Herabsetzungsantrag für die Vorauszahlungen von Einkommen-, Körperschafts-, und Gewerbesteuer stellen
Das Finanzamt ist bei der Festsetzung von Steuer-Vorauszahlungen nicht gerade zimperlich. Nach dem Motto "Haben ist besser als nicht haben!" orientieren sich die Sachbearbeiter des Finanzamts bei der Ermittlung der Steuer-Vorauszahlungen eher am oberen Limit. Empfinden Sie die Steuer-Vorauszahlung als zu hoch, sollten Sie unbedingt einen Herabsetzungsantrag stellen.
Tipp
Zu niedrige Vorauszahlungen müssen Sie nicht melden
Sie haben zwar das Recht, einen Herabsetzungsantrag für Ihre Vorauszahlungen zu stellen. Sie müssen das Finanzamt aber nicht darüber informieren, wenn Ihre Vorauszahlungen deutlich zu niedrig sind. Ausnahme: Hakt das Finanzamt nach und fragt wegen deutlich gestiegener Umsätze nach, ob sich auch der Gewinn des laufenden Jahres deutlich erhöht, müssen Sie die Wahrheit sagen. Andernfalls machen Sie sich strafbar.
Vorauszahlungstermine
Die Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen werden stets zum 10. März, zum 10. Juni, zum 10. September und zum 10. Dezember eines Jahres fällig. Bei der Gewerbesteuer müssen Sie die Vorauszahlungen dagegen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und zum 15. November leisten.
Nehmen Sie am Lastschriftverfahren teil, die Vorauszahlungen werden in der Regel vier bis fünf Tage nach dem Fälligkeitstermin abgebucht.
So prüfen Sie Ihre Steuervorauszahlungen
Brauchen Sie dringend finanzielle Mittel für betriebliche Investitionen, sollten Sie nicht zuerst zu Ihrer Hausbank gehen. Prüfen Sie, ob die vierteljährlichen Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuer gesenkt werden können und das gesparte Geld für die Investitionen eingesetzt werden kann.
Checkliste zur Prüfung der laufenden Vorauszahlungen
Schritt 1:
Prüfen Sie, an welchem Steuerjahr sich das Finanzamt bei Festsetzungen der Vorauszahlungen orientiert hat.
Schritt 2:
Handelt es sich dabei um lange zurückliegende Jahre, in denen nie mehr erreichte Rekordgewinne eingefahren wurden? Dann sollte dieses Jahr nicht mehr Ausgangsbasis für die laufenden Vorauszahlungen sein.
Schritt 3:
Ermitteln Sie den Gewinn des vergangenen Steuerjahrs.
Schritt 4:
Vom Gewinn des vergangenen Steuerjahrs ausgehend, sollten Sie im aktuellen Geschäftsjahr geplante Investitionen sowie die voraussichtliche Umsatzentwicklung bei der Ermittlung des voraussichtlichen Gewinns im aktuellen Geschäftsjahr einbeziehen. Führt dieser erwartete Gewinn im laufenden Jahr zu niedrigeren Steuern und somit zu niedrigeren Vorauszahlungen, sollten Sie eine Herabsetzung beantragen.
Schritt 5:
Dem Antrag auf Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen ans Finanzamt müssen Sie folgende Unterlagen beifügen:
- Gewinnermittlung des vorangegangenen Steuerjahrs
- Voraussichtliche Gewinnermittlung des laufenden Steuerjahrs
- Schriftliche Begründung, warum der Gewinn des laufenden Jahres niedriger ausfallen wird als im Vorjahr (Investitionen, Umsatzrückgang etc.)
Plausible Ausführungen
Sind Ihre Ausführungen zum voraussichtlichen Gewinn des laufenden Jahres plausibel, muss das Finanzamt die laufenden Vorauszahlungen herabsetzen. Wie hoch die beantragte Herabsetzung ist, spielt dabei keine Rolle. Auch wenn es wenig ist: Hier gibt es keine Bagatellgrenze.
Eine Besonderheit sollten Sie bei den laufenden Gewerbesteuerzahlungen beachten: Obwohl die Gemeinde diese festsetzt, müssen Sie die Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen beim Finanzamt beantragen. Das Finanzamt entscheidet und übermittelt der Gemeinde anschließend einen geänderten Bescheid über den „Gewerbesteuermessbetrag zu Zwecken von Vorauszahlungen“.
Besonderheiten für Existenzgründer
Sind Sie Existenzgründer, träumen Sie gewiss von üppigen Gewinnen. Doch diesen Traum sollten Sie nicht mit dem Finanzamt teilen. Denn im Fragebogen für Existenzgründer fragt das Amt eher unscheinbar nach dem voraussichtlichen Umsatz und nach dem voraussichtlichen Gewinn im Erst- und Zweitjahr. Wer hier hohe Gewinne einträgt, erhält postwendend einen Bescheid über ebenso üppige Steuer-Vorauszahlungen. Aus diesem Grund sollten Sie auf die “Euphoriebremse” steigen und vorerst eine schwarze Null – also ein ausgeglichenes Ergebnis – bei der Gewinnprognose eintragen.
Sinnvolle Steuervorauszahlungen
Viele Unternehmer bilden in auftragsstarken Zeiten leider keine Steuerrücklage. Weist der Steuerbescheid einige Jahre später dann Nachzahlungen aus, führt das oftmals zu bedrohlichen Liquiditätsengpässen im Unternehmen. Daher kann es sinnvoll sein, dass Sie bei deutlich gestiegenen Gewinnen auf das Finanzamt zugehen und einen Antrag auf Heraufsetzung der Vorauszahlungen stellen.
Steuervorauszahlungen: Beispiel aus der Praxis
Der Steuerbescheid für das Jahr 2022 setzt 40.000 EUR Steuern fest. Das Finanzamt hat deshalb vierteljährliche Vorauszahlungen für 2023 und 2024 von jeweils 10.000 EUR festgelegt. Im Jahr 2023 passten die Vorauszahlungen noch, doch im Jahr 2024 wird die Steuer wegen betrieblicher Investitionen bei höchstens 10.000 EUR liegen.
Folge: Stellen Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen 2024 zum nächstmöglichen Termin. Fügen Sie dem Herabsetzungsantrag eine voraussichtliche Gewinnermittlung für das Jahr 2024 bei und erläutern Sie ausführlich, wie es zu dem Gewinneinbruch kommt.
Tipp
Muster: Herabsetzung der Steuer-Vorauszahlungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Sie meiner beigefügten voraussichtlichen Gewinnermittlung 2024 entnehmen können, wird die festgesetzte Steuer für 2024 höchstens 10.000 EUR betragen. Da die laufenden Vorauszahlungen jedoch deutlich über dieser Steuerschuld liegen, bitte ich um Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen. Die Gründe für den Gewinnrückgang können Sie meinen Ausführungen zur voraussichtlichen Gewinnermittlung 2024 entnehmen.
Mit freundlichen Grüßen