Zusammenfassung
Handwerkerrechnung absetzen im Überblick
- Bei Handwerkerleistungen, die für Ihre unternehmerische Tätigkeit erbracht wurden, handelt es sich um Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. Sie dürfen diese in voller Höhe steuerlich geltend machen.
- Beauftragen Sie Handwerker für Arbeiten in Ihrem privaten Haushalt, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen als haushaltsnahe Handwerkerleistungen nach § 35a EstG absetzen.
- Sie können ausschließlich Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten absetzen. Materialkosten erkennt das Finanzamt steuerlich nicht an. Achten Sie daher auf eine getrennte Ausweisung in der Rechnung.
- Achten Sie auf eine ordnungsgemäße Rechnung und die richtige Zahlungsart. Nur wenn Sie die Rechnung unbar begleichen, erkennt das Finanzamt die Kosten an.
Nutzen Sie eine Immobilie teilweise privat und teilweise betrieblich, müssen Sie die Kosten entsprechend dem tatsächlichen Nutzungsanteil aufteilen.
Handwerkerrechnung als Betriebsausgabe absetzen
Grundsätzlich sind alle Handwerkerkosten mit ausgestellter, ordnungsgemäßer Rechnung abzugsfähig. Sie können diese entsprechend bei der Steuer angeben:
A) Privatpersonen nutzen dafür nach Art der erbrachten Leistung § 35a EStG. Diese Steuerminderung können Sie in Anspruch nehmen, wenn es sich um Handwerkerleistungen für Renovierungen, Modernisierungs- oder Erhaltungsaufwendungen im Haushalt des Steuerpflichtigen handelt.
B) Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler setzen die Kosten über die Betriebsausgaben bzw. Vermieter als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab.
Damit der Ansatz als Werbungskosten oder Betriebsausgabe möglich ist, müssen die Ausgaben für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit bzw. dem vermieteten Objekt stehen. Dies müssen Sie dem Finanzamt im Zweifel nachweisen können. Beachten Sie aber, dass nicht immer sofort abzugsfähige Aufwendungen gegeben sein müssen (evtl. liegen anschaffungsnahe Herstellungsaufwendungen vor).
Achtung
Auch die Zahlungsart ist ausschlaggebend für Absetzbarkeit!
Beachten Sie, dass nicht nur eine korrekte Rechnung ausschlaggebend ist, um eine Handwerkerrechnung absetzen zu können. Auch die Zahlungsart ist hier relevant. Nutzen Sie daher die Zahlungsarten, die vom Finanzamt akzeptiert werden:
- Überweisung
- Bankeinzug
- Scheck
Handwerkerrechnungen, die Sie bar bezahlen, sind nicht nach § 35a EStG absetzbar.
Hintergrund: Das Finanzamt verlangt einen nachprüfbaren Zahlungsnachweis. Mit einer Überweisung oder einem Bankeinzug können Sie eindeutig belegen, wann und in welcher Höhe Sie die Rechnung bezahlt haben und wer der Empfänger war. Barzahlungen lassen sich deutlich schwerer kontrollieren und bieten ein höheres Risiko für Schwarzarbeit oder nicht ordnungsgemäß versteuerte Einnahmen. Deshalb schließt der Gesetzgeber Barzahlungen ausdrücklich von der steuerlichen Begünstigung aus.
Trennen Sie private und gewerbliche Handwerkerkosten
Das ist immer dann wichtig, wenn Handwerkerrechnung gleichzeitig Ihren betrieblichen und privaten Bereich betreffen. Da Sie die erbrachte Leistung nur einmal steuerlich angeben dürfen, ist es wichtig, die Kosten klar zu trennen oder auf beide Bereiche aufzuteilen. Dies trifft beispielsweise zu, wenn Sie von zu Hause aus arbeiten und Ihr Büro bzw. Ihre betrieblichen Räumlichkeiten an Ihre privaten Räume anschließen.
Ermitteln Sie in diesem Fall das Verhältnis der betrieblichen im Vergleich zur privat genutzten Fläche und wenden Sie dieses Verhältnis bei der Verteilung der Handwerkerkostenauf den betrieblichen und privaten Anteil an.
Denn gemäß der Steuerermäßigung nach § 35a EStG sind für Privatpersonen nur 20 % der jährlichen Handwerkerkosten abzugsfähig und dies auch nur bis zu einer Obergrenze von 1.200 Euro.Das heißt, für den höchstmöglichen Abzug müssen private Kosten von 6.000 Euro vorliegen. Unternehmer hingegen können über die Betriebsausgaben den betrieblichen Anteil der Handwerkerrechnungen in voller Höhe absetzen.
Achtung
Betriebsausgaben und Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a EStG schließen sich gegenseitig aus
Handwerkerrechnungen, die Sie als Betriebsausgaben geltend gemacht haben, können Sie nicht zusätzlich als Handwerkerleistung im Sinne des § 35a EStG absetzen. Denn Betriebsausgaben und die Berücksichtigung als Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a EStG schließen sich gegenseitig aus.
Diese Handwerkerrechnungen sind nach § 35a EStG steuerlich absetzbar
Beauftragen Sie Handwerker, können Sie die entstandenen Kosten unter Beachtung der genannten Voraussetzungen absetzen. Abzugsfähig nach § 35a EStG sind die Kosten, die Handwerker für die Anfahrt und ihre Arbeitskraft in Rechnung stellen. Das sind zum Beispiel Arbeiten in den folgenden Bereichen:
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Dächern oder Garagen
- Malerarbeiten und Arbeitskosten für das Aufstellen von Gerüsten
- Pflasterarbeiten
- Wärmedämmmaßnahmen
- Dachrinnenreinigung
- Wartungs-, Reparatur- oder Austauscharbeiten an Heizungsanlagen oder Gasleitungen
- Reparaturen oder Austausch von Elektro-, Gas- oder Wasserinstallationen
- Schornsteinfegerarbeiten und Kontrolle von Blitzschutzanlagen
- Gartengestaltung und -pflege
- Reparaturen oder Austausch von Bodenbelägen
- Modernisierungsarbeiten
- Kontrolle von Fahrstühlen
- Trinkwasserprüfung
Achtung:Je nach beruflicher Tätigkeit können auch besondere Handwerkerleistungen, die sehr spezifisch sind, auftreten. Achten Sie allerdings darauf, dass ein Zusammenhang zu Ihrer betrieblichen bzw. vermietenden Tätigkeit besteht. Das Finanzamt akzeptiert es nicht, wenn Sie als Elektroinstallateur bspw. eine Handwerkerrechnung zum Stimmen eines Klaviers angeben. Sind Sie hauptberuflich Pianist, sieht das anders aus.
Was kann nicht steuerlich abgesetzt werden?
Bei Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a EStG können Sie die Lohnkosten und ggf. die Anfahrtskosten steuerlich geltend machen. Materialkosten sind hingegen nicht steuerlich absetzbar. Bitten Sie Ihre Handwerker daher, eine Rechnung zu erstellen, welche die Kosten für Material, Arbeit und gegebenenfalls Anfahrtskosten gesondert ausweist. Nur so können Sie die Handwerkerkosten in Ihrer Steuererklärung korrekt absetzen.
Beachten Sie: Leistungen im Privatbereich, die nur teilweise vor Ort erbracht wurden, sind auch nur teilweise steuermindernd. Das bedeutet, dass nur der Teil der Handwerkerkosten abzugsfähig ist, der bei Ihnen vor Ort erbracht wurde.
So geben Sie Handwerkerleistungen in der Steuererklärung an
Im Rahmen der Steuererklärung können Sie Handwerkerkosten in Ihrer EÜR oder Gewinn- und Verlustrechnung als Betriebsausgaben berücksichtigen. Im Rahmen der Einkünfteermittlung im Bereich Vermietung und Verpachtung können Sie die Ausgaben als Werbungskosten ansetzen.
Info
Dieser Sonderfall ist zu beachten
Wenn Sie durchgeführte Maßnahmen bzw. Arbeiten von Handwerkern von der Steuer absetzen möchten, darf keine andere finanzielle Erleichterung vorliegen. Erhalten Sie eine staatliche Förderung für Handwerkerleistungen, können Sie diese unter Umständen nicht mehr steuermindernd ansetzen.
FAQ
Sind Handwerkerrechnungen als Betriebsausgaben von der Steuer absetzbar?
Ja, Handwerkerrechnungen sind für Unternehmer in voller Höhe sofort abzugsfähig.
Kann ich alle Handwerkerrechnungen als Betriebsausgaben absetzen?
Nicht alle Handwerkerleistungen sind absetzbar. Sie müssen darauf achten, dass die Handwerkerleistung nachweislich im Zusammenhang mit Ihrer unternehmerischen Tätigkeit liegt. Sonst können Sie keine Rechnungen als Betriebsausgaben geltend machen.
Welche Kosten der Rechnung sind absetzbar?
Achten Sie auf eine seperate Ausweisung der Anfahrtskosten, des Arbeitslohns und der Materialkosten. Zahlungen für Anfahrt und Arbeitsaufwand können Sie absetzen. Materialkosten sind unter bestimmten Umständen steuerlich nicht abzugsfähig.
Wie trenne ich geschäftliche und private Handwerkerkosten?
Betrifft die Handwerkerrechnungen geschäftliche und private Bereiche, da Sie beispielsweise von zu Hause aus arbeiten, müssen Sie die Rechnung aufteilen.
Was gibt es bei Belegen und Zahlungsarten zu beachten?
Bewahren Sie alle Belege sorgfältig auf und legen Sie diese dem Finanzamt vor. Achten Sie außerdem darauf, dass Sie die Rechnungen nicht bar begleichen. Nur nachweisliche Geldtransaktionen, beispielsweise mittels Überweisung, werden vom Finanzamt im Rahmen von § 35a EStG akzeptiert. Handwerkerrechnungen, die Sie bar bezahlt haben, können Sie nicht von der Steuer absetzen.
Kann bei Handwerkerrechnungen ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden?
Ja, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können Sie die in der Handwerkerrechnung enthaltene Vorsteuer für den unternehmerischen Teil bei der Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen.