Lexware lohn+gehalt professional/premium: Angaben zur Schwerbehindertenabgabe erfassen

Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz müssen Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen, eine Ausgleichsabgabe zahlen. Welche Eingaben sind im Programm erforderlich, damit Sie die Vorlagen für die Meldeformulare drucken oder die Schnittstelle zu IW-Elan nutzen können?

Hintergrund

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ergibt sich aus § 154 Abs. 1 SGB IX (bis 31.12.2017 § 71), abgestellt wird hierbei auf die Anzahl der Arbeitsplätze, die in § 156 Abs. 3 definiert werden:

"Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen".
Hinweis: Die Beschäftigungsverpflichtung hängt nicht davon ab, ob der Arbeitgeber über freie Arbeitsplätze verfügt. Die Verpflichtung gilt auch, wenn es nicht möglich ist, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.


Definition Arbeitsplätze
Was als Arbeitsplatz zählt, ist in § 156 SGB IX geregelt



Wichtig:
Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, zählen gem. § 156 Abs.1 bei der Berechnung der Mindestanzahl von Arbeitsplätzen und der Berechnung der Arbeitsplätze insgesamt, nicht mit. Lexware lohn+gehalt berücksichtigt dies automatisch für Sie.

Beachten und prüfen Sie insbesondere folgende Stellen die gem. § 156 Abs. 2/3 nicht als Arbeitsplätze zählen. In der Praxis sind dies häufig kurzfristig bzw. geringfügig Beschäftigte sowie freigestellte Mitarbeitern (z. B. bei Elternzeit).

  • "Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit, unbezahlten Urlaubs, wegen Bezuges einer Rente auf Zeit oder bei Altersteilzeitarbeit in der Freistellungsphase (Verblockungsmodell) ruht, solange für sie eine Vertretung eingestellt ist.
  • ... Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind, sowie Stellen, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden
     

Ausgleichsabgabe:

Wenn die vorgeschriebene Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten nicht erreicht wird, muss der Arbeitgeber für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Ausgleichsabgabe ist in § 160 Abs. 1 Satz 1 SGB IX geregelt.

  • Zur Ermittlung der Ausgleichsabgabe muss der Arbeitgeber jährlich eine Aufstellung der beschäftigten Schwerbehinderten bei der Agentur für Arbeit einreichen (§ 163 Abs. 2 SGB IX).
  • Die ggf. zu zahlende Ausgleichsabgabe ist bis zum 31. März des Folgejahres an das zuständige Integrationsamt zu zahlen (§ 185 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).

Vorgehen in Lexware lohn+gehalt

Wenn Sie für die aktuelle Firma eine Ausgleichsabgabe zahlen müssen, gehen Sie so vor:

1. Schritt: Einstellung im Firmenassistenten

  1. Rufen Sie die Firmenstammdaten Seite 'Sonstiges' auf und wählen Sie bei der markierten Option den Eintrag 'Ja' aus. 


     
  2. Speichern Sie ihre Angaben.

2. Schritt: Formale Angaben zum Integrationsamt und Ersteller der Anzeige 

  1. Rufen Sie das Menü 'Verwaltung-Schwerbehindertenabgabe' auf.
  2. Erfassen Sie auf der Seite 'Allgemeines' die erforderlichen Angaben.
    Hinweis: Die rot umrandeten Felder sind Pflichtangaben für die Erstellung der Anzeige zur Ausgleichsabgabe. 
  3. Prüfen Sie, ob auf der Seite 'Ausgleichsabgabe' zu erfassen sind.
    Maßgeblich sind hier 50% der in Rechnung gestellten Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen.

3. Schritt Mitarbeiterstammdaten: Angaben zur Schwerbehindertenabgabe 

In den Mitarbeiterstammdaten müssen Sie angeben, ob der Mitarbeiter bei der Berechnung der Anzahl der Arbeits- und Pflichtplätze zu berücksichtigen ist, oder bei diesem Mitarbeiter eine Schwerbehinderteneigenschaft vorliegt.
Diese Prüfung müssen Sie bei jedem Mitarbeiter vornehmen. 

Fall 1: Mitarbeiter ohne Schwerbehinderteneigenschaft

  1. Prüfen Sie, ob bei Mitarbeitern ohne Schwerbehinderteneigenschaft eine Ausnahmevorschrift gem. § 156 SGB IX geregelt vorliegt.
  2. Aktivieren Sie ggf. die in der Abbildung markierte Option.
    Beachten Sie hierzu die Ausführungen im Abschnitt 'Hintergrund'.
     

Fall 2: Mitarbeiter mit Schwerbehinderteneigenschaft: 

Erfassen Sie auf der Seite 'Persönliche Angaben' und auf der Seite 'Schwerbehindertenabgabe' die erforderlichen Angaben.

Hinweis: Für eine Prüfung der Daten stehen Ihnen im Menü 'Berichte' folgende Vorlagen zur Verfügung:
- Anzeige
- Verzeichnis
- Berechnung der Arbeits- und Pflichtplätze. 
  Hinweis: Wenn in Ihrer Firma die geforderten Pflichtarbeitsplätze (Spalte 5) besetzt sind, wird auf dem Formular kein zu überweisender Betrag ausgewiesen.

Beachten Sie, dass die Übermittlung der Daten über IW-Elan stattfinden muss. 

Tipp: Nutzen Sie zur Berechnung der Schwerbehindertenabgabe die Schnittstelle zum Programm IW-Elan. Die Schnittstelle finden Sie unter Menü 'Datei - Export-Daten Schwerbehindertenabgabe'.
In IW-Elan importieren Sie die Daten über die Schaltfläche 'Import aus Personalsoftware'. Prüfen und ergänzen Sie ggf. die importierten Daten. Die Schwerbehindertenabgabe wird automatisch berechnet und die Anzeige kann an das Integrationsamt übermittelt werden.

Erläuterungen zum Anzeigeverfahren und den Vordrucken finden Sie hier:
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok_ba013426.pdf