Zusammenfassung
Kindergartenzuschuss im Überblick
Der Kindergartenzuschuss wird zusätzlich zum Gehalt für die Kinderbetreuung gezahlt.
- Der Zuschuss ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
- Es gibt spezielle Voraussetzungen, damit der Zuschuss steuerfrei bleibt, wie die zusätzliche Zahlung zum Gehalt und die Betreuung für nicht schulpflichtige Kinder.
- Arbeitgeber müssen den Zuschuss dokumentieren, Eltern müssen Belege über die Betreuungskosten vorlegen.
- Zuschüsse sind nur für Einrichtungen erlaubt, die Betreuung ohne Unterricht anbieten.
Was ist der Kindergartenzuschuss?
Der Zuschuss ist eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers, die zusätzlich zum Gehalt erfolgt und dazu dient, Betreuungskosten für Kinder zu decken, die noch nicht schulpflichtig sind. Diese sind unter bestimmten Bedingungen steuerfrei und bieten somit Vorteile für beide Seiten. Der Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber kann zudem auch die Verpflegungskosten für nicht schulpflichtige Kinder umfassen. Die Betreuung kann in einem Betriebskindergarten oder in externen Einrichtungen erfolgen. Wichtig ist, dass der Zuschuss nicht zur Gehaltsumwandlung verwendet werden darf und nur als zusätzliches Entgelt gezahlt wird.
Der Kindergartenzuschuss in der Lohnabrechnung
Der Zuschuss zur Kinderbetreuung bietet sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer steuerliche Vorteile. Er ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Begünstigung gilt allerdings nur, wenn der Zuschuss zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt wird. Eine Gehaltsumwandlung, bei der das Gehalt verringert und durch den Zuschuss ersetzt wird, führt nicht zu Steuer- und Beitragsfreiheit. Auch Arbeitnehmer in einem Minijob können einen steuerfreien Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber erhalten.
Ein Beispiel verdeutlicht die Einsparungen:
Ein Arbeitgeber bietet einem neuen Mitarbeiter ein Bruttogehalt von 1.770 Euro an und zahlt zusätzlich einen Kindergartenzuschuss von 230 Euro, sodass der Gesamtbetrag von 2.000 Euro erreicht wird. Durch diesen Zuschuss kann der Mitarbeiter in der Steuerklasse 5 etwa 130 Euro mehr netto erhalten, während der Arbeitgeber 50 Euro monatlich spart. Auf das Jahr gerechnet ergibt sich eine Ersparnis von rund 600 Euro für den Arbeitgeber, während der Mitarbeiter 1.560 Euro mehr netto verdient.
Voraussetzungen für den steuerfreien Kindergartenzuschuss
Damit der Kindergartenzuschuss steuerfrei bleibt, müssen zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Zuschuss muss zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden.
- Das Kind darf nicht schulpflichtig sein.
Eine Ausnahme besteht, wenn ein Kind aufgrund fehlender Schulreife noch nicht eingeschult wurde oder vom Schulbesuch zurückgestellt ist. Zudem müssen Aufzeichnungs- und Nachweispflichten beachtet werden. Arbeitgeber müssen die Zahlungen durch Originalbelege wieRechnungen oder Gebührenbescheide belegen können. Diese Nachweise sind insbesondere bei einer Lohnsteuerprüfung wichtig. Auch Eltern müssen dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Betreuungskosten vorlegen.
Wichtig zu wissen: Es spielt keine Rolle, welcher Elternteil die Betreuungskosten trägt. Auch wenn beide Elternteile Kindergartenzuschüsse von ihren Arbeitgebern erhalten, bleibt der Zuschuss steuerfrei, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Selbst wenn die Mutter die Beiträge zahlt, kann der Vater den Zuschuss erhalten.
Übersteigen die Zuschüsse die tatsächlichen Betreuungskosten, muss der überschüssige Betrag versteuert werden. Falls Arbeitgeber keinen Zuschuss zahlen, können Eltern die Betreuungskosten bis zu einer Höhe von 4.800 Euro als Sonderausgabe in der Steuererklärung geltend machen.
Weihnachtsgeld und andere Sonderzahlungen können unter bestimmten Bedingungen durch den Kindergartenzuschuss ersetzt werden. Wenn zum Beispiel ein Weihnachtsgeld gezahlt wird, besteht die Möglichkeit, dieses entfallen zu lassen und stattdessen einen Kindergartenzuschuss zu gewähren. Gehaltsumwandlungen, bei denen das reguläre Gehalt reduziert wird, um den Zuschuss zu finanzieren, sind jedoch nicht zulässig.
Info
Kindergartenzuschuss und Essensgeld
Der Kindergartenzuschuss des Arbeitgebers kann sowohl die reinen Betreuungskosten als auch das Essensgeld umfassen, sofern es sich um eine steuerfreie Leistung handelt. Dabei ist es entscheidend, dass die Kosten für die Verpflegung klar von den Betreuungskosten getrennt ausgewiesen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch das Essensgeld für die Kita vom Arbeitgeber steuerfrei bezuschusst werden. Voraussetzung ist, dass der Zuschuss vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt und die gesamten erstatteten Kosten für die Kita nicht die tatsächlichen Aufwendungen für Betreuung und Verpflegung übersteigen.
Welche Betreuungseinrichtungen können bezuschusst werden?
Der Zuschuss kann für verschiedene Betreuungseinrichtungen gewährt werden, solange sie für die Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sind. Zu den infrage kommenden Einrichtungen zählen:
- betriebliche und nicht betriebliche Kindergärten
- Schulkindergärten
- Kindertagesstätten
- Kinderkrippen
- Ganztagspflegestellen
- Tagesmütter
- Wochenmütter
Es gibt jedoch Fälle, in denen kein steuerfreier Zuschuss möglich ist:
- Betreuung im eigenen Haushalt, z. B. durch ein Au-pair oder einen Familienangehörigen.
- Einrichtungen, die zusätzlich Unterricht anbieten.
- Kosten, die nicht direkt mit der Betreuung, sondern z. B. mit der Beförderung des Kindes in Verbindung stehen.
Info
Besonderheiten bei der Bezuschussung von Betreuungseinrichtungen
Zuschüsse können nur steuerfrei gewährt werden, wenn die Betreuung ohne Unterricht erfolgt und nicht im Haushalt der Eltern stattfindet. Solche Zuschüsse bieten Arbeitgebern die Möglichkeit, steuerbegünstigte Leistungen anzubieten und gleichzeitig ihre Mitarbeiter finanziell zu entlasten.
Wie hoch darf der Kindergartenzuschuss sein?
Steuerfreie Kindergartenzuschüsse sind betragsmäßig nicht begrenzt. Allerdings darf der Zuschuss die tatsächlichen Kosten der Kinderbetreuung nicht übersteigen. Überzahlungen sind steuerpflichtig. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber einen Nachweis über die Zahlungen an die Betreuungseinrichtung erbringen. Das kann z. B. der jährliche Bescheid über die Kindergartenbeiträge sein. Den Originalbeleg muss der Arbeitgeber zusammen mit den anderen Lohnunterlagen aufbewahren.
Zuschüsse für ältere Kinder
Auch für die Betreuung von älteren Kindern kann es steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse geben. Allerdings nur, wenn es sich um eine kurzfristig erforderliche Betreuungsleistung handelt, die beispielsweise deshalb nötig wird, weil bei den Eltern Überstunden anfallen. Arbeitgeber dürfen für diese kurzfristig erforderliche Betreuung bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei hinzuschießen.
Wichtig: Dieser Zuschuss kann nur für Kinder gewährt werden, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Info
Kinderbetreuungskosten für Schulkinder
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern auch für schulpflichtige Kinder Kinderbetreuungskosten bezuschussen, allerdings ist dieser Zuschuss dann nicht steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber kann diese Kosten jedoch als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen.