Energiepreispauschale: So wird sie bei KMU und Selbstständigen ausgezahlt

Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro war im Jahr 2022 als Ausgleich zu den steigenden Gas- und Benzinpreisen in Deutschland gedacht. Das Besondere: Für Erwerbstätige erfolgte die Auszahlung normalerweise automatisch über die Arbeitgeber, in den allermeisten Fällen mit der Lohnauszahlung im September. Was es dabei zu beachten gab und wie auch Selbstständige – gegebenenfalls nachträglich – an die Energiepreispauschale kamen, lesen Sie hier.

Zuletzt aktualisiert am 03.04.2025
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Allgemeine Regelungen zur Energiepreispauschale

Als Ausgleich für die steigenden Energiepreise in Deutschland wurde bestimmten Steuerzahlern im September 2022 einmalig eine Energiepreispauschale (EPP) – auch „Energiepauschale“ genannt – in Höhe von 300 Euro gewährt. Anspruch darauf hatte jede Person, 

  • die zumindest für einen Teil des Jahres 2022 ihren Wohnsitz in Deutschland hatte oder
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte und
  • im Jahr 2022 Einkünfte aus selbstständiger bzw. aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft oder aus einem Gewerbebetrieb bezog.

Die Energiepreispauschale stand jedem Anspruchsberechtigten nur einmal zu, auch wenn dieser im Jahr 2022 mehrere anspruchsberechtigte Tätigkeiten ausübte.  

Die Energiepreispauschale war in der Regel steuerpflichtig, d.h. sie wurde mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. In der Sozialversicherung war sie beitragsfrei. Demnach wurde die Energiepreispauschale bei Minijobs auch nicht auf die 2022 gültige monatliche Gehaltsgrenze von 450 bzw. 520 Euro ab Oktober 2022 angerechnet.

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Stichtag 1. September

Laut Gesetz entstand der Anspruch auf die Energiepreispauschale am 1. September 2022. Allerdings reichte es für einen Anspruch aus, wenn eine Person die Voraussetzungen zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 2022 erfüllt hatte. 

Die Auszahlung der Energiepreispauschale an Arbeitnehmer

Welche Arbeitnehmer hatten Anspruch auf die Pauschale?

Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer waren beispielsweise

  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, kurzfristig und geringfügig entlohnte Erwerbstätige („Minijobber“) sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs (pauschale oder individuelle Lohnsteuer)
  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit
  • Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhielten (z.B. nach § 20 Mutterschutzgesetz – MuSchG)
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn bezogen (z.B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer)
  • Arbeitnehmer mit einem aktiven ersten Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen bezogen, wie Kurzarbeiter-, Elterngeld oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Nicht anspruchsberechtigt waren Empfänger von Arbeitslosengeld I, da bei ihnen kein Dienstverhältnis besteht bzw. bestand. Ebenfalls nicht anspruchsberechtigt waren Empfänger von Versorgungsbezügen, die ausschließlich Alterseinkünfte bezogen. Erzielten diese neben den Alterseinkünften zusätzlich Einnahmen aus einem Minijob und/oder Einkünfte als Freiberufler und/oder Unternehmer, bekamen sie darüber die Energiepreispauschale.  

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Energiepreispauschale für Rentner und Studierende

Um auch Personengruppen mit niedrigem oder gar keinem Einkommen, zum Beispiel Rentner und Studierende, während der Energiekrise zu entlasten, stand ihnen die Energiepreispauschale ebenfalls zu. Rentnern wurde aufgrund ihrer Renteneinkünfte eine EPP in Höhe von 300 Euro im Dezember 2022 automatisch ausgezahlt. Studierende konnten ab dem 15. März 2023 eine Pauschale in Höhe von 200 Euro beantragen. 

Voraussetzungen für die Auszahlung der Energiepreispauschale an Arbeitnehmer

Arbeitnehmer erhielten die Energiepreispauschale von ihrem Arbeitgeber, wenn sie

  • am 1. September 2022 bei diesem angestellt waren und
  • in einem gegenwärtig ersten Dienstverhältnis standen und
  • in die Steuerklasse I bis V eingereiht waren oder
  • als Minijobber mit Pauschalversteuerung nach § 40a Abs. 2 EstG arbeiteten (aber nur, wenn der Arbeitgeber zur Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet war).

Bei einem Minijob mit Pauschalversteuerung mussten Minijobber ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Das Schreiben konnte dabei wie folgt aussehen: „Hiermit bestätige ich ……… (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ……… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.“

Diese Bestätigung musste zum Lohnkonto genommen werden.

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Wofür steht der Begriff „erstes Dienstverhältnis“?

Das erste Dienstverhältnis bezeichnet das Hauptarbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers. Die Unterscheidung der Dienstverhältnisse wird vor allem dann relevant, wenn ein Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber tätig ist.

Wann wurde die Energiepauschale ausgezahlt?

Arbeitgeber sollen die Energiepreispauschale mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung auszahlen. In der Regel hatte die Auszahlung an die Beschäftigten deshalb im September 2022 zu erfolgen. Der Zeitpunkt der Auszahlung konnte allerdings auch abweichen - je nachdem für welchen Anmeldungszeitraum der Arbeitgeber seine Lohnsteuer-Anmeldung abzugeben hatte.

Arbeitgeber mit einem vierteljährlichen Anmeldungszeitraum konnten die Energiepreispauschale entweder im September oder Oktober 2022 an ihre Beschäftigten auszahlen. Erfolgte die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich, konnte der Arbeitgeber sogar ganz auf die Auszahlung verzichten. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer konnten die Energiepreispauschale in diesem Fall über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.

Hier eine Übersicht der möglichen Auszahlungszeitpunkte:

Anmeldungszeitraum der Lohnsteuer-Anmeldung
Anmeldungszeitraum der Lohnsteuer-Anmeldung Auszahlungszeitpunkt
der Kalendermonat – für August 2022 Auszahlung im September 2022
das Kalendervierteljahr - für 3. Quartal Wahlrecht: September / Oktober 2022
das Kalenderjahr – für 2022 Wahlrecht zum Verzicht

Info

eine Haftung für zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale

Findet bei einem Arbeitgeber eine Lohnsteuerprüfung statt, wird der Lohnsteuerprüfer des Finanzamts auch auf die Auszahlung der Energiepreispauschale einen kritischen Blick werfen. Sind dabei Fehler passiert und ist die EPP zu Unrecht ausgezahlt worden, darf das Finanzamt den Arbeitgeber nachträglich allerdings nicht in Haftung nehmen. Denn bei der Energiepreispauschale handelte es sich um keine Lohnsteuer.

Wann erfolgte die Auszahlung nicht über den Arbeitgeber?

Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgte nicht über den Arbeitgeber, wenn:

  • der Arbeitnehmer nicht am 1. September, sondern zu einem anderen Zeitpunkt im Jahr 2022 beim Arbeitgeber angestellt war
  • der Arbeitgeber nicht zur Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet war – etwa, weil die Höhe der Löhne so gering war, dass keine Lohnsteuer anfiel, oder der Arbeitgeber nur Minijobber mit Pauschalbesteuerung beschäftigt hatte
  • der Minijobber (mit Pauschalbesteuerung) nicht schriftlich das erste Dienstverhältnis bestätigte
  • der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt war oder eine Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft
  • eine Verpflichtung zur Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung bestand, jedoch eine Nullmeldung ans Finanzamt übermittelt wurde, weil beispielsweise nur noch Minijobber beschäftigt wurden. Hier hatten Arbeitgeber 2022 ein Wahlrecht. Sie konnten die EPP auszahlen, mussten aber nicht

Wie war zu verfahren, wenn die Energiepreispauschale nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde?

Wer die Leistung im September 2022 nicht bekommen hatte, konnte diese nachträglich beim Finanzamt beantragen. Davon waren, wie oben erwähnt, vor allem Minijobber oder Personen mit einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt betroffen. Für die nachträgliche Auszahlung war kein zusätzlicher Antrag nötig, Betroffene konnten die Energiepreispauschale 2023 einfach mit der Einreichung der Steuererklärung für das Jahr 2022 beantragen. Dafür mussten nur entsprechende Angaben in der „Anlage Sonstiges“ unter Zeile 13 und 14 gemacht werden. 

Angabe der Energiepreispauschale in der Lohnsteuerbescheinigung

Zahlte der Arbeitgeber die Energiepreispauschale aus, musste dieser in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben E angeben (siehe das BMF-Schreiben vom 18. August 2021). Hierdurch sollte eine Doppelzahlung vermieden werden. Denn ohne Angabe des Großbuchstabens 'E' hätte das Finanzamt dem Arbeitnehmer die Energiepreispauschale ebenfalls ausgezahlt (im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022). 

Zahlte der Arbeitgeber einem Minijobber mit Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs. 2 EStG eine Energiepreispauschale aus, war insoweit keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.

Wie bekamen Arbeitgeber die Energiepreispauschale zurück?

Die Refinanzierung der Energiepreispauschale erfolgte über die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung (siehe BMF-Schreiben vom 11. August 2021). Arbeitgeber konnten die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, anmelden und abführen.

Überblick über die Anmelde-Zeiträume und deren Fristen

Anmeldzeitraum für
Anmeldzeitraum für Anmeldezeitpunkt und Zahlungsfrist bis zum
Kalendermonat 12. September 2022 (10. September 2022 – Samstag)
Kalendervierteljahr 10. Oktober 2022
Kalenderjahr 10. Januar 2023

Überstieg die zu gewährende Energiepreispauschale insgesamt die abzuführende Lohnsteuer, wurde dem Arbeitgeber der übersteigende Betrag erstattet. Dies erforderte keinen gesonderten Antrag. Das Betriebsstätten-Finanzamt überwies den Erstattungsbetrag auf das vom Arbeitgeber benannte Konto. 

Wie erfolgte die Auszahlung der Energiepreispauschale an Selbstständige, Gewerbetreibende und Landwirte?

Erzielte ein Steuerpflichtiger im Jahr 2022 ausschließlich Einkünfte 

  • aus Land und Forstwirtschaft und/oder
  • aus Gewerbebetrieb und/oder
  • selbstständiger Arbeit,

hatte er ebenfalls Anspruch auf die Energiepreispauschale. Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgte in diesen Fällen

  • entweder von Amts wegen über eine Minderung der zu zahlenden Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022 (Fälligkeit am 12. September 2022)
  • oder als Teil der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022.

Die Energiepreispauschale wurde per Fiktion zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG gerechnet (die maßgebende Freigrenze von 256 EUR kam nicht zur Anwendung). 

Achtung

Vermeidung von Doppelzahlungen

Erzielten Sie neben den genannten Einkünften auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG, erfolgte keine automatische Minderung der Vorauszahlungen. Eine Doppelzahlung sollte so vermieden werden, weil Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über ihren Arbeitgeber erhielten. 

Info

Energiepreispauschale wegen Härteausgleich steuerfrei?

Wurde die Energiepreispauschale nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Finanzamt ausgezahlt, greifen die Regelungen zum Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 und 5 EStG. Demnach sind Einnahmen, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht erfolgte, bis zu einem Betrag von 410 Euro pro Jahr steuerfrei. Zahlt also das Finanzamt die EPP für Arbeitnehmer mit dem Steuerbescheid 2022 aus und besteuert diese, lohnt sich Gegenwehr in Form eines Einspruchs.

Weiterführende Informationen zur Energiepreispauschale

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Energiepreispauschale einen ausführlichen Fragen-/Antwortkatalog (FAQ) entwickelt. Dieser enthält u. a. Informationen zu weiteren Besonderheiten, zum Beispiel zur ggf. erforderlichen Rückforderung der Energiepreispauschale bzw. zur  Korrektur der Lohnsteuer-Anmeldung. Den Katalog finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.