Energiepreispauschale: So wird sie bei KMU und Selbstständigen ausgezahlt

Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ist als Ausgleich zu den steigenden Gas- und Benzinpreisen gedacht. Das Besondere: Für Beschäftigte erfolgt die Auszahlung über die Arbeitgeber, in den allermeisten Fällen mit der Lohnauszahlung im September. Was es dabei zu beachten gibt und wie auch Selbstständige an die Energiepreispauschale kommen, lesen Sie hier.

Zuletzt aktualisiert am 29.11.2023
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Allgemeine Regelungen zur Energiepreispauschale

Als Ausgleich für die steigenden Energiepreise wird Steuerzahlern einmalig eine Energiepreispauschale – auch als „Energiepauschale“ bezeichnet oder als „EPP“ abgekürzt – in Höhe von 300 Euro gewährt. Anspruch darauf hat jede Person,

  • die zumindest für einen Teil des Jahres 2022 in Deutschland wohnt oder
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und
  • im Jahr 2022 Einkünfte aus selbstständiger bzw. aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft oder aus einem Gewerbebetrieb bezieht.

Die Energiepreispauschale steht jedem Anspruchsberechtigten nur einmal zu, auch wenn dieser im Jahr 2022 mehrere anspruchsberechtigte Tätigkeiten ausübt.  

Die Energiepreispauschale ist in der Regel steuerpflichtig, d.h. sie wird mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. In der Sozialversicherung ist sie beitragsfrei. Demnach wird die Energiepreispauschale bei Minijobs auch nicht auf die 556 Euro-Grenze angerechnet.

Info

Stichtag 1. September

Laut Gesetz entsteht der Anspruch auf die Energiepreispauschale am 1. September 2022. Allerdings reicht es für einen Anspruch aus, wenn eine Person die Anspruchsvoraussetzungen zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 2022 erfüllt hat.

Die Auszahlung der Energiepreispauschale an Arbeitnehmer

Welche Arbeitnehmer haben einen Anspruch?

Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer sind beispielsweise

  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, kurzfristig und geringfügig entlohnte Beschäftigte („Minijobber“) sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs (pauschale oder individuelle Lohnsteuer)
  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit
  • Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z.B. nach § 20 Mutterschutzgesetz – MuSchG)
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z.B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer)
  • Arbeitnehmer mit einem aktiven ersten Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen, wie Kurzarbeiter-, Kranken- oder Elterngeld

Nicht anspruchsberechtigt sind Empfänger von Arbeitslosengeld I. Bei ihnen besteht kein Dienstverhältnis. Ebenfalls nicht anspruchsberechtigt sind Rentner und Empfänger von Versorgungsbezügen, die ausschließlich Alterseinkünften beziehen. Erzielen diese neben den Alterseinkünften zusätzlich Einnahmen aus einem Minijob und/oder Einkünfte als Freiberufler und/oder Unternehmer, bekommen sie darüber die Energiepreispauschale. 

Voraussetzungen für die Auszahlung der Energiepreispauschale an Arbeitnehmer

Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale von ihrem Arbeitgeber, wenn sie

  • am 1. September 2022 bei diesem angestellt sind und
  • in einem gegenwärtig ersten Dienstverhältnis stehen und
  • in die Steuerklasse I bis V eingereiht sind oder
  • als Minijobber mit Pauschalversteuerung nach § 40a Abs. 2 EstG arbeiten.

Bei einem Minijob mit Pauschalversteuerung müssen Minijobber ihren Arbeitgebern schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Das Schreiben kann dabei wie folgt aussehen: „Hiermit bestätige ich ……… (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ……… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.“

Diese Bestätigung muss zum Lohnkonto genommen werden.

Info

Wofür steht der Begriff „erstes Dienstverhältnis“?

Das erste Dienstverhältnis bezeichnet das Hauptarbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers. Die Unterscheidung der Dienstverhältnisse wird vor allem dann relevant, wenn ein Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber tätig ist und zum Beispiel noch in einem Nebenjob tätig ist.

Wann wird die Energiepauschale ausgezahlt?

Arbeitgeber sollen die Energiepreispauschale mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung auszahlen. In der Regel hat die Auszahlung an die Beschäftigten deshalb im September 2022 zu erfolgen. Der Zeitpunkt der Auszahlung kann allerdings auch abweichen - je nachdem für welchen Anmeldungszeitraum der Arbeitgeber seine Lohnsteuer-Anmeldung abzugeben hat.

Arbeitgeber mit einem vierteljährlichen Anmeldungszeitraum können die Energiepreispauschale entweder im September oder Oktober 2022 an ihre Beschäftigten auszahlen. Erfolgt die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich, kann der Arbeitgeber sogar ganz auf die Auszahlung verzichten. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer können die Energiepreispauschale in diesem Fall über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.

Hier eine Übersicht der möglichen Auszahlungszeitpunkte:

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Anmeldungszeitraum der Lohnsteuer-Anmeldung
Anmeldungszeitraum der Lohnsteuer-Anmeldung Auszahlungszeitpunkt
der Kalendermonat – für August 2022 Auszahlung im September 2022
das Kalendervierteljahr - für 3. Quartal Wahlrecht: September / Oktober 2022
das Kalenderjahr – für 2022 Wahlrecht zum Verzicht

Wann erfolgt die Auszahlung nicht über den Arbeitgeber?

Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt nicht über den Arbeitgeber, wenn:

  • der Arbeitnehmer nicht am 1. September, sondern zu einem anderen Zeitpunkt im Jahr 2022 beim Arbeitgeber angestellt ist
  • der Arbeitgeber nicht zur Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet ist – etwa, weil die Höhe der Löhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber nur Minijobber mit Pauschalbesteuerung beschäftigt hat
  • der Minijobber (mit Pauschalbesteuerung) nicht schriftlich das erste Dienstverhältnis bestätigt
  • der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt ist oder eine Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft

In diesen Fällen können Arbeitnehmer die Energiepreispauschale erst mit der Einkommensteuer-Erklärung für das Jahr 2022 geltend machen. Das Finanzamt erhöht dann im Veranlagungsverfahren 2022 den vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn um 300 EUR.

Angabe der Energiepreispauschale in der Lohnsteuerbescheinigung

Zahlt der Arbeitgeber die Energiepreispauschale aus, muss dieser in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben E angeben (siehe das BMF-Schreiben vom 18. August 2021). Hierdurch soll eine Doppelzahlung vermieden werden. Denn ohne Angabe des Großbuchstabens 'E' würde das Finanzamt dem Arbeitnehmer die Energiepreispauschale ebenfalls auszahlen (im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022). 

Zahlt der Arbeitgeber einem Minijobber mit Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs. 2 EStG eine Energiepreispauschale aus, ist insoweit keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.

Wie bekommen Arbeitgeber die Energiepreispauschale zurück?

Die Refinanzierung erfolgt über die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung (siehe BMF-Schreiben vom 11. August 2021). Arbeitgeber können die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, anmelden und abführen.

Überblick über die Anmelde-Zeiträume und deren Fristen

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Anmeldzeitraum für
Anmeldzeitraum für Anmeldezeitpunkt und Zahlungsfrist bis zum
Kalendermonat 12. September 2022 (10. September 2022 – Samstag)
Kalendervierteljahr 10. Oktober 2022
Kalenderjahr 10. Januar 2023

Übersteigt die zu gewährende Energiepreispauschale insgesamt die abzuführende Lohnsteuer, wird dem Arbeitgeber der übersteigende Betrag erstattet. Dies erfordert keinen gesonderten Antrag. Das Betriebsstätten-Finanzamt überweist den Erstattungsbetrag auf das vom Arbeitgeber benannte Konto.

Wie erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale an Selbstständige, Gewerbetreibende und Landwirte?

Erzielt ein Steuerpflichtiger im Jahr 2022 ausschließlich Einkünfte 

  • aus Land und Forstwirtschaft und/oder
  • aus Gewerbebetrieb und/oder
  • selbstständiger Arbeit,

hat er ebenfalls Anspruch auf die Energiepreispauschale. Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt in diesen Fällen

  • entweder von Amts wegen über eine Minderung der zu zahlenden Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022 (Fälligkeit am 12. September 2022)
  • oder als Teil der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022.

Die Energiepreispauschale wird per Fiktion zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG gerechnet (die maßgebende Freigrenze von 256 EUR kommt nicht zur Anwendung). 

Achtung

Vermeidung von Doppelzahlungen

Erzielen Sie neben den genannten Einkünften auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG, erfolgt keine automatische Minderung der Vorauszahlungen. Eine Doppelzahlung soll so vermieden werden, weil Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über ihren Arbeitgeber erhalten.

Weiterführende Informationen zur Energiepreispauschale

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Energiepreispauschale einen ausführlichen Fragen-/Antwortkatalog (FAQ) entwickelt. Er enthält u. a. Informationen zu weiteren Besonderheiten, wie zur ggf. erforderlichen Rückforderung der Energiepreispauschale bzw. zur  Korrektur der Lohnsteuer-Anmeldung. Die FAQ finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.