Verspätete Bilanz-Veröffentlichung: Schadensersatz für das Ordnungsgeld

Wurde Ihrer GmbH ein Ordnungsgeld aufgebrummt, weil die GmbH-Bilanz trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht eingereicht und deshalb nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde? Wenn ja, haben Sie vielleicht Ihren Steuerberater dafür in Haftung genommen, weil der die Offenlegung der Bilanz verbummelt hat. Dann bekommen Sie das Ordnungsgeld zwar vom Steuerberater wieder erstattet, doch steuerlich werden Sie "abgestraft".

Zuletzt aktualisiert am 13.10.2025
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Ordnungsgeld bei verspäteter Bilanz-Veröffentlichung

Werden Bilanzen nicht oder nicht fristgemäß zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger vorgelegt, wird gegen die GmbH nach § 335 HGB ein Ordnungsgeld festgesetzt. Dieses Ordnungsgeld beträgt zwischen 2.500 und 25.000 Euro. Die GmbH verbucht die Zahlung des Ordnungsgeldes im ersten Schritt als Betriebsausgaben. Bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist das Ordnungsgeld jedoch außerbilanzmäßig wieder zuzurechnen. Hintergrund: Bei dem Ordnungsgeld handelt es sich um eine nicht abziehbare Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG. Die außerbilanzielle Hinzurechnung erfolgt durch Erfassung des gezahlten Ordnungsgeldes in Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung.

Abgesehen davon hilft die Bilanz Ihnen auch, sich Klarheit über die Situation Ihres Unternehmens zu verschaffen und wichtige unternehmerische Entscheidungen zu treffen. Aus diesem Grund raten wir Ihnen, eine gezielte Bilanzanalyse (z. B. mit Excel) durchzuführen, die Ihnen wichtige Erkenntnisse liefert.

Kulanzregelung wegen Corona-Schlussabrechnung

Hat Ihr Steuerberater die Bilanzen zum 31.12.2023 zwar zu spät, aber noch vor dem 1. April 2025 offengelegt, dann sollten Sie gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes vorgehen. Denn die Steuerberaterkammer hat wegen der zeitaufwändigen Corona-Schlussrechnungen beim Bundesministerium der Justiz sowie beim Bundesamt für Justiz beantragt, dass verspätetet eingereichte Jahresabschlüsse (Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag: 31.12.2023), die vor dem 1. April 2025 eingereicht wurden, ausnahmsweise kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet werden soll. Diesem Antrag wurde entsprochen.

Schadensersatzleistung durch Steuerberater ist zu versteuern

Beispiel

Gegen die XY-GmbH wird wegen wiederholtem Versäumnis der Übermittlung der Bilanzen an den Bundesanzeiger ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB in Höhe von 10.000 Euro festgesetzt. Da der Steuerberater schuld war, nimmt ihn die GmbH in Haftung. Der Steuerberater leistet Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro an die GmbH. Der Steuerbilanzgewinn der GmbH ohne das Ordnungsgeld und ohne diese Schadensersatzleistung des Steuerberaters beträgt 120.000 Euro.

Schritt 1: Behandlung der Zahlung des Ordnungsgeldes
Schritt 1: Behandlung der Zahlung des Ordnungsgeldes
Steuerbilanzgewinn der GmbH ohne Einbeziehung des Ordnungsgeldes 120.000 Euro
Innerhalb der Bilanz: Abzug der Zahlung des Ordnungsgeldes - 10.000 EUR
Steuerbilanzgewinn neu mit Einbeziehung des Ordnungsgeldes 110.000 Euro
Außerbilanzmäßige Korrektur: Hinzurechnung des Ordnungsgeldes wegen § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG + 10.000 EUR
Zu versteuerndes Einkommen der GmbH 120.000 Euro

Fazit: Die Zahlung des Ordnungsgeldes hat sich nicht auf die Höhe des zu versteuerndes Einkommens ausgewirkt.

Schritt 2: Behandlung des erhaltenen Schadensersatzes
Schritt 2: Behandlung des erhaltenen Schadensersatzes
Zu versteuerndes Einkommen nach Einbeziehung des Ordnungsgeldes 120.000 Euro
Innerhalb der Bilanz: Hinzurechnung der Schadensersatzzahlung als Betriebseinnahme + 10.000 EUR
Zu versteuerndes Einkommen neu nach Einbeziehung des Ordnungsgeldes und der Schadensersatzleistung 130.000 Euro

Fazit: Die Schadensersatzleistung wirkt sich einkommenserhöhend bei der GmbH aus, obwohl die Zahlung des Ordnungsgeldes neutral war.

Praxis-Tipp: Dieselbe steuerliche Behandlung wie beim Ordnungsgeld kommt übrigens zu Anwendung, wenn der Steuerberater einen Fehler macht und der GmbH für die zu viel bezahlte Körperschaftsteuer Schadensersatz bezahlt. Obwohl die Körperschaftsteuer das Einkommen der GmbH nicht mindern darf, erhöht die Schadensersatzleistung für die Körperschaftsteuer das zu versteuernde Einkommender GmbH.

Auf welches Konto muss der Unternehmer das Ordnungsgeld buchen

Das Ordnungsgeld stellt wie bereits dargestellt eine nicht abziehbare Betriebsausgabe dar. Bei Zahlung des Ordnungsgeldes ist je nach Kontenrahmen SKR03 oder SKR04 folgendermaßen zu buchen:

Buchungssatz in SKR03

4650 – Nicht abzugsfähige Geldbuße, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder an 1200 – Bank

Buchungssatz in SKR04

6850 – Nicht abzugsfähige Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder an 1800 – Bank

Bei diesen Konten wird kein Steuerschlüssel bzw. Steuerkennzeichen verwendet, weil kein Vorsteuerabzug besteht. 
 

Auf welches Konto ist die Schadensersatzleistung des Steuerberaters für das Ordnungsgeld zu buchen?

Ist der Steuerberater schuld an der verspäteten Veröffentlichung des Jahresabschlusses, Sie mussten ein Ordnungsgeld bezahlen und die Versicherung des Steuerberaters übernimmt das Ordnungsgeld, ist folgendermaßen zu buchen:

Buchungssatz in SKR03

1200 – Bank    an      2740 – Erträge aus Schadensersatzleistungen

Alternativ, sollte der Schaden im Vorjahr entstanden sein: Bank – 1200   an  2749 – Periodenfremde Erträge

Buchungssatz in SKR04

1800 – Bank    an   4840 – Erträge aus Schadensersatzleistungen

Alternativ, sollte der Schaden im Vorjahr entstanden sein: Bank – 1800   an   4849 – Periodenfremde Erträge