Gute Gründe für die Aufnahme eines neuen Gesellschafters
Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters kann die unterschiedlichsten Gründe haben. Neben der Klärung der Unternehmensnachfolge und dem Eintritt von Erben in das Unternehmen können eine beabsichtigte Expansion des Unternehmens, die Ausweitung des Kundenstamms durch eine gute Vernetzung des aufzunehmenden Gesellschafters bei potentiellen Kunden oder Gründe der Kapitalbeschaffung durch die Beteiligung eines finanziell potenten neuen Geschäftsführers die Aufnahme attraktiv erscheinen lassen. Das Interesse, erfolgreiche und loyale Mitarbeiter dauerhaft in die GmbH einzubinden, kann eine Aufnahme dieser Mitarbeiter als Gesellschafter sinnvoll machen. Nicht selten wird ein neuer Gesellschafter der Gesellschaft auch dadurch „aufgezwungen“, dass ein Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil verkauft. Das Recht zur Veräußerung von Gesellschaftsanteilen kann und sollte im Gesellschaftsvertrag deshalb näher geregelt werden.
Die 3 häufigsten Fallen bei der Aufnahme neuer Gesellschafter in die GmbH
Einen neuen Gesellschafter in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft wie einer GmbH aufzunehmen, hat verschiedene wirtschaftliche Vorteile. Bevor es zu der notariell beglaubigten Eintragung kommt, sollten Sie allerdings einige Punkte beachten.
1. Die Aufnahme weiterer Gesellschafter in die GmbH erfolgt zu spät
Ist in einem kleinen bzw. mittelständischen Unternehmen der Hauptgesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer, fällt die Entscheidung nach einem Nachfolger nicht leicht. Unter Umständen ist – abhängig von der Rechtsform – ein über Jahre andauernder Prozess erforderlich:
- Der Nachfolger oder die Nachfolgerin muss unter mehreren in Betracht kommenden Nachfolgern ausgewählt werden.
- Der oder diejenige muss sich in die Materie und in die spezielle Unternehmensstruktur und -kultur einarbeiten.
- Oftmals muss die bestehende Ausbildung um Management-Skills ergänzt werden.
Doch selbst dann kann das Projekt auf der Zielgeraden immer noch scheitern. Die Suche nach einem geeigneten Nachfolger braucht also Zeit. Findet die Entscheidung überhastet statt, bringt sie möglicherweise nicht das gewünscht Ergebnis.
2. Die Neuaufnahme von Gesellschaftern in die GmbH erfolgt zu schnell
Genauso riskant ist es, zu schnell neue Gesellschafter in die GmbH aufzunehmen. In kleinen und mittelständischen Unternehmen ist es üblich geworden, junge und potente Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frühzeitig als Gesellschafter an der GmbH zu beteiligen.
Das sollten Sie bei der Wahl neuer Gesellschafter beachten
In allen Fällen sollten Sie eines beachten: Die Macht eines Gesellschafters – auch mit Minderheitsbeteiligung – ist in einer GmbH ungleich größer als in einer Aktiengesellschaft. Beteiligungen in einer GmbH sind also nicht mit solcher in einer AG oder GbR zu vergleichen.
Prüfen Sie sorgfältig, ob eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der GmbH notwendig ist. In vielen Fällen kommen alternative Gestaltungen, wie stille Beteiligungen, eine Prokura oder Anleihen in Betracht. Beachten Sie auch, dass bei der Aufnahme neuer Gesellschafter in die GmbH eine Kapitalerhöhung übernommen werden muss. Die Höhe des einzuzahlenden Kapitals wird durch einen Zulassungsbeschluss geregelt.
3. Notwendige vertragliche Anpassungen werden bei der Aufnahme neuer Gesellschafter in die GmbH nicht berücksichtigt
Wollen Sie einen neuen Gesellschafter in die GmbH aufnehmen, wird der Gesellschaftsvertrag grundsätzlich nicht tangiert. Es ist lediglich eine Übertragung eines GmbH-Anteils auf den neuen Gesellschafter erforderlich. Es können aber auch weitere vertragliche Regelungen sinnvoll sein oder erforderlich werden. So können durch einen Gesellschafterbeitrittsvertrag besondere Rechte und Pflichten des neuen Gesellschafters geregelt werden. Soll der neue Gesellschafter der Gesellschaft Kapital zur Verfügung stellen, so ist der separate Abschluss eines Gesellschafterdarlehensvertrages sinnvoll. Hierbei ist zu beachten, dass ein Gesellschafterdarlehen die Verschuldungssituation des Unternehmens ändert.
Tipp
Prüfen Sie Ihren Gesellschaftsvertrag
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die bisherigen Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag sorgfältig überprüfen. Regelungen, die vor Jahren entworfen wurden, könnten in der neuen Situation ihre Gültigkeit verlieren. Änderungen im Gesellschaftsvertrag könnten an dieser Stelle sinnvoll sein. Vorsicht: Im Gesellschaftsvertrag kann geregelt sein, dass der Eintritt neuer Gesellschafter der Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedarf. In diesen Fällen ist die Zustimmung der übrigen Gesellschafter entweder schriftlich oder durch Einberufung einer Gesellschafterversammlung einzuholen.
Neuer Gesellschafter durch Verkauf von Gesellschaftsanteilen
Erfolgt der Eintritt eines neuen Gesellschafters durch Verkauf des Gesellschaftsanteils eines bisherigen Gesellschafters, so können die übrigen Gesellschafter die Zustimmung zur Übertragung der Geschäftsanteile ohne wichtigen Grund nicht verweigern, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht eine Verweigerung der Zustimmung ohne besondere Gründe ausdrücklich vor (BGH, Urteil v. 5.4.2016, II ZR 275/14).
Info
Ein Beispiel aus der Praxis
Nehmen wir als Beispiel eine GmbH mit 3 Gesellschaftern, von denen jeder 1/3 der Geschäftsanteile hält. War im Gesellschaftsvertrag bisher eine 3/4- Mehrheit bei Gesellschafterversammlungen vorgesehen, konnten die betreffenden Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden. Tritt nun ein weiterer Gesellschafter der GmbH bei, hält jeder der nun 4 Gesellschafter jeweils 25 % der Anteile. Dies hat zur Folge, dass sich plötzlich Mehrheiten bilden können, sodass ein Gesellschafter überstimmt werden kann. Ist nach dem Beitritt des neuen Gesellschafters in die GmbH für bestimmte Abstimmungen eine einstimmige Entscheidung erforderlich, muss der Gesellschaftsvertrag in diesem Punkt abgeändert werden.
Welche Formalitäten sind bei Aufnahme eines neuen Gesellschafters zu beachten?
Ein neuer Gesellschafter ist zwingend in die Gesellschafterliste einer GmbH einzutragen. Die Änderung der Gesellschafterliste ist vom Geschäftsführer beim Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muss von einem Notar beglaubigt werden. Die geänderte Gesellschafterliste wird nach Eintragung im Handelsregister veröffentlicht.