Wann ist eine kurzfristige Beschäftigung von Schülern interessant?
Die kurzfristige Beschäftigung von Schülern ist aus verschiedenen Gründen interessant. Aus Sicht der Schüler besteht durch kurzfristige Jobs die Möglichkeit, etwas Geld dazuzuverdienen. Außerdem erhalten sie Einblick ins Berufsleben und können erste Erfahrungen sammeln. Hinzu kommt: Sie lernen ein
Beschäftigung von Schülern und Studenten: diese Voraussetzungen müssen Sie beachten
Grundsätzlich gilt, dass eine kurzfristige Beschäftigung vertraglich oder nach ihrer Eigenart befristet sein muss und nicht regelmäßig oder berufsmäßig ausgeübt werden darf. Schüler sind dann kurzfristig beschäftigt, wenn ihr Ferienjob eine Zeit von maximal drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht übersteigt und somit nicht als berufsmäßig gilt.
Wenn ein Schüler also zum Beispiel von Beginn bis Ende der Sommerferien (ca. 6 Wochen) jobbt, wird diese Grenze regelmäßig nicht überschritten. Ferner sind kurzfristig beschäftigte Schüler weiterhin über die Familienversicherung der Eltern krankenversichert. Arbeitgeber müssen sie jedoch bei der Minijob-Zentrale melden und geringe Abgaben für sie leisten.
Geringfügig beschäftigte Schüler und Studenten: Minderjährige Ferienjobber ab 15 Jahren
Jugendliche (zwischen 15 und 18 Jahren) können einen richtigen Ferienjob annehmen, wenn sie die Zustimmung der Eltern haben. Unterliegen die Schüler noch der Vollzeitschulpflicht, darf die Tätigkeit während der Ferien höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr ausgeübt werden. Die Vollzeitschulpflicht beträgt in der Regel 9 Jahre.
Für Schüler der höheren Klassen und minderjährige Studenten ist die Dauer der Ferienarbeitszeit nicht begrenzt. Für sie gelten folgende Regeln:
- Die Arbeitszeit darf täglich bis zu 8 Stunden, wöchentlich maximal 40 Stunden betragen.
- Nach einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden ist eine Pause von 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden von 60 Minuten vorgegeben.
- Arbeiten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr oder auch das Arbeiten an Wochenenden und Feiertagen sind für Jugendliche unter 18 Jahren grundsätzlich verboten.
- Jugendliche dürfen keine „gefährlichen Arbeiten“ ausführen (§ 22 JArbSchG).
Info
Ausnahme bei Nacht- und Wochenendarbeit bei der geringfügigen Beschäftigung von Schülern
Für Schüler und Schülerinnen ab 16 bzw. 17 Jahren gelten bezüglich der Zeiten einige Ausnahmen, wenn sie z. B. in Bäckereien, Gaststätten, Krankenhäusern oder landwirtschaftlichen Betrieben jobben.
So dürfen Ferienjobber ab 16 Jahren im Bäckerhandwerk bereits um 5 Uhr, 17-Jährige bereits ab 4 Uhr mit der Arbeit beginnen. In Gaststätten dürfen Ferienjobber ab 16 Jahren bis 22 Uhr arbeiten.
Weitere arbeitsrechtliche Regelungen bei einer geringfügigen Beschäftigung
Für Ferienjobs gelten grundsätzlich die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen. Minijobber, kurzfristig Beschäftigte, Werkstudenten und Teilzeitkräfte aller Art haben einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Achtung
Ausnahme: Kein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn
Bei Minderjährigen ohne abgeschlossene Ausbildung darf der Verdienst unter dem Mindestlohn liegen.
Art der Tätigkeit, Dauer und Arbeitsentgelt sollten vertraglich vereinbart werden. Es ist außerdem zu empfehlen, eine Kopie des Ausweises und ggf. das schriftliche Einverständnis der Eltern zu den Unterlagen zu nehmen.
Für volljährige Schüler gelten dieselben Regelungen wie für alle volljährigen Arbeitnehmer.
Sozialabgaben: Geringfügige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei
Ferienjobs gelten als kurzfristige Beschäftigung und sind damit, unabhängig von der Höhe des Verdienstes, sozialversicherungsfrei. Entscheidend ist die Beschäftigungsdauer. Diese ist befristet auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist dann nicht möglich, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird, also wenn sie nicht als „wirtschaftlich untergeordnete Einkommensquelle“ gilt. Bei Schülern ist das grundsätzlich nicht der Fall. Darum ist sicherzustellen, dass der Ferienarbeiter tatsächlich noch Schüler ist – d. h., die Abschlussprüfung noch nicht abgelegt bzw. wenn diese nicht vorgesehen ist, die Ausbildung noch nicht planmäßig beendet hat.
Achtung
Bei Studenten als geringfügig Beschäftigte aufpassen
Auch Studenten können in den Semesterferien als kurzfristig Beschäftigte versicherungsfrei beschäftigt werden. Bei Überschreiten der Zeitgrenzen der kurzfristigen Beschäftigung kann die Beschäftigung des Studenten allerdings im Rahmen des „Werkstudentenprivilegs“ ebenfalls sozialversicherungsfrei sein.
Kurzfristige Beschäftigung in Kombination möglich
Schüler oder Studenten dürfen kurzfristige Beschäftigungen kombinieren. Dabei ist allerdings die Regelung der maximalen Dauer einzuhalten. Das betrifft die 70-Tages-Vorgabe oder die 3-Monats-Regel. Folgende Kombinationen sind erlaubt:
- Studenten oder Schüler dürfen als ehemalige 538 Euro-Kraft in eine kurzfristige Beschäftigung wechseln, wenn es sich um einen neuen Aufgabenbereich handelt.
- Die Beschäftigten dürfen etwa nach 2 Monaten den Betrieb wechseln, wenn sie in der anderen Firma nur noch einen Monat arbeiten.
- Studenten dürfen gleichzeitig sowohl als kurzfristige Beschäftigte als auch als Werkstudenten arbeiten.
Kurzfristige Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale anmelden
Arbeitgeber müssen das kurzfristige Arbeitsverhältnis bei der Minijob-Zentrale an- und abmelden – dafür ist vorab ein Personalfragebogen vom Arbeitnehmer auszufüllen. Schüler und Studenten in kurzfristigen Beschäftigungen und Minijobs sind sozialversicherungsfrei. Auch besteht keine Krankenversicherung aufgrund der Beschäftigung. Um sicherzustellen, dass diese Arbeitnehmer im Krankheitsfall anderweitig abgesichert sind, sind Arbeitgeber seit Januar 2022 verpflichtet, bei der Anmeldung des kurzfristig Beschäftigten anzugeben, wie dieser für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Schüler und Studenten sind häufig als geringfügig Beschäftigte familienversichert. Welche Abgaben für die Beschäftigung anfallen, hängt individuell von der Art und Dauer der Beschäftigung ab.
Info
Schüler können auch als geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber) angestellt werden
Falls das Arbeitsentgelt nicht mehr als 538 Euro im Monat beträgt, kommt für Schüler auch eine Beschäftigung als Minijobber infrage.
Aber Achtung: Bei Schülern ab 18 Jahren muss das Mindestlohngesetz beachtet werden.
Kurzfristige Beschäftigung und Steuern: Was muss beachtet werden?
Ferienjobs zahlen grundsätzlich Lohnsteuer. Beträgt der Verdienst nicht mehr als 538 Euro pro Monat ist auch eine Abrechnung als Minijob möglich. Arbeitet die Aushilfe auf dieser Grundlage, ist eine Pauschalbesteuerung mit einem Steuersatz von 2 % oder 20 % mit unterschiedlichem Rentenversicherungsbeitrag möglich. Zu beachten ist, dass bei diesem Minijob für den Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in der Kranken- und Rentenversicherung anfallen. Der Beschäftigte kann für seinen Beitrag zur Rentenversicherung Befreiung beantragen.
Wird die Möglichkeit einer kurzfristigen Beschäftigung gewählt, gelten bei der Lohnsteuer andere Voraussetzungen als in der Sozialversicherung. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung fallen 25 % Lohnsteuerpauschale an. Die Voraussetzungen dafür sind:
- die Beschäftigung wird nur „gelegentlich“ ausgeübt
- die geringfügige Beschäftigung findet nicht an mehr als 18 zusammenhängenden Tagen statt
- das Entgelt für Schüler oder Studenten in einer geringfügigen Beschäftigung beträgt nicht mehr als durchschnittlich 150 Euro pro Arbeitstag und der Stundenlohn nicht mehr als durchschnittlich 19 Euro.
Ansonsten muss die Lohnsteuer nach den elektronischen Steuermerkmalen der Aushilfe abgeführt werden. Dabei dürfte bei einer Aushilfsbeschäftigung in der Praxis wegen Frei- und Pauschbeträgen kaum Lohnsteuer anfallen. Fällt Lohnsteuer an, kann im Rahmen eines Lohnsteuerjahresausgleichs Erstattung beantragt werden.
Kurzfristige Beschäftigte bei Arbeitsunfällen automatisch versichert
Wie alle anderen Arbeitnehmer sind Schüler und Studierende während eines Ferienjobs bei Arbeitsunfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Kosten trägt allein der Arbeitgeber. Kurzfristig Beschäftigte sind wie alle anderen Arbeitnehmer der Unfallversicherung zu melden.