Digitalisierung

KI-Tools im Unternehmen: Erfolgreiche Arbeit mit KI unter Berücksichtigung von Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht

Der Einsatz von KI-Tools wie ChatGPT und Co. kann den Arbeitsalltag erleichtern und in vielen Bereichen die Effizienz und Produktivität steigern. Mit der zunehmenden Nutzung geht aber auch die Frage einher, was in rechtlicher Hinsicht zu beachten ist. Inwiefern ist bei Tools wie Chat GPT und Midjourney das Urheberrecht betroffen, wem gehört ein KI-Werk und wann werden unter Umständen personenbezogene Daten verarbeitet? Nach einer Einführung zum Einsatzzweck von KI-Tools stehen in diesem Artikel rechtliche Fragen zum Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht im Fokus.

Zuletzt aktualisiert am 04.04.2024
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Auf den Prompt kommt es an

„Erstelle eine Pressemitteilung über den Start unseres neuen Produkts und nutze dazu die Informationen über das Gerät aus folgendem Text…“, „Generiere ein Bild für einen Blogartikel zum Thema…“ – diese und unzählige andere Anweisungen können Sie modernen Online-Anwendungen geben, die mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) funktionieren. Es werden in aller Regel auch entsprechende Ergebnisse geliefert – was jedoch nicht garantiert, dass Sie damit inhaltlich immer zufrieden sind. Tools wie ChatGPT, Dall-E, Midjourney, Stable Diffusion & Co. sind zwar (noch) nicht perfekt, können aber schon eine ganze Menge.

Vor allem gibt es zahlreiche Aufgaben, die sie vielleicht nicht unbedingt besser, aber auf jeden Fall schneller als ein Mensch erledigen können. Es kommt dabei entscheidend auf den sog. Prompt an, also die Arbeitsanweisung, die Sie der KI geben. Je exakter Sie hier Vorgaben machen, desto höher ist die Chance, dass auch der gewünschte Output herauskommt. Dabei gibt es aber zwei wichtige Dinge zu beachten:

  1. Die meisten KI-Tools sind keine Online-Suchmaschinen wie Google, Bing & Co. Sie haben oftmals einen bestimmten Wissensstand, der zwar aus einer schier unüberschaubaren Menge an Daten besteht, der aber eben nicht in Echtzeit mit den aktuellen Informationen aus den Weiten des Internets übereinstimmt. Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel: So hat beispielsweise Microsoft das Tool ChatGPT von OpenAI mit seiner Suchmaschine Bing „verheiratet“, d. h. die Vorteile beider Technologien miteinander kombiniert. Auch das wohl bekannteste KI-Tool ChatGPT bietet inzwischen in seiner kostenpflichtigen Version die Möglichkeit, verschiedene Plugins einzubinden, u.a. eine Online-Suche.
  2. Nahezu alle KI-Tools sind „Blackboxes“, d. h. außer den Programmierern weiß niemand, wie sie genau funktionieren. Klar ist aber, dass bei der Erzeugung der jeweiligen Ergebnisse auch immer ein gewisser Zufallsfaktor eine Rolle spielt, so dass jedes Mal zumindest leicht unterschiedliche Ergebnisse herauskommen, auch wenn man exakt denselben Prompt eingibt.

Und so „intelligent“, wie die Bezeichnung „KI“ vermuten lässt, sind diese Anwendungen auch nicht. Letztlich haben sie „nur“ für bestimmte Aufgaben trainiert, das jedoch mit Hilfe von einer gigantischen Datenmenge. Dabei haben sie gelernt, Muster zu erkennen und auf Anforderung neu zusammenzusetzen.

Wenn Sie Text-zu-Bild-Generatoren wie z. B. Dall-E auffordern, das Bild einer vor einem Fenster sitzenden Katze zu erzeugen, dann liefert das Tool ein entsprechendes Ergebnis. Allerdings „versteht“ die KI nicht wie ein Mensch, was eine Katze oder was ein Fenster ist. Der Bildgenerator hat zuvor lediglich unzählige Bilder von Katzen und Fenstern ausgewertet und kann beide nun anhand von diversen Merkmalen „erkennen“.

Einsatz von KI-Tools: Das müssen Sie rechtlich beachten

Richtig eingesetzt können KI-Werkzeuge sehr nützlich sein und sogar helfen, Zeit und Geld zu sparen. Allerdings dürfen Sie dabei den juristischen Rahmen nicht außer Acht lassen. Wer sich von Künstlicher Intelligenz eine Produktbeschreibung formulieren, einen fremdsprachigen Text ins Deutsche übersetzen oder ein Bild nach seinen Vorstellungen erstellen lässt, sollte jedenfalls im geschäftlichen Umfeld bestimmte Regeln befolgen und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt konsultieren, um nicht in die Abmahnfalle zu tappen. Denn es gibt vielfältige Problemstellungen insbesondere aus den Gebieten KI und Urheberrecht, Datenschutzrecht und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu beachten.

Leser-Umfrage zum Einsatz von ChatGPT und anderen KI-Tools

KI & Urheberrecht: Wem gehören KI-Werke?

Wem steht das Urheberrecht von KI generierten Bildern, Texten und Co. zu, also wer darf sie nutzen? Und dürfen sie nur zu privaten oder auch zu geschäftlichen Zwecken eingesetzt werden? Dürfen fremde Werke als KI-Trainingsdaten genutzt werden, ohne die Urheber vorab zu fragen? Gilt rechtlicher Schutz für Erzeugnisse der KI und ab wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor? Diese und noch einige weitere Fragen ergeben sich aus urheberrechtlicher Sicht.

Aber leider sind noch nicht alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit der KI-Nutzung und dem Urheberrecht stellen, schon abschließend geklärt. Das liegt u.a. daran, dass das Urheberrecht im Rahmen des Immaterialgüterrechts nach europäischem Verständnis (noch) nicht auf KI-Werkzeuge und deren Möglichkeiten ausgerichtet ist.

Das deutsche Urheberrecht sieht in § 2 Abs. 1 UrhG verschiedene Arten von Werken vor, die generell schutzfähig sind. Dazu gehören insbesondere die folgenden:

  • Texte
  • Musikstücke
  • Grafiken
  • Fotos
  • Videos
  • technische Zeichnungen
  • Code
  • Datenbanken

Unabhängig von einer bestimmten Werk-Art setzt die Entstehung von Urheberrecht einen hauptsächlich menschlichen Schaffensakt voraus (§§ 1, 2 Abs. 2 UrhG).

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Beispiel: KI-Urheberrecht Mensch vs. Maschine

Wer mit einem Pinsel Farbe auf eine Leinwand malt, wer mit einem Smartphone ein Foto aufnimmt und wer eine Produktbeschreibung in eine Textverarbeitung tippt, der erschafft dadurch jeweils ein generell urheberrechtsfähiges Werk.

Wenn es sich dabei nicht bloß um eine alltägliche, eher routinemäßige Leistung handelt, wie etwa einen simplen Kreis oder reine Auflistung von technischen Merkmalen eines Produkts, unterfällt das Ergebnis regelmäßig dem Urheberrechtsschutz. Der Grund liegt hier in dem Ergebnis hauptsächlich menschlichen Schaffens bzw. menschlicher Kreativität.

Einem Tier oder einer Maschine werden solche Leistungen – zumindest im urheberrechtlichen Sinne – nicht zugerechnet.

Kann eine KI Urheber sein?

Da ein menschlicher Schaffensakt beim Einsatz von ChatGPT, Midjourney & Co. jedoch in aller Regel nicht vorliegt, fallen von einer Künstlichen Intelligenz erschaffene Werke auch nicht unter das Urheberrecht. Sie werden als gemeinfrei bezeichnet, so dass sie von jedermann frei zu jeglichen Zwecken, privat und auch geschäftlich, genutzt werden können – ohne Gefahr auf Rechtsverletzung.

Allerdings unterfällt nicht jedes Werk automatisch dem Urheberrecht, es muss eine „Einstiegshürde“ schaffen (die sog. Schöpfungs- oder Schaffenshöhe). Leider gibt es keine klar im Gesetz verankerten Kriterien, anhand derer man direkt erkennen kann, wann die geforderte Schöpfungshohe erreicht ist. Daher lässt sich nur im Nachhinein anhand eines konkreten Werks bestimmen, ob dieses urheberrechtsfähig ist oder nicht. Allerdings ist die Hürde für Schöpfungen nicht all zu hoch. Es kommt aber, wie so oft, immer auf den individuellen Einzelfall an.

Abgesehen davon ist aber in jedem Fall die Handlung eines Menschen erforderlich. Zwar gibt auch bei ChatGPT & Co. in der Regel ein Mensch den Prompt ein, die eigentliche „schöpferische“ Leistung erbringt jedoch die KI. Es können juristische Grenzfälle auftreten, abhängig davon, wie umfangreich, präzise oder kreativ der Prompt an sich ist, so dass der KI kaum nennenswerten Spielraum bei der Erzeugung des Werks bleibt. In solchen Fällen könnte z. B. ein von der KI generiertes Bild unter das Urheberrecht fallen. Dies ist allerdings stets eine Einzelfallbetrachtung und zudem wohl eher ein Ausnahmefall – und darüber hinaus noch nicht abschließend geklärt. 

Tipp

KI-Werke auf Korrektheit prüfen

Abgesehen von der urheberrechtlichen Problematik kann etwa ein von ChatGPT erzeugter Text natürlich auch falsche Informationen enthalten (Fake News). Jedes KI-Werk sollte also auf jeden Fall inhaltlich überprüft werden.

Da auch bestehende Werke in den Prompt einer KI eingegeben werden können, wenn z. B. die Pressemitteilung eines Unternehmens umformuliert und das Ergebnis dann als „eigener“ Text genutzt werden soll, ist auch hierbei das Urheberrecht zu beachten. Der Autor der besagten Pressemitteilung müsste also vorab um Erlaubnis gefragt werden, ob sein Werk zu diesen Zwecken genutzt werden darf.

Werden Künstler und andere Kreativschaffende durch KI enteignet?

Viele KI-Systeme werden anhand von Datenbanken mit speziell zu diesem Zweck zusammengestellten Daten trainiert, andere bedienen sich dafür einfach an den unzähligen, offen im Internet verfügbaren Inhalten. Für diesen Vorgang gibt es im deutschen Urheberrecht seit Mitte 2021 entsprechende Regelungen (§§ 44d, 60d UrhG).

So ist dieses sog. Text- und Data-Mining nach Trainingsmaterial speziell für den Bereich der wissenschaftlichen Forschung erlaubt und kann von den Urhebern auch nicht verhindert werden. Allerdings sind die Voraussetzungen an die Forschungszwecke sehr eng gezogen und es gibt nur einen sehr begrenzten Kreis von zur Erhebung der Daten / Werke Berechtigten.

Aber auch außerhalb des Bereichs der wissenschaftlichen Forschung ist das Text- und Data-Mining grundsätzlich zulässig. Hier existiert allerdings eine Opt-Out-Regelung, die Urhebern die Möglichkeit gibt, einen Nutzungsvorbehalt zu erklären, damit ihre Werke dann nicht mehr erfasst werden dürfen.

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So erklären Sie einen Nutzungsvorbehalt

Es ist noch nicht abschließend geklärt, wie genau ein solcher Nutzungsvorbehalt in der Praxis wirksam erklärt werden kann. Eine Möglichkeit wäre die Formulierung von entsprechenden Nutzungsbestimmungen (z. B. im Rahmen des eigenen Impressums).

Ein anderer Weg könnte über die Einbindung von sog. Meta-Informationen an jede einzelne Datei zum Ziel führen. Genau, wie etwa die Angabe des Autorennamens, der als „unsichtbare“ Zusatzinformationen an eine Textdatei angehängt werden kann, ließe sich der Nutzungsvorbehalt einbinden. Kopierschutzverfahren wären ebenfalls eine mögliche Alternative.

KI & Persönlichkeitsrecht: Was hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit KI zu tun?

Sind auf Foto- oder Videoaufnahmen Personen erkennbar abgebildet, gibt es weitere Problemstellungen. Denn als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1, 2 GG steht jedem Menschen das Recht am eigenen Bild zu. Jeder darf also selbst entscheiden, ob ein Bild vom ihm aufgenommen und wozu dies dann ggf. genutzt werden darf. Den Umgang mit Personenaufnahmen regelt das Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG). Da Personenfotos regelmäßig als personenbezogene Daten einzustufen sind, muss parallel auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beachtet werden.

Nach Maßgabe des KUG dürfen Fotos fremder Personen nicht ohne deren Zustimmung im Rahmen eines KI-Prompts genutzt werden. Problematisch ist hierbei aber zum einen, dass es im Einzelfall fraglich sein kann, ob die abgebildete Person „erkennbar“ im Rechtssinne ist. Zum anderen kann es sich auch um eine Aufnahme handeln, für deren Verwendung ausnahmsweise keine Einwilligung eingeholt werden muss (vgl. § 23 KUG), z. B. weil die abgebildete Person bloßes „Beiwerk“ neben einem im Fokus der Aufnahme stehenden Gebäudes ist.

Aber wie ist damit umzugehen, wenn eine KI das Foto eines Menschen erzeugt, der einer existierenden Person gleicht? Diese Frage ist (noch) nicht abschließend zu beantworten. Das Recht am eigenen Bild kann jedoch theoretisch betroffen sein. Allerdings dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass eine KI „aus Versehen“ das Foto einer real existierenden Person erzeugt, zumindest derzeit recht gering sein. Dies kann jedoch bei prominenten Personen, von denen sehr viele Bildaufnahmen existieren, schon wieder anders sein.

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Recht an der eigenen Stimme

Übrigens: Menschen steht auch das Recht an ihrer eigenen Stimme zu. Und da es mittlerweile KI-Systeme auf dem Markt gibt, die auf Basis von Sprachaufnahmen einer Person deren Stimme „erlernen“ und diese dann 1:1 nachahmen können, bestehen auch in dieser Hinsicht Probleme.

Ohne Zustimmung ist die Erstellung bzw. Nutzung der digitalen Kopie einer menschlichen Stimme nicht zulässig, denn hierbei gelten die gleichen Grundsätze wie beim Recht am eigenen Bild. Allerdings gibt es für die Stimme leider kein dem KUG vergleichbares Schutzrecht. Daher muss eine Bewertung in Zukunft mit Hilfe der Rechtsprechung erfolgen.