Steuerklasse 2

"Echte" alleinerziehende Steuerzahler können mit der Lohnsteuerklasse 2 viel Geld sparen. Welche Freibeträge Ihnen in welcher Höhe zustehen und unter welchen Voraussetzungen Sie diese geltend machen können, erfahren Sie hier.

Zuletzt aktualisiert am 05.06.2024
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Zusammenfassung

Steuerklasse 2 im Überblick

  • Die Steuerklasse 2 gehört zu den sechs Steuerklassen in Deutschland
  • Die Steuerklasse 2 ist für echt alleinerziehende Personen mit einem oder mehr Kindern bestimmt.
  • Sie bietet den Betroffenen einen höheren Steuervorteil aufgrund des Entlastungsbeitrags für Alleinerziehende.
  • Um Anspruch auf die Steuerklasse 2 zu haben, müssen Sie die einzige volljährige Person im Haushalt sein.
  • Die Steuerklasse 2 lässt sich ganz einfach mit dem „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung” beantragen.

Definition

Was ist die Lohnsteuerklasse 2?

Die Lohnsteuerklasse 2 ist eine von insgesamt sechs Steuerklassen in Deutschland. Die Lohnsteuerklasse 2 richtet sich an alleinstehende Personen mit mindestens einem Kind, die unverheiratet, geschieden oder verwitwet sind beziehungsweise dauerhaft getrennt leben. Sie ähnelt der Lohnsteuerklasse 1, bietet Arbeitnehmern jedoch einen höheren Steuervorteil aufgrund des sogenannten Entlastungsbetrags für Alleinerziehende. Damit möchte der Staat alle alleinerziehenden Steuerzahler finanziell unter die Arme greifen, indem sie deutlich weniger Steuern zahlen und letztlich einen höheren Nettolohn erhalten.

Steuerklasse 2 für wen - Voraussetzungen

Als alleinerziehendes Elternteil müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen, um der Steuerklasse 2 zugeordnet zu werden:

  • Sie leben in Ihrem Haushalt mit mindestens einem minderjährigen Kind, für welches Sie Kindergeld erhalten beziehungsweise Anspruch auf den Kinderfreibetrag haben.
  • Ist das Kind bei beiden Eltern gemeldet, erhält nur derjenige den Entlastungsbetrag, der auch Kindergeld bezieht, beziehungsweise den Kinderfreibetrag in Anspruch nimmt.
  • Sie leben mit dem Kind beziehungsweise den Kindern alleine im Haushalt. Das bedeutet, im Haushalt darf keine weitere volljährige Person gemeldet sein. Egal, ob es sich dabei um einen Ehegatten, eine eingetragene Partnerschaft oder eine Haushaltsgemeinschaft handelt. Als einzige Ausnahme akzeptiert das Finanzamt pflegebedürftige Personen, um die Sie sich kümmern.

Info

Schriftliche Versicherung beim Finanzamt nötig

Sie müssen schriftlich beim Finanzamt versichern, dass Sie die eben erwähnten Voraussetzungen erfüllen und Ihnen der Entlastungsbetrag zusteht. Ändert sich Ihre Lebenssituation, müssen Sie das dem Finanzamt sofort mitteilen.

Steuerklasse 2 beantragen: So geht’s

Für gewöhnlich teilt Ihnen das Finanzamt die für Sie passende Steuerklasse automatisch zu. Anders bei der Lohnsteuerklasse 2: Diese müssen Sie eigenständig beantragen, sobald Sie ein Kind bekommen, sich trennen, geschieden sind oder Ihr Ehepartner stirbt. Denn grundsätzlich steht es Ihnen als alleinerziehender Single auch zu, die Steuerklasse 1 zu nutzen. Allerdings profitieren Sie dann nicht mehr von den Steuerersparnissen und erhalten einen geringen Nettolohn.

Für einen Wechsel in die Lohnsteuerklasse 2, füllen Sie einfach das Formular „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung” des Bundesfinanzministeriums aus und reichen diesen bei Ihrem zuständigen Finanzamt ein. Anschließend erfasst das Finanzamt den Steuerklassenwechsel in den ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale), die Ihr Arbeitgeber, bei Ermittlung des Lohnsteuerabzugs beim Finanzamt abruft. Der Entlastungsbetrag wird dann automatisch berücksichtigt und Sie zahlen jeden Monat weniger Steuern.

Tipp

Wann können Sie wechseln?

Der Entlastungsbetrag gilt auch für den Monat, in dem Sie die Voraussetzung nicht von Anfang an erfüllen – falls Ihr Kind beispielsweise am Monatsende geboren ist. Daher können Sie den Antrag auch mitten im laufenden Jahr wechseln und müssen nicht erst bis zum Jahresende warten.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende rückwirkend beantragen

Den Entlastungsbetrag können Sie zum einen monatlich auf Ihr Bruttogehalt anrechnen lassen, damit Sie jeden Monat mehr Nettolohn erhalten. Oder Sie machen ihn erst bei Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung geltend. Dafür müssen Sie die sogenannte „Anlage Kind” ausfüllen, wobei jedes Kind eine eigene Anlage benötigt. Entscheiden Sie sich für diese Variante, erhalten Sie den Freibetrag allerdings nur einmal jährlich mit Ihrer Steuererstattung.

Sie haben es bisher versäumt, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Ihrer Steuererklärung anzugeben? Diesen können Sie auch rückwirkend für die Jahre geltend machen, in denen Sie nicht die Steuerklasse 2 angegeben haben. Wichtig ist nur, dass Sie für den beantragten Zeitraum die oben genannten Bedingungen erfüllen.

Tipp

Volljährige Kinder

Wird Ihr Kind volljährig, können Sie unter gewissen Umständen dennoch die Voraussetzungen für Entlastungsbetrag erfüllen. Dieser ist nämlich am Kinderfreibetrag bzw. am Kindergeld gekoppelt. Befindet sich Ihr Kind also noch in der Ausbildung oder studiert, können Sie den Entlastungsbetrag weiterhin in Ihrer Steuererklärung angeben.

Steuerklasse 2 Abzüge

Wie bei allen anderen Steuerklassen auch, fallen in der Lohnsteuerklasse 2 Abzüge in Form von Sozialabgaben und Lohnsteuer an. Der Prozentsatz bleibt dabei unabhängig von der Steuerklasse immer gleich. Die Höhe variiert allerdings stark vom Einkommen, da alle Abgaben prozentual vom Bruttolohn abgezogen werden. Die Abzüge gestalten sich im Jahr 2024 wie folgt:

Sozialabgaben

  • Solidaritätszuschlag: 5,5 % der Lohnsteuer bei hohem Einkommen
  • Kirchensteuer: 8 - 9 %, sofern Sie der Kirche beigetreten sind
  • Pflegeversicherung: 1,7 % und gegebenenfalls 0,6 % Kinderlosenzuschlag; der Arbeitgeber zahlt die zweite Hälfte
  • Rentenversicherung: 9,3 % auf bis zu 7.550 Euro Monatsgehalt (Ost 7.450 Euro); der Arbeitgeber zahlt die zweite Hälfte
  • Arbeitslosenversicherung: 1,3 % auf bis zu 7.550 Euro Monatsgehalt im Westen und 7.450 Euro im Osten
  • Krankenversicherung gesetzlich: 7,3 % auf bis zu 5.175 Euro Monatsgehalt plus eventuelle Zusatzbeiträge je nach Krankenkasse; der Arbeitgeber zahlt die zweite Hälfte

Verdienen Sie mehr als 2.000 Euro brutto im Monat, müssen Sie zudem Lohnsteuer zahlen. Einnahmen aus einem Angestelltenverhältnis bis zu 2.000 Euro gelten als Minijob und bleiben unversteuert.

Steuerfreibetrag in der Steuerklasse 2

Allerdings müssen Sie nicht auf Ihren kompletten Bruttolohn Abzüge zahlen, sondern nur auf den Betrag, der über den Freibeträgen liegt. Die Freibeträge senken also Ihre Steuern und erhöhen damit Ihren Nettolohn. Die Steuerklasse 2 zählt aufgrund der vielen Vorteile zur günstigsten Steuerklasse. Sie erhalten:

  • Einen Kinderfreibetrag (inkl. Betreuung, Erziehung und Ausbildung) in Höhe von 4.476 Euro.
  • Den Arbeitnehmerpauschbetrag, auch Werbungskostenpauschale genannt, in Höhe von 1.230 Euro.
  • Einen Sonderausgabenpauschbetrag, welcher sich jährlich auf 36 Euro beläuft.
  • Eine Vorsorgepauschale, die abhängig vom Bruttoverdienst ist.
  • Den Alleinerziehendenentlastungsbetrag in Höhe von 4.260 Euro plus 240 Euro für jedes weitere Kind.
  • Zudem steht Ihnen der Grundfreibetrag von derzeit 12.096 Euro zu. Diesen Betrag können Sie verdienen, ohne darauf Steuern zu zahlen. Erst das darüber liegende Einkommen wird versteuert.

Steuerklasse 2 mit Partner: Genau wie in der Lohnsteuerklasse 1 lassen sich die Freibeträge in der Steuerklasse 2 nicht auf einen Partner mit einem höheren Einkommen übertragen. Diese Möglichkeit haben nur verheiratete Ehepaare in den Steuerklassen 3 und 5.

Unterschiede zwischen der Steuerklasse 2 und anderen Steuerklassen

Infografik von Lexware zur Darstellung von Übersicht der Steuerklassen

Grundsätzlich ist die Lohnsteuerklasse 2 aufgrund des zusätzlichen Freibetrags für Alleinerziehende die Steuerklasse mit den höchsten Freibeträgen. Zudem unterscheidet sie sich von anderen Steuerklassen wie folgt:

  • Unterschiede Steuerklasse 2 und 1: Die Lohnsteuerklasse 1 ist für alle alleinstehenden, kinderlosen Arbeitnehmer konzipiert. Daher entfällt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
  • Unterschiede Steuerklasse 2 und 3: Verheiratete können die Steuerklasse 3 in Kombination mit der Steuerklasse 5 nutzen. Dadurch entsteht ein höherer Grundfreibetrag, allerdings entfällt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
  • Unterschiede Steuerklasse 2 und 4: Die Steuerklasse 4 lohnt sich vor allem für verheiratete Angestellte mit einem ähnlich hohen Bruttogehalt. Auch hier gibt es keinen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Zudem ist der Kinderfreibetrag niedriger als in der Steuerklasse 2, da er zwischen beiden Ehepartnern aufgeteilt wird.
  • Unterschiede Steuerklasse 2 und 5: In dieser Steuerklasse entstehen höhere Abzüge als in der Steuerklasse 2, zudem gibt es keinen Grund-, Kinder- oder Entlastungsfreibetrag.

Die Steuerklasse 6 wird jedem Arbeitnehmer zugeteilt, der zusätzlich zu seinem Hauptjob zwei oder mehr Nebenjobs ausführt. Hier entfallen alle Freibeträge und es müssen höhere Abzüge als in der Steuerklasse 2 gezahlt werden.