Gibt es Unterschiede bei der Mehrwertsteuer im Restaurant, Café oder Imbiss?
Für die folgenden Angaben ist das Umsatzsteuergesetz (UStG) grundlegend. Bei der Besteuerung von Lebensmitteln oder Dienstleistungen wird stets untersucht, ob diese zur Grundversorgung beitragen. So fallen unter Grundnahrungsmittel z. B. Backwaren, Obst, Gemüse, Fisch, Fleisch, Kaffee und Milch. Trotz dieser Einordnung werden oft Gastronomien, in denen Grundnahrungsmittel verarbeitet werden, nur bedingt als Teil der Grundversorgung an sich gesehen.
Daher stellt sich die Frage: Gelten nun also 7 oder 19 Prozent Mehrwertsteuer in der Gastronomie?
Tatsächlich werden für unterschiedliche Gastronomiebetriebe mitunter auch verschiedene Steuerbelastungen veranschlagt. Entscheidend ist dabei unter anderem die Art der Bewirtung:
Bei Restaurants, Bars oder Kantinen gilt bislang noch gewöhnlich der Steuersatz von 19 Prozent. Dabei spielen bestimmte Vorzüge für den Gast eine Rolle. Dazu zählen zum Beispiel:
- gemütliche Sitzmöglichkeiten
- Service durch Mitarbeiter
- schönes Ambiente
- zu reinigendes und wiederverwendetes Geschirr
Bei Wurstbuden, Imbissen oder Foodtrucks geht es dagegen weniger um Ambiente und Service, sondern hauptsächlich oder ausschließlich darum, Speisen schnell zu verzehren.
Beim Steuersatz orientiert man sich primär an der Frage, ob Sitzmöglichkeiten vorhanden sind oder nicht. Stellen Sie als Gastronom Sitzmöglichkeiten zur Verfügung, gilt aktuell der gesetzliche Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Sind dagegen nur Stehtische vorhanden oder überhaupt keine Möbel, profitieren Sie im Wesentlichen von 7 Prozent reduzierter Mehrwertsteuer in der Gastronomie.
Achtung
Mehrwertsteuersenkung auf Speisen in der Gastronomie
Sofern der Bundesrat am 19. Dezember 2025 zustimmt, soll die Mehrwertsteuer auf Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Januar 2026 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt werden. Das gilt allerdings nur für Speisen – Getränke sind davon ausgenommen und werden weiterhin mit 19 Prozent besteuert.
Info
Zählen öffentliche Sitzmöglichkeiten bei der Steuerfestsetzung?
Besitzen Sie einen Imbiss und es befinden sich öffentliche Sitzmöglichkeiten wie Parkbänke in der Nähe, zählen diese nicht als Plätze, die Sie zur Verfügung stellen. Entsprechend gilt auch jetzt schon der ermäßigte Steuersatz in der Gastronomie von 7 Prozent, selbst wenn Gäste diese Sitzmöglichkeiten nutzen.
Warum beeinflusst das Geschirr die Gastro-MwSt?
Die Mehrwertsteuer-Regelung und die damit derzeit noch verbundene Frage „19 Prozent oder 7 Prozent Umsatzsteuer auf Speisen?“ hängen von mehreren unterschiedlichen Faktoren ab. Dabei als Wirt den Überblick zu behalten, ist nicht leicht.
Kompliziert wird es mit Blick auf das verwendete Geschirr. Auch dieses spielt eine Rolle bei der Festlegung der Gaststätten-Mehrwertsteuer:
Bei der Verwendung von Porzellangeschirr in Imbissbuden fällt beispielsweise momentan noch der volle Satz von 19 Prozent an. Das ist laut Gesetzgeber so, weil es im Anschluss gereinigt werden muss, was als zusätzliche Dienstleistung gilt.
Einweggeschirr kann einfach weggeworfen werden, daher gilt hier der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent.
Die geplante Senkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie würde diese Unterschiede enorm vereinfachen. Denn dann gilt für alle Speisen der ermäßigte Steuersatz.
Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie beim Außer-Haus-Verzehr
Auch wenn Essen und Getränke außer Haus - d. h. nicht im Restaurant oder der Imbissbude - verzehrt werden, greift die Regelung der 19 % Mehrwertsteuer nicht. Allgemein fallen für Lebensmittel, die Gäste mitnehmen oder per Lieferung nach Hause bestellen, nur 7 Prozent Mehrwertsteuer an.
Das gilt allerdings nicht für Luxusprodukte: Speisen wie Hummer oder bestimmte (teure) Fleischsorten werden aktuell noch mit dem höheren Regelsteuersatz von 19 Prozent besteuert. Auch für diese Speisen soll ab 2026 der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gelten.
Unterschiedliche Regelungen bei der Gastro-Mehrwertsteuer auf Getränke
Ziemlich komplex sind die Regelungen zur Mehrwertsteuer in der Gastronomie auch, wenn es um Getränke geht. Üblicherweise zählt für die meisten Getränke ein Steuersatz von 19 Prozent. Dabei spielt auch keine Rolle, ob diese zum Mitnehmen oder zum Verzehr vor Ort gedacht sind. Allerdings gibt es hier Ausnahmen:
Die Besonderheit bei Milch und Säften: Auswirkung auf die Mehrwertsteuer
Die Regelung mit 19 % Mehrwertsteuer gilt allerdings nicht für Milch bzw. Milchmischgetränke, die unterwegs getrunken werden. Für Milch, die als Grundnahrungsmittel gilt, wird nämlich die ermäßigte Mehrwertsteuer angesetzt. Bestellt ein Gast beispielsweise einen Kaffee To Go mit einem Milchanteil von über 75 Prozent (z.B. Cappuccino oder Latte Macchiato), wird dieser mit nur 7 Prozent Mehrwertsteuer in der Gastronomie besteuert. Schwarzer Kaffee erhält dagegen nach wie vor die vollen 19 Prozent.
Allerdings gilt diese Regel nur für Kuhmilch. Nicht ermäßigt ist der Steuersatz dagegen für Mischgetränke mit alternativen Milchsorten wie:
- Sojamilch
- Reismilch
- Hafermilch
- Kokosmilch
Der Grund dafür ist, dass pflanzliche Milch nicht als Grundnahrungsmittel zählt.
Auch für Fruchtgetränke gilt eine Ausnahmeregelung: So wird ein frisch gepresster Saft immer mit 19 Prozent abgerechnet, für einen herkömmlichen Smoothie gilt dagegen der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent – falls er an einem Stehtisch oder außer Haus getrunken wird.
Achtung
Für Getränke wird die Mehrwertsteuer nicht gesenkt
Durch die Senkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie fallen lediglich die unterschiedlichen Regelungen für Speisen weg. Für Getränke gelten die derzeit bestehenden Regelungen weiterhin.
Wie sollte man die Mehrwertsteuer auf Speisen und Getränke an Kunden weitergeben?
Als Gastronom können Sie selbst entscheiden, wie hoch oder niedrig Sie die Preise für die unterschiedlich besteuerten Produkte veranschlagen. Sollten die Preise für Cappuccino-To-Go und Vor-Ort-Cappuccino gleich sein? In den meisten Betrieben ist es üblich, mit Mischkalkulationen zu arbeiten, um zu vermeiden, dass verschiedene Preise ausgezeichnet werden müssen. Wichtig ist nur, dass auf dem Kassenbon und der Abrechnung am Ende ersichtlich ist, was wie besteuert worden ist.
Die korrekte Kennzeichnung der Mehrwertsteuer ist in der Gastronomie ein Muss – leichter machen Sie es sich, wenn Sie ein elektronisches Kassensystem nutzen!
Mehrwertsteuersenkung: Welche Möglichkeiten gibt es?
Wenn die Mehrwertsteuer auf Speisen in der Gastronomie dauerhaft auf 7 Prozent gesenkt wird, ergeben sich für Sie als Gastronom daraus zwei grundsätzliche Möglichkeiten. Sie können die Steuersenkung ganz oder teilweise an Ihre Gäste weitergeben. Niedrigere Preise werden von den Kunden direkt wahrgenommen, können die Nachfrage steigern und Ihnen einen positiven Marketing-Effekt bringen. Gerade in einem wettbewerbsintensiven Umfeld kann dies helfen, neue Gäste zu gewinnen und bestehende stärker zu binden.
Alternativ können Sie die Preise unverändert lassen und die zusätzliche Marge im Betrieb behalten. Dadurch schaffen Sie sich finanziellen Spielraum, um gestiegene Energie-, Waren- und Personalkosten abzufedern oder notwendige Investitionen zu tätigen. Diese Entscheidung stärkt vor allem die wirtschaftliche Stabilität Ihres Betriebs. Welche Option für Sie die richtige ist, hängt von Ihrer Kostenstruktur, Ihrer Wettbewerbssituation und Ihrer langfristigen Strategie ab.
Senkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie während der Corona-Pandemie
Die Senkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie ist keine ganz neue Idee. Bereits im Zuge der Corona-Hilfen wurde die Gastro-Mehrwertsteuer für das Verzehren vor Ort von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Von Juli bis Ende Dezember 2020 sogar auf 5 Prozent. Diese Entscheidung sollte Restaurants und Gaststätten in Zeiten sinkender Umsätze entlasten. Seit dem 1. Januar 2024 liegt die aktuelle Mehrwertsteuer in der Gastronomie wieder bei den höheren 19 Prozent.
Verminderter Steuersatz ab 2026: Verhaltensknigge
Unternehmer, die ein Restaurant betreiben und eine elektronische Registrierkasse nutzen, sollten frühzeitig mit dem Kassenhersteller klären, welche Anpassungen an der Kasse vorgenommen werden müssen, damit pünktlich ab 1. Januar 2026 für Speisen, die im Restaurant verzehrt werden, nur noch 7 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
Tipp
Anpassung des Umsatzsteuersatzes in Verfahrensdokumentation festhalten
Für die Anpassung des Umsatzsteuersatzes für vor Ort verzehrte Speisen zum 1. Januar 2026 in der Kasse sollten Aufzeichnungen in der Verfahrensdokumentation gemacht werden. So kann das Finanzamt im Zweifel nachvollziehen, wann welche Änderungen am System vorgenommen wurden.
Besonderheiten in der Silvesternacht
Für die Frage, ob in der Silvesternacht der neue 7-prozentige Umsatzsteuersatz oder doch noch 19 Prozent für Speisen ausgewiesen werden müssen, ist ausschließlich auf den Zeitpunkt der Ausführung der Leistung abzustellen. Was das in der Praxis in der Silvesternacht bedeutet, verdeutlich das folgende Praxisbeispiel:
Der Betreiber eines Restaurants bewirtet Gäste, die ab 20 Uhr einen Tisch gebucht haben. Sie verzehren vor Mitternacht Speisen und Getränke und bestellen auch noch nach Mitternacht. Das würde in der Praxis bedeuten, dass für die am 31. Dezember 2025 vor 24 Uhr ausgelieferten Speisen 19 Prozent Umsatzsteuer fällig werden und für Speisen, die ab 24 Uhr ausgegeben werden, der neue Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auszuweisen und ans Finanzamt abzuführen ist.
Auch hier empfiehlt sich das Gespräch mit dem Kassenhersteller, ob diese Trennung der Speisen anhand der Eingaben – vor und nach Mitternacht – möglich ist und in der Rechnung so für Speisen zwei verschiedene Umsätze ausgewiesen werden können. Denn auf den Tag der Rechnungserteilung (hier der 1.1.2026) oder auf den Tag der Vereinnahmung kommt es beim Umsatzsteuer nämlich nicht an.
Tipp
Die Senkung des Umsatzsteuersatzes aus Speisen zum 1. Januar 2026 ist im Steueränderungsgesetz 2025 enthalten, für das die Zustimmung des Bundesrats am 19.12.2025 erfolgen soll. In dem Zeitfenster zwischen dem 19. und dem 31. Dezember 2025 empfiehlt es sich für Gastronomen, regelmäßig auf die Webseite des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu schauen. Möglicherweise ringt sich das BMF dazu durch, eine steuerzahlerfreundliche Übergangsregelung zu gewähren. Das ist zwar nicht nicht zu erwarten, aber auch nicht ganz abwegig.