Was ist die CSRD?
Die EU-Richtlinie Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine bedeutende Initiative der Europäischen Union und wurde erstellt, um die Transparenz und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsberichten zu verbessern. Sie sollte die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ergänzen und strengere Anforderungen für die Berichterstattung über Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte (ESG) einführen.
Die CSRD soll Unternehmen dazu verpflichten, detaillierte Informationen über ihre Nachhaltigkeitsstrategien, -ziele und -maßnahmen unter Beachtung der sogenannten ESRS-Standards offenzulegen. Rechtliche Auswirkungen auf deutsche Unternehmen hätte die CSRD in Deutschland erst mit ihrer Umsetzung in deutsches Recht entfaltet. Die Umsetzung der CSRD in Deutschland verspätet sich jedoch.
Im ersten Schritt wären davon jene Unternehmen betroffen gewesen, die bereits unter die Richtlinie über die Angabe nicht-finanzieller Informationen fallen. Sie wären gemäß CSRD im Jahr 2025 erstmalig verpflichtet gewesen, nach CSRD-Vorgaben über das Geschäftsjahr 2024 Bericht zu erstatten. Dies sind Finanzakteure (Versicherer und Kreditinstitute) und Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitenden. Darauffolgend wäre die Berichtspflicht in mehreren Schritten ausgeweitet worden. Es hätten alle rechtlich „Großen Unternehmen“ folgen sollen, die derzeit nicht der Richtlinie über die Angabe nicht-finanzieller Informationen unterliegen. Sie hätten ab dem Jahr 2026 erstmalig über das Geschäftsjahr 2025 Bericht erstatten müssen.
Börsennotierte KMU (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen), kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen hätten ab dem Jahr 2027 erstmalig über das Geschäftsjahr 2026 Bericht erstatten müssen, sofern sie nicht ausnahmsweise von der Möglichkeit des Aufschubs bis 2028 Gebrauch machen können.
Info
CSRD: So werden "große Unternehmen" definiert
Im Zuge der schrittweisen Ausweitung der CSRD wären alle rechtlich „großen Unternehmen“ ab dem Jahr 2026 von der Berichtspflicht betroffen. Darunter zählen jene Unternehmen, die folgende Kriterien erfüllen (zwei von drei Kriterien sind ausreichend):
- Ab 250 Beschäftigte
- 50 Mio. Euro Umsatz
- 25. Mio. Euro Bilanzsumme
Wie steht es um die Umsetzung der CSRD in Deutschland?
Bei der CSRD handelt es sich um eine durch die Europäische Kommission verabschiedete Richtlinie. Im Gegensatz zu Verordnungen (z. B. EU-Taxonomie), die unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten gelten, gibt die Richtlinie lediglich das angestrebte Ziel vor. Die Mitgliedsstaaten entscheiden im Rahmen der Vorgabe der Richtlinie selbst, in welcher Form und mit welchen Mitteln dieses Ziel in nationales Recht überführt wird. Das bedeutet im Klartext Folgendes. Die Einführung der CSRD hätte bis 06. Juli 2024 in deutsches Recht durch den Gesetzgeber stattfinden müssen, um wirklich Wirksamkeit zu erlangen.
Diese Frist hat die Bundesregierung jedoch verpasst, weshalb es zu einer verspäteten Umsetzung der CSRD in Deutschland kommt. Die Ampelkoalition aus SPD, FDP und Grünen zerbrach zudem im November 2024, was die legislative Umsetzung der CSRD weiter erheblich verschob. Ein neuer Bundestag wurde erst im Februar 2025 gewählt – und bisher gibt es keine klaren Signale, ab wann die CSRD vollständig in nationales Recht umgesetzt wird.
Die Folgen der verspäteten Umsetzung der CSRD für Unternehmen in Deutschland
Die Verspätung der Umsetzung der CSRD in Deutschland hat zur Folge, dass die ESRS-Nachhaltigkeitsberichts-Pflichten, die ursprünglich ab dem Geschäftsjahr 2025 gelten sollten, vorerst ausgesetzt sind. Die Unsicherheit, die durch diese Situation entsteht, betrifft vor allem „Große Unternehmen“, die vorerst nicht berichtspflichtig sind, und Finanzakteure, die weiterhin berichtspflichtig (nach NFRD) bleiben – es bleibt jedoch letzteren überlassen, nach welchen Standards sie berichten. Fest steht, dass zum 01.01.2026 für das Geschäftsjahr 2025 keine ESRS-Berichtspflichten, wie in der CSRD vorgesehen, für „Große Unternehmen“ existieren oder kommen werden.
Für KMU bedeutet diese Unsicherheit, dass sie zwar derzeit keiner gesetzlichen Berichtspflicht unterliegen, jedoch indirekt durch ihre Geschäftsbeziehungen zu größeren, bereits nach wie vor oder u. U. künftig berichtspflichtigen Unternehmen betroffen sind. Diese Unternehmen fordern zunehmend Informationen über Nachhaltigkeitspraktiken von ihren kleineren Partnern, was den Druck auf KMU erhöht, sich mit den Anforderungen der CSRD auseinanderzusetzen.
Omnibus-Verordnung: EU-Kommission plant Änderung verschiedener Richtlinien
Die CSRD, deren Umsetzung sich in Deutschland verspätet, ist jedoch nicht die einzige Richtlinie im Bereich Nachhaltigkeit, bei der Unsicherheit herrscht. Das „europäische Wertschöpfungsketten-Gesetz“, die „Corporate Sustainability Due Diligence Directive“ (CSDDD) wurde im Sommer 2024 beschlossen und wäre bis Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen. Sie beträfe Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. Umsatz. Die Kritik daran: Unternehmen sähen sich zu viel Bürokratie ausgesetzt. Im Wahlkampf zur Bundestagswahl im Februar 2025 forderten mehrere Parteien daher unter anderem die Abschaffung des LkSG.
Konkrete Ansätze zur „Entbürokratisierung“ liefert die EU-Kommission nun im Rahmen eines sogenannten Omnibus-Verfahrens. Damit sollen gleich mehrere bestehende Regularien, darunter auch CSRD, CSDDD und EU-Taxonomie, inhaltlich überarbeitet, harmonisiert und eingegrenzt werden. Der am 26. Februar 2025 veröffentlichte Entwurf sieht folgende Eckpunkte vor:
- Der Adressatenkreis der CSRDsoll an jenen der Lieferkettenrichtlinie CSDDD angepasst werden. Die Berichtspflicht würde damit nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden sowie einem Jahresumsatz von über 50. Mio Euro oder einer Bilanzsumme von über 25 Mio. Euro gelten. Alle anderen Unternehmen fallen aus der Berichterstattung raus und sollen freiwillig nach den VSME berichten.
- Wenn berichtspflichtige Unternehmen bei ihren Geschäftspartnern Informationenanfragen, sollen diese nicht über die VSME hinausgehen.
- Der Starttermin soll verschoben werden: Unternehmen, die ab 2026 oder 2027 berichtspflichtig gewesen wären, erhalten einen Aufschub bis 2028.
- Die europäischen Berichtsstandards ESRS sollen vereinfacht werden. Es sollen darüber hinaus keine branchenspezifischen Berichtsstandards (ESRS Set 2) eingeführt werden.
- Bei der CSDDD soll die Bewertung der gesamten Lieferkette entfallen – es sollen künftig nur direkte Geschäftspartner (Tier 1) betrachtet werden.
Derzeit liegt lediglich ein Vorschlag der EU-Kommission vor. Bevor die Änderungen rechtlich bindend werden, müssen sie das reguläre Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene durchlaufen. Es bleibt abzuwarten, ob die notwendigen politischen Mehrheiten erreicht werden können. Angesichts der stark unterschiedlichen Positionen der Fraktionen sind schwierige Verhandlungen zu erwarten. Dennoch sollte das Legislativpaket im Europäischen Parlament und im Rat mit hoher Priorität behandelt werden. Besonders die „Stop the clock“-Regelung und die Umsetzungsfrist im Rahmen der CSDDD möchte die Kommission im beschleunigten Verfahren vorantreiben.
Verspätete CSRD-Umsetzung in Deutschland: Das sollten KMU jetzt tun
Angesichts der Unsicherheiten und Herausforderungen, die durch die verspätete Umsetzung der CSRD in Deutschland oder Neufassung der angesprochenen Regularien entstehen, fragen sich kleine und mittlere Unternehmen (KMU), was nun zu tun ist. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und „Große Unternehmen“ ist entscheidend, proaktiv zu handeln. Auch wenn derzeit keine direkte gesetzliche Berichtspflicht besteht, ist es ratsam, sich auf zukünftige Anforderungen vorzubereiten und die eigene Nachhaltigkeitsstrategie zu stärken.
- Verstehen und Bewerten der aktuellen Lage: Stoppen Sie zunächst Ihre Aktivitäten in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung und prüfen Sie die auf Ihre Organisation zutreffende Rechtslage. Bewerten Sie die sich daraus ergebenden Risiken und Chancen für Ihre Organisation, ihre Beschäftigten und sonstigen Stakeholder. Hilfestellung gibt unter anderem das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in der Ausarbeitung aus Dezember 2024 sowie in der Erweiterung aus Februar 2025. Versuchen Sie sich über Definition und Sinn von Nachhaltigkeit, Nachhaltigkeitsmaßnahmen und -berichterstattung angemessen Wissen anzueignen.
- Lassen Sie sich beraten: Vertrauen Sie hierbei nicht blind auf manchmal fachlich unkorrekte Ratschläge. Falls Sie sich in dieser komplexen Materie nicht sicher fühlen, holen Sie sich fachkundigen Rat, beispielsweise auch von Abschlussprüfern. Eine konkrete Handlungsempfehlung hängt dabei vom konkreten rechtlichen Rahmen für Ihre Organisation, aber auch von den Erwartungen Ihrer relevanten Stakeholder (Gesellschafter, Aufsichtsgremium, Kunden, Banken, Versicherer, etc.) und Ihren eigenen Vorstellungen ab.
- Stellen Sie Ihre Aktivitäten nicht ein: Trotz der Verspätung der CSRD-Umsetzung in Deutschland sollten Sie Ihre Aktivitäten nicht einstellen. Auch ohne Richtlinienbindung gilt – Nachhaltigkeit ist unverzichtbar. In den aktuellen Zeiten von vielfältiger Transformation und multiplen Krisen ist es für viele Organisationen und deren Organe nicht nur Pflicht, sondern überlebenswichtig, sich Gedanken über die Zukunftsfähigkeit und Resilienz des Geschäftsmodells zu machen. Stellen Sie daher Ihre Nachhaltigkeits-Aktivitäten nicht ein. Vielmehr sollten Sie auf Basis angemessener Bewertung risikobasiert die wichtigen Dinge zuerst tun. Differenzieren Sie dabei zwischen reiner Bürokratie ohne Wertbeitrag und Wertbeitragsstiftenden, drängenden Maßnahmen. Sollten Sie hier im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bereits Kennzahlen erhoben, Risiken identifiziert, bewertet und Maßnahmen abgeleitet haben, so machen Sie unbedingt weiter.
- Lesen Sie erste CSRD-Nachhaltigkeitsberichte als Benchmark: Inzwischen werden europaweit erste Nachhaltigkeitsberichte im Internet veröffentlicht, die auf Basis der in einigen Ländern angewandten CSRD auf Grundlage der ESRS-Standards berichten. Die Lektüre dieser Berichte mag Ihnen ein Gefühl geben, wie Ihre eigenen Berichte in Zukunft gestaltet sein könnten.
Info
Vorteile unternehmerischer Nachhaltigkeit
Die ökonomische Nachhaltigkeit der Organisation, auch mit den Begriffen „Resilienz“, „langfristige Existenzsicherung“ oder „Risikotragfähigkeit“ umschrieben, ist das oberste und zwingende Ziel eines gewissenhaften Geschäftsführers. Wer gelebte Nachhaltigkeit im Unternehmen also forciert, profitiert davon gleich mehrfach.
Da die globale Erwärmung und deren Auswirkungen auf das Klimageschehen weder in Europa noch in anderen Teilen der Welt einfach wieder verschwinden wird, werden auch morgen noch die Auswirkungen und der Umgang mit dem Klimawandel ein zentrales Thema für die Unternehmen und deren verantwortliche Organe bleiben. Zudem lässt sich mit ökologischer Nachhaltigkeit auch ökonomischer Erfolg sichern. Energieeffizienz ist nicht nur bei energieintensiven Unternehmen sehr wichtig – und kann die Produktionskosten erheblich senken. Ebenso ist die Financial Governance, die Sicherung von Liquidität und positivem Ergebnis neben Risikofrüherkennung eine Top-Prio-1-Maßnahme der ökonomischen Nachhaltigkeit.
Auch von sozialer Nachhaltigkeit können Unternehmen profitieren, indem diese im Zeitalter von New Work, Gen Z, Fachkräftemangel und KI-Revolution für angemessene Arbeitsbedingungen sorgt, die sowohl den Organisationen aber auch den Beschäftigten zugutekommen.