Was ist die Künstlersozialkasse und wie funktioniert sie?

Für selbstständige Künstler und Publizisten gibt es die sogenannte Künstlersozialkasse. Sie soll dafür sorgen, dass diese einen ähnlichen Schutz in der Sozialversicherung haben wie Arbeitnehmer. Erfahren Sie hier alles Wichtige über die genauen Konditionen und Voraussetzungen für die Künstlersozialkasse.

Zuletzt aktualisiert am 29.09.2023
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Definition

Was ist die Künstlersozialkasse?

Die Künstlersozialkasse (kurz KSK oder auch Künstlerkasse genannt) sitzt in Wilhelmshaven und gehört zur Unfallversicherung Bund und Bahn. Sie selbst ist kein Träger von Leistungen, sondern rein für die Koordination zuständig. Sie sorgt dafür, dass die Mitglieder ihre Beiträge bzw. Zahlungen zu folgenden Versicherungen abführen:

  • zu einer Krankenversicherung freier Wahl
  • zur gesetzlichen Rentenversicherung
  • zur gesetzlichen Pflegeversicherung

(von der Renten- und Pflegeversicherung können Sie nicht befreit werden, da sie gesetzlich verpflichtend sind)

Wer ist Mitglied in der Künstlersozialkasse und wie werden diese von der KSK unterstützt?

Die Mitglieder der Künstlersozialversicherung sind Freiberufler, die eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig ausüben. Gehören Sie dazu, erhalten Sie alle gesetzlichen Leistungen der aufgeführten Versicherungen. Der besondere Vorteil liegt in den Abgabesätzen: Sie müssen für diese nur die 50 % der fälligen Beiträge zahlen. Die andere Hälfte der Zahlung übernimmt die Künstlersozialkasse.

Damit geben Ihnen diese das gleiche Recht wie beschäftigten Arbeitnehmer, die ebenfalls nur die Hälfte der Sozialversicherungen selbst bezahlen, während die Arbeitgeber 50 % übernehmen.

Die KSK übernimmt quasi die Rolle des oder der Arbeitgeber. Daher zahlt sie auch den gleichen Beitragssatz.

Wer zählt zu den selbstständigen Künstlern und Publizisten unter den Freiberuflern?

Selbstständige Künstler, die in einem der folgenden Bereiche arbeiten:

  • Musik
  • Darstellende Kunst
  • Bildende Kunst
  • Design

Selbstständigen Publizisten gehören folgenden Berufsgruppen an:

  • Autoren
  • Journalisten
  • Schriftsteller
  • Wissenschaftler, die mit eigenen Beiträgen wie Analysen, Artikeln, Büchern, Reden etc. an der öffentlichen Meinungsbildung teilnehmen.

Wie kommen Sie in die Künstlersozialkasse?

Sie müssen Ihre Tätigkeit auf Dauer erwerbsmäßig ausüben. Das macht die Künstlersozialkasse daran fest, dass Sie Ihren Lebensunterhalt mit Ihrer Arbeit verdienen können. Deshalb müssen Sie im Jahr mehr als 3.900 Euro (Geringfügigkeitsgrenze) verdienen, um die KSK zu nutzen.

Info

Ausnahme: Berufsanfänger

Führen Sie das erste Mal einen künstlerischen Beruf aus, profitieren Sie in den ersten drei Jahren von den Vorteilen der KSK – selbst wenn Sie weniger als 3.900 Euro im Jahr verdienen. Denn in diesem Zeitraum gelten Sie als besonders schutzbedürftig, da Sie sich noch in Ihrer Anfangsphase befinden.
Die drei Jahre verlängern sich zudem, wenn Sie zwischenzeitlich nicht versicherungspflichtig waren. Zum Beispiel bei:

  • Kindererziehung
  • Wehr- oder Zivildienst
  • Zwischenzeitliche Beschäftigung als Arbeitnehmer

Wenn Sie bereits auf andere Weise sozial abgesichert sind, etwa weil Sie zusätzlich einen Arbeitgeber haben, der Ihre Beiträge leistet, nimmt Sie die KSK nicht auf und die Antragstellung wird abgelehnt.
Dasselbe gilt auch, wenn Sie mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Ausgenommen hiervon ist, wenn Sie ausbilden oder eine Aushilfe anmelden möchten, die bis zu 400 Euro monatlich erhält.

Können Sie Ihre Familie über die Künstlersozialkasse (KSK) mitversichern?

Da die Künstlersozialkasse Ihnen die gleichen Rechte von Arbeitnehmern geben möchte, ist auch Ihre Familie abgesichert. Daher kann für die Ehepartner und Kinder eine kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bestehen.

Ab wann sind Sie versicherungspflichtig?

Sie sind bereits selbstständig, haben sich aber noch nicht mit der Frage beschäftigt, ob Sie auch Mitglied der Künstlersozialkasse sind bzw. eine Künstlersozialversicherung abgeschlossen haben? Dann müssen Sie bei der Künstlersozialkasse eine eigene Meldung abgeben, da Sie nicht automatisch versichert sind. Diese besteht aus einem Fragebogen, den Sie zusammen mit bestimmten Nachweisen einreichen müssen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Zeugnisse über Ausbildungen und Prüfungen
  • Veröffentlichungen
  • Rezensionen
  • Ausstellungskataloge
  • Vertragsunterlagen über Engagements
  • Stipendien und Preise

Was, wenn der Antrag abgelehnt wurde?

Die Künstlersozialkasse hat Ihren Meldebogen erhalten und den Antrag abgelehnt? Ein Ablehnungsgrund könnte sein, dass Ihr Beruf, auch wenn Sie als Freiberufler tätig sind, nicht als künstlerisch angesehen wird. Da die Definitionen fließend sind, kann das zum Beispiel bei einem handwerklichen Beruf (z. B. Tätowierer) eintreten. Laut Bundessozialgericht handelt es sich hierbei nicht um eine künstlerische Tätigkeit.

Bei neuen Berufsfeldern, die in der Digitalisierung entstehen, gibt es eventuell noch keine klaren Bestimmungen und es ist somit unklar, ob Ihre Antragsstellung genehmigt wird und Sie in die Künstlersozialversicherung aufgenommen werden. Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Beruf dennoch künstlerisch ist, können Sie beim Bundesversicherungsamt mehr Informationen u.a. auch zum Künstlersozialversicherungsgesetz einholen.

Wie hoch ist der Beitrag zur Künstlersozialkasse?

Ihr voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen ist die Berechnungsgrundlage für Ihre monatlichen Beiträge bzw. Zahlungen zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Außerdem sind die aktuellen Beitrags- und Abgabesätze zu den einzelnen Versicherungen relevant.

Hier die Beitragssätze für 20241:

  • Gesetzliche Rentenversicherung: 18,6 %
  • Gesetzliche Krankenkasse (GKV): 14,6 % (einheitlicher Beitragssatz, die GKV können einen individuellen Zusatzbeitrag erheben)
  • Pflegeversicherung: 3,4 % für Eltern mit einem Kind (bis zum fünften Kind unter 25 Jahren verringert sich der Beitragssatz um 0,25 %), 3,4 % + 0,6 % Kinderlosenzuschlag für kinderlose Beschäftigte

1 Quelle: Künstlersozialkasse

Für die Berechnung deines Gesamtbeitrags legen Sie die Hälfte der Beitragssätze zugrunde und erhalten Ihre genauen Abgabesätze bzw. Zahlungen. Ein Rechenbeispiel finden Sie auf der Webseite der Künstlersozialkasse.
Ihr Jahreseinkommen müssen Sie im Vorfeld selbst schätzen und der Künstlersozialkasse als Entgeltmeldung übermitteln. Dabei kommt es nur auf die Gewinne an, weshalb Sie Ihre voraussichtlichen Betriebsausgaben davon abziehen können. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Miete
  • Werbungskosten
  • Arbeitsmaterialien
  • Abschreibungen

Ihre Angaben werden nur dann von der Künstlersozialkasse überprüft, wenn sie Zweifel an den Zahlen haben. Es kann auch sein, dass Sie zu den 5 Prozent gehören, die in einer jährlichen Stichprobe verpflichtet sind, die Angaben nachzuweisen. Wenn Sie aufgefordert werden, Ihr tatsächliches Einkommen der letzten 4 Jahre anzugeben,  müssen Sie die entsprechenden Einkommensteuerbescheide vorlegen.

Info

Höhe des potenziellen Einkommens schätzen

Fällt Ihr Einkommen höher oder geringer aus als von Ihnen geschätzt, hat das keine Auswirkungen auf die bereits erhaltenen Leistungen bzw. auf Ihre gezahlten Versicherungsbeiträge. Für Sie wichtig ist nur, wenn Sie das Mindesteinkommen für die Künstlersozialkasse unterschreiten. Sie können jedes Jahr bei der Künstlersozialkasse eine Änderungsmitteilung über Ihr potenzielles Einkommen einreichen.

Sonderregelungen in der Künstlersozialkasse

Für bestimmte Fälle gibt es gesonderte Regelungen. Diese beziehen sich auf die Abgabesätze und Zahlungen in die Künstlersozialkasse. Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen und Arbeitslosengeld beziehen, müssen Sie keinerlei Beiträge in die Künstlersozialkasse einzahlen. Es sei denn, Sie haben dennoch Einnahmen aus Ihrer selbstständigen Arbeit. Dann müssen Sie allerdings nur den Anteil für die Rentenversicherung beisteuern. In diesem Fall übernimmt das Arbeitsamt die Zahlungen der Krankenversicherungsbeiträge.
Dasselbe gilt auch bei anderen Ausnahmefällen. Sie zahlen zum Beispiel weiter die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung in die Künstlersozialkasse (KSK) bei Nebeneinkünften bzw. trotz Festanstellung.

Der Mutterschutz gilt für Sie in der Künstlersozialkasse bis zur achten Woche nach der Entbindung. Wenn Sie danach weiterhin nicht arbeiten bzw. unter der Geringfügigkeitsgrenze verdienen, besteht in der Elternzeit keine Versicherungspflicht und somit auch keine Abgabepflicht in Form von Zahlungen für die Künstlersozialkasse.

Den Anteil zur Rentenversicherung entfällt nur sehr selten: So gibt es bei der Künstlersozialkasse eine Art Altersgrenze. Diese haben Sie mit der Regelaltersgrenze erreicht, wenn du Vollrente beziehen.

Info

Was passiert bei Krankheit?

Pflichtversichert in der Künstlersozialkasse haben Sie Anspruch auf Krankengeld. Allerdings gilt das erst ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Möchten Sie bereits vorher Krankengeld beziehen, müssen Sie einen entsprechenden Wahltarif bei Ihrer Krankenkasse wählen. Dabei leisten Sie solche zusätzlichen Beiträge bzw. Zahlungen direkt an die Krankenkasse.

Info

Künstlersozialkasse auf der Rechnung ausweisen

Grundlage zur Berechnung der Künstlersozialabgabe Ihrer Auftraggeber ist Ihr Entgelt. Doch es gibt einige Posten, die nicht an die Künstlersozialkasse abgabepflichtig sind, wie:

  • Reisekosten
  • Nachträgliche Vervielfältigungskosten (wie Druckkosten)
  • Ausgewiesene Umsatzsteuer

Daher ist es wichtig, dass Sie in Ihren Rechnungen den Netto-Rechnungsbetrag nennen, auf den der aktuell geltende Prozentsatz der Künstlersozialabgabe aufgerechnet wird. Das bedeutet, dass Sie Ihre Rechnung aufteilen und nicht einfach pauschal abrechnen. Ansonsten wäre die gesamte Summe künstlersozialabgabepflichtig.

Zusammenfassung

Das Wichtigste zur Künstlersozialkasse

  • Die Künstlersozialversicherung ist die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für selbstständige Künstler und Publizisten.
  • Voraussetzungen für die Mitgliedschaft:
    • Sie üben Ihre Tätigkeit auf Dauer erwerbsmäßig aus
    • Sie verdienen im Jahr über der Geringfügigkeitsgrenze von 3.900 Euro
    • Sie sind selbstständiger Künstler bzw. Publizist
  • In den ersten drei Jahren Ihrer Ausübung dürfen Sie unter der Geringfügigkeitsgrenze verdienen.
  • Sie sind nicht automatisch in der Künstlersozialkasse versichert, sondern müssen selbstständig eine Meldung und Nachweise abgeben.
  • Die Höhe Ihres Beitrags bzw. Ihrer Zahlungen in die Künstlersozialkasse berechnen sich auf Grundlage Ihres voraussichtlichen Jahreseinkommens. Dabei sind nur die Gewinne relevant.