Das One-Stop-Shop-Verfahren: Das musst du über die neue Regelung wissen

Lange Zeit war die Versteuerung von Umsätzen für Unternehmer, die ins EU-Ausland verkaufen, umständlich. Die Umsatzvorsteueranmeldungen mussten für innergemeinschaftliche Fernverkauf-Lieferungen in den einzelnen Ländern erfolgen und die individuellen Lieferschwellen mussten beachtet werden. Mit dem Verfahren One-Stop-Shop (OSS) der EU wurde dieser Prozess vereinfacht. Was es genau mit der neuen EU-Regelung auf sich hat und was das OSS-Verfahren für dich bedeutet, erfährst du in diesem Beitrag.

Zuletzt aktualisiert am 29.01.2026
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One-Stop-Shop: Eine Definition

Was genau ist überhaupt ein One Stop Shop? Als Weiterentwicklung des Mini-One-Stop-Shop (MOSS) Verfahrens hat die EU am 1. April 2021 das One-Stop-Shop (OSS) Verfahren eingeführt. Es ist Teil des Mehrwertsteuer-Digitalpakets.

Das OSS-Verfahren erlaubt es Händlern, Waren und Dienstleistungen, die sie in Drittländer an Privatpersonen liefern und die eine Umsatzschwelle von 10.000 Euro überschreiten, in ihrem Sitzland zu melden und dort die Umsatzsteuer abzuführen. Das geschieht über das OSS-Portal, das die Umsatzsteuer aller Fernverkäufe auf die jeweiligen Staaten verteilt.

Auf Deutsch bedeutet One Stop Shop so viel wie einzige Anlaufstelle und findet auch im allgemeinen Sprachgebrauch Anwendung: Damit werden zentrale Stellen beschrieben, die sämtliche bürokratische Schritte vereinen.

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Das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren als Vorgänger

Die Einführung des Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens (MOSS) erfolgte am 1. Januar 2015. Auch hier durften Unternehmer ihre Umsatzsteuer in einem Land anmelden und zahlen. Jedoch war diese Regelung auf elektronische Dienstleistungen aller Art beschränkt: Dazu gehörten unter anderem Software-Lösungen, Bilder und Videos sowie Telekommunikationsdienstleistungen.

Vorteile der One-Stop-Shop-Regelung

Die One-Stop-Shop-Regelung hat besonders für Online-Händler große Auswirkungen. Solltest du dir noch unsicher sein, ob du das OSS-Verfahren für dein Unternehmen nutzen sollst, sind hier die bedeutendsten Vorteile zusammengefasst:

  • Du kannst zulässige Umsätze in einem Portal gebündelt anmelden und die beim One Stop Shop anfallende Umsatzsteuer mit einer einzigen Zahlung begleichen.
  • Die einheitliche Lieferschwelle für alle EU-Mitgliedstaaten von 10.000 Euro und einheitliche Abgabefristen verringern den bürokratischen Aufwand.
  • Es ist keine Umsatzsteuerregistrierung im Empfängerland für Verkäufe ins EU-Ausland nötig.
  • Wenn du bereits das MOSS-Verfahren nutzt, musst du dich nicht erneut für OSS registrieren, sondern nimmst automatisch daran teil.
  • Wenn du kein Lager im Ausland hast, ist das One-Stop-Shop-Verfahren besonders vorteilhaft für dich.
  • Die Pflicht zur Rechnungsstellung beim OSS-Verfahren entfällt. Dies soll als Anreiz dienen, das Verfahren zu verwenden. Wenn du also grenzüberschreitende Verkäufe im One-Stop-Shop-Verfahren anmeldest, bspw. wenn du als Fashion-Onlineshop Kleidung an Kunden in Frankreich schickst, musst du keine Rechnung mehr an deine Kunden ausstellen.

Aber auch für die Behörden und EU-Mitgliedstaaten bietet dieses Verfahren einen entscheidenden Vorteil: Es soll die Kommunikation zwischen ihnen vereinfachen und infolgedessen den Steuerbetrug von Unternehmen minimieren.

Voraussetzungen zur Teilnahme am One-Stop-Shop-Verfahren

Für dich als Händler ist die Teilnahme am One-Stop-Shop-Verfahren freiwillig. Folgendes ist dabei gemäß des One-Stop-Shop-Prinzips zu beachten:

  • Du hast weiterhin die Möglichkeit, deine Umsätze in den jeweiligen Ländern besteuern zu lassen.
  • Die lokale Registrierung vereinfacht die EU mit einer einheitlichen Lieferschwelle: Demnach müssen Lieferungen an Privatkunden ab einem Nettoumsatz von 10.000 Euro im Bestimmungsland versteuert werden, darunter liegende Verkäufe weiterhin im eigenen Land.
  • Im Rahmen der neuen One-Stop-Shop-Lieferschwelle gilt, dass jeder Umsatz im EU-Ausland mit dem dort gültigen Besteuerungsverfahren und Steuersatz berechnet werden muss.

Voraussetzung zur Teilnahme am OSS-Verfahren ist, dass du Fernverkäufe an Privatpersonen von Deutschland aus tätigst, also Waren oder Dienstleistungen innerhalb der EU versendest bzw. zur Verfügung stellst. Auch bei Lieferungen und Transaktionen über eine elektronische Schnittstelle ist das OSS-Verfahren gültig – zum Beispiel wenn du auf Online-Marktplätzen wie eBay oder bei Amazon verkaufst.

Auch Unternehmer aus dem EU-Ausland können sich für das OSS-Verfahren anmelden, sofern du beispielsweise ein Warenlager in der EU hast und von da aus innergemeinschaftliche Lieferungen an Privatpersonen tätigst.

Tipp

OSS-Verfahren in Lexware Software integriert

Mit Lexware ist die rechtssichere Teilnahme am One-Stop-Shop-Verfahren ganz leicht. Denn wir haben die nötigen Funktionen in unsere Software-Lösungen integriert. Folgende Programme unterstützen das OSS-Verfahren:

Ausnahmen und Sonderregelungen des OSS-Verfahrens

In folgenden Situationen darfst du das One-Stop-Shop-Verfahren nicht nutzen:

  • B2B-Verkäufe: Bist du als Händler im B2B-Bereich (Business to Business) tätig, bist du grundsätzlich vom OSS-Verfahren ausgeschlossen.
  • Differenzbesteuerung: Das One-Stop-Shop-Verfahren ist bei Differenzbesteuerung nicht gestattet, also bei der Erklärung gebrauchter Gegenstände.
  • Verbrauchsteuern: Außerdem kannst du Waren, die der Verbrauchsteuer unterliegen, nicht über eine One-Stop-Shop-Meldung deklarieren. Dazu zählen beispielsweise Gegenstände wie Kaffee, Alkohol oder Tabak.
  • Kleinunternehmer: Da die Umsätze eines Kleinunternehmens laut Umsatzsteuergesetzt (UStG) nicht umsatzsteuerpflichtig sind, darfst du als Kleinunternehmer One-Stop-Shop nicht nutzen. Diese Situation liegt vor, wenn die Umsätze aus dem Vorjahr nicht mehr als 25.000 Euro betrugen und in dem aktuellen Jahr 100.000 Euro wahrscheinlich nicht übersteigen werden.
  • Warenlager in einem anderen EU-Mitgliedsstaat: Für den Fall, dass ein Fulfillment-Center oder Warenlager in einem EU-Staat liegt und der Händler auch in dieses Land liefert, gilt das One-Stop-Shop-Verfahren nicht.

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Amazon FBA und OSS

Dieses komplexe Problem des One-Stop-Shops ist bei Amazon bekannt: Beim Amazon FBA-Programm (Fulfillment by Amazon) können Händler beispielsweise im EU-Ausland lagern. In diesem Moment werden sie allerdings in diesem Land steuerpflichtig, sodass das OSS-Verfahren nicht mehr greift und die lokale Registrierung notwendig ist. Für Lieferungen aus diesem Lagerland in einen anderen Mitgliedsstaat gilt das Verfahren jedoch wieder. Amazon bezeichnet das in seinem Kundenschreiben als „Union One Stop Shop“. Lass dich am besten von deinem Steuerberater zu diesem komplexen Thema beraten, wenn du betroffen bist.

OSS-Registrierung: So meldest du dich an

Die Registrierung für das OSS-Verfahren ist über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) möglich. Hast du bereits am MOSS-Verfahren teilgenommen, musst du dich nicht erneut registrieren, sondern bist automatisch angemeldet.

Bei der Anmeldung musst du zwingend deine Umsatzsteuer-ID bereithalten. Zudem hat jedes EU-Land eine eigene Anlaufstelle für OSS, so wie das BZSt in Deutschland zuständig ist.

Um im folgenden Quartal von der Sonderbesteuerung profitieren zu können, musst du dich spätestens zum Ende des vorherigen Quartals registrieren. Darüber hinaus hast du auch die Möglichkeit, deine Teilnahme 15 Tage vor Beginn des neuen Besteuerungszeitraumes zu widerrufen.

Wann ist die lokale Registrierung innerhalb der EU nötig?

In einigen Fällen ist es nötig, deine Registrierung für das One-Stop-Shop-Verfahren lokal in anderen EU-Mitgliedsstaaten durchzuführen. Gründe sind beispielsweise:

  • Beim Verkauf deiner Produkte über andere Länder durch schnelle Verfügbarmachung (auch Commingling genannt)
  • Bei lokalen Lieferungen, die keine Fernverkäufe sind
  • Bei innergemeinschaftlichem Erwerb oder innergemeinschaftlichen Lieferungen - so etwa, wenn es um Warenlagerfälle geht

Die Steuerklärung im OSS-Verfahren

Hier findest du wichtige Schritte für deine Steuererklärung im One-Stop-Shop-Verfahren:

  • Zu deinen Pflichten zählt die vierteljährliche Meldung deiner Steuererklärung im One-Stop-Shop-Portal.
  • Die OSS-Steuern überweist du an die Bundeskasse Trier und nicht wie üblich an dein lokales Finanzamt.
  • Wenn du in einem Quartal keine Umsätze erzielt hast, musst du eine Nullmeldung abgeben.

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Wichtige Abgabefristen

Für die Steuererklärung der Umsatzsteuer im One-Stop-Shop-Verfahren gelten folgende Abgabefristen:

  • Quartal I: Bis zum 30. April
  • Quartal II: Bis zum 31. Juli
  • Quartal III: Bis zum 31. Oktober
  • Quartal IV: Bis zum 31. Januar des Folgejahres

In der Steuererklärung bist du außerdem dazu verpflichtet, die Umsätze den einzelnen Mitgliedstaaten mit den jeweils geltenden Steuersätzen zuzuordnen. Die Angaben musst du immer in Euro machen und dafür den Umrechnungskurs des letzten Quartaltages verwenden, den die Europäische Zentralbank zu dem Zeitpunkt ausgewiesen hat.

Zudem gilt eine Archivierungspflicht von zehn Jahren für alle Umsätze, die dem OSS-Verfahren zuzuordnen sind. Beachte jedoch, dass du weiterhin eine eigene Umsatzsteuererklärung für die Verkäufe in deinem Heimatland machen musst.

Info

Wird die Vorsteuer im One-Stop-Shop-Verfahren erstattet?

Wenn du das OSS-Verfahren anwendest erklärst du lediglich deine Umsätze in der Steuererklärung. Wenn dir ausländische Vorsteuer in Rechnung gestellt wird, z. B. weil du Stoffe in Italien eingekauft hast, kannst du diese bei Anwendung von Mini One Stop Shop nicht direkt steuerlich geltend machen.

Wenn du eine Erstattung der im Ausland gezahlten Vorsteuer wünschst, musst du das Vorsteuer-Vergütungsverfahren beantragen. Dies kannst du über das BZStOnline-Portal des Bundeszentralamtes für Steuern tun.