Was ist Rentenbesteuerung?
Mit Renteneintritt erhalten Steuerzahler (Rentner) von der Rentenversicherung eine meist steuerpflichtige Rente. Diese Besteuerung von Renteneinkünften umfasst sowohl die gesetzliche Rente als auch private Rentenquellen wie Riester- und Rürup-Renten.
Es gibt jedoch Ausnahmen von der Besteuerung. Zum Beispiel sind Renten, die den jährlichen Grundfreibetrag abzüglich des Rentenfreibetrags nicht überschreiten, normalerweise steuerfrei und brauchen nicht in der Steuererklärung angegeben zu werden. Der aktuelle Grundfreibetrag (2024) für Einzelpersonen beträgt 11.604 € und für gemeinsam veranlage das Doppelte, sprich 23.208 €.
§ 19 Absatz 2 EStG sieht vor, dass von Versorgungsbezügen ein Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei bleiben. Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert zur jährlichen Abschmelzung nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern von 0,4 Prozentpunkten verringert.
Seit 2023 sinkt der Höchstbetrag um 30 Euro pro Jahr statt bisher 60 Euro, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um 9 Euro pro Jahr statt 18 Euro. Diese Änderungen stehen im Zusammenhang mit den Änderungen der Rentenbesteuerung.
Der Bund hat bereits 2005 entschieden, dass Renten langfristig nachgelagert besteuert werden. 2021 hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass es bei der derzeitigen Umsetzung zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung kommt. Erhöhte sich bisher der Besteuerungsanteil jedes Jahr um 1 Prozent, steigt dieser seit 2023 nur noch um 0,5 Prozent.
Für Rentner bleibt entsprechend bei der Rentenversteuerung 2024 mehr von ihrer Rente steuerfrei, als wenn diese um ein weiteres ganzes Prozent versteuert werden würde.
Info
Trotz der Anpassungen halten viele Steuerexperten das Problem der Doppelbesteuerung in der Rente nicht für gelöst. So müssten gemäß den neuen Gesetzesregelungen beispielsweise Rentner, die 40 Jahre lang einen Verdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielten, in den Jahren 2018 bis 2038 sowie 2056 bis 2067 trotzdem mit einer doppelten Besteuerung rechnen.
Steuerpflichtige (werdende Rentner), die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben oder denen der Bezug bestimmter Einkünfte gewährt wird, erhalten den Altersentlastungsbetrag. Dieser berechnet sich nach einem bestimmten Prozentsatz vom Arbeitslohn, und zwar im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zzgl. der Summe anderer begünstigter positiven Einkünfte.
Wie auch beim Versorgungsfreibetrag bei Pensionen und Betriebsrenten wurde der Prozentsatz angepasst. Seit 2023 verringert sich der anzuwendende Prozentsatz jährlich um 0,4 Prozentpunkte statt 0,8 Prozentpunkte. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 um jährlich 19 Euro statt 38 Euro.