Wann dürfen Sie Gewinne ausschütten?
Erwirtschaftet eine GmbH in einem Wirtschaftsjahr einen Gewinn, müssen Sie zunächst Verluste der Vorjahre ausgleichen. Die Verwendung des darüber hinausgehenden Gewinns liegt grundsätzlich in der Hand der Gesellschaft. Sie hat, wenn nicht etwas anderes im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesetz vorgeschrieben ist, folgende Möglichkeiten:
- Der Gewinn wird an die Gesellschafter ausgeschüttet.
- Der Gewinn wird vorgetragen.
- Der Gewinn wird in eine Gewinnrücklage eingestellt.
Tipp
Sie können die drei Möglichkeiten der Gewinnverwendung auch kombinieren
Die drei Handlungsmöglichkeiten können auch miteinander kombiniert werden: Ein Teil des Gewinns wird ausgeschüttet, ein anderer Teil in eine Gewinnrücklage eingestellt und der Restbetrag als Gewinn vorgetragen.
Wann ist eine Gewinnausschüttung sinnvoll?
Bevor Sie über eine Gewinnausschüttung nachdenken, sollten Sie die wirtschaftlichen Folgen für Ihre Firma bedenken. Durch eine Ausschüttung wird der GmbH Liquidität entzogen. Dies ist insbesondere für verschiedene Adressaten und Situationen von Bedeutung:
- Gläubiger: Wenn es darum geht, ohne Vorkasse Leistungen gegenüber der GmbH zu erbringen.
- Bank/Kreditaufnahme: Wenn Sie Fremdkapital aufnehmen möchten, sollten Sie dies bei der Frage, ob eine Rücklage bzw. ein aktuell erwirtschafteter Gewinn ausgeschüttet werden soll, berücksichtigen. Denn auch die Höhe der Gewinnrücklage hat Einfluss auf die Vergabe und die Konditionen eines Kredites.
Tipp
Eine Gewinnrücklage kann nicht ohne Weiteres ausgeschüttet werden
Zu berücksichtigen ist aber auch, dass eine Gewinnrücklage in späteren Jahren nicht ohne Weiteres ausgeschüttet werden kann, wenn die GmbH in den Folgejahren Verluste erwirtschaftet. Das heißt: Werden Gewinne in die Gewinnrücklage eingestellt, muss der Gesellschafter damit rechnen, dass in späteren Jahren eine Gewinnausschüttung nicht mehr zulässig ist, wenn die GmbH währenddessen Verluste erwirtschaftet.
Abgeltungssteuer vs. Teileinkünfteverfahren bei der Gewinnausschüttung einer GmbH
Bei der Besteuerung der Gewinnausschüttung einer GmbH gibt es nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) zwei Möglichkeiten:
Entweder der Gewinn wird mit einer 25%igen Abgeltungssteuer (§ 43 Abs. 5 EStG) oder nach dem Teileinkünfteverfahren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) besteuert.
Grundsätzlich gilt, je geringer der persönliche Einkommenssteuersatz eines Gesellschafters ist, desto höher ist die Steuerersparnis des Teileinkünfteverfahrens im Vergleich zur Abgeltungssteuer.
Das Verfahren ist bei GmbH-Gesellschaftern besonders beliebt, weil ein Teil der Werbungskosten im Zusammenhang mit der Beteiligung an der GmbH abgezogen werden darf. Bei Besteuerung von Kapitalerträgen, die mit der Abgeltungssteuer besteuert werden, sind Werbungskosten dagegen nicht abziehbar.
Das Finanzamt besteuert Gewinnausschüttungen beim Teileinkünfteverfahren nach Abzug der Werbungskosten zu 60 % mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz des Gesellschafters.
Damit Sie von den Steuervorteilen des Teileinkünfteverfahrens profitieren können, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
- Schritt 1: Führen Sie eine Vergleichsrechnung zwischen Teileinkünfteverfahren und Abgeltungsteuer durch.
- Schritt 2: Führt das Teileinkünfteverfahren zum steuerlich günstigeren Ergebnis, beantragen Sie diese Besteuerungsform in der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung.
Ausnahmen von der freien Verfügbarkeit über den Gewinn
Hat die GmbH Gewinn erwirtschaftet, ist sie nicht frei in der Verwendung des Gewinns. Insbesondere können sich Beschränkungen aus dem Gesellschaftsvertrag, aber auch aus dem Gesetz ergeben. Hier die wichtigsten Einschränkungen im Überblick:
- Fast schon selbstverständlich ist der Grundsatz der Kapitalerhaltung. Danach darf kein Gewinn ausgeschüttet werden, wenn dadurch das Stammkapital unterschritten wird.
- Enthält der Gesellschaftsvertrag zwingende Vorschriften über die Gewinnverwendung – etwa, dass jedem Gesellschafter ein bestimmter Prozentsatz des Gewinns auszuschütten ist –, müssen Sie diese Regelungen berücksichtigen.
- Eine gesetzliche Ausnahme gilt bei der sog. Mini-GmbH-offiziell: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Hier dürfen, nach Abzug von Verlustvorträgen aus den Vorjahren, höchstens 3/4 des Gewinns ausgeschüttet werden. 1/4 des Gewinns ist in eine gesetzliche Rücklage einzustellen. Diese Regelung dient dem Gläubigerschutz, da die Mini-GmbH mit einem Stammkapital von nur 1 EUR gegründet werden kann. Diese Ausschüttungsschranke endet erst, wenn sie eine Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000 EUR beschließt.
Formale Anforderungen an den Beschluss über die Ergebnisverwendung
Üblicherweise werden solche Beschlüsse im Rahmen von Gesellschafterversammlungen getroffen. Dies ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben. Sind alle Gesellschafter mit einer schriftlichen Abstimmung einverstanden, ist es nicht erforderlich, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht dazu eine andere Regelung vor.
Fristen für den Beschluss über die Ergebnisverwendung
Eine GmbH ist verpflichtet, jährlich den Jahresabschluss festzustellen und einen Beschluss über die Ergebnisverwendung zu treffen. Für die Beschlussfassung kleiner GmbHs gilt dafür eine Frist von 11 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres, bei mittelgroßen und großen GmbHs die kürzere Frist von 8 Monaten.
Wichtig: Die Frist für die Feststellung des Jahresabschlusses darf nicht mit der Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses verwechselt werden. Aufzustellen ist der Jahresabschluss bei kleinen GmbHs grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten, bei mittelgroßen und großen GmbHs innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres.
Die Fristen über die Beschlussfassung können nicht durch Gesellschaftsvertrag verlängert werden, sind also zwingend einzuhalten. Verstöße dagegen können Schadensersatzansprüche nach sich ziehen, wenn dadurch einem Gläubiger notwendige Informationen über die GmbH vorenthalten werden und ihm deshalb ein Schaden entsteht.
Tipp
Jahresabschluss unbedingt durch Feststellung fixieren
Solange der Jahresabschluss nicht festgestellt ist, handelt es sich lediglich um einen Entwurf der Geschäftsführung. Das hat zur Folge, dass er noch abgeändert oder ergänzt werden kann. Allerdings ist dann gegebenenfalls eine erneute Prüfung durch den Abschlussprüfer erforderlich, sofern dieser den Jahresabschluss bereits mit seinem Bestätigungsvermerk versehen hatte.
Ausschüttung der GmbH kann durch einfach Mehrheit verhindert werden
Der Verwendungsbeschluss kann, ebenso wie der Jahresabschluss, grundsätzlich mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, kann grundsätzlich kein Gesellschafter die Ausschüttung der Gewinne erzwingen, wenn er nicht mit seinem Stimmanteil die einfache Mehrheit erreicht.
Tipp: Lesen Sie dazu den Beitrag zum Thema Gewinnanspruch der GmbH-Gesellschafter.
Nach GmbH-Gesetz hat ein Gesellschafter Anspruch auf Auszahlung des gesamten ihm zuzurechnenden Gewinns. So lange kein gegenteiliger Ergebnisverwendungsbeschluss getroffen wird, hat der Gesellschafter also Anspruch auf Vollausschüttung. Dieser Anspruch entfällt dann, wenn durch einfache Mehrheit oder der im Gesellschaftsvertrag dafür vorgesehenen Mehrheit ein Verwendungsbeschluss getroffen wird, nach dem eine Vollausschüttung nicht erfolgen soll. Möchte ein Gesellschafter sichergehen, dass ihm Gewinne der GmbH auch ausgeschüttet werden, sollte er darauf achten, dass eine entsprechende Regelung zur Gewinnausschüttung im Gesellschaftsvertrag enthalten ist.
Inkongruente Gewinnausschüttung: Mehr Gestaltungsspielraum für Gesellschafter
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass sich Gesellschafter einer GmbH auf Gewinnausschüttungen verständigen, die von ihren Beteiligungsverhältnissen abweichen. Dadurch eröffnen sich neue steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Beispiel aus der Praxis: Der zu 70 % an der GmbH beteiligte Gesellschafter erhält nur 50 % des Gewinns. Die übrigen 50 % werden an den Minderheitsgesellschafter ausgeschüttet.
Grundsätzlich wird eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende (=inkongruente) Gewinnverteilung in folgenden Fällen akzeptiert:
- Wenn im Gesellschaftsvertrag der GmbH die abweichende Gewinnverteilung vereinbart ist.
- Wenn die Gesellschafter auf der Grundlage einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag jährlich über die abweichende Gewinnverteilung beschließen können (Mehrheitsvotum).
Wenn eine Regelung im Gesellschaftsvertrag existiert oder wenn es schlüssige Gründe (siehe oben) für die Abweichung gibt, werden die Finanzämter die verdeckte Gewinnausschüttung/verdeckte Einlage nicht durchsetzen.
Wichtig ist, dass die Gewinne nicht systematisch dorthin verlagert werden, wo die niedrigste Besteuerung stattfindet. Denn dann werden die Finanzbehörden weiterhin auf Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) erkennen. Im BMF-Schreiben heißt es: "Ein Indiz für eine unangemessene Gestaltung kann sein, wenn die Gewinnverteilungsabrede nur kurzzeitig gilt oder wiederholt geändert wird."
Tipp
Inkongruente Gewinnverteilung eröffnet Ihnen neue Möglichkeiten
Mit den Vorgaben zur inkongruenten Gewinnausschüttung haben Sie bessere Möglichkeiten – etwa im Rahmen einer Nachfolgeregelung – dem Junior zunächst eine höhere Beteiligung einzuräumen, sich selbst aber noch einen größeren Gewinnanteil zu sichern, ohne dass die Finanzbehörden die Gewinnumverteilung als verdeckte Gewinnausschüttung monieren.
Ablaufplan für den Beschluss über die Gewinnverwendung der GmbH
Ein Beschluss zur Verwendung von Gewinnen muss immer einem bestimmten Muster oder Plan folgen. So sollten Sie folgende Punkte im Hinterkopf behalten.
- Frist: Innerhalb von 11 Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres oder bei einer kleinen GmbH innerhalb von 8 Monaten.
- Gesellschafterversammlung oder schriftliche Abstimmung über
- Jahresabschluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
- Gewinnverwendung.
- Grundsätzlich reicht für die Beschlüsse die einfache Mehrheit.
- Bei Ein-Personen-GmbHs reicht der Beschluss, der unverzüglich zu protokollieren und vom Gesellschafter-Geschäftsführer zu unterzeichnen ist, über
- Jahresabschluss und
- Gewinnverwendung.
- Veröffentlichung des Jahresabschlusses und des Verwendungsbeschlusses im Rahmen der für die GmbH geltenden Regelungen im elektronischen Bundesanzeiger (www.unternehmensregister.de).
Gehalt erhöhen oder Gewinnausschüttung: Was ist für GmbH-Gesellschafter bezüglich Steuern günstiger?
Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob die GmbH durch hohe Lohnaufwendungen für den Gesellschafter-Geschäftsführer ihren Gewinn mindern sollte oder ob es steuerlich günstiger ist, den Gewinn möglichst hoch zu halten, um ihn dann bei der GmbH zu versteuern und auf etwaige Ausschüttungen Abgeltungsteuer zu zahlen bzw. das Teileinkünfteverfahren anzuwenden.
Lohnerhöhung oder Gewinnausschüttung: Ein Berechnungsbeispiel
Person A ist zu 100 % an der A-GmbH beteiligt. Es ist zu erwarten, dass die GmbH im Jahr 2022 einen Gewinn von 20.000 EUR erzielen wird. Da A bislang noch ein recht geringes Gehalt gezahlt wird, kann ihr Gehalt entsprechend erhöht werden, ohne dass sie damit Gefahr läuft, eine verdeckte Gewinnausschüttung auszulösen. Für die Gewerbesteuer gilt ein Hebesatz von 450 %. Würde das Gehalt von A in 2022 um 20.000 EUR erhöht werden, würde diese Erhöhung bei ihr mit 42 % Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert werden. Ist es für A günstiger, ihr Gehalt zu erhöhen, oder ist es günstiger, diesen Betrag der Körperschaft- und Gewerbesteuer zu unterwerfen und danach auszuschütten?
Ergebnis: Nach Berücksichtigung sämtlicher Steuern ist es am besten, den Lohn des Geschäftsführers statt des Gewinns zu erhöhen. Bewusst wurde das Beispiel so gewählt, dass der Berechnung der allgemeine Spitzensteuersatz von derzeit 42 % zugrunde gelegt wurde. Nur in den Fällen der sog. Reichensteuer, bei denen ein Spitzensteuersatz von 45 % ab einem Einkommen von 277.826 (Einzelveranlagung) / 555.652 EUR (Zusammenveranlagung) zur Anwendung kommt, kommt ein höherer Steuersatz in Betracht.
Steuerliche Gestaltungen sollten stets dahin gehen, bis zur Grenze der verdeckten Gewinnausschüttung das Gehalt des Geschäftsführers zu erhöhen und den Gewinn der GmbH möglichst niedrig zu halten.