Geschäftsführervertrag: Darauf sollten Sie achten

Jedes Schiff braucht einen Kapitän - und so ist es auch mit einer Gesellschaft. Einer oder auch mehrere müssen die Führung übernehmen und den Kurs festlegen. Nur so kann man seine Gesellschaft auch durch stürmische Zeiten führen. Grundlage dafür bildet ein Geschäftsführervertrag, bei dem es einige Dinge zu beachten gilt.

Zuletzt aktualisiert am 26.02.2025
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Was ist ein Geschäftsführervertrag?

In einer GmbH ist der Geschäftsführer kein normaler Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass ein Geschäftsführer ohne Gehalt möglich ist. Mit einem Geschäftsführervertrag wird der Geschäftsführer geschützt. Gleichzeitig setzt der Vertrag auch Aufgaben und Pflichten fest, um auch das Unternehmen und deren Gesellschafter abzusichern.

Geschäftsführervertrag - zur Sicherheit in Schriftform

Für Geschäftsführerverträge besteht keine gesetzliche Pflicht zur Schriftform. Trotzdem ist es dringend anzuraten, den Vertragsschluss in Textform schriftlich festzuhalten, um späteren Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen.

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Gerichtliche Streitigkeiten für Geschäftsführer

Da Geschäftsführer nicht als Angestellte gelten, werden gerichtliche Streitigkeiten auch vor einem ordentlichen Gericht ausgetragen und nicht vor dem Arbeitsgericht.

Ein Anstellungsvertrag für den Geschäftsführer

Die Bestellung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss und wird im Handelsregister eingetragen. Um den Aufgabenbereich des Geschäftsführers im Innenverhältnis zu bestimmen wird der Geschäftsführeranstellungsvertrag abgeschlossen. Somit können die Gesellschafter die Befugnisse des Geschäftsführers beschränken und definieren, obwohl dieser nach außen hin die volle Handlungsbefugnis behält. Das ist vorallem wichtig, wenn eine dritte Person als Geschäftsführer bestellt wird. Hierbei handelt es sich um einen Fremdgesellschafter.

Auch wenn der Anstellungsvertrag als Dienstvertrag und nicht als Arbeitsvertrag gilt, wird die Geschäftsführerposition steuerrechtlich in der Regel wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt und ist der Lohnsteuer unterworfen. Gesellschaftsrechtlich lässt sich trotzdem festhalten, dass ein Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft fungiert und keinen Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts darstellt. Somit kann der GmbH-Geschäftsführer ohne Gehalt tätig werden. Auch ein Fremdgeschäftsführer ohne Gehalt ist rechtlich möglich.

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Geschäftsführer ohne Vergütung

Sollten Sie sich für einen geschäftsführenden Gesellschafter ohne Gehalt entscheiden, achten Sie auf das Steuerrecht. Die Auszahlung eines Gehalts bietet nämlich einige steuerrechtliche Vorteile. Je höher die Geschäftsführervergütung ausfällt, desto niedriger ist die zu entrichtende Körperschafts- und Gewerbesteuer. Die Vergütung gilt aus steuerrechtlicher Sicht als Betriebsausgabe und senkt daher die Steuerbemessungsgrundlage.

Geschäftsführervertrag richtig gestalten

Geschäftsführerverträge unterscheiden sich vor allem darin, wie der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist. Ist er von außerhalb bestellt, ist er Minderheitsgesellschafter oder ist er beherrschender Gesellschafter. Im Geschäftsführervertrag werden die jeweils spezifisch notwendigen Punkte festgehalten:

  • In jedem Geschäftsführervertrag sollten Vertragsdauer und Bezüge des Geschäftsführers und deren Zusammensetzung geregelt sein. Hierbei ist die Angemessenheit wichtig, da sonst der Verdacht auf verdeckte Gewinnausschüttung aufkommen könnte. Der Geschäftsführervertrag kann unbefristet oder befristet sein. Dabei muss ein Gesellschafter bzw. Geschäftsführer kein Gehalt beziehen.
  • Kündigung und Abberufung: Gesetzlich vorgegeben und damit nicht durch den Geschäftsführervertrag auszuhebeln ist die außerordentliche Kündigung aus wichtigen Gründen.
  • Rechte und Pflichten
  • Definition zustimmungspflichtiger Geschäfte
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Gehaltsfortzahlungen bei Krankheit oder Tod (trifft nicht bei einem Geschäftsführer ohne Gehalt zu)
  • Urlaubsregelungen
  • Haftungsbeschränkungen, wie eine Höchsthaftungssumme, müssen vereinbart werden, da der Geschäftsführer gegenüber seiner Gesellschaft bei schuldhaften Pflichtverletzungen haftet.
  • Wettbewerbsverbot sollte festgehalten werden. Das ergibt sich aus der besonderen Treuepflicht. Hier können auch Sperrzeiten für die Zeit nach dem Ausscheiden verbindlich festgehalten werden.
  • Salvatorische Klausel

Hat man einen Geschäftsführervertrag so gestaltet, dass für die Tätigkeit als Geschäftsführer alle diese Punkte berücksichtigt werden, so ist man dem sicheren Hafen schon ein ganzes Stück näher.