Pensionsrückstellung bei Direktzusage

Versprechen Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Pensionszusage, muss diese auch finanziell abgesichert werden. Denn Unternehmen zahlen diese später ohne Umwege, also ohne externen Versorgungsträger, selbst aus. Darum ist es essenziell, Pensionsrückstellungen zu bilden. Wie das funktioniert und welche rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen gelten, lesen Sie in diesem Artikel.

Zuletzt aktualisiert am 04.08.2025

Info

Pensionsrückstellung im Überblick

  • Pensionsrückstellungen sichern zukünftige Pensionszahlungen.
  • Sie unterliegen handels- und steuerrechtlichen Vorgaben.
  • Pensionsrückstellungen müssen klar geregelt und rechtlich verbindlich sein.

Definition

Was ist eine Pensionsrückstellung?

Pensionsrückstellungen stehen in Zusammenhang mit einer Direktzusage. Bei einer Direktzusage, auch Pensionszusage genannt, verspricht ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter, aber auch dem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF), eine spätere Betriebsrente. Die Auszahlung erfolgt direkt durch das Unternehmen, ohne dass ein externer Versorgungsträger eingeschaltet wird. Dafür muss das Unternehmen bereits während der aktiven Zeit des Mitarbeiters Geld zur Seite legen. Diese Rücklage heißt „Rückdeckung“. 

Weil der Arbeitgeber für zukünftige Pensionszahlungen selbst einstehen muss, bildet er während der Dienstzeit des Mitarbeiters Pensionsrückstellungen in der Steuer- und Handelsbilanz. Diese Rückstellungen wachsen planmäßig über die Jahre der Betriebszugehörigkeit an (Anwartschaftsphase). Pensionszusagen werden mit ihrem voraussichtlichen Erfüllungsbetrag in der Bilanz als Rückstellung ausgewiesen.

Steuerliche Regeln für Pensionsrückstellungen (nach §6a EStG)

Damit eine Pensionsrückstellung steuerlich anerkannt wird, müssen einige Bedingungen erfüllt sein: 

  • Die Zusage muss schriftlich und klar geregelt sein.
  • Sie muss rechtlich verbindlich sein (also nicht einseitig widerrufbar).
  • Der Arbeitnehmer muss mindestens 27 Jahre alt sein oder eine unverfallbare Anwartschaft haben. 

Die Höhe der Rückstellung wird nach versicherungsmathematischen Regeln berechnet. Dabei schreibt das Gesetz einen festen Rechnungszins von 6 % vor. Dieser hohe Zinssatz führt dazu, dass in der Steuerbilanz bei klassischen Leistungszusagen oft zu Beginn niedrigere Rückstellungen stehen als in der Handelsbilanz. Bei sogenannten beitragsorientierten Leistungszusagen ist zu Beginn die Steuerrückstellung größer.

Handelsbilanz nach BilMoG: Realistischere Bewertung

In der Handelsbilanz (nach HGB) sind die Anforderungen strenger. Seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) müssen Unternehmen ihre Pensionsverpflichtungen realistisch bewerten. Das heißt: 

  • Es wird ein 10-Jahres-Durchschnittszins der Bundesbank verwendet (z. B. ca. 2 % statt 6 %).
  • Zukünftige Gehaltssteigerungen, Rentenanpassungen und Lebenserwartung werden mit einbezogen.
  • Dadurch entstehen höhere Pensionsrückstellungen als in der Steuerbilanz. 

Diese Rückstellungen müssen zwingend in der Bilanz stehen, wenn eine Direktzusage gemacht wurde.

Rückdeckung mit ETFs oder Versicherung

Viele Unternehmen wollen das Risiko der Pensionszahlungen absichern. Möglich ist das mit: 

  • Rückdeckungsversicherungen: Das Unternehmen schließt eine Versicherung ab, die im Pensionsfall zahlt.
  • Kapitalanlage (z. B. ETFs): Statt einer Versicherung kann das Unternehmen auch Kapital am Markt anlegen, z. B. in kostengünstige Fonds.

Wird eine solche Kapitalanlage in einer Treuhand eingebracht, kann sie bilanziell mit der Rückstellung verrechnet werden (sog. „Planvermögen“). Die Kapitalanlage muss allerdings ausschließlich für die Pensionen bestimmt sein. Auch eine Absicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) bleibt Pflicht bei Arbeitnehmern, ausgenommen sind hier beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Im Falle von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern erfolgt die Insolvenzsicherung in der Regel durch eine Einzelverpfändung, auch hier ist eine Saldierung möglich.

Beispiel zur Saldierung: Ein Unternehmen hat eine Pensionsrückstellung von 1 Mio. € in der Handelsbilanz. Gleichzeitig hat es 900.000 € in ein insolvenzgeschütztes Treuhandvermögen (z. B. mit ETFs) eingebracht, das ausschließlich zur Finanzierung der Pensionen dient. Dann darf das Unternehmen in der Bilanz nur die Differenz, also 100.000 €, als Rückstellung ausweisen. Die Bilanzsumme wird so verkürzt und das Eigenkapital erscheint höher. Voraussetzung ist, dass das Vermögen die Kriterien nach § 246 Abs. 2 HGB erfüllt (z. B. rechtlich abgesichert, nur zur Erfüllung der Pensionsverpflichtung bestimmt).

Leistungszusage vs. beitragsorientierte Leistungszusage

Leistungszusage

Der Arbeitgeber verspricht z. B. 5.000 € Rente pro Jahr: 

  • Vorteil: Der Arbeitnehmer weiß genau, was er bekommt.
  • Nachteil für das Unternehmen: Das Risiko ist hoch, weil die Kosten schwer planbar sind, da es darauf ankommt, wie langer der Arbeitnehmer lebt.

Beitragsorientierte Leistungszusage (BoLZ):

Hier wird ein fester Beitrag jährlich zugesagt, z. B. 2.000 € pro Jahr, der mit einem garantierten Zinssatz (z. B. 2 %) verzinst wird. Die Rente ergibt sich später aus dem angesparten Kapital. Vorteil: Der Arbeitgeber kann die Kosten gut planen. 

Beispiel: 

  • Herr M. erhält eine klassische Leistungszusage eine Rente von 5.000 €/Jahr.
  • Frau K. erhält eine BoLZ mit jährlich 2.000 € Beitrag und garantierter Verzinsung von 2 %. Nach 35 Jahren ergibt sich daraus ein Versorgungskapital von rund 100.000 €. Dieses Kapital wird bei Rentenbeginn als einmalige Kapitalzahlung oder in Form einer Ratenzahlung (z. B. über 10 Jahre, 10.000 €/Jahr) ausgezahlt. 

Die klassische Zusage bedeutet für das Unternehmen höhere und später stark steigende Kosten. Die BoLZ führt zu gleichmäßigeren, besser planbaren Aufwendungen. Bei zeitgemäßen Zusagen werden auch keine Rentenzusagen (ungewisse Verbindlichkeit) mehr gemacht, sondern Kapitalleistungen mit optionaler Ratenzahlung.

Fazit

Pensionsrückstellungen bei Direktzusagen sind ein komplexes, aber wichtiges Thema für Unternehmer. Steuer- und Handelsbilanz behandeln sie unterschiedlich. Wer Risiken und Bilanzbelastung minimieren will, sollte über moderne Formen wie beitragsorientierte Zusagen und Rückdeckungen über kostengünstige ETFs nachdenken. Eine gute Gestaltung hilft, die Versorgung sicher und die Finanzen planbar zu machen. Bei Fragen rund um die Pensionszusage für Gesellschafter-Geschäftsführer und Vermögensverwaltung für Unternehmen, wenden Sie sich am besten an spezialisierte Berater.

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Über den Autor

Lothar Eller ist Honorar-Finanzanlagenberater, gerichtlich zugelassener Rentenberater für betriebliche Altersversorgung und Honorar-Versicherungsberater. Er berät Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, Ärzte und Freiberufler auf dem Gebiet der privaten und betrieblichen Altersversorgung als auch bei der betrieblichen und privaten Vermögensanlage. Seine Kenntnisse gibt er als Fachautor seit 2023 auch bei Lexware weiter. Mehr Informationen finden Sie unter: www.ellerconsulting.de