Heizungsgesetz – offiziell Gebäudeenergiegesetz: Das kommt auf Immobilieneigentümer zu

Seit Anfang 2024 sollen laut dem neuen Heizungs- bzw. Gebäudeenergiegesetz (GEG) eingebaute Heizungen in Bestandsgebäuden mit einem Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden. Die Reform wird jedoch kontrovers diskutiert, und es wurden bereits erste Nachbesserungen angekündigt. Hier erhalten Sie alle Infos zum neuen GEG für Unternehmen sowie private Haushalte.

Zuletzt aktualisiert am 07.05.2024
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Das Heizungsgesetz ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch als "Heizungsgesetz" bekannt, wurde am 8. September 2023 im Bundestag verabschiedet. Doch zuvor gab es zahlreiche Fragen und intensive Diskussionen um das neue Gesetz – die nach wie vor anhalten.

Obwohl der Bundestag sich deshalb erst am 8. September 2023 mit dem Beschluss des GEG befasste, blieb es bei den ursprünglichen zeitlichen Plänen: Bereits mit dem 1. Januar 2024 sind zahlreiche neue Regeln und Änderungen durch das Heizungsgesetz in Kraft getreten.

Video: Heizungsgesetz in 2 min erklärt

Info

Bundesrat billigt Heizungsgesetz

Am 29. September 2023 war das Gebäudeenergiegesetz auf der Tagesordnung des Bundesrates. Dieser hat die Novelle des GEG gebilligt. Somit konnte das Gesetz am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Was ist das Ziel des Gebäudeenergiegesetzes?

Mit der Neuregelung durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll die Energiewende im Wärmebereich vorangetrieben und Deutschland immer klimaneutraler werden. Laut den Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird in Deutschland mehr als ein Drittel des gesamten Energiebedarfs zum Heizen von Gebäuden und zur Warmwasserversorgung verbraucht: Knapp die Hälfte der Haushalte heizt mit Erdgas, ein Viertel mit Heizöl.

Mit den aktuellen Plänen will die Bundesregierung erreichen, dass weniger fossile Energie importiert werden muss. Deutschland soll bis 2045 Treibhausgasneutralität erreichen.

Welche Regelungen und Vorgaben enthält nun das neue Heizungsgesetz? Hier ein kurzer Überblick:

Das ist die zentrale Regelung des neuen Gebäudeenergiegesetzes

Beim Einbau neuer Heizungen soll künftig auf erneuerbare Energien umgestiegen werden. Jede neue Heizung muss dann zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das gilt für Neubauten bereits seit dem 1. Januar 2024. Nachgewiesen wird die Erfüllung der Regelungen aus dem GEG hier anhand sogenannter Referenzgebäude.

Für Gebäude außerhalb von Neubaugebieten werden laut dem Heizungsgesetz längere Übergangsfristen gewährt:

  • Großstädte (mehr als 100.000 Einwohner): Neuregelung wird spätestens nach dem 30. Juni 2026 Pflicht.
  • Kleinere Städte: Neuregelung wird spätestens nach dem 30. Juni 2028 Pflicht.

Auch für Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sollen längere Übergangsfristen gewährt werden.

Achtung

Wichtig: Fristen für das Heizungsgesetz könnten schon früher gelten

Grundsätzlich lautet die Zielsetzung für neue Heizungen, dass spätestens ab Sommer 2028 ein Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien genutzt wird. Es ist aber auch möglich, dass frühere Fristen greifen, wenn in Kommunen bereits vorab spezielle Regelungen getroffen wurden. Dies ist beispielsweise über einen sogenannten kommunalen Wärmeplan möglich. Informationen dazu finden Sie weiter unten in diesem Artikel.

Was zählt beim Heizungsgesetz unter „erneuerbare Energien“?

Unternehmen und Bürger, die nun erwägen, sich aufgrund des neuen Gebäudeenergiegesetzes von ihrer alten Gas- oder Ölheizung zu trennen und in eine neue Heizungsanlage zu investieren, müssen sich damit befassen, welche Technologien und Anschlüsse infrage kommen. Dabei kommen verschiedene Optionen und Anlagen in Betracht, so beispielsweise:

  • Wärmenetz: Ein Wärmenetz versorgt Gebäude bzw. Wohneinheiten über ein Leitungsnetz mit Wärme. Hierbei werden überwiegend erneuerbare Energien eingesetzt.
  • Fernwärme: Bei der Fernwärme werden angeschlossene Gebäude über Rohrleitungen direkt mit Wärme versorgt. Hier sind also keine eigenen Heizungsanlagen nötig. Auch diesen Anschluss erlaubt das Heizungsgesetz weiterhin.
  • Wärmepumpe: Wärmepumpen sind heutzutage recht effizient, da sie überwiegend mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Sie nutzen ebenfalls die Wärme aus natürlichen Energiequellen aus der Luft oder der Erde. Die Pumpe heizt damit das Heizungswasser und verteilt es dann über das Heizungssystem.
  • Stromdirektheizung: Mit einer Stromdirektheizung werden Gebäude mit klimaneutral erzeugtem Strom geheizt. Sie sind somit ideal für die energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes geeignet.
  • Hybridheizung: Eine Hybridheizung kombiniert eine Heizungsanlage, die mit erneuerbaren Energieträgern, z. B. eine Solarthermieanlage, betrieben wird, mit einer fossilen Energiequelle wie Gas oder Öl. Dieses System ermöglicht etwas mehr Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen.
  • Solarthermie: Bei der Nutzung von Solarthermie wird ausschließlich mithilfe von Sonnenenergie geheizt. Die erzeugte Energie ist somit zu 100 % klimafreundlich.
  • „H2-Ready“-Gasheizungen: Hierbei handelt es sich um Heizungen, die mit Erdgas betrieben werden, doch auch theoretisch Wasserstoff verarbeiten könnten. Aus diesem Grund dürfen sie laut GEG weiterhin eingesetzt werden.
  • Biomasseheizung: Auch das Heizen mit Biomasse erlaubt das Gebäudeenergiegesetz weiterhin. Diese nutzen feste pflanzliche Brennstoffe wie Holz. Trotz aller Bedenken ist dies umweltfreundlicher als der Einsatz von Öl oder Gas.

Tipp

Fragen Sie einen Experten beim Einbau einer neuen Heizung

Für den Einbau einer neuen Heizungsanlage empfiehlt es sich als Hausbesitzer, Expertenrat einzuholen. Fachlich qualifizierte Energieberater können Sie über https://www.energie-effizienz-experten.de/ finden.

Was ist eine kommunale Wärmeplanung?

Die kommunale Wärmeplanung ist eine wichtige Ergänzung zum neuen Heizungsgesetz. Jede Kommune in Deutschland soll demnach in den nächsten Jahren Pläne entwickeln, wie in der Kommune klimafreundlich geheizt werden kann. Die Kommune gibt dabei beispielsweise an, in welchen Straßen und Gebieten sie eine Versorgung mit Fernwärme plant.

Dies soll Hauseigentümern die Entscheidung erleichtern, welche Heizungsart in ein Gebäude eingebaut werden soll. Wenn die kommunale Wärmeplanung beispielsweise vorsieht, für die Straße, in der das Gebäude steht, einen Anschluss an das zentrale Fernwärmenetz einzurichten, muss der Eigentümer dank des Gebäudeenergiegesetzes möglicherweise nicht in Eigenregie eine teure elektrische Wärmepumpe einbauen.

Bei den Umsetzungsfristen spielt die Größe der Kommune eine Rolle:

  • Großstädte müssen die Wärmeplanung bis Mitte 2026 festlegen
  • kleine Städte bis Mitte 2028

Diese Fristen der Wärmeplanung sind auch beim GEG von Bedeutung, beispielsweise bei den Übergangsfristen oder auch bei den Fristen für Heizungen, die mit Öl oder Gas betrieben werden.

Sind Öl- oder Gasheizungen durch das Heizungsgesetz ab 2024 verboten?

Die Diskussion um die Reform wurde teilweise sehr emotional geführt. Ein Grund: Viele Menschen befürchten, dass sie mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz keine neuen Ölheizungen bzw. Gasheizungen mehr einbauen oder auch ihre alte nicht weiter betreiben dürfen. Doch ist dies tatsächlich so? Klare Antwort: nein. Die Nutzung von Ölheizungen und Gasheizungen ist weiterhin erlaubt und sie dürfen auch neu eingebaut werden. Hier sind die Regelungen des Heizungsgesetzes im Überblick:

Neue Öl- und Gasheizungen

Auch nach dem 1. Januar 2024 dürfen noch neue Ölheizungen sowie Gasheizungen eingebaut werden. Allerdings gelten hier ebenfalls die Fristen zur Wärmeplanung:

  • Großstädte (mehr als 100.000 Einwohner): Bis zum 30. Juni 2026 können neue Öl- und Gasheizungen eingebaut werden.
  • Kleinere Städte: Bis zum 30. Juni 2028 können neue Öl- und Gasheizungen eingebaut werden.

Ab 2029 müssen diese Ölheizungen und Gasheizungen allerdings auf einen steigenden Anteil an erneuerbaren Energien (Biogas oder Wasserstoff) umgestellt werden. Diese Umstellung soll mehrere Jahre andauern:

  • 2029: min. 15 Prozent
  • 2035: min. 30 Prozent
  • 2040: min. 60 Prozent
  • 2045: 100 Prozent

Werden Öl- oder Gasheizungen nach Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung neu eingebaut, gilt das Gebäudeenergiegesetz vor, dass diese mit einem Anteil von mindestens 65 % erneuerbarer Energien betrieben werden müssen.

Achtung

Beratungspflicht für bestimmte Heizungsanlagen könnte kommen

Beim Einbau von Heizungsanlagen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, soll eine Beratungspflicht bestehen. Immobilieneigentümer sollen auf diese Weise durch Experten in einer Beratung aufgeklärt werden, welche Kosten (zum Beispiel durch CO2-Preise) auf sie zukommen und ob die gewählte Heizungsanlage tatsächlich die beste Lösung ist.

Bestehende Öl- und Gasheizungen

Ölheizungen bzw. Gasheizungen, die funktionieren, können weiterhin in Betrieb bleiben. Und auch bei einem Defekt kann die Heizung repariert werden. Wenn die Heizung nicht mehr zu retten ist oder schon älter als 30 Jahre alt ist, werden Übergangslösungen gewährt. 

Info

Härtefallregelung als Ausnahme

In bestimmten Härtefällen kann eine Befreiung von der Pflicht zum erneuerbaren Heizen in Betracht kommen.

Heizungsgesetz bringt auch für Gewerbeimmobilien neue Regeln

Die meisten Grundzüge des Gebäudeenergiegesetzes betreffen sowohl Wohngebäude als auch Gewerbeimmobilien. Auch Eigentümer von Gewerbeimmobilien müssen sich also – falls noch nicht geschehen – bei ihren Bestandsgebäuden mit dem Umstieg auf klimaschonende Heizungsanlagen befassen.

Bei den sogenannten Nichtwohngebäuden ist zudem eine weitere Verpflichtung geplant: Häufig ist in diesen Gebäuden eine Heizungsanlage oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt im Einsatz. Hier soll künftig ein System zur Gebäudeautomation mit digitaler Energieüberwachungstechnik Pflicht werden.

Achtung

Diese Bußgelder drohen bei Nichtbeachtung

Beachten und erfüllen Sie auf jeden Fall die neuen Anforderungen. Ansonsten drohen Ihnen hohe Bußgelder bis zu 50.000 Euro.

Förderungen beim Umstieg auf eine neue Heizung

Der Einbau einer neuen Heizungsanlage kann die Liquidität eines Unternehmens enorm belasten. Welche Finanzierungsmöglichkeiten und Fördermittel für Unternehmen gibt es in Verbindung mit dem Gebäudeenergiegesetz?

Unternehmer, die auf Nachhaltigkeit im Unternehmen setzen und den Umstieg auf eine neue Heizung erwägen, sollten sich frühzeitig mit den staatlichen Fördermitteln für Unternehmen auseinandersetzen. Der Bund unterstützt sowohl Bürger als auch Unternehmen durch Zuschüsse und zinsvergünstigte Kredite im Rahmen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“.

Diese Maßnahmen sind, wie das Heizungsgesetz, seit dem 1. Januar 2024 in Kraft und sollen mehr Energieeffizienz in Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis klimafreundlicherer, erneuerbarer Energien fördern. Zu beachten ist, dass das GEG nicht jede Förderung für Unternehmen vorsieht:

  • So soll eine Grundförderung von 30 % für alle Wohngebäude und Nichtwohngebäude (für alle Antragstellergruppen) gewährt werden.
  • Doch ein einkommensabhängiger Bonus von 30 % soll nur für selbstnutzende (also selbst in der Immobilie wohnende) Eigentümer von Wohnimmobilien mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr infrage kommen.
  • Auch der sog. Klima-Geschwindigkeitsbonus, der Inhaber bis Ende 2028 um 20 % bei den Kosten für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen entlasten soll, ist ausschließlich für selbstnutzende Eigentümer vorgesehen. Zwischenzeitliche Überlegungen, den Bonus auf 25 % zu erhöhen, wenn die Heizung bereits bis Ende 2024 ausgetauscht wird, wurden aufgrund der Haushaltskrise wieder fallengelassen.
  • Die verschiedenen Förderungen können bis maximal 70 % Gesamtförderung kombiniert werden, die Gesamtfördersumme soll aber auf 21.000 Euro begrenzt sein.
  • Zudem sollen zinsvergünstigte Kreditangebote für Antragsteller mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro pro Jahr als Finanzierungsmöglichkeit angeboten werden.

Ausführliche Informationen zu den Förder- und Einzelmaßnahmen, die das Gebäudeenergiegesetz ermöglicht, finden Sie beim BMWK.

Info

Unternehmen können Heizungsförderung beantragen

Seit dem 27. August 2024 steht allen Anspruchsgruppen und damit auch Unternehmen die staatliche Förderung für den Austausch alter Gas- und Ölheizungenfür Nichtwohngebäude und Wohngebäude offen. Die Antragstellung für die Heizungsförderung bei der KfW-Bank war je nach Antragstellergruppe zeitlich gestaffelt möglich:

  • Seit dem 27. Februar 2024: Privatpersonen, die Eigentümer eines Einfamilienhauses sind und dieses selbst bewohnen.
  • Seit dem 28. Mai 2024: Privatpersonen, die Eigentümer von Mehrfamilienhäusern sind sowie WEG, die Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umsetzen.
  • Seit dem 27. August 2024: Alle anderen Anspruchsgruppen sind antragsberechtigt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der KfW zur Heizungsförderung.

Mieter sollen bei Heizungstausch nicht belastet werden

Übrigens: Auch Vermieter können laut dem Gebäudeenergiegesetz bei einem Heizungstausch die Grundförderung erhalten. Doch eine Regelung soll Mieter von Wohnimmobilien davor schützen, dass die Mieten enorm ansteigen: So dürfen Vermieter, die in neue Heizungsanlagen investieren und modernisieren, zwar bis zu zehn Prozent der Modernisierungskosten auf ihre Mieter umlegen. Doch von diesem Betrag müssen sie auch zwingend eine staatliche Förderung abziehen.

Wird Wohnen hierdurch teurer? Der Heizungsaustausch soll die Mieten nicht in die Höhe treiben: Die Modernisierungsumlage soll laut dem Heizungsgesetz auf 50 Cent pro Monat und Quadratmeter Wohnfläche gedeckelt werden.