Zusammenfassung
CSDDD im Überblick
- Die europäische Lieferkettenrichtlinie CSDDD soll bis zum 26. Juli 2027 in nationales Gesetz überführt werden. Ab Juli 2029 verpflichtet sie große Unternehmen und Konzerne dazu, Umwelt- und Menschenrechte besser zu schützen.
- Unternehmen unterliegen der Richtlinie, wenn sie mehr als 5.000 Mitarbeitende beschäftigen und über 1,5 Milliarden Euro weltweiten Nettojahresumsatz verzeichnen.
- Betroffene Betriebe müssen zahlreiche, teils neue oder verschärfte, Sorgfaltspflichten beachten.
- Aber auch Unternehmen, die noch nicht direkt betroffen sind, müssen zeitnah aktiv werden, wenn sie in die zu den direkten Lieferanten betroffener Unternehmen zählen.
Definition
CSDDD
Die EU-Lieferketten-Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten für nachhaltige Lieferketten (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD, CS3D) ergibt für Unternehmen Verpflichtungen, ihren eigenen Geschäftsbereich, ihre Geschäftsbeziehungen sowie ihre Lieferketten auf zu schützende Umwelt- und Menschenrechtsbelange zu überprüfen.
Diese Unternehmen sind von der CSDDD betroffen
Ursprünglich war eine stufenweise Ausweitung CSDDD geplant. Damit wären in den nächsten Jahren immer mehr Unternehmen von der Richtlinie betroffen gewesen – nach Kritik am damit einhergehenden bürokratischen Aufwand wurde diese gestaffelte Ausweitung jedoch mittlerweile aufgehoben.
Künftig sind nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und einem weltweiten Nettojahresumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro von der CSDDD betroffen. Die ursprünglich vorgesehenen niedrigeren Schwellenwerte (3.000 MA + 900 Mio. € und 1.000 MA + 450 Mio. €) entfallen ersatzlos – es gibt keine automatische Ausweitung auf kleinere Unternehmen.
Allerdings ist eine zukünftige Ausweitung nicht vollständig ausgeschlossen: Der Trilog-Beschluss enthält eine Review-Klausel, die es der EU-Kommission ermöglicht, die Schwellenwerte zu überprüfen und bei geänderter politischer Mehrheit oder wirtschaftlicher Entwicklung zukünftig zu senken – dies ist jedoch kein automatischer Prozess und hat keinen verbindlichen Zeitplan.
Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht soll bis 26. Juli 2027 erfolgen. Die praktische Anwendung der CSDDD beginnt am 26. Juli 2029.
Achtung
Omnibus-Verordnung: Diese Veränderungen gelten für die CSDDD
Neben der deutlichen Verkleinerung des Anwendungskreises sieht das Omnibus-Paket weitere Änderungen an der CSDDD vor. Der Trilog-Beschluss vom 16. Dezember 2025 legt folgende Regelungen endgültig fest:
- Sorgfaltspflichten gelten für die eigene Geschäftstätigkeit, Tochtergesellschaften und direkte Lieferanten („Tier 1"). Indirekte Lieferketten werden nur risikobasiert und bei erkannten negativen Auswirkungen geprüft – es gibt keine automatische flächendeckende Durchleuchtung aller Ebenen
- Die geplantenSonderregelungen, die für Hochrisiko-Sektoren niedrigere Schwellen vorgesehen haben, wurden vollständig gestrichen.
- Zulieferermit weniger als 5.000 Mitarbeitern erhalten einen verstärkten Schutz – insbesondere Informationsanfragen für Risiko-Mapping sind ihnen gegenüber nicht zulässig.
- Die zivilrechtliche Haftungsregelung entfällt.Die Kompetenz liegt bei den Mitgliedstaaten, die national regeln können, ob und wie Unternehmen für Verstöße zivilrechtlich haftbar sind.
- Die Verpflichtung zur Beendigung von Lieferbeziehungenbei Verstößen („ultima ratio“) wird abgeschafft.
Achtung
Bei Verstößen: Diese Sanktionen drohen
Auch bei möglichen Sanktionen wird die CSDDD abgeschwächt: Statt der ursprünglich geplanten möglichen Sanktion in Höhe von bis zu 5 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes, ist die maximale Geldbuße nun auf 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes begrenzt. Die Pflicht zur Vertragsbeendigung bei schwerwiegenden potenziellen oder tatsächlichen negativen Auswirkungen entfällt. Stattdessen müssen Unternehmen zunächst mit dem betroffenen Geschäftspartner an einer Abhilfemaßnahme arbeiten; eine Suspendierung der Geschäftsbeziehung ist nur als letztes Mittel möglich und muss angemessen begründet sein. Eine neue Regelung sieht außerdem vor, dass Unternehmen, die die CSDDD-Anforderungen nicht einhalten, von öffentlichen Aufträgen in der EU ausgeschlossen werden können. Und: Eine einheitliche europäische Haftungsregelung wird es nicht geben. Vielmehr entscheiden die jeweiligen Mitgliedstaaten über Art und Umfang.
Was das CSDDD bewirken soll
In der CSDDD wird von sogenannten geschützten Rechtsgütern gesprochen, die in Bezug auf die Einhaltung umwelt- und menschenrechtlicher Vorgaben beachtet werden müssen – also schützenswert sind. Beispielsweise sollen
- schädliche Bodenveränderungen,
- Wasser- und Luftverschmutzung,
- schädliche Emissionen,
- übermäßiger Wasserverbrauch
vermieden werden. Generell soll sparsam mit natürlichen Ressourcen umgegangen werden.
CSDDD: Diese Sorgfaltspflichten sind zu beachten
Alle vom CSDDD betroffenen Unternehmen müssen folgende Sorgfaltspflichten beachten, um negative Auswirkungen auf Umwelt und Menschenrechte zu minimieren. Diese Unternehmen müssen einen Plan erarbeiten und umsetzen, wie sie im Rahmen ihres Geschäftsmodells und der Unternehmensstrategie dazu beitragen, die Anforderungen zu erfüllen:
- Einbindung der Sorgfaltspflichten in die Unternehmenspolitik und die Managementsysteme, etwa das Risikomanagement
- Identifizierung und Bewertung nachteiliger Menschenrechts- und Umweltauswirkung
- Verhinderung, Beendigung oder Minimierung bestehender oder möglicher nachteiliger Menschenrechts- und Umweltauswirkungen
- Definition, Beschluss und Einleitung von Abhilfemaßnahmen
- Reporting und Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen
- Einbeziehen von Betroffenen und anderen Partnern, etwa zum Lieferanten oder Management
- Implementierung eines Melde- und Beschwerdeverfahrens
- Veröffentlichung über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten
Soweit erkannte und bemängelte Verstöße nicht verringert oder beseitigt werden können, droht als letzte Möglichkeit die Beendigung der Geschäftsbeziehung.
Wie ist die Lieferkette nach EU Richtlinie Lieferkettengesetz definiert?
Die CSDDD verlangt, dass betroffene Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten auf direkte Geschäftspartner – also Lieferanten, Kunden und Abnehmer, erstrecken müssen. Indirekte Geschäftspartner müssen nicht flächendeckend geprüft werden, hier gilt stattdessen ein risikobasierter Ansatz: Indirekte Lieferanten werden nur dann einbezogen, wenn konkrete Hinweise auf negative Auswirkungen oder Risiken vorliegen.
Dadurch können schon heute auch kleinere Unternehmen betroffen sein, auch wenn für sie das europäische Lieferkettengesetz noch gar nicht gilt. Denn CSDDD-pflichtige Unternehmen können ihre direkten Lieferanten um Informationen und Erklärungen zu deren Compliance bitten – allerdings nur riskobasiert und unter Bedingungen.
Info
Der Unterschied zwischen CSDDD und CSRD
Die CSRD beziehen sich im Kern auf die Berichterstattung über Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen. Es geht also darum, dass Unternehmen transparente und vergleichbare Informationen über die Auswirkungen ihres Geschäfts auf die Umwelt und die Gesellschaft offenlegen. Die CSDDD hingegen verlangt die Einführung konkreter Sorgfaltspflichten für Umwelt- und Menschenrechtsaspekte. Die CSDDD fokussiert sich damit auf die Sicherstellung verantwortungsvoller Geschäftspraktiken. So sollen negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt möglichst vermieden oder zumindest reduziert werden. Dazu zählt auch, die Einhaltung von Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette zu überwachen und bei Bedarf Geschäftsbeziehungen auch zu beenden.
CSDDD: Das sollten auch kleine Unternehmen jetzt tun
Auch wenn Sie als Unternehmer eines kleinen Betriebes noch nicht unmittelbar von Lieferkettengesetz EU bzw. der CSDDD betroffen sind, müssen Sie ab 2025/2026 damit rechnen, dass große Geschäftspartner von Ihnen Informationen einholen. Vielleicht haben Sie auch bereits die Erfahrung gemacht, dass große Geschäftspartner, etwa Kunden, Lieferer oder auch Banken, von Ihnen verlangen, dass Sie Regelungen einhalten. Schließlich gilt das LkSG in Deutschland schon länger und immer mehr große Unternehmen lassen sich das schriftlich bzw. vertraglich bestätigen, auch wenn das bei Ihnen ggf. noch nicht der Fall ist. Unterschreiben Sie nicht, droht Ihnen der Verlust von Aufträgen, Lieferungen oder Finanzierung.
Dabei besagt auch das LkSG, dass eine Übertragung von Pflichten an Zulieferer nicht zulässig ist. Die CSDDD geht noch einen Schritt weiter, und verpflichtet große Unternehmen in den Artikeln 10 und 11 ausdrücklich, (kleineren) Vertragspartnern bei der Konzeption von Methoden zur Einhaltung der Menschenrechts- und Umweltstandards zu helfen. Demnach sind große EU-Unternehmen dafür verantwortlich, KMU den "Zugang zu Kapazitätsaufbau, Schulungen oder die Modernisierung von Managementsystemen" bereitzustellen bzw. zu ermöglichen. Ferner müssen sie Ihnen sogar "gezielte und angemessene finanzielle Unterstützung" leisten, wenn andernfalls "die Tragfähigkeit Ihres Unternehmens gefährdet würde".
Sofern Sie als Geschäftsführer eines KMU vertragliche Zusicherungen erteilen, muss zudem auch seitens des größeren Partners sichergestellt sein, dass diese Regelungen "fair, angemessen und diskriminierungsfrei" sind. Art. 18 des Richtlinienentwurfs sieht zudem vor, dass die EU-Kommission Mustervertragsklauseln veröffentlicht, um Unternehmen bei der Einhaltung ihrer geschäftspartnerbezogenen Pflichten zu unterstützen.
Info
Welche Umsetzungshilfe gibt es seitens des BAFA?
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat einen Leitfaden für die Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern erstellt. Er ist sehr umfangreich gehalten. Sicher kann nicht jeder Punkt zeitnah bearbeitet werden. Dennoch eignet sich der Leitfaden gut für einen Einstieg in das Thema: BAFA - Zusammenarbeit in der Lieferkette - Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern
Sie sollten sich aber nicht nur darauf verlassen, dass Ihnen geholfen wird, sondern selbst aktiv werden und sich um eine möglichst zeitnahe Umsetzung kümmern:
- Nehmen Sie Kontakt mit einem oder mehreren großen Partnern auf – egal, ob Kunde oder Lieferant – und bitten Sie um einen Termin
- Falls Sie sich nicht selbst mit der Umsetzung befassen möchten (auch wenn die letztendliche Verantwortung Ihnen obliegt), bestimmen Sie einen Vertreter aus Ihrem Betrieb.
- Sprechen Sie die Problematik der Umsetzung der Regelungen der CSDDD an und fragen Sie konkret, was Ihr Partner verlangt.
- Lassen Sie sich ggf. mögliche Werkzeuge, Methoden und Vorgehensweisen erklären, die Ihr Partner bereits genutzt hat oder plant, zu nutzen
- Weisen Sie Ihren Partner auf die Verpflichtung zur Hilfe hin, die vor allem die CSDDD vorsieht, und fragen Sie, wie das in Ihrem Fall genau aussehen könnte. Falls möglich, sollten Sie Ihren Partner bitten, von ihm genutzte Tools zur Verfügung zu stellen.
- Gab oder gibt es bereits Abfragen von großen Partnern, lassen Sie sich erklären, wozu die Daten genau benötigt werden und wie Sie gemeinsam sicherstellen können, dass Sie künftig in der Lage sind, diese Informationen selbst zu erheben.
- Sie sollten sich zudem zusichern lassen, dass Ihr Partner sich verpflichtet, den Schutz der von Ihnen bereitgestellten Daten zu gewährleisten.
Aufbauend auf den Erfahrungen der Zusammenarbeit mit ausgewählten Partnern können Sie so im Laufe der Zeit ein eigenes Konzept entwickeln, mit dem Sie in der Lage sind, zumindest einen großen Teil der Anforderungen der CSDDD abzudecken. In dem Zusammenhang sollten Sie darauf achten, sich regelmäßig selbst zu informieren und auf dem aktuellen Stand des EU-Lieferkettengesetzes zu halten. Es steht zu erwarten, dass es immer mehr Umsetzungshilfen und Ratschläge für eine möglichst reibungsarme Umsetzung gibt, die Sie in Ihr Konzept einarbeiten können.