Darlehen an GmbH durch nahestehende Person des Gesellschafters
Bisher versagten die Finanzämter die Anwendung der Abgeltungssteuer auf Darlehenszinsen auch dann, wenn das Darlehen an die GmbH durch eine nahe stehende Person des mindestens zu 10% an der GmbH beteiligten Gesellschafters erfolgte (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b Satz 2 EStG). Doch diese gesetzliche Vorgabe wurde vom Bundesfinanzhof zu Fall gebracht (BFH, Urteil v. 29.4.2014, Az. VIII R 31/11).
Die Abgeltungssteuer soll nach dem Wortlaut des Gesetzesentwurfs (BT-Drucks. 16/4841) nur nicht gelten, wenn der Schuldner auf den Gläubiger oder umgekehrt einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.
Praxis-Tipp: Nahe stehende Personen sind nach diesem Urteil also nicht gleichbedeutend mit nahen Angehörigen nach § 15 Abgabenordnung. Im Klartext bedeutet das: Sind Kinder zu mindestens 10% an einer GmbH beteiligt, dürfen die Eltern oder die Großeltern der GmbH ein Darlehen gewähren und für die Besteuerung der Zinsen auf die Anwendung der Abgeltungssteuer pochen.
Beispiel: An der XY-GmbH sind die beiden Kinder des Hauptgesellschafters jeweils zu 15% beteiligt. Die Großeltern (Einkommenssteuersatz 42%) gewähren der GmbH ein Darlehen und beziehen daraus Zinsen von 10.000 EUR pro Jahr.
Folge: Die Großeltern sind keine nahe stehenden Personen im Rahmen der Abgeltungssteuer. Deshalb spricht nichts dagegen, dass ihre Zinsen nur der 25%igen Abgeltungssteuer unterliegen.
Zinseinnahmen
- Rechtslage bisher: 8.398 EUR (10.000 EUR abzgl. 1.602 EUR Sparerpauschbetrag)
- Rechtslage nach BFH-Urteilen: 8.398 EUR
Steuererhöhung durch Zinseneinnahmen
- Rechtslage bisher: 4.003,30 EUR (42% ESt, 5,5% SoliZ, 8% KiSt)
- Rechtslage nach BFH-Urteilen: 2.382,93 EUR
Fazit: Die Großeltern können sich durch die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs über 1.613,37 EUR weniger Einkommensteuer auf ihre Darlehenszinsen freuen. Hinzu kommt noch die steuerliche Entlastung beim Solidaritätszuschlag und bei der Kirchensteuer.
Ist der Darlehensgeber zu mindestens 10% an der GmbH beteiligt, kommt die Besteuerung der Darlehenszinsen nur im Rahmen des persönlichen Einkommenssteuersatzes des Gesellschafters in Betracht. Der Ausschluss der Abgeltungssteuer stellt hier keinen verfassungsrechtlich bedenklichen Verstoß gegen die Gleichbehandlung dar (BFH, Urteil v. 29.4.2014, Az. VIII R 23/13).
Beispiel: Gesellschafterin Huber gewährt ihrer GmbH, an der sie zu 100% beteiligt ist, ein Darlehen und erzielt daraus jährlich Zinsen in Höhe von 15.000 EUR. Ihr persönlicher Einkommenssteuersatz beträgt 40%.
Folge: Frau Huber muss diese erhaltenen Zinsen aus der Hingabe des Darlehens in ihrer Einkommensteuer in Anlage KAP aufführen. Sie muss für diese Zinsen 6.000 EUR Einkommensteuer (40% von 15.000 EUR), Solidaritätszuschlag von 330 EUR (6.000 EUR x 5,5%) und Kirchensteuer von 480 EUR (6.000 EUR x 8%) bezahlen. Die Abgeltungssteuer kommt hier nicht in Betracht, weil sie zu mehr als 10% an der GmbH beteiligt ist, der sie das Darlehen gewährt.