Was bedeutet Elternzeit für Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer?
Elternzeit bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich von der Arbeit ganz oder teilweise freistellen zu lassen, um sich auf den Nachwuchs zu konzentrieren. Im Rahmen dieser Auszeit gelten folgende Bedingungen:
- Das entgangene Arbeitsentgelt wird auf Antrag zumindest teilweise durch das staatliche Elterngeld ersetzt
- Elterngeld wird nicht vom Arbeitgeber bezahlt.
- Rechtliche Grundlage sind das Bundeselterngeldgesetz und Elternzeitgesetz (BEEG), das aus zwei Abschnitten besteht.
- Es beginnt mit den Vorschriften zum Elterngeld, ab § 15 BEEG folgen im Gesetz die Vorschriften zur Elternzeit.
Elterngeld wird nicht vom Arbeitgeber bezahlt. Rechtliche Grundlage sind das Bundeselterngeldgesetz und Elternzeitgesetz (BEEG), das aus zwei Abschnitten besteht. Es beginnt mit den Vorschriften zum Elterngeld, ab § 15 BEEG folgen im Gesetz die Vorschriften zur Elternzeit.
Wichtig für Arbeitgeber: Voraussetzungen der Elternzeit (BEEG)
Für eine korrekte Freistellung gelten gesetzlichen Vorgaben. Nach § 15 BEEG setzt Elternzeit für Arbeitnehmer Folgendes voraus:
- Der- oder diejenige muss das Kind selbst betreuen und erziehen
- Der- oder diejenige muss mit dem Kind in einem Haushalt leben
- Der- oder diejenige darf in der Elternzeit bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten - dies gilt für Geburten seit dem 1. September 2021.
Info
Sonderfall: Pflegeeltern, Stiefeltern, Großeltern und Adoptiveltern
Elternzeit kann beim Arbeitgeber auch in anderen Fällen verlangt werden:
- Bei Pflegekindern in Vollzeitpflege
- Für das leibliche Kind des Ehe- oder Lebenspartners
- Für ein Adoptivkind (schon in Adoptionspflege)
Großeltern dürfen zur Betreuung ihres Enkelkindes Elternzeit nehmen, wenn:
- ein Elternteil minderjährig ist oder sich in einer – vor dem 18. Geburtstag begonnenen – Ausbildung befindet und
- kein Elternteil Elternzeit beansprucht.
Anspruch auf Elternzeit besteht bei Vollzeit, Teilzeit und im Minijob.
Sonderfall: Probezeit, Ausbildung und befristeter Arbeitsvertrag
Auch zur Berufsausbildung Beschäftigte, Heimarbeiter und ihnen Gleichgestellte können Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber verlangen (§ 20 BEEG). In diesen Fällen sollten Sorgeberechtigte folgendes beachten:
- Gehen Auszubildende oder Umschüler in Elternzeit, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis um die Dauer der Elternzeit (§ 20 BBiG).
- Auch in der Probezeit ist Elternzeit mit dem daraus folgenden besonderen Kündigungsschutz möglich.
- Mitarbeiter können auch im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung Elternzeit beim Arbeitgeber beantragen.
- Gehen befristet Beschäftigte in Elternzeit, endet das Arbeitsverhältnis trotz Elternzeit zum vertraglich vereinbarten Datum.
Dauer der Elternzeit und Fristen
Pro Kind dürfen Erwerbstätige einen Antrag auf Elternzeit beim Arbeitgeber für eine Gesamtdauer von bis zu drei Jahren stellen - egal, ob vom Vater oder der Mutter. Zu beachten sind hierbei folgende Regelungen:
- Die Freistellung endet grundsätzlich vor dem 3. Geburtstag des Kindes.
- Bis zu 24 Monate der Elternzeit dürfen Arbeitnehmer auch erst zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag nehmen
- Bei der Anmeldung von Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes müssen Arbeitnehmer gleichzeitig erklären, für welche Abschnitte innerhalb von zwei Jahren sie die Elternzeit nehmen wollen
- Mitarbeiter müssen die Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber beantragen. Ein Elternzeitantrag, der nur in digitaler Schriftform wie E-Mail oder Textnachricht verfasst wurde, reicht nicht aus.
Arbeitgeber müssen Elternzeit-Anträge vor dem 3. Geburtstag in jedem Fall akzeptieren. Nur eine Verlängerung nach dem 3. Geburtstag darf aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Arbeitgeber müssen dies innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags erledigen.
Elternzeit kann voll oder anteilig, von einem Elternteil alleine oder von beiden gleichzeitig genommen werden. Jedes Elternteil kann die Elternzeit auf bis zu 3 Zeitabschnitte aufteilen. Das BEEG unterscheidet nicht zwischen Mutter und Vater. Kleine Unterschiede ergeben sich aus der Natur der Sache heraus:
- Für Väter beginnt die Elternzeit frühestens mit dem Geburtstermin des Kindes, bei Müttern frühestens mit dem Ablauf der Mutterschutzfrist.
- Die Mutter muss sich aber beim Antrag auf Elternzeit bis zum 2. Geburtstag des Kindes festlegen, denn die Zweijahresfrist verkürzt sich bei ihr um die Zeit des Mutterschutzes nach der Geburt.
- Elternzeit und Mutterschutz zusammen betragen höchstens drei Jahre.
Tipp
Berechnung Elternzeit
Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Brandenburg stellt einen Elternzeitrechner zur Verfügung, mit denen Sie als Arbeitgeber die Elternzeit für Mutter- oder Vaterschaftsurlaub tagesgenau berechnen können.
Die Fristen zum Anmelden der Elternzeit beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin betragen grundsätzlich:
- Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes: Sieben Wochen vor dem Beginn beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin.
- Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag: 13 Wochen vor ihrem Beginn.
Online finden Sie eine Übersicht zu allen wesentlichen Fristen aus dem BEEG.
Info
Kann man in der Elternzeit selbstständig weiterarbeiten?
Wenn Sie Elterngeld erhalten, dürfen Sie maximal 30 Stunden pro Woche selbstständig weiterarbeiten. Allerdings wird dieser Zuverdienst bzw. dieses Einkommen dann auf Ihr Elterngeld als Selbstständiger angerechnet. Es kann also sein, dass sich dadurch eine Verringerung Ihres Elterngeldes ergibt.
Vorsichtig sollten Sie auch mit Rechnungen sein, die Sie während des Bezugszeitraums Ihres Elterngelds begleichen – es kann sich lohnen, diese Zahlungseingänge bereits in der Rechnungsstellung einzukalkulieren. Gegebenenfalls können Sie das Elterngeld pausieren. So werden Ihre Einkünfte bzw. Ihr Einkommen nicht auf das Elterngeld angerechnet und Sie müssen nichts zurückerstatten.
Elternzeit-Bestätigung: Wichtiges für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Die Elternzeit wirft für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf. Im Folgenden klären wir die wichtigsten.
Kündigung während Elternzeit: Es gilt ein besonderer Kündigungsschutz
Einem Arbeitnehmer in Elternzeit darf nur im Ausnahmefall und mit vorheriger Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde gekündigt werden (§ 18 BEEG).
- Das gilt bei der außerordentlichen, der ordentlichen und der Änderungskündigung
- Kündigungsschutz besteht grundsätzlich ab der Mitteilung der Elternzeit beim Arbeitgeber, allerdings frühestens eine Woche vor Beginn der Anmeldefrist
- Der Kündigungsschutz bei Elternzeit beginnt vor dem 3. Geburtstag beginnt z. B. frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Der Arbeitgeber darf die Kündigung nicht während der Elternzeit bzw. im Kündigungsschutz erhalten. Entscheidend ist der Zugang der Kündigung, nicht das Datum, zu dem das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Arbeitnehmer dürfen zum Ende der Elternzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Kündigung während der Elternzeit durch Arbeitnehmer - geht das?
Arbeitnehmer können grundsätzlich während der Arbeitspause kündigen – dabei gilt allerdings die übliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Sie kann bereits im Laufe der Betreuungszeit erfolgen, muss aber spätestens drei Monate vor Ende der Elternzeit beim Arbeitgeber angekündigt werden.
Sozialversicherung und Elternzeit
Elternzeit hat ganz unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen, je nach dem, um welchen Versicherungszweig es sich handelt und welche Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.
Arbeitslosenversicherung
Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwartschaftszeit in der Arbeitslosenversicherung beitragen.
Rentenversicherung: Elternzeit und Rente
Arbeitnehmer werden auf Antrag Erziehungszeiten – bis zu drei Jahren – rentensteigernd angerechnet. Rentenbeiträge können nur anfallen, wenn Arbeitnehmer in Elternzeit Teilzeit arbeiten.
Krankenversicherung während Elternzeit
Bei der Krankenversicherung ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer in Elternzeit Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung, freiwillig gesetzlich dort versichert, familienversichert oder privat versichert ist.
Mehr zum Thema Sozialversicherung erfahren Sie in unserem ausführlichen Beitrag:
Elternzeit und Mutterschutz: Urlaubsanspruch, Urlaubs-, Weihnachtsgeld und Firmenwagen
Während der Elternzeit sollten Arbeitgeber die unterschiedlichen Regelungen bei Ausnahmefällen kennen.
Darf der Urlaubsanspruch bei Elternzeit in Teilzeit gekürzt werden?
Sind Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit, in sog. Elternteilzeit, beschäftigt, erwerben sie einen Urlaubsanspruch nach den allgemeinen Regeln. Arbeiten sie nicht, darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 BEEG). Dabei muss der Arbeitnehmer erkennbar mitgeteilt werden, dass der Urlaub gekürzt werden soll (BAG, Urteil vom 19.3.2019, AZR 362/18).
Weniger Urlaubs- oder Weihnachtsgeld?
Ob Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld in der Elternzeit vom Arbeitgeber gekürzt werden dürfen, hängt von deren Charakter ab. Je nach Ausgestaltung darf der Tarif- oder Arbeitsvertrag eine Kürzung vorsehen.
Anspruch auf Firmenwagen in Elternzeit?
Dienstwagen, die zur privaten Nutzung überlassen wurden, dürfen bei Elternzeit vom Arbeitgeber ohne Begründung herausverlangt werden. Anspruch auf den Firmenwagen besteht nur, solange der Arbeitgeber zur Entgeltzahlung verpflichtet ist, z. B. für die Dauer des Mutterschutzes.
Wiedereinstieg nach der Elternzeit
Arbeitnehmer haben nach der Elternzeit Anspruch auf einen vertragsgemäßen Arbeitsplatz. Das muss aber nicht der gleiche wie vorher sein. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Direktionsrechts auch jeden anderen Arbeitsplatz zuweisen, an dem die im Arbeitsvertrag vereinbarte Leistung möglich ist. Ein Rechtsanspruch auf eine Teilzeitstelle nach der Elternzeit besteht nicht.
Teilzeit arbeiten in der Elternzeit
Arbeitnehmer in Elternzeit dürfen bis zu 30 Wochenstunden (Monatsdurchschnitt) arbeiten. Neu: Bei Geburten ab dem 1. September 2021 sind bis zu 32 Wochenstunden (Monatsdurchschnitt) erlaubt. Eine schon vorher ausgeübte Teilzeitarbeit in diesem Rahmen darf fortgeführt werden. Auch Teilzeitarbeit bei einem anderen Unternehmen ist möglich. Angestellte in Elternzeit dürfen beim Arbeitgeber in folgenden Fällen einen Anspruch auf Kürzung ihrer Arbeitszeit geltend machen:
- Wenn das Unternehmen in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt
- Wenn sie schon länger als sechs Monate im Betrieb arbeiten
- Wenn die Teilzeit mindestens zwei Monate und die Wochenarbeitszeit mindestens 15 und höchstens 30 Stunden (bei Geburten ab September 2021 höchstens 32 Stunden) dauern soll
- Wenn keine betrieblichen Gründe dem Wunsch widersprechen
Arbeitnehmer müssen die gewünschte Reduzierung der gesetzlichen Arbeitszeit beim Arbeitgeber beantragen. Dabei gelten bestimmte Regelungen:
- Der Antrag sollte am besten schriftlich erfolgen und muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten.
- Die Beantragung muss sieben Wochen, bei Kürzung nach dem 3. Geburtstag, 13 Wochen vor ihrem Beginn erfolgen.
- Der Arbeitgeber darf den Antrag nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen.
- Die Ablehnung muss innerhalb von vier Wochen nach Antragszugang (bzw. 8 Wochen bei Teilzeit nach dem 3. Geburtstag) erfolgen.
- Dieselben Fristen gelten, wenn der Arbeitgeber die gewünschte neue Verteilung der Arbeitszeit ablehnen will.
Erneute Schwangerschaft: Verlängerung der Elternzeit beim Arbeitgeber möglich?
Bei erneuter Schwangerschaft während der Elternzeit gilt: Die Elternzeit für das weitere Kind kann frühestens im Anschluss an die erste Elternzeit beginnen. Die Mutter darf die Elternzeit aber vorzeitig beenden, um den Mutterschutz für die weitere Schwangerschaft in Anspruch zu nehmen. Zudem sollte sie die folgenden Bedingungen einhalten:
- Sie hat dann auch Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber.
- Der Abbruch ist dem Unternehmen anzuzeigen.
- Seine Zustimmung ist nicht erforderlich.
- Die Elternzeit endet frühestens, wenn Arbeitgeber die Information erhalten haben.
Achtung
Verlängerung und Abbruch der Elternzeit
Beantragte Elternzeit kann grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert, also verlängert oder verkürzt werden.
Ein Anspruch auf Verlängerung besteht ausnahmsweise, wenn ein vorgesehener Wechsel mit dem anderen Elternteil nicht mehr möglich ist, weil der z. B. nicht mehr mit dem Kind in einem Haushalt lebt.
Arbeitnehmer dürfen die Elternzeit grundsätzlich nur abbrechen, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist. In der Regel ist dafür ein Aufhebungsvertrag für die Elternzeitvereinbarung nötig. In Sonderfällen darf die Elternzeit ohne seine Zustimmung vorzeitig beendet werden und zwar
- wenn ein weiteres Kind geboren wird
- bei erneuter Schwangerschaft, um in Mutterschutz zu gehen
- in besonderen Härtefällen, z. B. bei schwerer Erkrankung oder Tod eines Elternteils
Neues Meldeverfahren für Arbeitgeber seit 2024
Seit dem 1. Januar 2024 gilt ein neues Meldeverfahren. Arbeitgeber müssen den Krankenkassen nun melden, ob und wie lange Beschäftigte in Elternzeit gehen. Hintergrund: Bisher fehlte den Krankenkassen die Information über das Ende der Elternzeit, da Arbeitgeber lediglich Unterbrechungsmeldungen zum Beginn der Elternzeit senden mussten. Krankenkassen erfuhren i. d. R. erst mit der nächsten Entgeltmeldung vom Ende der Elternzeit. Das änderte sich nun 2024 mit der Einführung zweier neuer Meldegründe im DEÜV-Verfahren:
- Die Beginn-Meldung erfolgt mit Angabe von Abgabegrund 17 zur nächsten Entgeltabrechnung oder innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Elternzeit.
- Die Ende-Meldung erfolgt mit Angabe von Abgabegrund 37, wenn die Elternzeit beendet ist, und zwar mit der nächsten Entgeltabrechnung oder innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Elternzeit.
Elterngeld und ElterngeldPlus
Eltern in Elternzeit sind vom Gesetzgeber in vielerlei Hinsicht abgesichert. Doch wer zahlt das Elterngeld und wie lange erhält man Beiträge? Das klären wir im Folgenden.
Elterngeld
Elterngeld ist eine staatliche Leistung zur Unterstützung von Eltern – egal ob Mutter oder Vater –, die nach der Geburt ihres Kindes zeitweise oder überhaupt nicht arbeiten. Unterschieden werden drei kombinierbare Arten:
- Das Basiselterngeld
- ElterngeldPlus
- Der Partnerschaftsbonus
Basiselterngeld wird bis zu 12 Monate (Lebensmonate des Kindes) bezahlt, mit den sogenannten Elterngeld-Partnermonaten bis zu 14 Monate. Um 14 Monate Elterngeld zu bekommen, muss jedes Elternteil mindestens zwei und darf höchstens 12 Monate Elterngeld beziehen. Um Elterngeld beantragen zu dürfen, ist eine Bescheinigung über die Elternzeit vom Arbeitgeber notwendig.
Info
Änderungen im April 2024 bei Basiselterngeld und Einkommensgrenzen
Bisher konnten die zwei Partnermonate auch gleichzeitig mit dem Partner genommen werden. Doch hier gibt es eine Änderung: Die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen, ist seit April 2024 neu geregelt. Dann ist ein gleichzeitiger Bezug nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich. Allerdings gibt es hierbei Ausnahmeregelungen beim ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingen und Frühchen.
Weitere Neuregelungen betreffen die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben. Diese liegt für Paare seit 1. April 2024 bei 200.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und sinkt zum 1. April 2025 auf 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen.
ElterngeldPlus
Das ElterngeldPlus kann doppelt so lange bezogen werden wie das Basiselterngeld. Wird nach der Geburt nicht gearbeitet, beträgt es dafür monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes. ElterngeldPlus kann sich besonders bei Teilzeitarbeit in der Elternzeit lohnen.
Partnerschaftsbonus
Beim Partnerschaftsbonus erhält jeder Elternteil weitere vier Monate lang ElterngeldPlus. Der Partnerschaftsbonus setzt voraus, dass beide Elternteile in mindestens vier aufeinanderfolgenden Monaten (Lebensmonate des Kindes) gleichzeitig Teilzeit mit durchschnittlich mindestens 25 und höchstens 30 Wochenstunden arbeiten. Neu: Bei Geburten ab dem 1. September 2021 müssen mindestens 24 und höchstens 32 Wochenstunden gearbeitet werden und die Bezugsdauer darf flexibel für zwei bis vier Monate gewählt werden.
Elterngeld für Selbstständige
Selbstständige können wie Arbeitnehmer Elterngeld, ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus beanspruchen. Auch sie dürfen in Elternzeit höchstens 30 Stunden, bei Geburten ab dem 1. September 2021 höchstens 32 Stunden, arbeiten. Der Verdienst aus der selbstständigen Teilzeittätigkeit wird auf das Elterngeld angerechnet.
Für Selbstständige in Elternzeit ist es besonders schwierig, die für die spezielle Situation passende Form des Elterngeldes und die richtige Steuerklasse zu finden. Auch zur komplizierten Berechnung ihres Elterngeldes – zum Beispiel bei Teilzeit – empfiehlt sich fachmännische Hilfe, die es unter anderem in einer Beratungsstelle gibt.
Info
Haben Selbstständige und Freiberufler Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld?
Ja, Selbstständige und Freiberufler können auch Elternzeit nehmen und Elterngeld beantragen. Für die Elternzeit ist keine offizielle Beantragung nötig. Um aber das volle Elterngeld bzw. Elterngeldbezüge zu erhalten, sollten Sie es im Zeitraum vom Tag der Geburt bis zum Ende des vierten Lebensmonats Ihres Kindes bei der zuständigen Behörde (wohnortabhängig) beantragen. Gerade wer einer freiberuflichen Tätigkeit nachgeht bzw. selbstständig ist, für den ist es wichtig, das Elterngeld zeitig zu beantragen. So ist sichergestellt, dass er durchgängig ausreichend Einkommen bzw. Einkünfte zum Leben hat.
Ausnahme von dieser Regelung: Wer im Jahr vor der Elternzeit als Alleinerziehender Einkünfte von mehr als 250.000 Euro bzw. gemeinsam als Elternpaar mehr als 500.000 Euro verdient, der bekommt kein Elterngeld. Diese Regelung zum Elterngeld gilt auch für Selbstständige und Freiberufler.
Elterngeld: Beantragung
Elterngeld ist nicht beim Arbeitgeber, sondern bei der jeweils zuständigen Behörde zu beantragen. Teilweise ist der Antrag online möglich. Bestimmte Rahmenbedingungen sind hier von Interesse:
- Elterngeld kann erst nach der Geburt des Kindes beantragt werden.
- Der Antrag kann auch rückwirkend erfolgen.
- Dabei ist zu beachten, dass das Elterngeld höchstens für die letzten drei Lebensmonate des Kindes – vor dem Antragsmonat – gezahlt wird. D. h.
- Für Elternzeit direkt nach dem Mutterschutz bzw. der Geburt sollten Arbeitnehmer den Antrag am besten gleich nach der Geburt stelle
- Für die Bearbeitung des Antrags auf Elterngeld sind je nach Bundesland oder Wohnort unterschiedliche Stellen zuständig.
Bei Familienportal.de finden Sie Formulare und Links zur Beantragung des Elterngelds für Ihr Bundesland, die für Ihren Antrag zuständige Stelle und Kontaktdaten für Anfragen und Beratung.
Welche Bescheinigungen vom Arbeitgeber sind für Elterngeld nötig?
Um einen Antrag stellen zu können, benötigen Angestellte unter anderem die Gehaltsnachweise der letzten 12 Monate vor Geburt des Kindes sowie ein Nachweis über voraussichtliche Einkünfte während des Elterngeldbezuges. Auch ein Nachweis über die gewährte Elternzeit und Arbeitgeberbescheinigungen über Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld werden verlangt.
Die Elterngeld- und Elternzeit-Reform 2021
Für Eltern, deren Kinder ab dem 1. September 2021 geboren wurden, gelten zahlreiche Erleichterungen:
- Arbeitnehmer in Elternzeit dürfen bis zu 32 Wochenstunden (im Monatsdurchschnitt) arbeiten.
- Der Partnerschaftsbonus setzt eine Arbeitszeit von mindestens 24 und höchstens 32 Wochenstunden voraus.
- Die Bezugsdauer für den Partnerschaftsbonus können Erwerbstätige flexibel zwischen 2 und 4 Monaten nutzen. Eltern müssen sich bei seiner Beantragung nicht endgültig auf eine bestimmte Dauer festlegen. Sie können die zunächst beantragte Bezugsdauer verkürzen oder verlängern.
- Bei Frühgeburten wird länger Elterngeld bezahlt.
Für Eltern, deren Kinder vor dem 1. September 2021 geboren wurden, gelten die bisherigen Regeln weiter.
Tipp
Informationen und Beratung zur Elternzeit sowie Elterngeld
Das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend bietet unter www.familienportal.de neben zahlreichen Informationen z. B. einen Elterngeldrechner und persönliche Beratung über ein Service-Telefon an. Auch bei Fragen rund um den Bemessungszeitraum, die Dauer und Fristen für das Elterngeld helfen die Mitarbeiter gerne weiter.