Höherer Mindestlohn in 2026 und 2027
Am 27. Juni 2025 hat die unabhängige Mindestlohnkommisson die Erhöhung des Mindestlohns für die Jahre 2026 und 2027 bekannt gegeben. Dieser Empfehlung folgend hat das Bundeskabinett am 29. Oktober 2025 die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. So steigt der Mindestlohn ab dem 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde und ab dem 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro pro Stunde. Insgesamt wird der Mindestlohn um 13,9 Prozent angehoben.
Dokumentationspflicht beachten
Bei allen Minijobbern ist die Arbeitszeit (Beginn, Ende, Dauer) nach dem Mindestlohngesetz zu dokumentieren.
Beachten Sie: Mit dem Urteil zur Zeiterfassung sollten Unternehmen die Zeiten ihrer Mitarbeiter, egal ob Minijobber oder Vollzeitkraft, generell bereits aufzeichnen, auch wenn es bisher noch kein Gesetz dazu gibt. Informieren Sie sich in unserem Artikel “Urteil zur Zeiterfassung: Das bedeutet es für Unternehmen”.
Minijob-Verdienstgrenze und Übergangsbereich 2026 und 2027
Seit 1. Oktober 2022 ist die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze, also die Verdienstgrenze im Minijob, dynamisch angelegt. Das heißt: Erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn, erhöht sich auch die Verdienstgrenze im Minijob und damit ändert sich auch der Übergangsbereich im Midijob:
- Die Verdienstgrenze im Minijob wird 2026 bei 603 Euro liegen und im Jahr 2027 bei 633 Euro im Monat.
- Ein Midijob liegt 2026 bei einem monatlichen Verdienst von 603,01 Euro bis 2.000 Euro sowie im Folgejahr 2027 bei einem Verdienst von 633,01 Euro bis 2.000 Euro vor.
Info
Berechnungsformel für die Minijob-Verdienstgrenze
Die im Gesetz festgelegte Berechnungsformel für die Geringfügigkeitsgrenze (10 Stunden/Woche zum jeweiligen Mindestlohn) lautet:
(Mindestlohn x 130) : 3
Der Betrag wird auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.
Info
Möchten Sie als Selbstständiger nebenher einen Minijob annehmen?
Diese Konstellation ist möglich. Sie sollten allerdings einige rechtliche und steuerliche Aspekte kennen. Was genau, lesen Sie in unserem Artikel zum Thema "Selbstständig und Minijob".
Gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob
Lag in der Vergangenheit der monatliche Verdienst über der maximalen Verdienstgrenze, lag grundsätzlich kein Minijob mehr vor. Allerdings gab es hiervon eine Ausnahme. Diese ergab sich aus den Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung. Danach waren gelegentliche, unvorhersehbare Überschreitungen unschädlich, unabhängig davon, wie hoch der Verdienst dann war. Als „gelegentlich“ wurde bislang ein Zeitraum von bis zu drei Kalendermonaten in einem Zeitjahr angesehen.
Seit dem 1. Oktober 2022 hat sich dies geändert. Jetzt wurde die Möglichkeit des unvorhersehbaren (ungeplanten) Überschreitens gesetzlich geregelt und eingeschränkt. Die neuen Regeln sehen so aus:
- Unter „gelegentlich“ ist ein unvorhersehbares Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres zu verstehen und
- die Überschreitung im jeweiligen Monat darf ab 1. Januar 2026 maximal 603 Euro (2027: 633 Euro)betragen.
Der Jahresverdienst im Minijob kann damit höchstens das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze umfassen. Im Normalfall beträgt die Verdienstgrenze 2026 im Minijob 7.236 Euro (603 Euro x 12) pro Jahr, bei Vorliegen der Voraussetzungen für unvorhersehbares Überschreiten sind es 2026 also höchstens 8.442 Euro im Jahr.
Achtung
Hinzuverdienstgrenzen bei Rentnern mit Erwerbsminderung
Bei Rentnern mit Erwerbsminderung kann sich ein unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob schädlich auf den Rentenbezug auswirken. Seit 1. Januar 2023 gilt eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße.
2026 liegen die Hinzuverdienstgrenzen voraussichtlich bei 41.527,50 Euro bei teilweiser Erwerbsminderung und bei 20.763,75 Euro bei voller Erwerbsminderung.
Midijob-Verdienstgrenze wurde 2023 auf 2.000 Euro angehoben
Ein sogenannter Midijob lag bis September 2022 vor, wenn das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt 450,01 Euro bis höchstens 1.300 Euro betrug. Diese Beschäftigten im sogenannten Übergangsbereich sind sozialversicherungspflichtig mit der Besonderheit, dass sie geringere Beiträge zur Sozialversicherung als „normale“ Arbeitnehmer zahlen müssen.
Im Oktober 2022 lag mit der Erhöhung des Mindestlohns – und damit der Verdienstgrenze – dann ein Midijob vor, wenn Beschäftigte 520,01 EUR bis maximal 1.600 Euro verdienten. Im Januar 2023 stieg die Verdienstobergrenze erneut und beträgt seither 2.000 Euro.
Beachten Sie: Mit der Erhöhung des Mindestlohns ab 1. Januar 2026 liegt ein Midijob vor, wenn Beschäftigte 603,01 Euro bis maximal 2.000 Euro verdienen. 2027 steigt die untere Verdienstgrenze beim Midijob auf 633,01 Euro an.
Auch werden Arbeitnehmer mit Verdienst im unteren Bereich beim Sozialversicherungsbeitrag entlastet. Im Gegenzug werden die Arbeitgeber im unteren Einkommensbereich stärker belastet. Ihr Anteil beträgt zunächst wie beim Minijob ca. 28 Prozent und wird gleitend bis zur Einkommensgrenze von 2.000 Euro auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.
Kann man Midi- und Minijob haben?
Einen Midijob kann man auch mit einem Minijob kombinieren. Der Minijob bleibt dabei beitragsfrei, während bei dem Midijob Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.
Möchte man zwei oder mehr Jobs als Minijobs ausüben, wird das Gehalt jedoch addiert. Das bedeutet, dass zum Beispiel bei zwei Minijobs, bei denen man 2026 je 603 Euro (2027: 633) verdient, Beiträge fällig werden. Übersteigt das Einkommen aus mehreren Minijobs jedoch die 603-Euro-Grenze (2027: 633 Euro) nicht, bleiben die Minijobs beitragsfrei.