So wird der Exit-Bonus des Gesellschafter-Geschäftsführers versteuert
Die Richter des Finanzgerichts Münster urteilten in einem Sachverhalt, dass der Exit-Bonus kein Veräußerungserlös bei Ermittlung des nach § 17 EStG steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns darstellt. Der Exit-Bonus stellt in der steuerlichen Behandlung einen in vollem Umfang steuerpflichtigen Ertrag dar. In der Regel wird diese Art der Vergütung als Arbeitslohn betrachtet (FG Münster, Urteil v. 12.12.2014, Az. 4 K 1918/13 E).
Arbeitslohn für mehrjährige Tätigkeit: Ermäßigte Besteuerung
Zwischen den Zeilen stellten die Richter des Finanzgerichts Münster noch klar, dass es sich bei dem Exit-Bonus eines Gesellschafter-Geschäftsführers, verbunden mit der Veräußerung eines GmbH-Anteils, um eine Zahlung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt. Ein GmbH-Geschäftsführer erhält solche Bonuszahlungen, wenn die Grundlage für diesen Leaving-Bonus die Erfolge des ausscheidenden Mitgesellschafters der letzten Jahre waren. Der Exit-Bonus ist für die steuerliche Behandlung ermäßigt nach § 34 EStG abzubilden und nicht nach dem damals geltenden Halbeinkünfteverfahren.
Beispiel: Versteuerung Exit-Bonus eines Gesellschafter-Geschäftsführers beim Verkauf von GmbH-Anteilen
GmbH-Gesellschafter Hans Huber verkauft seinen GmbH-Anteil an einen Investor. Für seine Kapitalbeteiligung von 50.000 Euro erhält er 200.000 Euro. Zusätzlich erhält er einen Exit-Bonus von 120.000 Euro. Dieser Exit-Bonus berechnet sich aus Erfolgen der letzten vier Jahre seiner Tätigkeit als Geschäftsführer im Verkauf.
Die Besteuerung der 320.000 Euro, die Gesellschafter-Geschäftsführer im Kaufvertrag über den Verkauf seines GmbH-Anteils erhält, sieht folgendermaßen aus:
1. Besteuerung des Veräußerungsgewinns des GmbH-Anteils
Damit überhaupt ein Exit-Bonus für einen Gesellschafter-Geschäftsführer ausgezahlt werden kann, muss der Verkauf von GmbH-Anteilen zugrunde liegen. Bei der Versteuerung des GmbH-Anteils sind einige Punkte zu beachten:
- Den Gewinn aus der Veräußerung des GmbH-Anteils unterliegt der Besteuerung nach § 17 EStG.
- Dieser Gewinn wird seit 2009 nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert (§ 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG.)
- Danach sind nur 60 % des Veräußerungspreises zur Besteuerung heranzuziehen. Im Gegenzug dürfen aber auch nur 60 % der Anschaffungskosten abgezogen werden.
- Demgegenüber waren in der Zeit von 2001 bis 2008 Gewinne im Rahmen von GmbH-Veräußerungen zur Hälfte von der Steuer befreit. Den Bonus versteuerte die Finanzbehörde gemäß dem Halbeinkünfteverfahren folglich zu 50 %.
Besteuerung des Veräußerungsgewinns des GmbH-Anteils | |
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Veräußerungserlös | 200.000 Euro |
davon steuerpflichtig 60% | 120.000 Euro |
Anschaffungskosten (60% von 50.000 Euro) | - 30.000 Euro |
Veräußerungsgewinn | = 90.000 Euro |
Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG | - 0 Euro |
Verbleibender zu versteuernder Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG | = 90.000 Euro |
Info
Eintragungen zur Einkommensteuererklärung in Anlage G
In der Einkommensteuererklärung muss Gesellschafter-Geschäftsführer Huber diesen Veräußerungsgewinn in Anlage G erklären.
2. Besteuerung des Exit-Bonus
Beim Exit-Bonus ist die steuerliche Behandlung hingegen anders:
- Der Leaving-Bonus ist nicht als Bestandteil des Veräußerungserlöses zu sehen.
- Diese Sonderzahlung muss bei einem in der GmbH angestellten GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitslohn für mehrere Jahre versteuert werden.
- Nach § 34 EStG werden die 120.000 Euro, die Herr Huber erhält, nach der so genannten Fünftelmethode besteuert. Das führt unter dem Strich zu einem günstigeren Steuersatz.
Tipp
Fünftelmethode in Anlage N der Einkommensteuererklärung beantragen
Die Fünftelmethode kommt allerdings nur zur Anwendung, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH diese günstige Besteuerung explizit in seiner Anlage N zur Einkommensteuererklärung beantragt.
Lehnt der Sachbearbeiter eine ermäßigte Besteuerung des Exit-Bonus ab, sollte der Kaufvertrag mit der Vereinbarung vorgelegt werden. Zudem ist auf das Urteil des Finanzgerichts Münster von 12.12.2014 hinzuweisen, das mittlerweile rechtskräftig ist.