keine Mitunternehmerschaft ist, sondern eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, findet nach Meinung der Finanzverwaltung § 20 in Verbindung mit § 25 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) keine Anwendung. Das bedeutet, dass der Buchwert nicht angesetzt werden kann und somit die Steuerneutralität ausgeschlossen ist. Steuerpflichtige müssen daher die stillen Reserven in ihrem Vermögen offenlegen, wenn sie zur Steuer für Körperschaften wechseln.
Keine Korrektur bei Fremdwährungsverlusten bei verbundenen Unternehmen
Bei verbundenen Unternehmen, die sich wechselseitig Darlehen gewähren, können Fremdwährungsverluste steuerlich zu einer bösen Überraschung führen. Im Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz wurde dieses Steuerrisiko zum 1.1.2022 gekippt.
Darum geht es: Gewährt eine Kapitalgesellschaft einer anderen Kapitalgesellschaft, an der eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent besteht, ein Fremdwährungsdarlehen, führen Fremdwährungsverluste grundsätzlich zu einer Einkommenserhöhung nach§ 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG. Das führt nach Ansicht des Gesetzgebers jedoch zu einer überschießenden Wirkung, weshalb im Körperschaftsteuermodernisierungsgesetzes geregelt wurde, dass Gewinnminderungen in Form von Fremdwährungsverlusten ab 1.1.2022 keine Korrektur mehr nach sich ziehen.
Beispiel: Die XY-GmbH leiht einer Tochter-Kapitalgesellschaft, an der sie zu 100 Prozent beteiligt ist, im Rahmen eines Fremdwährungsdarlehens 100.000 EUR. Das zu versteuernde Einkommen der XY-GmbH beträgt 210.000 EUR.
- Alternative 1: Wegen Währungsschwankungen kommt es 2021 zu Fremdwährungsverlusten bei Rückzahlung des Darlehens von 20.000 EUR.
- Alternative 2: Der Fremdwährungsverlust fällt erst 2022 an.
Folge: Auf das Einkommen der XY-GmbH hat der Fremdwährungsverlust nach § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG folgende Auswirkung:
Alternative 1: Fremdwährungsverlust 2021 | Alternative 2: Fremdwährungsverlust 2022 | |
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Zu versteuerndes Einkommen der XY-GmbH bisher | 210.000 € | 210.000 € |
Einkommenskorrektur | +20.000 € | 0 € |
Zu versteuerndes Einkommen der XY-GmbH neu | 230.000 € | 210.000 € |
Fazit zum Optionsmodell zur Körperschaftsteuer
Das Optionsmodell zur Körperschaftsteuer bietet Personengesellschaften eine interessante Möglichkeit, von den steuerlichen Vorteilen einer Kapitalgesellschaft zu profitieren. Unternehmer sollten jedoch sorgfältig abwägen, ob diese Option für ihre spezifische Situation vorteilhaft ist. Es ist ratsam, sich umfassend steuerlich und rechtlich beraten zu lassen, um die individuellen Auswirkungen und möglichen Fallstricke zu verstehen. Der Prozess der Beantragung und die möglichen steuerlichen Konsequenzen erfordern eine gründliche Vorbereitung und Planung.