Zusammenfassung
Mehrarbeit im Überblick
- Mehrarbeit liegt vor, wenn die gesetzliche oder vertragliche Arbeitszeit überschritten wird.
- Regelungen zur Arbeitszeit finden sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), zur Abrechnung von Mehrarbeit im Einkommensteuergesetz (EStG) und Sozialgesetzbuch (SGB).
- Schwerbehinderte und werdende Mütter können von Mehrarbeit befreit werden.
- Mehrarbeitsvergütung ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Definition
Was bedeutet Mehrarbeit?
Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die über die gesetzlich oder vertraglich vereinbarte tägliche Arbeitszeit hinausgeht. Gesetzlich sind in Deutschland werktäglich grundsätzlich 8 Stunden zulässig, die in Ausnahmefällen auf 10 Stunden verlängert werden können, sofern ein entsprechender Ausgleich innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgt.
Ob und wie Mehrarbeit zulässig ist, regelt das Arbeitszeitgesetz. Ob eine Mehrarbeit geschuldet wird, regelt der Arbeitsvertrag. Eine Vergütung der Mehrarbeit sollte vertraglich vereinbart werden, sie ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Arbeitsrechtliche Regelungen zur Mehrarbeit
Mehrarbeit und Überstunden unterscheiden sich in der Arbeitsrechtspraxis.
Überstunden beziehen sich auf die Arbeitszeit, die über die im individuellen Arbeitsvertrag festgelegte Zeit hinausgeht. Mehrarbeit hingegen beschreibt die Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen, typischerweise 8 Stunden werktäglich. Beide können durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder tarifvertragliche Regelungen festgelegt sein.
1. Zulässigkeit von Mehrarbeit
Grundsätzlich beträgt die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden. Diese Grenze darf in Ausnahmefällen überschritten werden. Mehrarbeit ist nur zulässig, wenn bestimmte gesetzliche Vorgaben eingehalten werden, wie zum Beispiel der Ausgleichszeitraum, in dem die Mehrarbeit wieder kompensiert werden muss.
Besondere Schutzbestimmungen existieren für bestimmte Arbeitnehmergruppen. Schwerbehinderte Menschen haben das Recht, sich von Mehrarbeit freistellen zu lassen (§ 207 SGB IX), und werdende sowie stillende Mütter dürfen laut Mutterschutzgesetz keine Mehrarbeit leisten.
2. Verpflichtung zur Mehrarbeit
Es besteht keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung zur Mehrarbeit. Eine solche kann jedoch durch individuelle vertragliche Vereinbarungen entstehen. In besonderen Situationen, wie einem hohen Krankenstand oder ungeplanten Auftragsspitzen, wird der Arbeitnehmer im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht verpflichtet sein, Mehrarbeit zu leisten, auch wenn dies nicht vertraglich vereinbart ist.
3. Vergütung von Mehrarbeit
Ein gesetzlicher Zuschlag für Mehrarbeit ist nicht vorgesehen. Arbeitnehmer haben jedoch Anspruch auf Vergütung, wenn dies im Arbeitsvertrag oder durch betriebliche Vereinbarungen geregelt ist. Laut § 612 Abs. 1 BGB hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung der geleisteten Mehrarbeit auch ohne vertragliche Vereinbarung, wenn diese nur gegen Entgelt zu erwarten ist. Vertragsklauseln, die Überstunden pauschal mit dem Grundgehalt abgelten, sind nur bei einem entsprechend hohen Grundgehalt zulässig.
Info
Mehrarbeitsgrenzen und Sonderregelungen
- Schwerbehinderte Arbeitnehmer können eine Befreiung von Mehrarbeit verlangen (§ 207 SGB IX).
- Für werdende und stillende Mütter gilt ein Mehrarbeitsverbot (§ 4 MuSchG).
- Jugendliche unterliegen besonderen Schutzvorschriften zu ihrer Arbeitszeit (§§ 8, 21 JArbSchG).
Steuerliche Aspekte der Mehrarbeit
Mehrarbeitsvergütungen und Mehrarbeitszuschläge unterliegen der Steuerpflicht. Zuschläge, die für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, sind teilweise steuerfrei. Mehrarbeitszuschläge hingegen gelten als laufende Bezüge und werden in der Regel zusammen mit dem Monatsgehalt versteuert.
1. Steuerpflichtige Zuschläge
Zuschläge für Mehrarbeit gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Nur Zuschläge für besondere Arbeitszeiten (Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit) können gemäß § 3b EStG (teilweise) steuerfrei sein. Werden Mischzuschläge gezahlt, ist der steuerfreie Anteil vom steuerpflichtigen Anteil zu trennen. Dies sollte der Arbeitgeber vor der ersten Auszahlung mit der Lohnabrechnung oder dem Steuerberater klären.
2. Steuerpflichtige Entschädigungen bei unzulässiger Mehrarbeit
Zahlungen, die für unzulässige oder rechtwidrige Mehrarbeit geleistet werden, sind ebenfalls steuerpflichtig. Entscheidend ist, dass die Zahlung im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung steht.
Mehrarbeit in der Sozialversicherung
Mehrarbeitsvergütungen und Zuschläge für Mehrarbeit zählen zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Steuerfreie Mehrarbeitszuschläge sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Steuerfreie Zuschläge für Sonntags- Feiertags- und Nachtarbeit können insoweit sozialversicherungsfrei sein, als dass der Grundlohn, aus dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 Euro die Stunde beträgt. Dies sollten Sie mit dem Steuerberater und der Lohnabrechnung vor der Abrechnung klären. In der Unfallversicherung werden solche Zuschläge jedoch als Entgelt behandelt.
1. Beitragsrechtliche Behandlung von Mehrarbeitsvergütungen
Mehrarbeitsvergütungen unterliegen der Sozialversicherungspflicht und werden in dem Monat berechnet, in dem sie angefallen sind. Für Unternehmen, die Überstunden regelmäßig später abrechnen, gibt es eine Vereinfachungsregelung: Die Zahlungen können dem Entgelt des Auszahlungsmonats zugerechnet werden.
2. Anrechnung auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze
Mehrarbeitsvergütungen werden bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nicht berücksichtigt, da sie keine regelmäßigen Zahlungen darstellen. Ausnahme: Überstundenpauschalen, die jeden Monat unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gezahlt werden.