Eingetragene Genossenschaft: (eG)

Sie haben eine tragfähige Geschäftsidee und möchten sich mit Gleichgesinnten selbstständig machen? Sie begeistert das Ziel, sich optimale Marktvorteile zu verschaffen und dafür ein basisdemokratisches sowie solidarisches Konzept zu wählen? Unter solchen Voraussetzungen ist die eingetragene Genossenschaft (eG) die ideale Rechtsform für Sie und Ihre Mitstreiter. Bereits drei Personen genügen zur Gründung einer eingetragenen Genossenschaft. Sogar als Kleinunternehmer profitieren Sie von einer eG-Gründung und steigern Ihre Wettbewerbsfähigkeit. Wenn Sie erfahren möchten, was eine Genossenschaft ist, wie das Genossenschaftsgesetz den Zweck einer eG als Rechtsform definiert und wann es Sinn macht, die Unternehmensform einer eG zu wählen, dann finden Sie hier alle Details.

Zuletzt aktualisiert am 19.12.2023
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Zusammenfassung

Die eingetragene Genossenschaft im Überblick

  • Eine eingetragene Genossenschaft ist ein solidarisches Konzept. 

  • Bei einer eG stehen wirtschaftliche Interessen nicht immer an erster Stelle. 

  • Bei der eG zählen die Stimmen aller Mitglieder gleich, unabhängig vom Geschäftsguthaben. 

  • Die Mitglieder einer eG haften generell nicht mit ihrem Privatvermögen. 

  • Die eG bietet auch viele steuerrechtliche Vorteile. 

Definition

Was ist eine eingetragene Genossenschaft?

Mit dem § 1 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) fängt alles an. Darin können Sie nachlesen, dass Sinn und Zweck der Gründung einer eingetragenen Genossenschaft stets die Förderung des Erwerbs, der Wirtschaft sowie der sozialen und kulturellen Belange der ordentlichen Mitglieder ist. Im Klartext heißt das: Eine eG als Gesellschaftsform beruht auf drei Prinzipien – Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung. Mindestens drei juristische oder natürliche Personen kooperieren laut Definition, um gemeinsame wirtschaftliche, kulturelle oder soziale Ziele zu erreichen. Als Zusammenschluss verfolgen sie ein Konzept, das ein Einzelner nicht oder nur sehr schwer erreichen könnte. Eine eG als Firma oder Unternehmen ist immer autonom und verwaltet sich deshalb selbst. Ist die Eintragung in das Genossenschaftsregister nicht erfolgt, so spricht man von einer Vorgenossenschaft oder von einer nicht eingetragenen Genossenschaft.

Gründen Sie eine eG, also eine eingetragene Genossenschaft stehen Ihnen Teile Ihres privaten Konsums sogar steuerfrei zur Verfügung. Beispielsweise können Sie genossenschaftliche Fahrzeuge privat nutzen, ohne ein Fahrtenbuch zu führen bzw. die Ein-Prozent-Regelung bei der Steuererklärung hinnehmen zu müssen.

Info

Wie funktioniert die Buchführung bei der eingetragenen Genossenschaft?

Für die Buchführung einer eG gelten die gleichen Regeln wie für Kapitalgesellschaften (KG): Innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres muss ein Jahresabschluss erstellt werden. Wenn er vom Genossenschaftsverband geprüft ist, legen Sie ihn zusammen mit einem Lagebericht und dem Bericht des Aufsichtsrats beim Genossenschaftsregister vor. Eine moderne Buchhaltungssoftware für Gründer erleichtert diesen Aufgaben.

Eigenschaften einer eingetragenen Genossenschaft

In mancher Hinsicht ist die eingetragene Genossenschaft, Abkürzung eG, einem Verein ähnlich. Denn Mitglieder verfolgen gemeinsame Ziele und fördern durch ihre Tätigkeit unter anderem soziale und kulturelle Belange. Anders als ein Verein ist eine eG jedoch auch auf wirtschaftliche Interessen ausgelegt. Juristisch betrachtet ist eine eG eine Kapitalgesellschaft, deren Gründer Startkapital einbringen müssen. Gut zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass es keine rechtlichen Vorschriften gibt, die bezüglich der eingetragenen Genossenschaft ein Mindestkapital vorschreiben. Die Mitglieder bestimmen im Rahmen eines Gesellschaftervertrages, wie viel jeder einbringen möchte. Jenes Vertragswerk muss noch vor Gründung von den Gründungsmitgliedern der eG gemeinsam erstellt werden.

Info

Welche sind die steuerrechtlichen Sonderregelungen für eine eingetragene Genossenschaft?

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind die Gestaltungsmöglichkeiten einer eingetragenen Genossenschaft sehr interessant. Mithilfe steuerrechtlicher Sonderregelungen lassen sich reichlich Steuern sparen. Im Rahmen der sogenannten Rückvergütung dürfen die Mitglieder erzielte Überschüsse auszahlen und diese als Betriebsausgabe geltend machen.

Vorschriften, Kosten und Zeitaufwand rund um die eingetragene Genossenschaft

Die Unternehmensform eG bindet die Unternehmensführung an konkrete Rechtsvorschriften. Bei der Gründung einer Genossenschaft fallen auch Gründungskosten an. Die Höhe der Kosten machen sich an der Vollständigkeit der nötigen Unterlagen bzw. an der Größe der geplanten Genossenschaft fest. Am teuersten ist die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung des Gründungsvorhabens durch Sachverständige aus relevanten Prüfungsverbänden.

Info

Wie hoch sind die Kosten für die eG-Gründung?

Je nach Gründungsvorhaben liegen die Gesamtkosten zwischen circa 900 und 2.500 Euro. Wenn der Prüfungsaufwand sehr hoch ist, können für die Gründung der eG sogar bis zu 4.000 Euro anfallen.

Zeitlicher Aufwand einer eG-Gründung

Die Registrierung der Unternehmensform einer eG kann einige Wochen bis Monate dauern. Hat das Gründungsvorhaben beim Prüfungsverband alle Anforderungen erfüllt, geht die Eintragung ins eG-Handelsregister relativ schnell. 

Die Organe einer eingetragenen Genossenschaft

Die geschäftlichen Abläufe werden von der Generalversammlung als zentrales Willensbildungsorgan der eG festgelegt. Die Generalversammlung besteht aus den Mitgliedern der Genossenschaft. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Prinzip ist hier die Gleichgewichtigkeit jeder Stimme, und zwar unabhängig davon, wie viele Geschäftsanteile der jeweilige Stimmberechtigte besitzt. Genossenschaften mit mehr als 20 Mitgliedern sind verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt durch die Generalversammlung. Der Aufsichtsrat hat mindestens 3 Mitglieder.

Der Aufsichtsrat bestellt und kontrolliert den Vorstand, der mindestens aus 2 Genossenschaftsmitgliedern besteht, es sei denn, es handelt sich um eine Kleinstgenossenschaft, bei der eine Person als Vorstand ausreicht. Der Vorstand ist das operative Leitungsgremium. Er betreut die Mitglieder und ist gegebenenfalls für die Einstellung von Personal zuständig. Die Mitarbeiter, die die operative Geschäftstätigkeit ausüben, haben diese mit dem Vorstand abzustimmen.

Beispiele für eingetragene Genossenschaften

Die Unternehmensform der eingetragenen Genossenschaft ist eine Rechtsform für Gründer, aber auch ein Kooperationsmodell für mittelständische Unternehmer. Im Folgenden sehen Sie Beispiele eingetragener Genossenschaften:

  • Konsumgenossenschaften 
  • Dienstleistungsgenossenschaften 
  • Wohnungsbaugenossenschaften 
  • Kreditgenossenschaften 
  • Volks- und Raiffeisenbanken 
  • Einkaufsgenossenschaften (z. B. EDEKA) 
  • Absatzgenossenschaften 
  • Winzergenossenschaften 
  • Energiegenossenschaften 

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Bei der eingetragenen Genossenschaft steht nicht immer der Gewinn im Vordergrund

Bei einer eingetragenen Genossenschaft muss es der Geschäftsführung nicht immer um einen finanziellen Gewinn gehen. Beispielsweise können sich Interessierte zu einer Genossenschaft zusammenschließen, um gemeinsam einen Dorfladen zu gründen.

Eingetragene Genossenschaft: Ihre Vorteile und Nachteile

Es gibt unterschiedliche Rechtsformen, die für Ihr Vorhaben infrage kommen. Jede birgt Vor- und Nachteile. Das gilt auch für die einer eingetragenen Genossenschaft. Im Folgenden sehen Sie die Pro- und Contra-Argumente einer eG im Überblick:

Vorteile

 
  • Bei Gründung der eingetragenen Genossenschaft brauchen Sie kein Mindestkapital
  • Für ordentliche Mitglieder sind Teile des privaten Konsums steuerfrei
  • Gelebte Demokratie: jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Höhe seines Geschäftsguthabens
  • Aktive Kontrolle durch den Prüfverband verringert Insolvenzgefahr dieser Rechtsform
  • Mieterträge bei Wohnungsgenossenschaften sind steuerfrei
  • Stimmrecht bei investierenden Mitgliedern kann ausgeschlossen werden
  • Vorstand kann sozialversicherungspflichtig, als Mini-Jobber oder ehrenamtlich arbeiten
  • Ausschluss von Genossenschaftsmitgliedern durch andere Mitglieder ist fast nicht möglich
  • Austretende Genossenschaftsmitglieder erhalten nur den Nennwert ihrer Anteile zurück und nicht den tatsächlichen Wert. Im Todesfall eines Mitglieds müssen dessen Erben nur den Nennwert der Anteile versteuern

Nachteile

 
  • Es entstehen Kosten wegen der Mitgliedspflicht im genossenschaftlichen Prüfverband
  • Angesichts des Stimmrechts aller Mitglieder haben Sie als Einzelner weniger Entscheidungsfreiheit
  • Individuelle Förderung der Mitglieder in der eG ist nicht möglich
  • Hohe Gewinne für einzelne Mitglieder sind nicht zu erwarten
  • Bei Ihrem Ausritt erhalten Sie nur den Nennwert Ihrer Geschäftsanteile zurück und nicht den gemeinen, also den tatsächlichen Wert
  • Schwierige Mitglieder sind nur sehr schwer wieder loszuwerden

Haftungsfragen zur Unternehmensform der eingetragenen Genossenschaft

Was bezüglich der Haftung einer eingetragenen Genossenschaft zu beachten ist, erfahren Sie nachfolgend:
Als Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft haften Sie generell nicht mit Ihrem Privatvermögen. Allerdings haftet die Genossenschaft als Unternehmen für Verbindlichkeiten mit dem Vermögen der eG. Dieses besteht aus den Einlagen seiner Mitglieder. Haftungsregeln sollten vor Gründung einer eingetragenen Genossenschaft in die Satzung aufgenommen werden. So lässt sich zum Beispiel die Nachschusspflicht ausschließen, die die eG-Mitglieder anderenfalls zu einer Erhöhung des Kapitalanteils zwingen würden. Eine erweiterte Haftung bei Insolvenz lässt sich damit ebenso verhindern.

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Mitgliedschaft der Genossenschaft in Genossenschaftsverband als Pflicht

Die Genossenschaft muss zwangsläufig Mitglied in einem Genossenschaftsverband werden. In Deutschland gibt es 21 solcher Verbände. Sie prüfen alle zwei Jahre die eingetragenen Mitglieder, die eine eingetragene Genossenschaft gegründet haben. Ab einer Bilanzsumme von mehr als zwei Millionen Euro wird das Unternehmen sogar jährlich geprüft.

Die eingetragene Genossenschaft und ihre Mitglieder

Zur Gründung einer eG werden mindestens drei Gründungsmitglieder benötigt. Diese können natürliche oder juristische Personen, z. B. drei GmbHs sein. Ein oder mehrere Geschäftsführer vertreten dann die Körperschaft. Alternativ können Sie mit einem Partner plus einer juristischen Person, auch mit einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), ebenfalls eine eG gründen.

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Unternehmenskonzept und Namensgebung

Bei einer eingetragenen Genossenschaft ist neben der Satzung ein Wirtschaftskonzept erforderlich, das die Tragfähigkeit Ihres Geschäftsbetriebs beschreibt. Dabei wird der Zweck der Genossenschaft formuliert und welche Tätigkeiten damit verbunden sind. Festgelegt werden darin alle Ämter und Aufgaben, die jeder von euch innerhalb der Genossenschaft übernehmen wird. Satzung und Wirtschaftskonzept werden später dem genossenschaftlichen Prüfungsverband vorgelegt. Letzterer muss einen Businessplan für mindestens drei Jahre vorweisen. Darin wird unter anderem Folgendes beschrieben:

  • Alle geplanten Tätigkeiten 
  • Art der Investitionen 
  • Höhe der Eigenmittel 
  • Geschätzte Einnahmen und Ausgaben

Die Firmierung (Name) der eG muss den Zusatz „eingetragene Genossenschaft“ oder die Abkürzung „eG“ enthalten. Bei der Wahl der Firma ist es sinnvoll, mit der zuständigen IHK abzustimmen, ob der gewählte Name unbedenklich ist und nicht die Namensrechte einer bereits eingetragenen Firma verletzt. In einem solchen Fall könnte die eG nicht im Register eingetragen werden.

Satzung prüfen lassen

Es ist sinnvoll, beispielsweise die Satzung vorab durch einen Rechtsanwalt oder Notar mit Spezialisierung auf Genossenschaftsrecht prüfen zu lassen. So riskieren Sie später keine Probleme mit dem Prüfungsverband und können teure Korrekturen vermeiden.

Prüfung durch den Verband

Die Gründungsprüfung durch einen eingetragenen Prüfungsverband ist der wichtigste Schritt für eine erfolgreiche Gründung und deren Rechtsfähigkeit. Der Verband untersucht, ob die zukünftige Genossenschaft alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Kontrolliert wird zudem Ihr eingereichtes Wirtschaftskonzept, denn es muss reale Erfolgsaussichten widerspiegeln. Erst wenn die Mitglieder des Prüfungsverbandes einen positiven Bescheid erteilen, steht der Gründung Ihrer eG nichts mehr im Weg. Erst jetzt kann die eG offiziell im Genossenschaftsregister eingetragen werden und damit am Geschäftsleben als eigenständige juristische Person teilhaben und Trägerin von Rechten und Pflichten sein.

Fazit zur eingetragenen Genossenschaft

Selbst für Kleinunternehmer ist die eingetragene Genossenschaft (eG) ein interessantes Konzept. Mithilfe jener Rechtsform können auch Sie gemeinsam vorteilhaft wirtschaften. Im Mittelpunkt müssen dabei immer die Interessen Ihrer Genossenschaftsmitglieder stehen. Genossenschaften können auch mit Darlehen der KfW-Bankengruppe gefördert werden. Außerdem ermöglicht die Unternehmensform der eG bei richtiger Gestaltung große finanziellen Vorteile. Infolgedessen wird diese Rechtsform immer häufiger als Option zum Steuersparen eingesetzt. Nach heutigem Stand ist es deshalb nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber irgendwann gegensteuert.

Info

Generalversammlung für Auflösung der eingetragenen Genossenschaft notwendig

Eine Genossenschaft kann nach § 78 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) jederzeit wieder aufgelöst werden. Dazu braucht es einen Beschluss der Generalversammlung, der mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst.