Gibt es Unterschiede bei der Mehrwertsteuer im Restaurant, Café oder Imbiss?
Gelten 7 oder 19 Prozent Mehrwertsteuer in der Gastronomie? Tatsächlich werden für unterschiedliche Gastronomiebetriebe mitunter auch verschiedene Steuerbelastungen veranschlagt. Entscheidend ist dabei unter anderem die Art der Bewirtung:
Bei Restaurants, Bars oder Kantinen gilt beispielsweise gewöhnlich der Steuersatz von 19 Prozent (bis zum 31.12.2023 galten für die Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer in der Gastronomie verminderte Steuersätze – mehr dazu im Abschnitt zur Umsatzsteuersenkung).
Dabei spielen bestimmte Vorzüge für den Gast eine Rolle. Dazu zählen zum Beispiel:
- gemütliche Sitzmöglichkeiten
- Service durch Mitarbeiter
- schönes Ambiente
- zu reinigendes und wiederverwendetes Geschirr
Bei Wurstbuden, Imbissen oder Foodtrucks geht es dagegen weniger um Ambiente und Service, sondern hauptsächlich oder ausschließlich darum, Speisen schnell zu verzehren. Beim Steuersatz orientiert man sich primär an der Frage, ob Sitzmöglichkeiten vorhanden sind oder nicht. Stellen Sie als Gastronom Sitzmöglichkeiten zur Verfügung, gilt seit dem 1. Januar 2024 der gesetzliche Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Sind dagegen nur Stehtische vorhanden oder überhaupt keine Möbel, profitieren Sie im Wesentlichen von 7 Prozent reduzierter Mehrwertsteuer in der Gastronomie.
Info
Zählen öffentliche Sitzmöglichkeiten bei der Steuerfestsetzung?
Besitzen Sie einen Imbiss und es befinden sich öffentliche Sitzmöglichkeiten wie Parkbänke in der Nähe, zählen diese nicht als Plätze, die Sie zur Verfügung stellen. Entsprechend gilt trotzdem der ermäßigte Steuersatz in der Gastronomie von 7 Prozent, selbst wenn Gäste diese Sitzmöglichkeiten nutzen.
Warum beeinflusst das Geschirr die Gastro-MwSt?
Die Mehrwertsteuer-Regelung und die damit verbundene Frage „19 Prozent oder 7 Prozent Umsatzsteuer auf Speisen“ hängt von mehreren unterschiedlichen Faktoren ab. Dabei als Wirt den Überblick zu behalten, ist nicht leicht.
Kompliziert wird es mit Blick auf das verwendete Geschirr. Auch dieses spielt eine Rolle bei der Festlegung der Gaststätten-Mehrwertsteuer:
Bei der Verwendung von Porzellangeschirr in Imbissbuden fällt beispielsweise der volle Satz von 19 Prozent an. Das ist laut Gesetzgeber so, weil es im Anschluss gereinigt werden muss, was als zusätzliche Dienstleistung gilt.
Einweggeschirr kann einfach weggeworfen werden, daher gilt hier der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent.
Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie beim Außer-Haus-Verzehr
Auch, wenn Essen und Getränke außer Haus verzehrt werden, greift nicht die Regelung der 19 % Mehrwertsteuer. Allgemein fallen für Lebensmittel, die Gäste mitnehmen oder per Lieferung nach Hause bestellen, nur 7 Prozent Mehrwertsteuer an.
Das gilt allerdings nicht für Luxusprodukte:
Speisen wie Hummer sowie bestimmte Fleischsorten werden mit dem höheren Regelsteuersatz von 19 Prozent besteuert.
Unterschiedliche Regelungen bei der Gastro-Mehrwertsteuer auf Getränke
Komplex sind die Regelungen zur Mehrwertsteuer in der Gastronomie, wenn es um Getränke geht. Üblicherweise zählt für die meisten Getränke ein Steuersatz von 19 Prozent. Dabei spielt auch keine Rolle, ob diese zum Mitnehmen oder zum Verzehr vor Ort gedacht sind. Allerdings gibt es hier Ausnahmen:
Die Besonderheit bei Milch und Säften: Auswirkung auf die Mehrwertsteuer
Die Regelung mit 19 % Mehrwertsteuer gilt allerdings nicht für Milch bzw. Milchmischgetränke, die unterwegs getrunken werden. Für Milch, die als Grundnahrungsmittel gilt, wird nämlich die ermäßigte Mehrwertsteuer angesetzt. Bestellt ein Gast beispielsweise einen Kaffee To Go mit einem Milchanteil von über 75 Prozent (z.B. Cappuccino oder Latte Macchiato), wird dieser mit nur 7 Prozent Mehrwertsteuer in der Gastronomie besteuert. Schwarzer Kaffee erhält dagegen nach wie vor die vollen 19 Prozent.
Allerdings gilt diese Regel nur für Kuhmilch. Nicht ermäßigt ist der Steuersatz dagegen für Mischgetränke mit alternativen Milchsorten wie:
- Sojamilch
- Reismilch
- Hafermilch
- Kokosmilch
Der Grund dafür ist, dass pflanzliche Milch nicht als Grundnahrungsmittel zählt.
Auch für Fruchtgetränke gilt eine Ausnahmeregelung: So wird ein frisch gepresster Saft immer mit 19 Prozent abgerechnet, für einen herkömmlichen Smoothie gilt dagegen der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent – falls er an einem Stehtisch oder außer Haus getrunken wird.
Wie sollte man die Mehrwertsteuer auf Speisen und Getränke an Kunden weitergeben?
Als Gastronom können Sie selbst entscheiden, wie hoch oder niedrig Sie die Preise für die unterschiedlich besteuerten Produkte veranschlagen.
Sollten die Preise für Cappuccino To Go und Vor-Ort-Cappuccinos gleich sein? In den meisten Betrieben ist es üblich, mit Mischkalkulationen zu arbeiten, um zu vermeiden, dass verschiedene Preise ausgezeichnet werden müssen. Wichtig ist nur, dass auf dem Kassenbon und der Abrechnung am Ende ersichtlich ist, was wie besteuert worden ist.
Die korrekte Kennzeichnung der Mehrwertsteuer ist in der Gastronomie ein Muss – leichter machen Sie es sich, wenn Sie ein praktisches Kassensystem nutzen!
Sonderregelung: Senkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie bis Ende 2023
Im Zuge der Corona-Überbrückungshilfen wurde die Gastro-Mehrwertsteuer für das Verzehren vor Ort von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Diese Entscheidung sollte Restaurants und Gaststätten in Zeiten sinkender Umsätze entlasten.
Da sich die Ampelregierung Ende 2023 gegen eine weitere Verlängerung entschied, liegt die aktuelle Mehrwertsteuer in der Gastronomie seit dem 01. Januar 2024 wieder bei den höheren 19 Prozent. Diese Entscheidung kritisiert der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) stark.
Um diese Mehrbelastungen tragen zu können, werden entsprechende Preiserhöhungen durch die Gastronomen erwartet.
Weshalb kam es überhaupt zur Senkung der Gastronomie-MwSt?
Als Teil des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2020 wurde der Mehrwertsteuersatz für Restaurant- sowie Verpflegungsdienstleistungen (Getränke ausgenommen) während der Pandemie vorübergehend gesenkt.
Die Regierung wollte dadurch die Gastronomiebranche in den schwierigen Jahren der Corona-Ausgangssperren und Kontaktbeschränkungen sowie der damit einhergehenden wirtschaftlichen Belastungen unterstützen, da die meisten Betriebe durch die ausbleibende Kundschaft enorme Verluste verzeichneten.
Dabei wurden innerhalb kurzer Zeit verschiedene Steuersätze zur Anwendung gebracht – eine besondere Herausforderung für die Buchhaltung der betroffenen Betriebe:
- 19 % bis Juni 2020
- 5 % von Juli bis Ende Dezember 2020
- 7 % ab Januar 2021 bis Ende 2023
Geplant war, die Regelung für Gastgewerbe zunächst nur bis Dezember 2022 laufen zu lassen. Sie wurde allerdings in der Branche aufgrund der Energiekrise nachträglich bis Ende 2023 verlängert.