Pflegereform 2023: Was Arbeitgeber jetzt tun müssen

Das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) trat zum 1. Juli 2023 in Kraft. Mit Inkrafttreten der Pflegereform 2023 stiegen die Beitragssätze in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Für Versicherte mit mehreren Kindern gelten künftig außerdem unterschiedliche Beitragssätze – je nach Anzahl der Kinder. Was Sie als Arbeitgeber tun müssen und welche Beitragssätze Sie künftig bei der Lohnabrechnung anwenden müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Zuletzt aktualisiert am 31.10.2024
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Hintergrund des PUEG

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz sollen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung verbessert werden. So sollen unter anderem ab 2024 Pflegegeld, Pflegesachleistungen sowie die Anzahl der Tage pro Kalenderjahr erhöht werden, für die Angehörige Pflegeunterstützungsgeld erhalten können. Damit soll eine pflegebedürftige Person besser von der eigenen Familie betreut werden können. Auch die Situation von professionellem Krankenpflegepersonal soll sich durch die Pflegereform 2023 verbessern.

Zudem sieht das PUEG eine Förderung der Digitalisierung in der Pflegeversorgung und Änderungen bezüglich der Pflegegrade vor.

Um die Finanzgrundlage der Pflegeversicherung zu stabilisieren, zahlen Versicherte durch die Pflegereform ab Juli 2023 höhere Beiträge in die Pflegekassen ein.
Die Besonderheit: Bei der Berechnung der Beitragssätze wird nun auch die Anzahl der Kinder berücksichtigt.

Hintergrund ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom April 2022. Das Gericht hat dem Gesetzgeber damals aufgetragen, dem Erziehungsaufwand der Eltern Rechnung zu tragen und Versicherte mit mehreren Kindern stärker zu entlasten, um die Pflegesituation im Allgemeinen zu verbessern.

Achtung

Keine Beitragsdifferenzierung bei Kranken- und Rentenversicherung

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich nur auf die Pflegeversicherung. Die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung müssen nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts nicht geändert werden.

Die bisherigen Beitragssätze in der Pflegeversicherung

Bisher liegt der allgemeine Beitragssatz in der Pflegeversicherung bei 3,05 %. Hiervon übernehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte, also 1,525 %.

Eine Ausnahme bildet dabei Sachsen: Hier zahlen Arbeitgeber nur einen Anteil von 1,025 %, während Arbeitnehmer die restlichen 2,025 % übernehmen. Grund hierfür ist, dass der Buß- und Bettag in Sachsen 1995 bei der Einführung der Pflegeversicherung als einzigem Bundesland nicht abgeschafft wurde. Deshalb wird die durch den fehlenden Arbeitstag verursachte zusätzliche Arbeitgeberbelastung mit einem höheren Arbeitnehmeranteil ausgeglichen.

Bei Versicherten ab 23 Jahren, die keine Kinder haben, sieht es etwas anders aus: Sie zahlen einen sogenannten Kinderlosenzuschlag von 0,35 %. Damit erhöht sich ihr Beitragssatz auf insgesamt 3,4 %. Diesen Aufschlag zahlen die kinderlosen Versicherten komplett selbst, der Arbeitgeberanteil bleibt unverändert bei 1,525 %.

Ab dem 1. Juli 2023 unterscheiden sich die Beitragssätze künftig nach der Anzahl der Kinder.

Diese neuen Beitragssätze gelten ab 1. Juli 2023

Zum 1. Juli 2023 steigt mit der Pflegereform der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 %. Dieser Beitragssatz gilt für Versicherte mit einem Kind. Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernehmen davon je die Hälfte, also 1,7 %.

Während der Beitragssatz des Arbeitgebers in jedem Fall 1,7 % beträgt, ändert sich der Beitragssatz der Arbeitnehmer je nach Anzahl der Kinder.

Der Kinderlosenzuschlag steigt um 0,25 % auf 0,6 %. Damit erhöht sich der Beitragssatz für Kinderlose ab 23 Jahren auf insgesamt 4,0 %, von denen sie selbst 2,3 % zahlen. Kinderlose unter 23 Jahren zahlen keinen Beitragszuschlag. Für sie gilt der Basisbeitrag von 3,4 %.

Wie teuer werden Beitragszahlungen durch die Pflegereform 2023 konkret?

Die Pflegereform betrifft unterschiedliche Lebensentwürfe in verschiedener Weise:

  • Für den Arbeitgeber steigt der Pflegebeitrag um 0,175 % (Beitragssteigerung von 0,35 %, die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen). Bei einem Bruttogehalt von 3.000 EUR sind das 5,25 EUR.
  • Für Arbeitnehmer mit einem Kind steigen die Pflegekosten ebenfalls um 0,175 % (Beitragssteigerung von 0,35 %, die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen). Bei 3.000 EUR Brutto macht das ebenfalls um 5,25 EUR.
  • Für Kinderlose ab 23 Jahre steigt der Beitrag um 0,425 % (Steigerung des Arbeitnehmeranteils um 0,175 % + Erhöhung des Zuschlags um 0,25 %). Bei einem Gehalt von 3.000 EUR sind das 12,75 EUR.
  • Für Versicherte mit mindestens 2 Kindern unter 25 Jahre wird es günstiger.

Info

Abrechnung nach der Pflegereform 2023 in Lexware lohn+gehalt

Ab 1. Juli 2023 können Sie die Anzahl der Kinder Ihrer Arbeitnehmer in Lexware lohn+gehalt erfassen, das Programm berechnet dann die Beiträge für die Pflegeversicherung. Für die Abrechnung ist die Installation des Updates Juli 2023 (Freigabe Anfang Juli) notwendig. Konkrete Hinweise, wie Sie die Daten in Lexware lohn+gehalt erfassen, und Tipps zum weiteren Vorgehen im Programm finden Sie im Artikel in unserem Support Center.

Differenzierte Beitragssätze für Versicherte mit mehreren Kindern

Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 % je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das jeweilige Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für dieses. Haben alle Kinder das 25. Lebensjahr erreicht, gilt für die Eltern gemäß PUEG der Grundbetrag von 3,4 %.

Folgende Beitragssätze gelten bundesweit ab dem 1. Juli 2023 (außer Sachsen) aufgrund der neuen Pflegereform 2023:

Darstellung von Tabellen auf Desktop besser lesbar

Anzahl der Kinder
Anzahl der Kinder Gesamtbeitrag Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
Ohne Kinder 4,00 % (3,40 % + 0,6 %) 2,30 % 1,70 %
1 Kind* 3,40 % 1,70 % 1,70 %
2 Kinder unter 25 Jahren 3,15 % 1,45 % 1,70 %
3 Kinder unter 25 Jahren 2,90 % 1,20 % 1,70 %
4 Kinder unter 25 Jahren 2,65 % 0,95 % 1,70 %
5 Kinder und mehr unter 25 Jahren 2,40 % 0,70 % 1,70 %

In Sachsen gelten abweichende Beitragssätze, weil dort der Buß- und Bettag weiterhin als arbeitsfreier Feiertag gilt:

In Sachsen gelten abweichende Beitragssätze, weil dort der Buß- und Bettag weiterhin als arbeitsfreier Feiertag gilt:

Darstellung von Tabellen auf Desktop besser lesbar

Anzahl der Kinder
Anzahl der Kinder Gesamtbeitrag Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
Ohne Kinder 4,00 % (3,40 % + 0,6 %) 2,80 % 1,20 %
1 Kind* 3,40 % 2,20 % 1,20 %
2 Kinder unter 25 Jahren 3,15 % 1,95 % 1,20 %
3 Kinder unter 25 Jahren 2,90 % 1,70 % 1,20 %
4 Kinder unter 25 Jahren 2,65 % 1,45 % 1,20 %
5 Kinder und mehr unter 25 Jahren 2,40 % 1,20 % 1,20 %

*Dieser Grundbetrag gilt auch, wenn alle Kinder das 25. Lebensjahr erreicht haben.

Achtung

Private Pflegeversicherung und Minijob von der Pflegereform 2023 nicht betroffen

In der Pflegeversicherung privat Versicherte sind von der Neuregelung des Pflegesystems nicht betroffen. Auch auf die Abrechnung von Minijobs hat die Neuregelung keine Auswirkungen.

Wer zählt als Kind?

Bei der Beitragsstaffelung werden alle Kinder unter 25 Jahren berücksichtigt. Als Kinder gelten:

  • leibliche Kinder
  • Stiefkinder
  • Adoptivkinder
  • Pflegekinder

Kinder unter 25 Jahren werden für beide Elternteile berücksichtigt. Bei Pflegekindern gelten die gleichen Regeln wie bei der Befreiung vom Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung. Damit Pflegekinder hierfür anerkannt werden können, muss das Pflegschaftsverhältnis auf Dauer angelegt sein.

Tipp

Besonderheiten bei Adoptiveltern und Stiefeltern

Bei Adoptiv- und Stiefkindern gelten Altersgrenzen. Detaillierte Informationen dazu, unter welchen Voraussetzungen die Elterneigenschaft von Adoptiv- und Stiefeltern anerkannt wird, finden Sie im Merkblatt des GKV-Spitzenverbands. Der Verband gibt dort auch Hinweise zu weiteren Sonderfällen bei der Berücksichtigung von Kindern und Elternunterhalt für die Berechnung der Beiträge.

Was müssen Sie als Arbeitgeber tun?

Als beitragsabführende Stelle müssen Arbeitgeber die neuen Regeln der Pflegereform 2023 ab dem 1. Juli umsetzen. Weil es in der Praxis aber einen erheblichen Aufwand mit sich bringt, die Daten und Nachweise zu den berücksichtigungsfähigen Kinder bei allen Arbeitnehmern einzusammeln, hat der Gesetzgeber Arbeitgebern eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2025 eingeräumt.

Bis dahin gilt eine vereinfachte Nachweispflicht. Spätestens im Frühjahr 2025 soll ein digitales Verfahren zur Verfügung stehen, um die Anzahl der Kinder abzurufen.

Ab 1. Juli 2023: Arbeitnehmer informieren und Selbstauskunft einholen

Vom 1. Juli bis zum 30. Juni 2025 gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Das heißt: In diesem Übergangszeitraum genügt es, wenn Versicherte ihre unter 25-jährigen Kinder ihrem Arbeitgeber mitteilen, wenn dieser sie dazu auffordert. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Angaben seiner Mitarbeiter zu überprüfen.

Arbeitgeber sollten ihre Beschäftigten zeitnah auf die Beitragserhöhung zum 1. Juli 2023 hinweisen, z. B. per Mail oder über das Intranet, und die Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern einholen. Bis zum 30. Juni 2025 genügt dabei die Selbstauskunft der Versicherten zu Name, Vorname und Geburtsdatum.

Wichtig: Bis zu dieser Frist gelten für Kinder, die vor dem 1. Juli 2023 geboren wurden, Nachweise auch rückwirkend. Das heißt: Bis zum 30. Juni 2025 sind die Beiträge rückwirkend ab 1. Juli 2023 zu korrigieren.

Tipp

Selbstauskunft schriftlich einholen

Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich die Auskunft schriftlich geben. Wir haben für Sie einen Musterbogen „Freiwillige Selbstauskunft“ erarbeitet. Wenn Sie die Daten mündlich oder telefonisch erfragen, raten wir dazu, die Angaben über eine Aktennotiz in den Entgeltunterlagen festzuhalten.

In der Übergangszeit haben Arbeitgeber grundsätzlich die Wahl zwischen folgenden Optionen:

  • Sie können die Angaben ihrer Mitarbeiter über die berücksichtigungsfähigen Kinder im Rahmen einer Selbstauskunft erfragen und ohne Überprüfung in ihre Lohnsoftware übernehmen.
  • Sie können die Angaben überprüfen und sich Nachweise wie eine Geburtsurkunde vorlegen lassen.
  • Sie können die Daten über das digitale Verfahren abrufen, sobald es zur Verfügung steht (spätestens im Frühjahr 2025).

Achtung

Besser nicht mit der Abfrage der Kinder warten

Handeln Sie besser jetzt und warten Sie nicht mit der Abfrage der Kinder, bis das digitale Abrufverfahren bereit ist. Noch ist nicht abschließend geklärt, wer dafür zuständig ist, die Abschläge rückwirkend zum 1. Juli 2023 zu erstatten. Erfragen Sie die Kinder nicht und warten damit erst noch ab, kann es sein, dass Sie später eine Menge Arbeit mit der Abwicklung der Erstattung haben. Der Erstattungsbetrag muss zudem verzinst werden.

Bei Kindern ab 25 Jahren in der Regel kein Nachweis nötig

Da die Abschläge nur für Kinder unter 25 Jahren gelten, müssen Sie für Kinder ab 25 Jahre keine Nachweise bei Ihren Mitarbeitern einholen. Dabei ist jedoch zu beachten: Aufgrund der Elterneigenschaft sind diese Mitarbeiter vom Kinderlosenzuschlag befreit und zahlen den Grundbeitrag von 3,4 %.

In der Regel galt die Befreiung vom Leistungszuschlag für diese Mitarbeiter schon vor der Beitragsanpassung der Pflegereform zum 1. Juli 2023, sodass der Nachweis für die Elterneigenschaft bzw. für mindestens ein Kind bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht wurde.

Abrechnungsbeispiel der neuen Pflegeversicherungsbeiträge

Unser Beispiel zeigt die Abrechnung der Pflegeversicherungsbeiträge gemäß Pflegereform 2023 bei einem monatlichen Gehalt von 3.000 EUR.

bis 30.06.2023:

Kinderlose ab 23 Jahre: 3.000 € x 1,875 % = 56,25 €

Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind: 3.000 € x 1,525 % = 45,75 €

Arbeitgeberanteil jeweils: 1,525 % von 3.000 € = 45,75 €

 

ab 01.07.2023:

Kinderlose ab 23 Jahre: 3.000 € x 2,3 % = 69,00 €

Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind: 3.000 € x 1,7 % = 51,00 €

Arbeitnehmer mit 2 Kindern bis 25 Jahre alt: 3.000 € x 1,45 % = 43,50 €

Arbeitnehmer mit 3 Kindern bis 25 Jahre alt: 3.000 € x 1,2 % = 36,00 €

Arbeitnehmer mit 4 Kindern bis 25 Jahre alt: 3.000 € x 0,95 % = 28,50 €

Arbeitnehmer mit 5 und mehr Kindern bis 25 J. alt: 3.000 € x 0,7 % = 21,00 €

Arbeitgeberanteil jeweils: 1,7 % von 3.000 € = 51,00 €

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