Was sind Einlagen?

Einlagen spielen eine zentrale Rolle in der Unternehmensführung und Buchhaltung. Sie umfassen sämtliche Vermögenszuführungen aus privaten oder außerbetrieblichen Mitteln in ein Unternehmen, ohne dass dafür eine Gegenleistung erfolgt. Diese Vorgänge haben keinen Einfluss auf den Gewinn, erhöhen jedoch das Betriebsvermögen. In diesem Artikel erfahren Sie, was Einlagen sind, wie sie funktionieren und welche steuerlichen Regelungen für sie gelten.

Zuletzt aktualisiert am 09.04.2025

Zusammenfassung

Was sind Einlagen: die wichtigsten Fakten

  • Einlagen sind Vermögenszuführungen aus privaten oder außerbetrieblichen Mitteln ins Betriebsvermögen.
  • Sie haben keinen Einfluss auf den Gewinn, erhöhen aber das Betriebsvermögen.
  • Bar- und Sacheinlagen sind die häufigsten Arten von Einlagen.
  • Die Bewertung von Einlagen erfolgt in der Regel mit dem Teilwert des Wirtschaftsguts.
  • Steuerlich relevante Regelungen finden sich in den §§ 4 und 6 EStG.

Definition

Was sind Einlagen?

Einlagen sind Vermögensvorgänge, bei denen private oder außerbetriebliche Mittel in ein Unternehmen eingebracht werden, ohne dass eine Gegenleistung erfolgt. Sie dienen dazu, das Betriebsvermögen zu stärken, beispielsweise durch:

  • Bareinzahlungen auf das Geschäftskonto
  • Überführung privater Vermögensgegenstände in das Betriebsvermögen

Einlagen sind in § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG definiert. Sie dürfen keinen Einfluss auf den Gewinn haben, da sie nicht auf einem tatsächlichen Geschäftsvorfall beruhen. Außerdem verhalten sie sich komplementär zu Entnahmen. Während Einlagen Vermögenszuwächse aus privaten Mitteln darstellen, führen Entnahmen zu einer Vermögensabnahme ins Privatvermögen.

Das Verhältnis von Einlagen und Gewinnermittlung

Einlagen spielen eine wichtige Rolle in der steuerrechtlichen Gewinnermittlung. Sie beeinflussen den Gewinn nicht, obwohl sie das Betriebsvermögen erhöhen.

Regelung in der Gewinnermittlung

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG wird der Gewinn als Differenz zwischen dem Betriebsvermögen am Ende und am Anfang des Wirtschaftsjahres berechnet. Dabei gilt:

  • Einlagen mindern den Gewinn und werden über das Kapitalkonto verbucht.
  • Entnahmen erhöhen den Gewinn, da sie das Betriebsvermögen verringern.

Diese Regelung gewährleistet, dass Einlagen und Entnahmen keine direkten Auswirkungen auf den Erfolg des Unternehmens haben.

Erfolgsneutrale Behandlung von Einlagen

Einlagen sind ausschließlich erfolgsneutral. Dies bedeutet:

  • Sie werden über das Kapital- bzw. Eigenkapitalkonto verbucht.
  • Sie dürfen weder Erträge noch Aufwendungen darstellen, da sie nicht aus dem betrieblichen Leistungsprozess stammen.

Welche Folgen ergeben sich aus der Überführung ins Betriebsvermögen?

Wird ein Wirtschaftsgut als Einlage in das Betriebsvermögen eingebracht, hat dies mehrere Konsequenzen, die sowohl die Buchführung als auch die steuerliche Behandlung betreffen.

Buchhalterische Folgen

Ein Wirtschaftsgut, das dem Privatvermögen entnommen und dem Betriebsvermögen zugeführt wird, ist ab dem Zeitpunkt der Einlage betriebsbezogen. Das bedeutet:

  • Einnahmen und Aufwendungen, die mit dem eingelegten Wirtschaftsgut verbunden sind, gelten als Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben (z. B. Anschreibungen).
  • Wertveränderungen des eingelegten Gutes wirken sich auf die Gewinnhöhe aus.

Beispiel:

Ein Unternehmer überträgt ein privates Grundstück ins Betriebsvermögen und nutzt es für betriebliche Zwecke. Künftige Wertsteigerungen oder Wertverluste des Grundstücks beeinflussen ab diesem Zeitpunkt das Betriebsergebnis. 

Steuerliche Folgen von Einlagen

Die steuerliche Behandlung von Einlagen wird maßgeblich durch die Regelungen des EStG bestimmt:

  • Gewinne aus dem Betrieb: Werden durch die Nutzung oder den Verkauf des eingelegten Wirtschaftsguts Erlöse erzielt, zählen diese zu den Betriebseinnahmen und erhöhen somit den betrieblichen Gewinn.
  • Ersatzleistungen: Schäden an einem ins Betriebsvermögen eingelegten Gegenstands, die durch Versicherungsleistungen oder andere Ersatzleistungen kompensiert werden, gelten als Betriebseinnahmen.

Unterschied zu Privatvermögen:

Ein Wirtschaftsgut im Privatvermögen unterliegt anderen steuerlichen Regelungen. Wertsteigerungen oder Verluste privater Güter beeinflussen die Einkommenssteuer nicht, sofern es sich nicht um private Spekulationsgeschäfte handelt.

Ein Beispiel aus der Praxis

Um besser zu verstehen, was Einlagen sind, kann ein Beispiel herangezogen werden:

Ein Unternehmer überführt ein privates Fahrzeug ins Betriebsvermögen und nutzt es zu 60 % betrieblich. Künftige betriebsbedingte Aufwendungen wie Reparaturen oder Kraftstoffkosten können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, während private Nutzungsteile weiterhin nicht absetzbar sind.

Was ist Gegenstand einer Einlage?

Grundsätzlich können alle Wirtschaftsgüter als Einlagen in das Betriebsvermögen eingebracht werden, sofern sie die Anforderungen an ein einlagefähiges Gut erfüllen. Dabei wird zwischen Bar- und Sacheinlagen unterschieden.

Bar- und Sacheinlagen

  • Bareinlagen: Zu den einfachsten Formen von Einlagen zählen Bargeldzuflüsse oder Überweisungen auf das Geschäftskonto. Nach § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG gelten diese als „Wirtschaftsgut“, da sie dem Unternehmen liquide Mittel zuführen.
  • Sacheinlagen: Hierbei handelt es sich um nicht liquide Güter wie Grundstücke, Maschinen, Waren oder Patente, die dem Betrieb zugeführt werden.

Wichtig: Aufwandseinlagen, wie Vorteile aus der kostenlosen Nutzung von Fremdvermögen, oder reine Nutzungsvorteile können nicht als Einlagen gelten. 

Einlagen durch private Mittel

Einige Beispiele zeigen, was Einlagen sind und wie sie durch private Mittel erfolgen können:

  • Tilgung von Betriebsschulden mit privatem Geld.
  • Erlass einer Schuld durch eine nahestehende Person.
  • Überführung von privaten Vermögensgegenständen ins Betriebsvermögen, z. B. ein privat genutztes Fahrzeug. 

Was sind Einlagen steuerlich betrachtet?

Einlagen haben steuerlich keine direkten Auswirkungen auf den Gewinn, da sie keine betrieblichen Geschäftsvorfälle darstellen. Sie erhöhen jedoch das Betriebsvermögen und sind daher im Vermögensvergleich relevant.

Was sind Sacheinlagen?

Sacheinlagen sind Wirtschaftsgüter, die nicht aus liquiden Mitteln bestehen und in das Betriebsvermögen eingebracht werden. Dazu zählen beispielsweise Grundstücke, Maschinen, Fahrzeuge, Wertpapiere, Waren oder Patente.

Arten von Sacheinlagen:

  • Materielle Sacheinlagen
  • Immaterielle Sacheinlagen
  • Dienstleistungen
  • Nutzungsüberlassungen
  • Verdeckte Sacheinlagen

Merkmale von Sacheinlagen

Damit ein Wirtschaftsgut als Sacheinlage gelten kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Gewillkürtes Betriebsvermögen: Das Wirtschaftsgut muss zu mindestens 10 % und maximal 50 % betrieblich genutzt werden, um als gewillkürtes Betriebsvermögen zu gelten.
  • Notwendiges Betriebsvermögen: Wirtschaftsgüter, die dauerhaft zu über 50 % betrieblich genutzt werden, zählen automatisch zum notwendigen Betriebsvermögen. Diese gelten bereits ohne aktive Einlagehandlung als Teil des Betriebsvermögens.
  • Notwendiges Privatvermögen: Wirtschaftsgüter mit einer betrieblichen Nutzung von weniger als 10 % bleiben im Privatvermögen und können nicht als Sacheinlagen eingebracht werden.

Beispiele für Sacheinlagen

Ein Unternehmer entscheidet sich, was Einlagen sind, indem er ein Wirtschaftsgut für betriebliche Zwecke einbringt. Beispiele:

  • Ein Grundstück wird aus dem Privatvermögen übertragen und für betriebliche Zwecke genutzt.
  • Ein privater PKW wird zu 40 % betrieblich genutzt und daher als gewillkürtes Betriebsvermögen eingelegt.

Wertveränderungen von Sacheinlagen

  • Ab dem Zeitpunkt der Einlage wirken sich Wertveränderungen des Wirtschaftsguts auf den Gewinn aus.
  • Gewinne oder Verluste bei der späteren Veräußerung oder Entnahme werden steuerlich berücksichtigt.

Besonderheit: Nutzungsvorteile

Reine Nutzungsvorteile, die durch die unentgeltliche Nutzung eines Wirtschaftsguts entstehen, gelten nicht als Sacheinlagen. Sie sind nicht bilanzierungsfähig und können daher nicht als Einlage ins Betriebsvermögen eingebracht werden.

Einlagehandlung

Eine Einlagehandlung beschreibt die unternehmerische Entscheidung, ein Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen ins Betriebsvermögen zu überführen. Dieser Vorgang muss durch ein nach außen erkennbares Verhalten dokumentiert werden, um steuerlich wirksam zu sein.

Formale Anforderungen an eine Einlagehandlung

Für die Einlage sind keine besonderen Formalitäten vorgeschrieben, jedoch muss die Überführung durch klare Handlungen nachvollziehbar sein:

  • Buchhalterische Erfassung: Das Wirtschaftsgut wird in die Bilanz oder das Betriebsvermögensvergleichskonto aufgenommen.
  • Dokumentation: Eine buchmäßige oder bilanzielle Behandlung zeigt, dass das Wirtschaftsgut nun dem Betriebsvermögen zugeordnet ist.

Wichtig: Eine rückwirkende oder vordatierte Einlage ist nicht zulässig. Die Einlagehandlung gilt erst ab dem Zeitpunkt, an dem sie tatsächlich vollzogen wurde.

Was sind Einlagen, die keine Einlagehandlung erfordern?

Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens werden auch ohne Einlagehandlung automatisch dem Betriebsvermögen zugerechnet. Dies betrifft alle Güter, deren betriebliche Nutzung dauerhaft über 50 % liegt.

Beispiele für eine Einlagehandlung

  • Ein Unternehmer überführt eine privat genutzte Immobilie ins Betriebsvermögen, um sie für geschäftliche Zwecke zu nutzen.
  • Ein Fahrzeug, das zu mindestens 40 % betrieblich genutzt wird, wird als gewillkürtes Betriebsvermögen eingelegt.

Bewertung

Die Bewertung von Einlagen ist ein zentraler Aspekt in der Buchhaltung und Steuerrecht. Wirtschaftsgüter, die ins Betriebsvermögen eingelegt werden, müssen mit ihrem Teilwert angesetzt werden, sofern keine besonderen Ausnahmen greifen.

Regelbewertung mit dem Teilwert

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG erfolgt die Bewertung von Einlagen grundsätzlich mit dem Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Einlage. Der Teilwert entspricht dem Betrag, den ein Erwerber im Rahmen eines Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.

Zweck der Teilwertbewertung:

  • Verhinderung der Steuerfreiheit von stillen Reserven, die sich im Privatvermögen angesammelt haben.
  • Keine Verlagerung von Wertminderungen vor der Einlage in den betrieblichen Bereich. 

Ausnahmen bei der Bewertung

Einlagen dürfen höchstens mit den Herstellungs- und Anschaffungskosten bewertet werden, wenn:

  • Das Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einlage angeschafft oder hergestellt wurde.
  • Es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, bei der der Steuerpflichtige eine wesentliche Beteiligung gemäß § 17 Abs. 1 EStG besitzt.

Praxisbeispiel zur Bewertung von Einlagen

Beispiel 1:

Ein Unternehmer legt ein vor fünf Jahren gekauftes Grundstück mit einem aktuellen Wert von 200.000 Euro ins Betriebsvermögen ein. Da der Kauf länger als drei Jahre zurückliegt, erfolgt die Bewertung mit dem Teilwert von 200.000 Euro.

Beispiel 2:

Ein Steuerpflichtiger überträgt eine Beteiligung an einer GmbH ins Betriebsvermögen, die innerhalb der letzten drei Jahre für 50.000 Euro erworben wurde. Obwohl der aktuelle Wert 80.000 Euro beträgt, wird die Einlage mit den Anschaffungskosten von 50.000 Euro bewertet.

Einlagen bei Kassenprüfung im Fokus

Legt ein Unternehmer in einer bargeldintensiven Branche regelmäßig Geld in seinen Betrieb ein, rufen diese Einlagen oftmals das Finanzamt auf den Plan. Im Fokus steht die Überprüfung, woher das eingelegte Geld stammt. Kann der Nachweis der Herkunft des eingelegten Geldes nicht geklärt werden und sind gleichzeitig Kassenführungsmängel vorhanden, drohen Zuschätzungen zum Umsatz und Gewinn. Denn das Finanzamt unterstellt hier, dass die Einnahmen nicht korrekt erfasst wurden.

Was sind verdeckte Einlagen?

Verdeckte Einlagen beziehen sich auf Vermögenszuführungen von Gesellschaftern oder ihren nahestehenden Personen in eine Kapitalgesellschaft, die nicht offen als Einlagen ausgewiesen werden. Diese Vorgänge haben ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis und erfolgen ohne wertadäquate Gegenleistung.

Begriff und Gegenstand der verdeckten Einlage

Verdeckte Einlagen unterscheiden sich von offenen Einlagen, da sie:

  • Nicht durch Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgen.
  • Ohne eine Gegenleistung der Kapitalgesellschaft geleistet werden.
  • Ihren Ursprung im Gesellschaftsverhältnis haben.

Beispiele für verdeckte Einlagen:

  • Ein Gesellschafter verzichtet auf eine Forderung gegenüber der Gesellschaft.
  • Ein Wirtschaftsgut wird unterhalb seines Verkehrswertes an die Gesellschaft verkauft.
  • Ein Gesellschafter zahlt der Gesellschaft einen Zuschuss zur Deckung eines Bilanzverlustes.

Einlagefähig sind nur bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter. Nutzungen und Leistungen, wie zinslose Darlehen, gelten nicht als einlagefähige Vermögensgegenstände.

Rechtsfolgen bei verdeckten Einlagen

Verdeckte Einlagen haben sowohl für die Kapitalgesellschaft als auch für den Gesellschafter steuerliche und buchhalterische Konsequenzen.

Rechtsfolgen für die Kapitalgesellschaft

  • Erhöhung des Betriebsvermögens:
    Die Kapitalgesellschaft verzeichnet eine Zunahme des Betriebsvermögens, sei es durch die Aktivierung eines neuen Wirtschaftsguts oder durch die Minderung von Passivposten (z. B. Schulderlass).
  • Bewertung der Einlage
    Verdeckte Einlagen werden mit dem Teilwert des eingebrachten Wirtschaftsguts angesetzt.
  • Keine Körperschaftsteuerpflicht:
    Die Vermögenszunahme durch die verdeckte Einlage gehört nicht zum steuerpflichtigen Einkommen und unterliegt daher nicht der Körperschaftsteuer.

Beispiel:

Ein Gesellschafter erlässt der Gesellschaft eine Forderung in Höhe von 50.000 Euro. Die Kapitalgesellschaft verbucht die Vermögensmehrung, jedoch ohne steuerliche Belastung. 

Rechtsfolgen für den Gesellschafter

Nachträgliche Anschaffungskosten:
Die verdeckte Einlage wird als nachträgliche Anschaffungskosten für die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft erfasst.

Berücksichtigung bei Veräußerung:
Diese Anschaffungskosten erhöhen den Wert der Beteiligung und werden bei einem späteren Verkauf steuerlich berücksichtigt.

Beispiel:

Ein Gesellschafter bringt Wertpapiere im Wert von 20.000 Euro verdeckt in die Gesellschaft ein. Der Betrag wird auf dem Beteiligungskonto des Gesellschafters aktiviert und bei einer späteren Veräußerung der Anteile einberechnet.