Schadensersatzleistung durch Steuerberater ist zu versteuern
Beispiel
Gegen die XY-GmbH wird wegen wiederholtem Versäumnis der Übermittlung der Bilanzen an den Bundesanzeiger ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB in Höhe von 10.000 Euro festgesetzt. Da der Steuerberater schuld war, nimmt ihn die GmbH in Haftung. Der Steuerberater leistet Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro an die GmbH. Der Steuerbilanzgewinn der GmbH ohne das Ordnungsgeld und ohne diese Schadensersatzleistung des Steuerberaters beträgt 120.000 Euro.
Schritt 1: Behandlung der Zahlung des Ordnungsgeldes | |
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Steuerbilanzgewinn der GmbH ohne Einbeziehung des Ordnungsgeldes | 120.000 Euro |
Innerhalb der Bilanz: Abzug der Zahlung des Ordnungsgeldes | - 10.000 EUR |
Steuerbilanzgewinn neu mit Einbeziehung des Ordnungsgeldes | 110.000 Euro |
Außerbilanzmäßige Korrektur: Hinzurechnung des Ordnungsgeldes wegen § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG | + 10.000 EUR |
Zu versteuerndes Einkommen der GmbH | 120.000 Euro |
Fazit: Die Zahlung des Ordnungsgeldes hat sich nicht auf die Höhe des zu versteuerndes Einkommens ausgewirkt.
Schritt 2: Behandlung des erhaltenen Schadensersatzes | |
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Zu versteuerndes Einkommen nach Einbeziehung des Ordnungsgeldes | 120.000 Euro |
Innerhalb der Bilanz: Hinzurechnung der Schadensersatzzahlung als Betriebseinnahme | + 10.000 EUR |
Zu versteuerndes Einkommen neu nach Einbeziehung des Ordnungsgeldes und der Schadensersatzleistung | 130.000 Euro |
Fazit: Die Schadensersatzleistung wirkt sich einkommenserhöhend bei der GmbH aus, obwohl die Zahlung des Ordnungsgeldes neutral war.
Praxis-Tipp: Dieselbe steuerliche Behandlung wie beim Ordnungsgeld kommt übrigens zu Anwendung, wenn der Steuerberater einen Fehler macht und der GmbH für die zu viel bezahlte Körperschaftsteuer Schadensersatz bezahlt. Obwohl die Körperschaftsteuer das Einkommen der GmbH nicht mindern darf, erhöht die Schadensersatzleistung für die Körperschaftsteuer das zu versteuernde Einkommender GmbH.
Ordnungsgeld bei verspäteter Bilanz-Veröffentlichung
Werden Bilanzen nicht oder nicht fristgemäß zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger vorgelegt, wird gegen die GmbH nach § 335 HGB ein Ordnungsgeld festgesetzt. Dieses Ordnungsgeld beträgt zwischen 2.500 und 25.000 Euro. Die GmbH verbucht die Zahlung des Ordnungsgeldes im ersten Schritt als Betriebsausgaben. Bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist das Ordnungsgeld jedoch außerbilanzmäßig wieder zuzurechnen. Hintergrund: Bei dem Ordnungsgeld handelt es sich um eine nicht abziehbare Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG. Die außerbilanzielle Hinzurechnung erfolgt durch Erfassung des gezahlten Ordnungsgeldes in Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung.
Abgesehen davon hilft die Bilanz Ihnen auch, sich Klarheit über die Situation Ihres Unternehmens zu verschaffen und wichtige unternehmerische Entscheidungen zu treffen. Aus diesem Grund raten wir Ihnen, eine gezielte Bilanzanalyse (z. B. mit Excel) durchzuführen, die Ihnen wichtige Erkenntnisse liefert.